Beschluss
15 B 339/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pauschale Untersagung von Aufzügen wegen Infektionsschutz ist nicht ohne konkrete Einzelfallprüfung gerechtfertigt; es sind mildere Maßnahmen zu prüfen.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das private Suspensivinteresse des Versammlungsanmelders gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
• Ist eine Aufzugstrecke infektionsschutzrechtlich bedenklich, kann die Behörde anstatt eines Verbots die Durchführung auf einer alternativen, breiteren Strecke bzw. unter Auflagen anordnen.
• Maskenpflicht kann bei Versammlungen mit mehr als 25 Teilnehmenden angeordnet werden; Ausnahmen für künstlerische Darbietungen sind nur eng auszulegen.
Entscheidungsgründe
Aufzug nur bei konkreter Gefahrenprognose untersagbar; Alternative Strecke und Auflagen sind milderes Mittel • Eine pauschale Untersagung von Aufzügen wegen Infektionsschutz ist nicht ohne konkrete Einzelfallprüfung gerechtfertigt; es sind mildere Maßnahmen zu prüfen. • Bei summarischer Prüfung überwiegt hier das private Suspensivinteresse des Versammlungsanmelders gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. • Ist eine Aufzugstrecke infektionsschutzrechtlich bedenklich, kann die Behörde anstatt eines Verbots die Durchführung auf einer alternativen, breiteren Strecke bzw. unter Auflagen anordnen. • Maskenpflicht kann bei Versammlungen mit mehr als 25 Teilnehmenden angeordnet werden; Ausnahmen für künstlerische Darbietungen sind nur eng auszulegen. Der Antragsteller hatte für den 9. März 2021 in Köln-Kalk einen Aufzug als Versammlung unter dem Motto "Die Commune lebt! Proletarier aller Länder vereinigt Euch!" angemeldet. Die Antragsgegnerin erließ eine Ordnungsverfügung, die in Ziffer 3 die Durchführung als ortsfeste Kundgebung statt als Aufzug anordnete und infektionsschutzrechtliche Vorgaben bestimmte. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag gegen diese Anordnung; das Verwaltungsgericht Köln entschied teilweise. Die Beteiligten erklärten einen Teil des Rechtsstreits für erledigt. Der Senat prüfte summarisch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung und das Abwägungsergebnis zwischen Versammlungsfreiheit und Infektionsschutz. Er fand Anhaltspunkte, dass einzelne Straßenteile der angemeldeten Route zu eng seien, lehnte jedoch ein generelles Aufzugsverbot ab und ordnete stattdessen aufschiebende Wirkung unter der Maßgabe einer alternativen, breiteren Aufzugstrecke an. • Anwendungsbereich und Erforderlichkeit: Die Anordnung beruhte auf § 16 Abs.1 Satz2 CoronaSchVO i.V.m. §§ 28, 28a IfSG; nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit dürfen versammlungsbeschränkende Maßnahmen zum Infektionsschutz ergriffen werden, bedürfen aber einer konkreten Einzelfallprüfung. • Verhältnismäßigkeit: Eine pauschale Verbotsprognose für Aufzüge ist nicht gerechtfertigt; es ist zu prüfen, ob mildere Mittel (Auflagen, Begrenzung der Teilnehmerzahl, alternative Strecken, Maskenpflicht) den Schutzzweck erreichen. • Tatsächliche Gefahrenprognose: Für einzelne enge Straßen der angemeldeten Route bestehen hinreichende Anhaltspunkte für Abstandsverletzungen; insgesamt aber ist die geplante Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen sowie die koordinierte, künstlerische Form der Versammlung geeignet, Abstandswahrung zu erleichtern. • Ermessensfehler der Behörde: Die Anordnung einer Standkundgebung als generelles Mittel war ermessensfehlerhaft, weil eine alternative, breitere Aufzugstrecke ein milderes, ebenso wirksames Mittel darstellt. • Maskenpflicht und Kunstfreiheit: Nach § 3 CoronaSchVO besteht bei mehr als 25 Personen eine Maskenpflicht; Ausnahmen für künstlerische Darbietungen sind eng auszulegen und stehen hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. • Auflage durch das Gericht: Das Gericht machte von § 80 Abs.5 Satz4 VwGO Gebrauch und ordnete die aufschiebende Wirkung an, beschränkt auf eine vom Senat festgelegte, breitere Aufzugstrecke, weil diese den Infektionsschutz mit einem geringeren Eingriff in die Versammlungsfreiheit verbindet. Der Senat hat das Verfahren insoweit eingestellt, als die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend als erledigt erklärten. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben: Die angeordnete Umwandlung des angemeldeten Aufzugs in eine Standkundgebung war rechtswidrig; die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids wurde unter der Maßgabe angeordnet, dass der Aufzug auf einer konkret bezeichneten, breiteren Strecke durchgeführt wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind anteilig zu verteilen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Entscheidung folgt der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz vor Infektionsgefahren und der Versammlungsfreiheit; durch die vorgegebene Alternativstrecke wird ein angemessener Ausgleich erzielt, der den Infektionsschutz wahrt, ohne die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig zu beschränken.