Beschluss
15 B 835/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0506.15B835.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28. April 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dessen privates Suspensivinteresse. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die für den 8. Mai 2021 angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen. Die weitere, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Zur Begründung wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt insoweit lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Das Verwaltungsgericht hat die Erheblichkeit des durch die streitgegenständliche Auflage bewirkten Eingriffs in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers nicht in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Es hat der Sache nach angenommen, der Zweck der Versammlung werde durch die Untersagung des Aufzugs nicht gefährdet oder gar vereitelt, weil dieser nicht allein durch eine sich fortbewegende Versammlung verwirklicht werden könne. Diese Würdigung, die zur Einordnung der ordnungsbehördlichen Verfügung als beschränkende Verfügung und nicht als Verbot geführt hat, ist nicht zu beanstanden. Damit wird weder die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters noch der Umstand negiert, dass mit der Anordnung einer ortsfesten Kundgebung ein erheblicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit verbunden ist. Vielmehr haben die Versammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht diesen Eingriff als verhältnismäßig erachtet. Es ist ferner nicht in Abrede gestellt worden und wird auch vom Senat nicht bezweifelt, dass der Antragsteller gewillt ist, Infektionsgefahren zu begegnen und die erforderlichen Mindestabstände einzuhalten bzw. darauf hinzuwirken. Soweit mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht angenommene „grundlegende und nicht von vornherein abwendbare Gefahr“ bestünden, dass Mund-Nasen-Bedeckungen zumindest zeitweise abgenommen würden, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn im angegriffenen Beschluss wird jedenfalls in zutreffender Weise dargelegt, dass auch im Freien bei größeren Menschenansammlungen Infektionsgefahren bestehen. Zu deren weitgehender Vermeidung ist bei Versammlungen von mehr als 25 Personen neben der Einhaltung des Mindestabstands zusätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2a Nr. 3CoronaSchVO). Die Untersagung des Aufzugs dient vorliegend allein dazu, die Unterschreitung der Mindestabstände zu vermeiden und ist - angesichts der zutreffenden Einschätzung einer insoweit bestehenden hinreichend konkreten Gefahr - auch ungeachtet einer konsequenten Einhaltung der Maskenpflicht gerechtfertigt. Die hinreichend konkrete Gefahr der Unterschreitung der Mindestabstände im Falle der Durchführung eines Aufzugs ergibt sich hier vor allem aus der hohen erwarteten Teilnehmerzahl von etwa 800 Personen. Bei einer solchen Menschenmenge bestehen auch bei einem Aufzug über ausreichend breite Straßen hinreichende Anhaltspunkte für zu erwartende Verstöße gegen das Abstandsgebot. Ein Aufzug über eine längere Strecke ist ein dynamisches Geschehen; er bewegt sich nicht linear-gleichmäßig - gleichsam an einer „Perlenschnur“ -, sondern ist regelmäßig (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmenden, je nach ihrem individuellen Gehtempo bzw. der Entwicklung des Versammlungsverlaufs, unterworfen. Die Teilnehmerzahl von 800 Personen ist dabei nicht so gering, dass von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen ausgegangen werden könnte, bei dem sich der gebotene Sicherheitsabstand hinreichend verlässlich einhalten ließe. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich dem durch einen innerstädtischen Bereich führenden Aufzug spontan weitere Personen anschließen oder sich Interaktionen der Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen mit Passanten ergeben könnten, wodurch sich die Problematik der Einhaltung des gebotenen Abstands zusätzlich verschärfen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 - 15 B 1834/20 -, juris Rn. 11, und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris Rn. 23. Eine abweichende prognostische Würdigung hat der Senat bislang lediglich für eine Versammlung in Gestalt einer „künstlerischen Formation“ mit 50 Personen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 - 15 B 339/21 -, juris, sowie für eine Versammlung am 1. Mai 2021 mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 150 bis 200 Personen vorgenommen. Bei Letzterer hatte der Senat die Durchführung des Aufzugs zudem von der gerichtlichen Auflage abhängig gemacht, dass mehrere Blöcke à 50 Personen gebildet werden, die einen Abstand von 50 m zueinander halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2021 - 15 B 804/21 -. Ausweislich der aktenkundigen polizeilichen Berichte haben an der Versammlung letztlich jedoch etwa 450 Menschen teilgenommen und es ist trotz der gerichtlichen Vorgaben sowie des Bemühens des Veranstalters und der Ordner um deren Einhaltung zu einer regelmäßigen Unterschreitung der Mindestabstände gekommen. Angesichts dessen ist bei einer - wie hier - noch deutlich höheren Teilnehmerzahl die erfolgreiche Umsetzung eines vergleichbaren Konzepts nicht zu erwarten. Insoweit scheiden auch ein alternativer Aufzugsweg und Vorgaben zur Aufzugsformation jedenfalls im hier vorliegenden Fall als milderes und gleichermaßen wirksames Mittel aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).