Beschluss
10 A 2316/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt sind (§124 VwGO).
• Eine Nutzungsuntersagung kann allein wegen formeller Illegalität einer baulichen Nutzung gerechtfertigt sein; eine Unverhältnismäßigkeit ist im Regelfall nur dann gegeben, wenn ein Bauantrag gestellt und als genehmigungsfähig anzusehen ist.
• Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn aus Entscheidungssatz, Begründung und erkennbaren Umständen für den Adressaten klar ersichtlich ist, welches Verhalten verlangt wird (§37 Abs.1 VwVfG NRW).
• Für die Annahme von Bestandsschutz sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die eine dauerhafte oder zumindest zeitlich nicht befristete Duldung durch die Behörde erkennen lassen.
• Bei der Auswahl des Störers ist der Eigentümer, der zugleich Betreiber und Verpächter ist, grundsätzlich als Zustands- und Verhaltensstörer geeignet; seine Inanspruchnahme ist zur effektiven Gefahrenabwehr regelhaft vertretbar.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität eines Wochenendplatzes • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt sind (§124 VwGO). • Eine Nutzungsuntersagung kann allein wegen formeller Illegalität einer baulichen Nutzung gerechtfertigt sein; eine Unverhältnismäßigkeit ist im Regelfall nur dann gegeben, wenn ein Bauantrag gestellt und als genehmigungsfähig anzusehen ist. • Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn aus Entscheidungssatz, Begründung und erkennbaren Umständen für den Adressaten klar ersichtlich ist, welches Verhalten verlangt wird (§37 Abs.1 VwVfG NRW). • Für die Annahme von Bestandsschutz sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die eine dauerhafte oder zumindest zeitlich nicht befristete Duldung durch die Behörde erkennen lassen. • Bei der Auswahl des Störers ist der Eigentümer, der zugleich Betreiber und Verpächter ist, grundsätzlich als Zustands- und Verhaltensstörer geeignet; seine Inanspruchnahme ist zur effektiven Gefahrenabwehr regelhaft vertretbar. Der Kläger betreibt ein Grundstück als sogenannten Wochenendplatz mit Wochenendhäusern und Mobilheimen. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, die Nutzung des Platzes einzustellen und eine Überlassung an Dritte zu untersagen; Fristen wurden gesetzt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers gegen diese Nutzungsuntersagung ab, weil für Platz und Anlagen keine Baugenehmigung vorliegt und auch kein Bestandsschutz greift. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte u.a. Unbestimmtheit der Verfügung, Fehler bei der Störerauswahl, mögliche Genehmigungsfähigkeit sowie grundsätzliche Rechtsfragen zur Behandlung von Wochenendplätzen und geduldetem Dauerwohnen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag mangels Zulassungsgründe ab und setzte die Kosten fest. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Nach §124a Abs.4 VwGO hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen oder besondere Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung vorlägen. • Bestimmtheitsmaßstab: Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt (§37 Abs.1 VwVfG NRW). Aus Entscheidungssatz und Begründung war für den Adressaten erkennbar, dass die Nutzung des Platzes mit den vorhandenen Wochenendhäusern und Mobilheimen eingestellt bzw. nicht mehr an Dritte überlassen werden soll. • Formelle Illegalität als Anlass zur Untersagung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Nutzungsuntersagung allein wegen formeller Illegalität der Nutzung möglich ist; Unverhältnismäßigkeit liegt regelmäßig nur vor, wenn ein Bauantrag gestellt und als genehmigungsfähig anzusehen ist. • Beweisstand zur Illegalität: Die Feststellungen, dass weder für den Platz noch für die einzelnen baulichen Anlagen eine Baugenehmigung vorliegt und keine substantiierten Anhaltspunkte für Genehmigungsfreiheit vorgetragen sind, bleiben unangefochten. • Bestandsschutz und Duldung: Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Behörde eine deutliche Erklärung zur dauerhaften Duldung abgegeben hat; bloße Kenntnis von Planänderungsabsichten oder Informationsveranstaltungen genügt nicht. • Störerauswahl und Ermessen: Die Inanspruchnahme des klagenden Eigentümers als Zustands- und Verhaltensstörer war ermessensfehlerfrei, weil er zugleich Betreiber und Verpächter war und eine effektive Gefahrenabwehr ermöglicht. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder bereits durch die Rechtsprechung geklärt oder nicht entscheidungserheblich; damit fehlt der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Ordnungsverfügung zur Einstellung der Nutzung des Wochenendplatzes ist hinreichend bestimmt und ermessensfehlerfrei begründet, weil die Nutzung formell illegal ist und kein Bestandsschutz oder eine genehmigungsfähige Alternative dargelegt wurde. Der Kläger hat die Voraussetzungen für ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Verfahren wird auf 80.000 Euro festgesetzt.