OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 737/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0421.20L737.21.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.04.2021 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strecke des Aufzugs, an den sich keine Abschlusskundgebung anschließt, wie folgt verläuft:

Vom Neumarkt (Ort der Auftaktkundgebung) über die Hahnenstraße zum Rudolfplatz und von dort über den Hohenzollernring und den Friesenplatz zum Kaiser-Wilhelm-Ring (Höhe Gladbacher Straße/Christophstraße).

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 4 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.04.2021 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter selbst oder durch Dritte vor Beginn der Versammlung gegenüber den Versammlungsteilnehmer*innen mittels Lautsprecherdurchsagen folgenden Hinweis erteilt:

„In der Stadt Köln gilt aktuell in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags eine Ausgangsbeschränkung. Die Teilnahme an dieser Versammlung berechtigt nicht zu einem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum in dem genannten Zeitraum. Sie sind selbstständig dafür verantwortlich, diese Versammlung so frühzeitig zu verlassen, dass Sie nicht gegen diese Ausgangsbeschränkung verstoßen“.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 20 %, die Antragsgegnerin zu 80 %.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.04.2021 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strecke des Aufzugs, an den sich keine Abschlusskundgebung anschließt, wie folgt verläuft: Vom Neumarkt (Ort der Auftaktkundgebung) über die Hahnenstraße zum Rudolfplatz und von dort über den Hohenzollernring und den Friesenplatz zum Kaiser-Wilhelm-Ring (Höhe Gladbacher Straße/Christophstraße). Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 4 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.04.2021 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter selbst oder durch Dritte vor Beginn der Versammlung gegenüber den Versammlungsteilnehmer*innen mittels Lautsprecherdurchsagen folgenden Hinweis erteilt: „In der Stadt Köln gilt aktuell in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags eine Ausgangsbeschränkung. Die Teilnahme an dieser Versammlung berechtigt nicht zu einem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum in dem genannten Zeitraum. Sie sind selbstständig dafür verantwortlich, diese Versammlung so frühzeitig zu verlassen, dass Sie nicht gegen diese Ausgangsbeschränkung verstoßen“. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 20 %, die Antragsgegnerin zu 80 %. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.04.2021 (Az. 000-0 00) – Verbot eines Aufzugs im Rahmen der für den 21.04.2021 angemeldeten Versammlung in Köln (Ziffern 1 und 2 des Bescheides) sowie Anordnung einer rechtzeitigen Versammlungsauflösung (Ziffer 4 des Bescheides) – anzuordnen, hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Route ab dem Friesenplatz weiter am Ring entlang bis zum Bereich Christophstr./Mediapark verläuft und der Aufzug dort endet, und weiter hilfsweise, dass der Aufzug am Friesenplatz endet, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. 1. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller einheitlich die Durchführung eines Aufzugs verboten worden ist. Die von der Antragsgegnerin auf Grundlage von § 16a Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NRW i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG im Ermessenswege verfügte Anordnung muss unter Infektionsschutzgesichtspunkten notwendig sein. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu zählt grundsätzlich auch die Durchführung einer Versammlung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 – 15 B 339/21 – juris Rn. 6. Hier ist indes aus Infektionsschutzgründen (insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands) eine vollständige Untersagung des Aufzugs nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Der von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gefahr der Unterschreitung der Mindestabstände kann vorliegend durch das mildere Mittel der Anordnung einer geänderten Aufzugstrecke begegnet werden, die ausschließlich entlang breiter Straßen verläuft. Eine solche Auflage ist im Verhältnis zur Anordnung einer ortsfesten Kundgebung als gleich wirksam einzustufen. Bei der Nutzung einer geeigneten Strecke bestehen keine hinreichend verdichteten Anhaltspunkte für zu erwartende Verstöße gegen das Abstandsgebot. Dies gilt trotz der Tatsache, dass ein mobiler Aufzug über eine längere Strecke ein dynamisches Geschehen ist; ein solcher bewegt sich nicht linear-gleichmäßig – gleichsam an einer „Perlenschnur“ –, sondern ist regelmäßig (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmenden, je nach ihrem individuellen Gehtempo bzw. der Entwicklung des Versammlungsverlaufs, unterworfen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 14 m.w.N. Im vorliegenden Fall kann unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der zugelassenen Teilnehmer*innenzahl von 200 Personen noch von einem Versammlungsgeschehen ausgegangen werden, bei dem sich der gebotene Abstand absehbar hinreichend sicher einhalten lässt. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller bzw. die Versammlungsteilnehmer*innen nicht an das Mindestabstandsgebot oder sonstige für den Infektionsschutz notwendige Maßnahmen halten werden. Insbesondere heißt es im Veranstaltungsaufruf explizit, dass Mindestabstände einzuhalten seien und die Teilnehmenden FFP2-Maken tragen müssten. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass am nunmehr vorgegebenen Aufzugsweg mit deutlichem Personenverkehr zu den Haltestellen des ÖPNV, die ihrerseits Verkehrsknotenpunkte darstellen, zu rechnen ist. Aufgrund der Breite der in Rede stehenden Straßen – die für die Durchführung des Aufzugs voraussichtlich für den Fahrzeugverkehr gesperrt werden müssen – ist jedoch von einer ausreichenden räumlichen Trennung der Teilnehmenden zu Passant*innen auszugehen. Dies gilt jedenfalls bei der vom Antragsteller beabsichtigten Fortbewegungsweise, bei der „nicht mehr als zwei Personen zusammengehen sollen“, worunter die Kammer eine Unterteilung des Aufzugs in Zweierreihen versteht, und dem beabsichtigten Einsatz von 20 Ordner*innen. Diese hohe Zahl von Ordnungskräften kann zudem voraussichtlich der Gefahr begegnen, dass sich dem durch einen städtischen Bereich führenden Aufzug spontan weitere Personen anschließen und die vorgeschriebene Teilnehmer*innenzahl in der Folge überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich der Venloer Straße, die wesentlich enger ist als die von der Kammer vorgegebenen Straßen und zudem derzeit durch Baustellen zusätzlich verengt wird. Die in der Maßgabe bzw. Auflage (§ 80 Abs. 5 S. 4 VwGO) tenorierte Aufzugsroute stellt für den vorliegenden Einzelfall und ausgehend von den im summarischen Verfahren nur beschränkten Erkenntnismöglichkeiten unter den gegebenen Umständen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Infektionsschutz einerseits und der Versammlungsfreiheit des Antragstellers andererseits dar. Sie belastet insbesondere den Antragsteller nicht übermäßig, sondern entspricht vielmehr einer von ihm im Wege des nachträglich gestellten Hilfsantrags akzeptierten Route. 2. Auch die in Satz 2 der Ziffer 4 des Bescheides vom 19.04.2021 enthaltene Auflage wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die Auflage, „die Kundgebung so frühzeitig aufzulösen, dass die Ausgangssperre auf dem Stadtgebiet Köln von 21:00 Uhr – 05:00 Uhr eingehalten wird“, ist schon nicht hinreichend bestimmt, § 37 VwVfG NRW. Das Bestimmtheitsgebot in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet zum einen, dass die Adressat*innen des Verwaltungsakts in der Lage sein müssen, das von ihnen Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 – 4 C 18.03 – NVwZ 2005, 933, 938. Diesen Anforderungen genügt die Anordnung nicht. Es ist weder für den Antragsteller noch die mit der Durchsetzung der Auflage betraute Versammlungsbehörde erkennbar, wann der Antragsteller die Versammlung zur Erfüllung der Auflage auflösen muss. Dies setzt eine Kenntnis insbesondere der Abreisewege der Teilnehmer*innen und ihrer voraussichtlichen Reisedauer voraus. Die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 4 Satz 2 des Bescheides kann gleichwohl nur mit der Maßgabe eines Hinweises auf die geltenden Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden. Die Maßgabe ist notwendig, um angesichts des angemeldeten Versammlungszeitraums bis 21:30 Uhr drohenden Verstößen durch die Versammlungsteilnehmer*innen vorzubeugen. Gemäß § 1 Nr. 1a der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln in der Fassung der Änderung vom 16.04.2021 gilt in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags eine Ausgangsbeschränkung (S. 1). Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet (S. 2). Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme an einer Versammlung grundsätzlich kein solch triftiger Grund ist. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer kann die Teilnahme an einer Demonstration, auch wenn sie sich gerade gegen Ausgangsbeschränkungen richtet, insbesondere nicht als „sonstiger vergleichbar gewichtiger und unabweisbarer“ Grund i. S. v. § 1 Nr. 1a S. 2 der Allgemeinverfügung gesehen werden. Entsprechend werden die Teilnehmer*innen selbst dafür Sorge zu tragen haben, dass sie der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nicht zuwider handeln. Hierauf muss der Antragsteller als Versammlungsleiter der explizit auch für den Zeitraum ab 21:00 Uhr geplanten Versammlung aufmerksam machen. Die Kammer weist darauf hin, dass bei einer Dauer der Versammlung über 20:59 Uhr hinaus eine Auflösung durch die Versammlungsbehörde droht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.