Beschluss
19 B 860/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0520.19B860.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Mai 2021 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 17. Mai 2021 und vom 18. Mai 2021 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen, obwohl die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre und der Antragsgegner die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat, indem er den beantragten weitergehenden Nachteilsausgleich bewilligt und die Nutzung eines Laptops in den schriftlichen Arbeiten der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) im Jahr 2021 gestattet hat. Denn der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Nachteilsausgleichs erst im Beschwerdeverfahren mit der Vorlage des fachärztlichen Attests vom 7. Mai 2021 glaubhaft gemacht. Aus diesem Attest ergibt sich, dass das bereits in dem fachärztlichen Attest vom 17. März 2021 beschriebene Asperger-Syndrom, an dem der Antragsteller leidet, seine Fähigkeit, mit der Hand zu schreiben, so stark beeinträchtigt, dass er auf die Nutzung eines Computers angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie die anderen Prüflinge darstellen zu können. So ist die Aufmerksamkeit des Antragstellers ausweislich des Attests vom 7. Mai 2021 durch die Anforderung des Schreibens mit der Hand in der Regel so gebunden, dass er vor Anspannung einen Schreibkrampf bekommt und sich nicht mehr auf die Inhalte des Geforderten konzentrieren kann. In den vorangegangenen Attesten vom 17. März 2021 und 7. Juli 2020 wurde ebenfalls bereits der ursächliche Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Wahrnehmungsverarbeitungsstörung und den graphomotorischen Problemen des Antragstellers aufgezeigt. Doch ließ sich diesen Attesten letztlich nicht entnehmen, wie gravierend die graphomotorischen Probleme des Antragstellers tatsächlich sind. Die Formulierungen in dem Attest vom 17. März 2021 legten im Gegenteil nahe, dass die Schreibfähigkeit des Antragstellers nur in Stresssituationen erheblich eingeschränkt ist und vor allem seine Angst zu einer zum Teil schwer lesbaren Handschrift führt, so dass bis zur Vorlage des Attests vom 7. Mai 2021 Überwiegendes dafür sprach, dass die krankheitsbedingte Benachteiligung des Antragstellers bereits durch die bewilligte Prüfung in einer Kleingruppe und Begleitung durch einen Assistenzhund ausgeglichen werden kann. Nachdem der Antragsteller durch die Vorlage des Attests vom 7. Mai 2021 glaubhaft gemacht hat, dass er unabhängig davon auf die Nutzung eines Laptops angewiesen ist, hat der Antragsgegner unverzüglich den gebotenen weitergehenden Nachteilsausgleich bewilligt. 3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagene Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert in Betracht, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft. 4 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 19 B 1959/20 -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2020 - 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N. 5 Nach diesem Maßstab setzt der Senat – wie auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss – den Streitwert auf den vollen Auffangwert fest, weil die begehrte Bewilligung des Nachteilsausgleichs einen beschränkten Zeitraum betrifft und der begehrte Eilrechtsschutz daher auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).