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Urteil

6 K 3825/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0608.6K3825.17.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 wird hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1 a), 2 und 3 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 wird hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1 a), 2 und 3 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine medienrechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten. Die Klägerin ist ein regionaler Kabelnetzbetreiber und Anbieter von Telefonie- und Internetdiensten im Raum XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Sie betreibt ein Breitbandkabelnetz, in das Fernsehprogrammsignale eingespeist werden. Über das Breitbandkabelnetz werden ca. 250.000 TV-Haushalte versorgt. Sie speist die Signale von über 400 Fernsehprogrammen in ihr Kabelnetz ein, darunter auch das Programm der Beigeladenen. Die Beigeladene ist eine private Rundfunkveranstalterin. Sie stellt der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern in Deutschland die Signale ihres Programms zur Verfügung. Die Klägerin speiste in der Vergangenheit die Programme der Rundfunkveranstalter unentgeltlich ein. Dem lagen in der Mehrzahl der Fälle Einspeiseverträge zugrunde. Seit 2015 begann die Klägerin damit, die zwischen ihr und den Rundfunkveranstaltern bestehenden Verträge ordentlich zu kündigen bzw. nach deren Vertragsende nicht zu verlängern. Stattdessen bot die Klägerin den Rundfunkveranstaltern den Abschluss ihres Standardeinspeisevertrags an, der eine von den Rundfunkveranstaltern an die Klägerin zu entrichtende Einspeisevergütung vorsieht. Die Einspeisevergütung unterscheidet zunächst zwischen Teleshopping-Anbietern und Nicht-Teleshopping-Anbietern und differenziert in diesen Kategorien jeweils nach Übertragungsform (analog oder digital) und ferner bei digitaler Übertragung nach der Übertragungsqualität (SD oder HD). Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides wurde allen Rundfunkveranstaltern der Abschluss des Standardeinspeisevertrags angeboten. Während einige Rundfunkveranstalter mit der Klägerin den Standardeinspeisevertrag abgeschlossen haben und seitdem entsprechende Einspeiseentgelte bezahlen, ist mit einem Teil der Rundfunkveranstalter der Standardvertrag nicht zustande gekommen. Neben den Veranstaltern der öffentlich-rechtlichen Programme, einigen privaten Programmveranstaltern und den Veranstaltern ausländischer Programme und Regionalprogrammveranstaltern verweigern insbesondere die Veranstalter der großen Sendergruppen ProSieben/Sat1 und RTL den Abschluss des Standardeinspeisevertrags mit der Klägerin. Die Klägerin versucht seit mehreren Jahren, auf kartellrechtlicher Grundlage die Zahlung von Einspeiseentgelten gegenüber dem ZDF gerichtlich durchzusetzen. Das Verfahren ist derzeit erneut beim OLG Düsseldorf anhängig, nachdem der Bundesgerichtshof der Revision der Klägerin stattgegeben, die vorherige Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat (BGH, Urteil vom 03.12.2019 – KZR 29/17 –). Den zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Einspeisevertrag aus dem Jahr 2010 kündigte die Klägerin ordentlich zum 31.12.2015 verbunden mit dem Angebot zum Abschluss des Standardeinspeisevertrags. Im Rahmen einer vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgten Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beigeladenen äußerte ein Vertreter der Klägerin, dass in der Weigerung des Abschlusses des Standardeinspeisevertrags ein Verzicht zur weiteren Einspeisung gesehen werde. Die Beigeladene war bislang und ist weiterhin nicht bereit, den Standardeinspeisevertrag mit der Klägerin abzuschließen. Tatsächlich ist es zu einer Ausspeisung des Programms des Beigeladenen nicht gekommen. Die Beigeladene erhob unter dem 23.04.2015 Beschwerde bei der Beklagten. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass sie von der Klägerin gegenüber denjenigen Rundfunkanbietern diskriminiert werde, bei denen die Klägerin die Einspeisung nicht von der Zahlung einer Vergütung abhängig mache. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte die Beigeladenen bei der Beklagten, festzustellen, dass eine unentgeltliche Verbreitung ihres Programms in SD-Technik in den Netzen der Klägerin so lange erfolge, solange andere Sender ebenfalls keine Einspeiseentgelte bezahlten. Parallel zu der Beschwerde der Beigeladenen leitete die Beklagte von Amts wegen ein Beanstandungsverfahren in Bezug auf die unterschiedliche Entgelterhebung der Klägerin für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen ein. Nach vorheriger umfangreicher Korrespondenz hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 02.05.2016 zu einer möglichen Ungleichbehandlung im Sinne des § 52d des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) an. Aus Sicht der Beklagten könnte die Tatsache, dass die Programme einiger Programmanbieter entgeltlich, andere Programme gleichartiger Programmanbieter hingegen unentgeltlich in den Kabelnetzen der Klägerin verbreitet würden, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 52d Satz 1 RStV darstellen. Ein rechtfertigender Grund für diese mögliche Ungleichbehandlung könne nicht in einer etwaigen Marktmacht der großen Sendergruppen bzw. der öffentlich-rechtlichen „must-carry“-Veranstalter gesehen werden. Das Risiko, dass einige Programmanbieter zum Abschluss des zivilrechtlichen Einspeisevertrags nicht bereit seien, gehöre zur zivilrechtlichen Abschlussfreiheit und sei damit Teil der Privatautonomie. Die Klägerin nahm unter dem 06.07.2016 ausführlich Stellung und wies den Vorwurf der Ungleichbehandlung und der fehlenden Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung zurück. Im Rahmen ihrer 82. Sitzung am 31.01.2017 beschloss die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Empfehlung des Fachausschusses folgend, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung privater Rundfunkanbieter durch die Klägerin vorliege. Diese Ungleichbehandlung werde beanstandet und die Klägerin aufgefordert, die Ungleichbehandlung zu beheben und die Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten nachzuweisen. Ferner werde festgestellt, dass die unentgeltliche Einspeisung des Programms der Beigeladenen so lange zu erfolgen haben, solange die Klägerin die Programme anderer privater Programmveranstalter unentgeltlich einspeise. Nachdem die Bundesnetzagentur unter 14.02.2017 ihr Benehmen zu der Entscheidung der ZAK herstellte, erließ die Beklagte am 16.02.2017 in Vollzug des Beschlusses der ZAK den hier streitgegenständlichen Bescheid. Unter Ziffer 1 a) des Bescheides stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin private Programmanbieter – mit Ausnahme von Teleshopping-Anbietern –, deren Programme sie in den von ihr selbst oder durch mit ihr verbundene Unternehmen betriebenen breitbandigen Telekommunikationsnetze einspeise, nicht gerechtfertigt ungleich im Sinne des § 52d Satz 1 Alt. 2 RStV behandele, soweit sie einige private Rundfunkanbieter nur gegen ein Entgelt einspeise, während sie andere private Rundfunkanbieter ohne Entgelt einspeise. Insbesondere die Marktstellung eines privaten Sendeunternehmens oder einer privaten Sendergruppe sei nicht geeignet, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Nach Ziffer 1 b) bleibe eine etwaige Ungleichbehandlung von privaten Programmanbietern gegenüber öffentlich-rechtlichen Programmanbietern einer gesonderten Beurteilung vorbehalten. In Ziffer 2 sprach die Beklagte eine Beanstandung der unter Ziffer 1 a) festgestellten nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gemäß § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV aus. Die Klägerin wurde aufgefordert, unverzüglich nach Zugang des Bescheides die Ungleichbehandlung nach Ziffer 1 a) zu beheben und gegenüber der Beklagten die Gleichbehandlung der privaten Rundfunkanbieter nachzuweisen. Unter Ziffer 3 stellte die Beklagte fest, dass eine unentgeltliche Einspeisung des Programms der Beigeladenen in SD-Technik in die von der Klägerin selbst oder durch mit ihr verbundene Unternehmen betriebenen breitbandigen Telekommunikationsnetze so lange zu erfolgen habe, solange die Klägerin die Programme anderer privater Programmveranstalter unentgeltlich einspeise. Mit Ziffer 4 wies die Beklagte die Beschwerde der Beigeladenen vom 23.04.2015 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Bescheid im Wesentlichen an, dass die unterschiedliche Behandlung der Programmveranstalter nicht in dem Begehren von Einspeiseentgelten zu sehen sei. Vielmehr liege die Ungleichbehandlung in der tatsächlichen Einspeisung von Programmen gegen Entgelt, während gleichartige andere Anbieter weiterhin unentgeltlich eingespeist würden. Dafür fehle es an einem rechtfertigenden sachlichen Grund. Die Klägerin befinde sich in einer Konfliktlage, ihren Standardvertrag einführen zu wollen, diesen aber nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt durchsetzen zu können, da insbesondere Programmanbieter den Abschluss des Standardvertrags verweigerten. Ein rechtfertigender Grund könne insbesondere nicht in der Marktmacht der großen privaten Sendergruppen gesehen werden. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Diskriminierung als sachlich gerechtfertigt anzusehen sei, sei eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung des rundfunkrechtlichen Leitziels der Sicherung der Meinungsvielfalt vorzunehmen. Danach seien die Interessen der Klägerin zwar ökonomisch nachvollziehbar. Allerdings gehöre das Risiko der fehlenden Abschlussbereitschaft einiger privater Rundfunkanbieter zur Privatautonomie und liege damit bei der Klägerin als Teilnehmerin am Zivilrechtsverkehr. Diese Risikoverteilung sei auch im Rahmen von § 52d Satz 1 Alt. 2 RStV beachtlich. Soweit in der Verweigerung des Abschlusses des Standardvertrags im Einzelfall der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen sei, müsse sich die Klägerin kartellrechtlicher Instrumentarien bedienen. Im Übrigen würde eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung unter Verweis auf die bestehenden Marktverhältnisse die gesamte plattformrechtliche Entgeltregulierung faktisch obsolet machen und zur Verhärtung bestehender Verhältnisse insbesondere zum Nachteil kleinerer Marktteilnehmer führen. Dies sei weder mit dem Ziel der Vielfaltssicherung noch mit dem Normzweck des § 52d RStV vereinbar. Die ausgesprochene Beanstandung sowie die Aufforderung zur Gleichbehandlung seien verhältnismäßig. Insbesondere seien sie auch angemessen, da der Klägerin hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 52d Satz 1 Alt. 2 RStV keine Vorgaben gemacht würden. Auch wenn es sich bei der geforderten aktiven Herstellung der Gleichbehandlung um die einschneidenste Maßnahme handele, die der Klägerin womöglich für eine längere Zeit oder sogar dauerhaft die Erhebung von Entgelten verwehre, so sei sie doch die einzige Maßnahme, die nicht die Ungleichbehandlung insbesondere der kleineren privaten Programmveranstalter weiter verfestige. Die Klägerin hat am 17.03.2017 Klage gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 16.02.2017 erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin verfolge das Ziel, von allen Sendern, deren Programme sie einspeise, Einspeiseentgelte zu erhalten. Gerade mit der Einführung des Standardeinspeisevertrags unternehme sie alles in ihrer Macht Liegende, für alle eingespeisten Programme einheitliche Bedingungen zu implementieren und eine gleichförmige Behandlung zu gewährleisten. Die Ursache dafür, dass dies nicht durchweg gelinge, sei allerdings bei den einzelnen Programmveranstaltern zu suchen. Soweit für einige Programme ein Einspeisezwang bestehe (Programme mit must-carry-Status), komme eine Nichtverbreitung nicht in Betracht. Folglich müsste die Klägerin gegenüber allen Programmanbietern mit must-carry-Status versuchen, ihre Ansprüche auf Einspeiseentgelt kartellgerichtlich durchzusetzen. Ein solches Vorgehen sei angesichts der Tatsache, dass sich der gegen das ZDF geführte, „pilotartige“ Prozess mittlerweile über mehrere Jahre erstrecke, jenseits der Zumutbarkeit. Hinsichtlich solcher Programme, die keinen must-carry-Status genössen, böten Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insofern käme zwar eine Ausspeisung grundsätzlich in Betracht. Damit würde die Klägerin allerdings Wettbewerbsnachteile gegenüber ihrem Konkurrenten Unitymedia (heute Vodafone) erleiden, weil die Ausspeisung den Umfang des Programmangebots gegenüber ihren Endkunden beeinträchtigen würde. Eine Ausspeisung sämtlicher nicht zur Entgeltzahlung bereiter Programmveranstalter hätte zudem zur Folge, dass die Klägerin kein Programmbouquet mehr bereitstellen könne, das den rundfunkrechtlichen Vielfaltsanforderungen genüge. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er nicht hinreichend bestimmt sei. So sei weder aus dem Tenor noch aus der Begründung ersichtlich, welches Verhalten von der Klägerin zur Behebung der festgestellten Ungleichbehandlung verlangt werde. Es fehle die genaue Festlegung, wann eine Gleichartigkeit von Rundfunkanbietern vorliege. Die Beklagte bleibe jede Prüfung oder Festlegung schuldig, welche von der Senderliste der Klägerin gegen Entgelt eingespeisten Anbieter gegenüber anderen unentgeltlich eingespeisten Anbietern einen gleichartigen Anbieterkreis bildeten. Unverständlich und überraschend sei dann die Forderung der Beklagten, dass die Klägerin alle Programmanbieter gleich behandeln müsse. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte verkenne bereits im Ausgangspunkt, dass sie für Entgeltregulierung nicht zuständig sei. Sie habe sich in verfassungswidriger Weise die Stellung einer Sonderkartellbehörde zugebilligt. Sie dürfe Maßnahmen allenfalls im Interesse der Vielfaltssicherung treffen. Ausführungen dazu fänden sich aber im angegriffenen Bescheid nicht. Die Beklagte hat die Auswirkungen auf die Vielfalt weder geprüft noch festgestellt. Es sei ihr letztlich egal, ob ihre Forderung nach Gleichbehandlung der Vielfaltssicherung diene oder nicht. Die Beklagte dürfe allenfalls Maßnahmen ergreifen, wenn ein bestimmtes Entgeltregime oder seine Handhabung dem Ziel der Vielfaltssicherung (Meinungsvielfalt, Angebotsvielfalt) zuwiderlaufe. Eine ersatzweise Entgeltregulierung auf Landesebene sei dagegen ausgeschlossen. Die Entgeltregulierung sei der Bundesnetzagentur vorbehalten, die auf eine Regulierung der Kabelnetzbetreiber aber ausdrücklich verzichtet habe. Der Tatbestand des § 52d RStV erfordere über den Wortlaut hinaus eine Vielfaltsgefährdung. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 17 der Zugangs- und Plattformsatzung (ZPS) berufen. Soweit es dort heiße, dass ein sachlich rechtfertigender Grund vor dem Leitziel der Meinungsvielfalt Bestand haben müsse, sei dies mit § 52d RStV nicht vereinbar. Das Ziel der Vielfaltssicherung müsse bereits auf der Ebene der Ungleichbehandlung berücksichtigt werden, nicht erst bei der Frage der sachlichen Rechtfertigung. Bescheide, die auf Grundlage des § 52d RStV ergingen, müssten der Vielfaltssicherung dienen. Eine Ungleichbehandlung im Bereich von Entgelten oder Tarifen, die nicht vielfaltsschädigend sei, werde nicht erfasst. § 17 ZPS stelle daher keine Konkretisierung, sondern eine Verzerrung des § 52d RStV dar. Insoweit sei die Vorschrift von der Satzungsbefugnis des § 53 RStV nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Tatsächlich liege eine Vielfaltsgefährdung nicht vor. Insoweit sei insbesondere eine bloß abstrakte Gefährdung nicht ausreichend. Die bloße Möglichkeit einer Ausspeisung genüge daher gerade nicht, um die Meinungsvielfalt zu gefährden. Die Tatsache, dass die Klägerin Programme weiterhin einspeise, obwohl sie hierfür nicht das von ihr geforderte Einspeiseentgelt erhalte, gefährde nicht die Vielfalt, sondern stelle vielmehr umgekehrt eine Maßnahme zur Vielfaltssicherung dar. Vielfaltsvernichtend sei hingegen, wenn die Klägerin die gerügte angebliche Ungleichbehandlung dahingehend auflöste, dass sie sämtliche Programme, für deren Verbreitung ihr Einspeiseentgelte verweigert würden, ausspeiste. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der entgeltlichen Einspeisung derjenigen Programmanbieter, die zum Abschluss des Standardvertrags bereit gewesen seien. Denn durch den Vertragsschluss sei zumindest für die Vertragslaufzeit die Verbreitung des Programms durch die Klägerin sichergestellt. Unschädlich sei ferner, dass Veranstalter, die sich zum Vertragsschluss entschieden hätten, Zahlungen zu leisten hätten, die andere Anbieter nicht leisteten. Die Einspeiseleistung der Klägerin stelle eine werthaltige Leistung dar, die grundsätzlich zu vergüten sei. Dementsprechend würden sämtliche privaten Sender seit Jahren Einspeiseentgelte an die Regionalgesellschaften zahlen. Die Beklagte habe überdies eine Gleichartigkeit der Anbieter nicht festgestellt. Vielmehr sei dem Bescheid zu entnehmen, dass es nach Auffassung der Beklagten durch die Einbeziehung aller Anbieter auf den jeweiligen Beitrag zur Meinungsvielfalt nicht ankomme. Es komme auch nicht zu einer Einschränkung der Verbreitung einzelner Programme, die einen unverzichtbaren Vielfaltsbeitrag leisteten. Denn die Klägerin speise die einzelnen Programme unabhängig davon ein, ob der Veranstalter zur Zahlung des Einspeiseentgelts bereit sei oder nicht. Es fehle auch an einem „Behandeln“ durch die Klägerin. Die Klägerin behandele sämtliche Programmanbieter gleich, da sie von allen ein Einspeiseentgelt begehre. Sofern dies von einigen Anbietern verweigert würde, liege darin keine Ungleichbehandlung durch die Klägerin, sondern ein unterschiedliches Marktverhalten der einzelnen Programmanbieter. Nicht die Klägerin behandele ungleich, sie werde von den Programmveranstaltern ungleich behandelt. Gegen ein Behandeln durch die Klägerin spreche auch die Parallelität zu den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, denen § 52d RStV nachgebildet sei. So sei in Bezug auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB anerkannt, dass dieser nur die aktive, nicht aber die passive Diskriminierung erfasse. Sei eine ungleiche Lage nicht Folge des Verhaltens des Normadressaten, sondern seines Gegenübers, könne eine ungleiche Lage dem Normadressaten nicht als Diskriminierung vorgeworfen werden. Es liege ferner keine relevante Ungleichbehandlung vor. Der Umstand, dass einzelne Programmveranstalter bereit gewesen seien, den Standardvertrag abzuschließen, sei ein zulässiges Differenzierungskriterium, das letztlich zu einer rechtlich unbedenklichen Ungleichbehandlung von Ungleichem führe. Es fehle auch an einer Benachteiligung der entgeltlich eingespeisten Programmanbieter. Denn diese hätten für die Dauer der Vertragslaufzeit die Sicherheit der Programmverbreitung durch die Klägerin. Diese Sicherheit hätten die unentgeltlich eingespeisten Programmveranstalter nicht. § 52d Satz 1 RStV enthalte gerade kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Es gehe dort allein Diskriminierungen „durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife“. Das Entgeltmodell der Klägerin sei indes unbedenklich, da es für jeden Sender in gleicher Weise gelte. Ein differenzierendes Entgeltmodell gebe es – mit Ausnahmen in Bezug auf Teleshopping-Sender – gerade nicht. Die Beanstandung der Beklagten beziehe sich daher auch nicht auf die Entgeltpraxis der Klägerin, sondern deren Einspeisepraxis. Die Ermächtigungsnorm sei daher bereits vom Wortlaut nicht einschlägig. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, wäre diese sachlich gerechtfertigt. Es sei rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte sämtliche Interessen im Rahmen der Interessenabwägung ausklammere, die nicht der Meinungsvielfalt dienten. Auszuscheiden seien lediglich solche Interessen, die von der Rechtsordnung missbilligt würden. Interessen an wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit, Vertragsfreiheit und Eigentum dürften gerade nicht außer Acht gelassen werden. Vor diesem Hintergrund sei sehr wohl beachtlich, dass eine mangelnde Bereitschaft einiger Programmveranstalter zum Vertragsschluss vorliege. Das Gleiche gelte für die Marktmacht der großen privaten Senderfamilien (RTL-Gruppe, ProSieben/Sat1-Gruppe). Die Beklagte hätte das Machtgefälle zwischen der Klägerin und den großen Sendergruppen wie auch sonst marktbedeutenden Programmveranstaltern in den Blick nehmen müssen. Ebenso sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin diejenigen Sender, die keine Entgelte bezahlten, gerade nicht ausgespeist habe. Eine Vielfaltsschädigung liege damit nicht vor. Im digitalen Free-TV speise sie mehr als 80 Sender aus allen Programmsparten ein und halte damit ein Programmbouquet bereit, das unter Vielfaltsgesichtspunkten über jeden Zweifel erhaben sei. Die ausgesprochene Rechtsfolge stelle eine unverhältnismäßige, grundrechtsverletzende Belastung der Klägerin dar. Der Klägerin dürfe nicht generell aus medienrechtlichen Gründen untersagt werden, ihren Anspruch auf Vergütung einer von ihr erbrachten Telekommunikationsleistung zu verfolgen. Es sei völlig unverhältnismäßig, von der Klägerin zu fordern, dass sie auf alle vertraglich vereinbarten Einspeiseentgelte verzichten müsse, wenn nur ein Programmveranstalter die geforderten Einspeiseentgelte nicht bezahle. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheides bestünden jedenfalls dann nicht, wenn man seine Begründung hinzuziehe. Es sei für die Klägerin als Bescheidadressatin klar erkennbar, dass sie die Programme dann gleich behandeln würde, wenn sie nicht einige entgeltlich und andere unentgeltlich weiterverbreiten würde, sondern entweder alle entgeltlich oder alle unentgeltlich einspeise. Auch materiell sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig. § 52d RStV diene nach allgemeiner Meinung der Vielfaltssicherung. Die Entgeltkontrolle verfolge das Ziel, insbesondere den kleinen und neuen Anbietern eine Chance auf Weiterverbreitung zu sichern. Würden diese Anbieter bei den Entgelten benachteiligt, könnte zumindest auf mittlere Sicht die Vielfalt im Kabelnetz geringer ausfallen. Es gehe also um eine abstrakte Gefahr für die Meinungsvielfalt, die durch ungerechtfertigt diskriminierende Tarife bzw. Entgelte verursacht werden könnte. Das Verständnis der Klägerin von § 52d RStV, wonach im Hinblick auf jedes einzelne Programm nach der jeweiligen Vielfaltsgefährdung gefragt werden müsse, sei zu eng und auch unpraktikabel. Es dürfte kaum möglich sein, die Frage des „ob“ und des „wie hoch“ eines Einspeiseentgelts für jedes der mehr als 100 TV-Programme einzeln je nach dessen Vielfaltsbeitrag zu beurteilen. Den Landesmedienanstalten sei ein Recht auf Entgeltprüfung zuzubilligen. Das Ziel der Prüfung liege allerdings nicht darin, wie die Bundesnetzagentur oder das Kartellamt, den wirtschaftlichen Wettbewerb zu schützen und die Ausnutzung von Monopolpositionen zu verhindern. Vielmehr gehe es darum, eine Vielfaltsgefährdung im Kabelnetz abzuwenden. Diskriminierende Preismodelle der Plattformbetreiber könnten beides gefährden: den Leistungswettbewerb wegen des Gebietsmonopols, aber auch die Meinungsvielfalt mit Bezug auf die auf der Plattform vertretenen Anbieter. § 52d RStV gebe der Beklagten durchaus die Möglichkeit, die Entgelt- und Tarifpolitik der Plattformanbieter zu überwachen und festzustellen, ob diese unbillig behindernd oder diskriminierend sei. Es sei daher nicht erforderlich, die Vielfaltsgefährdung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Norm einzuführen. Es müsse ebenfalls nicht stets eine konkrete Gefahr für die Meinungsvielfalt im Kabelnetz vorliegen. Das Ziel der Vielfaltssicherung sei abstrakt zu verstehen. Der Grund dafür sei, dass sich im Rundfunk einmal eingetretene Fehlentwicklungen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten wieder rückgängig machen ließen. Programme, die bei Entgeltzahlungen benachteiligt würden, könnten weniger finanzielle Mittel in ihr Programm investieren und seien deswegen angesichts des harten Wettbewerbs um Zuschauermarktanteile mittel- und langfristig in ihrem Bestand gefährdet. Unabhängig davon liege hier auch eine konkrete Gefahr vor. Denn die Klägerin habe mit Ausspeisung gedroht. Diese Gefahr sei erst gebannt, wenn es entweder eine klare vertragliche oder eine durch den angegriffenen Bescheid konkretisierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung gebe, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen. Ohne eine solche Verpflichtung bestehe die Gefahr, dass es sich die Klägerin anders überlege und doch ausspeise. Die Forderung der Klägerin, der Vielfaltsbeitrag in Bezug auf jedes Programm müsse geprüft werden, sei verfehlt. Denn dann könnte sich die Klägerin überlegen, ob es ein Programm wie das der Beigeladenen wegen Nichtannahme des Vertragsangebots ausspeise, wenn es z.B. vergleichbare Sportprogramme gäbe. Eine solche Auswahlentscheidung sei jedoch im § 52d RStV nicht angelegt. Der Tatbestand des § 52d RStV sei erfüllt. Die Klägerin verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Dieses bedeute, dass gleichartige Anbieter nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt werden dürften. Das System der Klägerin scheine zu sein, Entgelte von denjenigen Programmanbietern einzunehmen, die keine Marktmacht hätten oder die sich nicht gegen eine (drohende) Ausspeisung zu wehren verstünden. Dieses Entgeltmodell sei mit dem Leitziel des § 52d RStV unvereinbar. Es mache im Ergebnis keinen Unterschied, ob rechtlich mögliche Differenzierungskriterien auf der Ebene der Ungleichbehandlung oder auf der Ebene der sachlichen Rechtfertigung geprüft würden. Eine unzulässige Entgeltdifferenzierung, z.B. ausschließlich nach Marktanteilen, würde sowohl zu einer Ungleichbehandlung als auch zu einer fehlenden Rechtfertigung der Differenzierung führen. Die Klägerin behandele die Anbieter auch ungleich. Sie halte die Begriffe „Tarife“ und „Entgelte“ für austauschbar. Tarife seien allgemeine Preislisten für die Leistungen des Plattformanbieters. Unter Entgelten seien aber richtigerweise die von dem jeweiligen Anbieter konkret verlangten und gezahlten Entgelte zu verstehen. Andernfalls entstünden Rechtsschutzlücken, denn ein Kabelnetzbetreiber könne sich stets auf seine Tarife zurückziehen, wenn er Anbieter ungleich behandele. Dem Gesetzgeber sei es aber erkennbar nicht um theoretische Vielfalt im Kabelnetz auf dem Papier gegangen, sondern um faktische Benachteiligungen beim Entgelt, die mittel- oder langfristig zu Vielfaltsgefährdungen führten. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie keine Ausspeisungen vorgenommen habe. Der angegriffene Feststellungsbescheid wäre dann überflüssig, wenn die Klägerin mit der Beigeladenen eine Meistbegünstigungsklausel vereinbaren würde, wonach Entgelte erst zu zahlen seien, wenn auch die anderen Nichtzahler ihre ablehnende Haltung aufgeben würden. Entsprechend sei in Parallelsachen von anderen Kabelnetzbetreibern verfahren worden. Die Klägerin gebe aber lediglich das vage Versprechen ab, sie werde schon nicht ausspeisen, drohe dies dann aber doch an, um ihrer Entgeltforderung Nachdruck zu verleihen. Eine Rücksichtnahme auf die Marktmacht großer Sendergruppen als Rechtfertigungsgrund hielte vor dem Ziel der Meinungsvielfalt nicht stand. Denn in diesem Fall würden Angehörige dieser Sendergruppen langfristig erhebliche finanzielle Vorteile erhalten. Dies würde einen ökonomischen Anreiz darstellen, sich unter das Dach eines großen Medienkonzerns zu begeben. Am Ende dieser Entwicklung stünde eine vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte, weitere Medienkonzentration. Die von der Klägerin behauptete Unverhältnismäßigkeit liege nicht vor. Selbst wenn die Klägerin auf Einspeiseentgelte verzichten würde, wäre der damit verbundene ökonomische Verlust weniger groß als von ihr dargestellt. Zum einen mache die Klägerin den zentralen Teil ihres Umsatzes mit ihren Endkunden und nur einen kleinen Teil ihres Umsatzes mit Einspeiseentgelten. Zum anderen dürfte sich die Strategie der Klägerin unter den Programmanbietern herumsprechen, so dass mittelfristig alle betroffenen TV-Anbieter die Entgeltzahlungen verweigern würden. Auch insoweit sei der Abschluss eines Meistbegünstigungsvertrags der erfolgversprechendere Weg, mit dem ein Plattformbetreiber es auch rückwirkend erreichen könne, nach und nach von allen Anbietern Entgelte zu erhalten und nicht für eine Übergangszeit einige gegen Entgelt einzuspeisen und andere ohne. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klägerin könne sich nicht auf die Verpflichtung zur Einspeisung der Programme mit „must-carry“-Status berufen. Der Großteil der von ihr unentgeltlich eingespeisten Programme, darunter auch die meisten Programme der großen Sendergruppen, genössen diesen Status nicht. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Durchsetzung etwaiger Entgeltansprüche gegenüber allen Veranstaltern sei nicht zumutbar, genüge nicht. Da der Klägerin bislang ein Entgeltanspruch gegenüber den „must-carry“-Programmen nicht zuerkannt worden sei, werde sie durch die Anbieter dieser Programme auch nicht diskriminiert. Unabhängig davon könne auch eine behauptete Diskriminierung der Klägerin keine Rechtfertigung dafür sein, ihrerseits andere Rundfunkveranstalter zu diskriminieren. Es gehöre zum Risiko der Klägerin, die von ihr behaupteten Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Die Klägerin verzichte aus rein wirtschaftlichen Gründen auf die Durchsetzung von Einspeiseentgelten, da sie Wettbewerbsnachteile befürchte. Bei der Argumentation der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass bislang lediglich kleinere, überwiegend Sparten-Programmanbieter oder Teleshopping-Sender bereit gewesen seien, für die Einspeisung und Weiterverbreitung ihrer Programmsignale Entgelte zu entrichten. Der angegriffene Bescheid sei formell rechtmäßig. Das Ziel der unter Ziffer 2 ausgesprochenen Maßnahme sei unmissverständlich klar. Die Klägerin sei verpflichtet, alle eingespeisten Programme von privaten Rundfunkveranstaltern kostenlos einzuspeisen, solange sie das Programm eines anderen privaten Programmveranstalters unentgeltlich einspeise. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr unklar sei, inwieweit sie unterschiedliche Programmanbieter gleich behandeln müsse. Denn die Klägerin habe selbst alle Programmanbieter mit Ausnahme der Teleshopping-Anbieter als gleichartig angesehen, indem sie ihnen eine einheitliche Entgeltregelung angeboten und eine weitere Differenzierung nicht beabsichtigt habe. Der Bescheid begegne auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Die Beklagte nehme gerade keine Entgeltregulierung in der Form vor, dass sie der Klägerin die Höhe der Entgelte vorgebe. Sie stelle lediglich fest, dass die Klägerin private Rundfunkveranstalter aufgrund ihrer Einspeisepraxis diskriminiere. Die Klägerin biete nicht allen privaten Rundfunkveranstaltern einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihrer Plattform. Die Chancengleichheit und das Gleichbehandlungsgebot seien insbesondere unter dem Aspekt der Vielfaltssicherung nicht gewahrt, wenn kleinere Anbieter ein Entgelt für die Einspeisung entrichten müssten, wenn gleichzeitig andere, insbesondere marktstarke Rundfunkveranstalter dieses nicht zahlen müssten. Soweit die Beklagte angesichts dessen verlange, dass die Klägerin aus Vielfaltsgesichtspunkten gemäß § 52d Satz1 RStV diskriminierungsfrei handele, wenn sie gleichartigen Programmanbietern Zugang zu ihren Netzen gewähre, sei dies nicht zu beanstanden. Die konkrete Ausgestaltung sei dabei gerade der Klägerin überlassen. Die Forderung der Klägerin, das Ziel der Vielfaltssicherung bereits auf der Ebene der Ungleichbehandlung zu prüfen, widerspreche der Systematik des § 52d RStV. Ebenso wie in der vergleichbaren wettbewerbsrechtlichen Vorschrift des § 19 GWB sei in einem ersten Schritt die Behinderung oder Ungleichbehandlung festzustellen. Erst im zweiten Schritt erfolge die Bewertung im Lichte des jeweiligen Normziels, ob diese Verhaltensweise ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolge. Die Klägerin verkenne, dass ihre Einspeisepraxis das Paradebeispiel einer unterschiedlichen Behandlung von Programmanbietern durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife sei, die mangels sachlichen Grundes geeignet sei, die Chancengleichheit durch Gleichbehandlung als Teil der Vielfaltssicherung zu beeinträchtigen und zu gefährden. Die Beklagte habe zu Recht die Gleichbehandlung aller privaten Nicht-Teleshopping-Programme verlangt. Das Ziel der Meinungsvielfalt, das insbesondere durch die Pluralität der Programmanbieter gewährleistet werde, verbiete es, programmbezogenen Differenzierungen zu einem Instrumentarium zu missbrauchen, mit dem der Kreis der gleichartigen Anbieter derart klein gezogen werde, dass unterschiedliche Verhaltensweisen gegenüber marktschwachen und marktstarken Anbietern gerechtfertigt werden könnten. Zur Gewährleistung der Meinungspluralität sei ein möglichst weites Verständnis der Gleichartigkeit der Programmanbieter unumgänglich. Daraus folge, dass alle Anbieter redaktionell gestalteter Programme, die in besonderem Maße zum öffentlichen Meinungsmarkt beitrügen, als gleichartiger Anbieterkreis mit einem chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu Plattformen angesehen würden. Die Klägerin nehme auch eine Ungleichbehandlung vor. Dies geschehe dadurch, dass sie manche Programme gegen Entgelt einspeise, während gleichartige andere Anbieter weiterhin unentgeltlich eingespeist würden. Auf die angebliche Marktmacht einiger Anbieter könne sich die Klägerin nicht zurückziehen. Es sei das Risiko der Klägerin, einheitliche Entgelte zu fordern, die sie gegenüber allen gleichartigen Anbietern durchsetzen könne. Die Bereitschaft einzelner Programmveranstalter, einen Einspeisevertrag abzuschließen, sei kein geeignetes Differenzierungskriterium. Die Klägerin habe zudem evident zum Ausdruck gebracht, dass die Ausspeisung derjenigen Programmanbieter, die den Abschluss des Standardvertrags verweigerten, jederzeit erfolgen könne und damit unmittelbar drohe. Kleinere Anbieter, deren Schutz § 52d RStV gerade im Blick habe, könnten der Ausspeisung nur entgegenwirken, indem sie den entgeltlichen Vertrag abschlössen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Beklagte habe entgegen der Behauptung der Klägerin sehr wohl das ökonomische Interesse der Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt. Sie habe allerdings das Risiko der Durchsetzbarkeit der Entgeltforderungen dem Risikobereich der Klägerin zugeordnet und diese Risikoverteilung im Rahmen des § 52d RStV berücksichtigt. Die Klägerin werde auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Sie verkenne, dass ihre wirtschaftliche Betätigung auch durch die Rundfunkfreiheit der diskriminierten Rundfunkanbieter begrenzt werde. Die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit und eigentumsrechtlichen Rechtspositionen seien daher soweit einzuschränken, dass das Ziel der Meinungsvielfalt verwirklicht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Der Rechtsbehelf der Klägerin richtet sich ungeachtet der insoweit unpräzisen Formulierung des Klageantrags ausweislich der Klagebegründung gegen die Ziffern 1 a), 2 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 16.02.2017. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Denn die Klägerin kann geltend machen, durch die dort getroffene Feststellung zugunsten der Beigeladenen in ihren – der Klägerin – Rechten verletzt zu sein. Mit der Feststellung wird der Klägerin faktisch eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht, nämlich die fortwährende unentgeltliche Einspeisung des Programms der Beigeladenen, auferlegt. In der Sache handelt es sich um ein auflösend bedingtes Gebot zur unentgeltlichen Einspeisung, solange die Programme anderer privater Rundfunkveranstalter unentgeltlich eingespeist werden. Insoweit ist die Möglichkeit gegeben, dass die Klägerin durch die Regelung in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit verletzt wird. B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Klägerin kann zunächst die Aufhebung der Ziffer 1 a) und Ziffer 2 des Bescheides vom 16.02.2017 beanspruchen. 1. Rechtsgrundlage der Feststellung der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Ziffer 1 a)) und der diesbezüglich ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen (Ziffer 2) sind §§ 52d Satz 1, 52f, 38 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31.08.1991 in seiner durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Fassung. a) Insoweit ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Regelungen in Ziffer 1 a) und Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides der Rundfunkstaatsvertrag heranzuziehen, obwohl dieser durch Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (GV. NRW. 2020 S. 524) mit Wirkung zum 07.11.2020 aufgehoben und durch den in Art. 1 des vorgenannten Staatsvertrages geregelten Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt worden ist. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der medienaufsichtsrechtlichen Regelungen in Ziffer 1 a) und Ziffer 2 des Bescheides vom 16.02.2017 ist auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen. Grundsätzlich gilt als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt. Vorliegend sind Abweichungen von diesem Grundsatz nicht angezeigt. Demnach beurteilen sich die auf § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV gestützten Maßnahmen nach demjenigen Recht, das am 16.02.2017 als dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung galt. Dies folgt aus folgenden Erwägungen: Die vorgenannte Bestimmung eröffnet den Landesmedienanstalten als Aufsichtsbehörden bei Feststellung eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (vgl. §§ 53f, 38 Abs. 2 Satz 1 RStV) einen Ermessensspielraum für das daran anknüpfende Vorgehen. Vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 38 Rn. 23. Die gerichtliche Nachprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt, vgl. zu einer solchen Ausnahme: BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 14 ff. Für eine Ermessensentscheidung ist kennzeichnend, dass die Behörde zwischen mehreren rechtlich zulässigen, weil von der Bandbreite des Ermessensspielraums gedeckten Handlungsalternativen wählen kann. Die Verwaltungsgerichte prüfen diese Auswahlentscheidungen nur eingeschränkt nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nach. Insbesondere sind sie daran gehindert, ihre eigenen Auswahlerwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Dies schließt es grundsätzlich aus, Ermessensentscheidungen anhand von tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnissen nachzuprüfen, die die Behörde nicht in ihre Erwägungen einbeziehen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der Ermessensausübung noch nicht vorlagen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.1980 – 1 C 82.76 –, juris, Rn. 10, und vom 06.04.1989 – 1 C 70.86 – juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 26.03.1991 – VII R 66/90 –, juris, Rn. 11. Nach dem Regelungsgehalt des § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV ist kein anderer Beurteilungszeitpunkt geboten. Vielmehr hat sich die Ermessensausübung der Medienaufsicht zur Bestimmung der gegenüber dem Verantwortlichen als Rechtsfolge auszusprechenden Maßnahme an dem jeweils festgestellten Verstoß zu orientieren. Ob ein Verstoß vorliegt, ist wiederum nach demjenigen Recht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gilt. So zum Ganzen für den Bereich der datenschutzrechtrechtlichen Aufsicht: BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 –, juris, Rn. 10 f. Vgl. ferner die Rechtsprechung des BVerwG zur telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aufsichtsrechtlicher Verfügungen, mit denen ein Handlungsgebot ausgesprochen wird – wie hier in Ziffer 2 des Bescheides – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 – 6 C 6.00 –, juris, Rn. 17 ff. Dass sich aus dem materiellen Recht etwas anderes ergeben würde, ist nicht ersichtlich. b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob den in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Regelungen (Beanstandung und Handlungsgebot) eine Dauerwirkung zukommt. Grundsätzlich dürfte zwar bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 – 3 C 48.85 –, juris, Rn. 15. Für einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist charakteristisch, dass sich die in ihm enthaltene Verpflichtung ständig neu aktualisiert. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.07.1982 – 3 B 36.82 –, juris, Rn. 7, und vom 13.06.1995 – 6 B 15.95 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Keine solche sich gleichsam ständig erneuernde Regelung beinhaltet dagegen ein Verwaltungsakt, der eine bestimmte Sachlage als gegebene Voraussetzung auf der Tatbestandsseite feststellt und darauf aufbauend eine punktuelle Regelung beispielsweise in Form eines Handlungsgebotes oder einer sonstigen einmaligen Gestaltung der Rechtsposition des Adressaten vornimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2000 – 13 A 180/99 –, juris, Rn. 14. Das Handlungsgebot in Ziffer 2 enthält die Aufforderung, die in Ziffer 1 a) festgestellte Ungleichbehandlung zu beheben. Da sich die beanstandete Ungleichbehandlung auf die Einspeisung, also eine stetig fortgesetzte Tätigkeit der Klägerin bezieht, dürfte jedenfalls dem Gebot, die Ungleichbehandlung bei der Einspeisung zu beheben, Dauerwirkung zukommen, weil es sich nicht in einer einmaligen Regelung erschöpfen dürfte. Allerdings bliebe es auch bei Annahme einer insoweit bestehenden Dauerwirkung angesichts der oben dargestellten Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen, bei denen den Aufsichtsbehörden ein Ermessensspielraum für das an den Verstoß anknüpfende Vorgehen zusteht, bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 –, juris, Rn. 10. A.A. wohl BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 – 6 C 6.00 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 07.02.2000 – 13 A 180/99 –, juris, Rn. 15 f, wo jeweils das Vorliegen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung geprüft wurde. 2. Im dargelegten maßgeblichen Zeitpunkt lagen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten vor. Die ergriffenen Maßnahmen erweisen sich allerdings auf der Rechtsfolgenseite als fehlerhaft. a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügen die Regelungen in Ziffer 1 a) und Ziffer 2 des Bescheides vom 16.02.2017 dem Bestimmtheitserfordernis. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn sich der Regelungsgehalt der Verfügung bestimmen lässt. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn aus der getroffenen Regelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, den Sinn und den Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2020 – 10 A 2316/20 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Hinsichtlich der Ziffer 1 a) ergeben sich keine Zweifel in Bezug auf die Frage, welches Verhalten der Klägerin als maßgebliche Ungleichbehandlung angesehen wird. Soweit dort festgestellt wird, dass die Klägerin private Programmanbieter bei der Einspeisung ungleich behandelt, da sie einige Anbieter nur gegen Entgelt und andere unentgeltlich einspeise, ist dies aus Sicht der Kammer hinreichend klar verständlich. Auch ist nicht zu unbestimmt, welche Anbieter mit „private Programmanbieter“ gemeint ist. Denn von diesem Begriff sind ausweislich der Ziffer 1 a) Teleshopping-Anbieter ebenso ausgenommen wie – laut Ziffer 1 b) – die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter, wobei letztere schon keine „privaten“ Programmanbieter sind. Der Kreis sämtlicher Rundfunkanbieter, deren Programme die Klägerin in die von ihr selbst oder durch mit ihr verbundene Unternehmen betriebene breitbandige Telekommunikationsnetze einspeist, stellt – mit Ausnahme der vorgenannten ausgenommenen Gruppen – daher die privaten Programmanbieter im Sinne des Bescheids der Beklagten dar. Hinsichtlich des Handlungsgebots (Beheben der festgestellten Ungleichbehandlung und Nachweis der Gleichbehandlung) in Ziffer 2 ist festzuhalten, dass die Beklagte dort nicht explizit vorgibt, auf welche Weise die beanstandete Ungleichbehandlung behoben werden soll. Der Klägerin wird somit (nur) das Ziel des Handlungsgebots vorgegeben, ohne ihr zugleich das Mittel zur Zielerreichung regelnd an die Hand zu geben. Ein Bestimmtheitsverstoß liegt darin allerdings nicht. Vielmehr muss der Klägerin als Empfängerin des Bescheides unmissverständlich klar sein, dass sie nach dem Willen der Beklagten die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Einspeisung beenden und eine Gleichbehandlung herstellen soll. Dass die Beklagte ihr in der Bescheidbegründung bei der konkreten Umsetzung der Behebung der Ungleichbehandlung die Wahl zwischen mehreren zur Zweckerreichung tauglichen Mitteln überlassen hat und insoweit dort sinngemäß auf die Handlungsalternativen, alle privaten Programmanbieter entgeltlich einzuspeisen oder auf eine Entgelterhebung gegenüber allen privaten Programmanbietern zu verzichten, verweist, stellt keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis dar. Vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2020 – 2 B 113/20 –, juris, Rn. 15. b) Der angegriffene Bescheid ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist insbesondere vor dessen Erlass mit Schreiben vom 02.05.2016 im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das nach § 52d i. V. m. § 52e Abs. 2 RStV erforderliche Benehmen mit der Beklagten hat die Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) mit Schreiben vom 14.02.2017 hergestellt. c) Die Regelungen in Ziffer 1 a) und Ziffer 2 erweisen sich aber als materiell rechtswidrig. Nach § 52d Satz 1 RStV dürfen Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Gemäß § 52f RStV findet die Vorschrift des § 38 Abs. 2 RStV entsprechende Anwendung, wenn ein Plattformanbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt in diesem Fall die erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählen nach Satz 2 des § 38 Abs. 2 RStV insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen vor. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ermächtigt § 52d RStV die Beklagte zu der hier durchgeführten Form der „Entgeltregulierung“, ohne dass sich die Beklagte die Kompetenz einer Sonderkartellbehörde anmaßen würde. Zwischen den Beteiligten dürfte hingegen Einigkeit bestehen, dass die Beklagte nicht dazu befugt wäre, konkrete Einspeiseentgelte festzulegen. Soweit die Klägerin hingegen rügt, die Beklagte dürfe nur zur Vielfaltssicherung tätig werden (woran es hier nach Ansicht der Klägerin fehle), steht dies jedenfalls nicht der Befugnis der Beklagten entgegen, sich unter Berufung auf § 52d Satz 1 RStV mit den Entgelten der Plattformbetreiber zu befassen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. Ein anderes Verständnis würde der Vorschrift, die sich nach ihrer amtlichen Überschrift und auch nach ihrem Wortlaut mit „Entgelten und Tarife“ befasst, ihren Anwendungsbereich nehmen. Indes verbleibt dem § 52d Satz 1 RStV auch nach dem Ende der sektorspezifischen Entgeltregulierung der Kabelnetzbetreiber durch die Bundesnetzagentur (vgl. Festlegung vom 07.10.2010, Az. BK 1-09/005), vgl. hierzu die Darstellung von Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 5a bis 5c, ein Anwendungsbereich. Dies bestätigt letztlich auch die Fortschreibung der bisherigen Regelung des Rundfunkstaatsvertrags im heute geltenden Medienstaatsvertrag. § 52d Satz 1 RStV findet nunmehr in § 82 Abs. 2 Nr. 4 MStV seine Entsprechung. Die Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen ist inzwischen – insoweit klarstellend – als der Regelfall der Ausgestaltung von „Zugangsbedingungen“ dargestellt. Vgl. hierzu Gummer, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 01.05.2021, MStV § 82 Rn. 75. Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass den Landesmedienanstalten auch nach Beendigung der sektorspezifischen Entgeltregulierung durch die Bundesnetzagentur weiterhin Kompetenzen durch die Norm verliehen werden. Der Umfang der medienrechtlichen Aufsicht im Entgeltbereich bleibt freilich – wie bereits erwähnt – hinter der Kompetenz der Regulierungsbehörde zurück. Auch wenn sich die Landesmedienanstalten im Zusammenhang mit Zugangsbedingungen mit Entgelten befassen, haben sie keine Befugnis zur eigenständigen Entgeltregulierung, sofern der betroffene Anbieter der fraglichen Medienplattform zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistungen ist (vgl. § 86 Abs. 2 MStV). In diesem Fall entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Frage, ob ein Verstoß gegen § 82 Abs. 2 Nr. 4 MStV vorliegt. Gleichwohl hat die Landesmedienanstalt eine eigenständige Prüfung an rundfunkrechtlichen Maßstäben vorzunehmen. Diese ist auch neben der telekommunikations- und ggfls. auch der wettbewerbsrechtlichen Prüfung unproblematisch, weil dabei jeweils unterschiedliche, in diesem Fall spezifisch medienrechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt werden. Die Landesmedienanstalten prüfen den Sachverhalt an eigenen medienrechtlichen Kriterien, die am Ziel der Herstellung einer die Meinungsvielfalt sichernden Angebotsvielfalt auszurichten sind. Vgl. zum Ganzen Gummer, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 01.05.2021, MStV § 82 Rn. 86 f. Ähnlich Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 7, der von einer am Vielfaltsmaßstab orientierten Missbrauchsaufsicht spricht. Ausgehend davon war die Beklagte zum Einschreiten berechtigt. § 52d Satz 1 RStV verbietet eine unbillige Behinderung (Behinderungsverbot) und die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierungsverbot) von Anbietern von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien in Hinblick auf Entgelte und Tarife. Unter „Entgelten“ ist dabei die individuelle vertragliche Festlegung einer Gegenleistung für den Dienst eines Plattformanbieters zu verstehen, während mit „Tarifen“ eine vorher festgelegte allgemein angewandte Preisliste für die Leistungen gemeint ist. Vgl. Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 8. bb) Eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 52d Satz 1 RStV liegt vor. Anders als die Klägerin meint, hängt deren Vorliegen nicht von der positiven Feststellung einer konkreten Vielfaltsgefährdung ab. Der Auffassung der Klägerin, wonach im Tatbestand der Ermächtigungsnorm bereits auf der Ebene der Ungleichbehandlung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Vielfaltsgefährdung erfüllt sein müsse, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, dass dieses gesetzgeberische Ziel bei der Anwendung der Norm Berücksichtigung finden muss. Denn anders als die vergleichbare wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 19 GWB dient § 52d RStV nicht der Sicherung des Funktionierens des Wettbewerbs, sondern der Wahrung der Meinungs- und Angebotsvielfalt. Vgl. Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 8. Zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks ist allerdings nicht das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale zu fordern. Die Beklagte hat von der ihr in § 53 RStV eingeräumten Satzungsbefugnis Gebrauch gemacht und Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des fünften Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrags geregelt. Diese Regelungen finden sich in der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (ZPS) vom 09.09.2016 (GV. NRW. 2016 S. 849). Die Satzung verfolgt dabei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ZPS das Ziel der positiven Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPS dürfen durch die Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPS muss der sachlich rechtfertigende Grund vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben. Schließlich formuliert § 17 Abs. 1 Satz 3 ZPS, dass einzelne Veranstalter oder Veranstaltergruppen durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht strukturell benachteiligt werden dürfen. Insbesondere § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPS verpflichtet demnach zur Berücksichtigung der Meinungsvielfalt bei der tatbestandlichen Prüfung des § 52d RStV. Soweit dies (erst) auf der Ebene der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung geschehen soll, begegnet dies aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Formulierung des Tatbestandes eine Vielfaltsgefährdung bei einer Ungleichbehandlung in Bezug auf Entgelte bereits angenommen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt, ist wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für eine vielfältige Belegung der Plattform.“ Vgl. Begründung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 33. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Entgelte für die Programmverbreitung demnach zugleich Auswirkungspotential hinsichtlich der Rundfunkvielfalt, so dass bei tatbestandlichem Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch die Ausgestaltung von Entgelten regelmäßig auch der von der Ermächtigungsnorm geforderte Vielfaltsbezug vorliegt. Soweit nämlich das Verbreitungsentgelt maßgebliche Bedeutung für die Angebotsvielfalt hat, kommt Ungleichbehandlungen bei Entgeltregelungen per se Vielfaltsbezug zu. § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPS wird dieser gesetzgeberischen Intention gerecht, wenn er entgeltbezogene Ungleichbehandlungen nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn der hierfür angeführte Grund vor dem Ziel der Meinungsvielfalt Bestand hat. Gründe für die von der Klägerin angenommene Rechtswidrigkeit von § 17 ZPS sieht die Kammer daher nicht. Eine im vorstehenden Sinne umschriebene Ungleichbehandlung liegt hier in dem Umstand, dass die Klägerin von einigen privaten Programmanbietern für die Einspeisung ins Kabelnetz Entgelte erhält, während andere private Programmanbieter für die Einspeisung keine Entgelte entrichten. Dieser Sachverhalt ist – anders als freilich dessen rechtliche Bewertung – zwischen den Beteiligten unstreitig. cc) Der Klägerin ist zuzugeben, dass die vorstehende Ungleichbehandlung nicht eine solche „durch die Ausgestaltung der Entgelte“ im engeren Sinne darstellt. Die von der Klägerin in ihrem Standard-Einspeisevertrag vorgesehenen Entgelte gelten für sich genommen – mit der Ausnahme für Teleshopping-Anbieter – einheitlich für alle Programmanbieter in gleicher Weise. Allerdings moniert die Beklagte die tatsächliche Einspeisepraxis der Klägerin unter Entgeltgesichtspunkten. Sie rügt im Kern zutreffend, dass die Klägerin ihr Entgeltmodell nicht bei allen Anbietern auch tatsächlich durchsetzt, was zu einer Gemengelage aus entgeltlicher und unentgeltlicher Einspeisung führt. Auch solche Handlungen sind vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. Trotz des Charakters von § 52d Satz 1 RStV als Verbotsnorm ist es gerechtfertigt, den Wortlaut in einem weiten Sinne dahingehend zu verstehen, dass unter „Ausgestaltung“ denknotwendigerweise auch die praktische Handhabung der Entgeltansprüche zu verstehen ist. Ausgestaltung meint begrifflich den Prozess, der einem Gegenstand die letztlich anzutreffende Gestalt verleiht. Vgl. zur Nachfolgervorschrift § 82 Abs. 2 Nr. 4 MStV: Gummer, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 01.05.2021, MStV § 82 Rn. 85. Für die praktisch bedeutsame Frage, inwieweit Programmanbieter für die Einspeisung ihrer Programme durch die Klägerin Entgelte zu leisten haben, kommt es bei dem gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen etwa zur Entgelthöhe, sondern auch darauf an, wie die Klägerin ihren Entgeltforderungen Geltung und Durchsetzung verschafft. Ein derartiges Normverständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der bereits zitierten Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber davon aus, dass „das zu zahlende Entgelt (...) wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung“ ist. Entgeltforderung des Plattformanbieters und tatsächliche Einspeisung hängen nach der Vorstellung des Gesetzgebers voneinander ab und unterliegen insoweit der medienrechtlichen Aufsicht durch die zuständige Landesmedienanstalt. Soweit von der im Wortlaut der Norm genannten „Ausgestaltung der Entgelte“ damit jedenfalls das vom Programmanbieter für die tatsächliche Einspeisung zu zahlende Entgelt erfasst wird, spricht dies für eine über die bloße Entgeltvereinbarung hinausgehende Betrachtungsweise. Dem Gesetzgeber ging es ersichtlich auch um die im konkreten Einzelfall verlangten Entgelte als Voraussetzung für die tatsächliche Einspeisung des jeweiligen Programms. Damit muss der Anwendungsbereich von § 52d RStV aber erst recht jene Fälle umfassen, in denen Entgelte für eine Einspeisung von einigen Programmanbietern schon mangels vertraglicher Vereinbarung zwischen Plattform- und Programmanbietern überhaupt nicht verlangt bzw. ihnen gegenüber konkret eingefordert werden. Für ein weites Normverständnis spricht ferner auch die Neuregelung in § 82 Abs. 2 Nr. 4 MStV. Denn obwohl eine inhaltliche Erweiterung des Tatbestandes nicht beabsichtigt war, hat der Gesetzgeber nunmehr bei der Neufassung der Regelung im Rahmen des Medienstaatsvertrages klargestellt, dass Entgelte und Tarife nur einen Unterfall der eigentlich regulierten Ausgestaltung von Zugangsbedingungen darstellen. Die in § 82 Abs. 2 Nr. 4 MStV angeordnete Regulierung der Ausgestaltung von Zugangsbedingungen beschränkt sich daher nicht nur auf Entgelte und Tarife, sondern bezieht weitere Rahmenbedingungen mit ein. Vgl. Gummer, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 01.05.2021, MStV § 82 Rn. 80. Schließlich ist ein Verständnis vom Anwendungsbereich der Norm angezeigt, das auch im Falle eines für sich genommen diskriminierungsfreien Entgeltsystems, dessen Handhabung allerdings im konkreten Einzelfall diskriminierend wirkt, diese mittelbare Vorgehensweise als vom Tatbestand der Norm erfasst ansieht. Denn (nur) auf diese Weise kann eine Umgehung des Normziels verhindert werden. Vgl. zur Nachfolgervorschrift: Gummer, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 01.05.2021, MStV § 82 Rn. 66 und 80; zu eng daher LG Bremen, Urteil vom 11.07.2013 – 12 O 244/12 –, MMR 2013, 816, 818, wonach die Vorschrift lediglich Pflichten für den Fall regele, dass ein Entgelt für die Einspeisung vereinbart werde. Ebenfalls den Tatbestand der Ungleichbehandlung in der vorliegenden Konstellation bejahend: Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 9. dd) Mit dem hier in Rede stehenden Verhalten behandelt die Klägerin gleichartige Programmanbieter ungleich. Der Auffassung der Klägerin, die von ihr eingespeisten TV-Anbieter seien schon nicht gleichartig, ist nicht zu folgen. Der Begriff der Gleichartigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Nach der amtlichen Begründung zur Nachfolgervorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 4 MStV ist zur Bestimmung der Gleichartigkeit auf Art, Inhalt und Gestaltung des Angebots abzustellen. Vgl. LT-Drs. (NRW) 17/9052, S. 158. Allerdings ist damit keine Aussage darüber getroffen, welchen Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit die Angebote aufweisen müssten, um als gleichartig zu gelten. Mit Blick auf das Normziel (Angebots- und Meinungsvielfalt) ist es verfehlt, schon bei dem Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit der Anbieter eine zu starke Einengung vorzunehmen, da Meinungsvielfalt einerseits und Gleichartigkeit andererseits in einem natürlichen Spannungsfeld stehen. Soweit § 52d Satz 1 RStV zum Zwecke der Angebots- und Meinungsvielfalt fordert, dass der Plattformbetreiber einen Programmanbieter gegenüber einem gleichartigen Anbieter nicht diskriminieren darf, darf dieser Vorschrift nicht bereits durch zu restriktive Anforderungen an die Gleichartigkeit die Effektivität genommen werden. Die von der Literatur teilweise vorgeschlagenen Unterscheidungsmerkmale zwischen den einzelnen Programmanbietern etwa im Hinblick auf den rechtlichen Verbreitungsstatus (must-carry/not-must-carry), vgl. Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 8a, sind nach dem Dafürhalten der Kammer allenfalls auf der Ebene der sachlichen Rechtfertigung heranzuziehen, wo sie – wie bereits ausgeführt – gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPS vor dem Leitziel der Meinungsvielfalt Bestand haben müssen. Ähnlich Assion, Must Carry: Übertragungspflichten auf digitalen Rundfunkplattformen, Diss. 2015, S. 400. Dem hier vertretenen weiten Verständnis der Gleichartigkeit wird der von der Beklagten gebildete „gleichartige Anbieterkreis“ (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPS) gerecht. Denn die Beklagte unterscheidet letztlich (nur) zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern und innerhalb der Gruppe der privaten Rundfunkveranstalter zwischen Teleshopping- und Nicht-Teleshopping-Anbietern. Soweit sie die öffentlich-rechtlichen Sender und die Teleshopping-Anbieter explizit im Bescheid ausgeklammert hat, fasst sie sämtliche Nicht-Teleshopping-Anbieter unter den Begriff „private Programmanbieter“ zum gleichen Anbieterkreis zusammen. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Beklagte eine weitergehende Einengung des gleichartigen Anbieterkreises nicht vorgenommen hat. Die Klägerin hat insbesondere nicht aufzeigen können, inwieweit eine Verkleinerung dieses Kreises aus rechtlichen Gründen geboten wäre. Vielmehr gibt sie selbst an, bei den Einspeiseentgelten nicht nach Art des Rundfunkprogramms (Vollprogramm/Spartenprogramm), Programminhalten, Verbreitungsstatus, Popularität etc. unterscheiden zu wollen. Stattdessen strebt sie ein einheitlich gestaltetes Entgelt für sämtliche Nicht-Teleshopping-Anbieter an. Dem entspricht ihr im Standardeinspeisevertrag enthaltenes Entgeltmodell, das in einheitlicher Weise für sämtliche Nicht-Teleshopping-Anbieter lediglich nach analoger oder digitaler Verbreitung und bei digitaler Verbreitung nach SD- oder HD-Signal differenziert. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit ihrer Forderung durchdringen, die Beklagten habe die Vergleichsgruppe stärker einengen müssen. ee) Die Klägerin „behandelt“ die Programmanbieter tatsächlich ungleich. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Plattformanbieter die betreffenden Programmveranstalter bzw. Telemedienanbieter in einer Weise unterschiedlich behandelt, die ihre Stellung im gegenseitigen Wettbewerb schwächt oder stärkt. Vgl. Assion, Must Carry: Übertragungspflichten auf digitalen Rundfunkplattformen, Diss. 2015, S. 400 f. Das ist hier der Fall. Denn während die Klägerin sich von einigen Programmanbietern die Einspeisung vergüten lässt, nämlich jenen, die den Standard-Einspeisevertrag abgeschlossen haben, speist sie andere Anbieter ein, ohne von diesen ein Entgelt zu kassieren. Dass dies die (finanzielle) Stellung der Programmveranstalter im gegenseitigen Wettbewerb stärkt bzw. schwächt, liegt für die Kammer auf der Hand. Der Einwand der Klägerin, sie behandele nicht, sondern werde ihrerseits behandelt, greift nicht durch. Denn soweit sie damit auf das Marktverhalten der Entgeltverweigerer abzielt, mag darin die Ursache für die differenzierende Einspeisepraxis der Klägerin gesehen werden. Dies ändert indes nichts daran, dass sie durch ihr aktives Tun (Einspeisen) dazu beiträgt, dass nicht sämtliche Programmanbieter zu den vorgesehenen Entgeltbedingungen Zugang zum Kabelnetz der Klägerin erhalten. Die Klägerin kann dieser Ungleichbehandlung auch nicht entgegenhalten, die entgeltlich eingespeisten Programmanbieter würden nicht benachteiligt, da sie mit Blick auf den abgeschlossenen Vertrag eine Sicherheit der Programmverbreitung hätten, die es bei den unentgeltlich eingespeisten Anbietern nicht gebe. Unabhängig davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Abschluss der Standard-Einspeiseverträge aus Sicht der Programmanbieter nicht zum Erhalt der Einspeiseleistung, sondern nur zum Schutz vor einer möglichen Ausspeisung erfolgt ist, ändert die Argumentation der Klägerin nichts an der Tatsache, dass einige Programmanbieter ihren Netzzugang zu nachteiligeren, nämlich entgeltlichen Voraussetzungen erhalten. ff) Ein sachlich rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Angelehnt an die kartellrechtlichen Maßstäbe ist eine Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt, wenn eine „Abwägung der Interessen der Beteiligten“ dies ergibt. Bei dieser Abwägung sind jedoch nicht die Maßstäbe des Wettbewerbsrechts zugrunde zu legen, sondern die des Medienrechts und der verfassungsrechtlichen Kommunikationsordnung. Das Ziel der Plattformregulierung ist nicht ein freies Spiel der wirtschaftlichen Wettbewerbskräfte, sondern die Gewährleistung optimaler Bedingungen für die individuelle und gesellschaftliche Meinungsbildung im Sinne des Demokratieprinzips und der Kommunikationsfreiheiten. Statt der Wettbewerbsfreiheit ist also die kommunikative Chancengleichheit als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Vgl. Assion, Must Carry: Übertragungspflichten auf digitalen Rundfunkplattformen, Diss. 2015, S. 306 f. m. w. N. Ausgehend davon kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, weil die weiterhin unentgeltlich eingespeisten Programmveranstalter den Vertragsschluss ablehnten. Denn mit dieser Argumentation führt die Klägerin (lediglich) ihre Marktdurchsetzungsschwäche bzw. die Marktdurchsetzungsstärke einiger Programmanbieter als sachlichen Rechtfertigungsgrund an. Die festgestellte Ungleichbehandlung müsste – dem folgend – dann infolge der vorherrschenden Wettbewerbskräfte hingenommen werden. Dies hat vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt keinen Bestand (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPS), weil am Ende überwiegend ökonomische Gründe über den Netzzugang entscheiden würden. Es ist gerade das Ziel des der Rundfunkvielfalt dienenden Diskriminierungsverbots, solchen Risiken entgegen zu wirken. A.A. Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 9, wonach als sachliche Rechtfertigung ausreichen müsse, wenn der Plattformanbieter bei endgültigem Scheitern der Verhandlungen die verfügbaren rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Entgelte ergreift. Dem steht nicht entgegen, dass es bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (und auch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) – unstreitig – nicht zu Ausspeisungen zahlungsunwilliger Programmveranstalter gekommen ist. Der sicherlich weitreichendste Fall der Vielfaltsschädigung, nämlich das Entfernen eines Programms aus dem Programmbouquet des Plattformanbieters, ist damit ausgeblieben. Dies kann allerdings schon im Ausgangspunkt keine Rechtfertigung der Klägerin dafür sein, gleichartigen Programmveranstaltern unter dem Aspekt der Einspeiseentgelte unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zum Kabelnetz zu schaffen. Denn aus Sicht der Entgelt zahlenden Rundfunkveranstalter verstärkt sich deren Benachteiligung fortlaufend dadurch, dass die nichtzahlenden Programmanbieter dennoch die gleiche Einspeiseleistung erhalten. Die Beklagte musste angesichts der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auch nicht zuwarten, bis die Vielfaltsgefährdung in eine Vielfaltsschädigung umschlägt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Bereich des Rundfunks einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich – wenn überhaupt – nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen, vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. –, juris, Rn. 126 m. w. N., muss nicht abgewartet werden, bis sich die ungerechtfertigt ungleichen Zugangsbedingungen verfestigen oder es zum Verschwinden einzelner TV-Anbieter kommt. Vgl. auch Gummer, in: BeckOK InfoMedienR, 21. Ed. 01.08.2018, RStV § 52d Rn. 15a, wonach ein rundfunkrechtliches Regulierungsbedürfnis in aller Regel gerade keine konkrete Gefährdung voraussetzt. Es steht im vorliegenden Fall nicht zur Beurteilung, ob – wie in der Literatur vielfach vertreten wird – zulässige Rechtfertigungsgründe für eine Differenzierung bei der Entgelterhebung bestehen können. Vgl. hierzu Assion, Must Carry: Übertragungspflichten auf digitalen Rundfunkplattformen, Diss. 2015, S. 402 m. w. N. Denn weder beruft sich die Klägerin auf solche Rechtfertigungsgründe noch wendet die Klägerin ein ausdifferenziertes Entgelt- bzw. Entgelterhebungsmodell an. Vielmehr sollen nach dem Standard-Einspeisevertrag der Klägerin sämtliche Nicht-Teleshopping-Anbieter ein einheitliches Entgelt zahlen. Vor diesem Hintergrund könnte die Klägerin die Ungleichbehandlung bei der Entgelterhebung für Einspeiseleistungen nicht damit rechtfertigen, dass sie möglicherweise zu einer nach bestimmten Kriterien ausdifferenzierten Entgelterhebung berechtigt wäre, die in unterschiedlichen Entgelthöhen für die einzelnen Programmanbieter resultiert. c) Die unter der Ziffer 1 a) im Bescheid der Beklagten vom 16.02.2017 getroffene Feststellung erweist sich dennoch als rechtswidrig. Zwar ist die Beklagte auf Grundlage des § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV zu einer verbindlichen Feststellung ermächtigt. Soweit die Beklagte nämlich – wie vom Wortlaut der vorgenannten Norm vorausgesetzt – ausgehend von der Feststellung eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages daran anknüpfend Aufsichtsmaßnahmen ergreifen möchte, muss ihr eine entsprechende verbindliche Feststellung einer rechtlichen Bewertung des Sachverhalts zuvor möglich sein. Die Feststellung in Form der rechtlichen Bewertung des zugrundeliegenden Sachverhalts geht allerdings über das oben dargestellte tatbestandliche Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung hinaus. Denn die Feststellung in Ziffer 1 a) lautet dahingehend, dass die Klägerin einige private Programmanbieter „nur“ gegen ein Entgelt in die von ihr selbst oder durch mit ihr verbundene Unternehmen betriebenen breitbandigen Telekommunikationsnetze einspeise. Diese Formulierung beinhaltet eine tatsächlich bestehende Abhängigkeit zwischen Entgelt und Einspeiseleistung, die hier allerdings nicht feststellbar ist. Weder die im Bescheid selbst angegebenen Tatsachen noch andere Umstände sprechen im vorliegenden Fall dafür, dass zwischen Entgeltzahlung und Einspeisung bei einigen Rundfunkanbietern die behauptete konditionale Verknüpfung in dem Sinne besteht, dass bei aus- oder unterbleibender Entgeltzahlung keine Einspeisung mehr vorgenommen werden würde. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass jene Programmanbieter, die zum Abschluss des Standardeinspeisevertrags bereit waren, andernfalls nicht eingespeist würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind – unstreitig – weder zum damaligen Erlasszeitpunkt noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Ausspeisungen zahlungsunwilliger Programmanbieter durch die Klägerin erfolgt. Indem die Beklagte eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Feststellung trifft, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der auf dieser Grundlage vorgenommenen rechtlichen Bewertung. Die Klägerin kann dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1 a) auch nicht entgegenhalten, dass diese Formulierung in der Bescheidbegründung nicht wiederholt werde. Bei der Bestimmung von Regelungsinhalt und -umfang eines Verwaltungsakts ist vom Wortlaut seines verfügenden Teils auszugehen. Die Begründung des Verwaltungsakts ist regelmäßig als Auslegungskriterium heranzuziehen, insbesondere dann, wenn der verfügende Teil für sich genommen nicht eindeutig oder nicht aussagekräftig ist. Die Regelung selbst kommt allerdings im verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2021 – 9 B 1469/20 –, juris, Rn. 16 m. w. N. Mit Blick auf die Eindeutigkeit und die Aussagekraft der verbindlichen Feststellung unter Ziffer 1 a) des angegriffenen Bescheides bedarf es schon keines Rückgriffs auf die Begründung des Bescheides. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte der Formulierung „nur“ keine Bedeutung zugemessen haben mag. d) Die Rechtswidrigkeit der Feststellung unter Ziffer 1 a) hat auch die Rechtswidrigkeit der Beanstandung in Ziffer 2 des Bescheides vom 16.02.2017 zur Folge. Ausgehend von der Feststellung eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages hat die Beklagte gemäß §§ 52f, 38 Abs. 2 Satz 1 RStV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als Maßnahmen kommen insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf in Betracht (§ 38 Abs. 2 Satz 2 RStV). Mit einer förmlichen Beanstandung wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und zugleich missbilligt. Die sanktionsorientierte Beanstandung ist ein feststellender Verwaltungsakt. Er bildet die mildeste Stufe unter den förmlichen Aufsichtsmitteln. Vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 38 Rn. 24. Soweit sich die Beanstandung auf die Feststellung unter Ziffer 1 a) bezieht, basiert sie ebenfalls auf einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme. Gegenüber der Klägerin wird ein Verhalten missbilligt, das diese in dieser Form nicht an den Tag gelegt hat. Dementsprechend kann diese für die Klägerin rechtlich nachteilige Regelung keinen Bestand haben. Gleiches gilt hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Aufforderung zur unverzüglichen Behebung der Ungleichbehandlung. Auch insoweit bezieht sich die Regelung nicht auf die nach dem objektiven Sachverhalt tatbestandlich vorliegende Ungleichbehandlung (s. o.), sondern auf jene, für die die Beklagte unter Ziffer 1 a) einen unzutreffenden Sachverhalt festgestellt hat. e) Unabhängig davon ist die streitgegenständliche Aufforderung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ermessensfehlerhaft. Die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels steht im Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt. Erforderlich im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV sind Maßnahmen, die einerseits geeignet sind, den Verstoß gegen staatsvertragliche Bestimmungen zu beseitigen, und die andererseits den Anbieter in der mildesten Form belasten. Zu prüfen hat die aufsichtführende Anstalt auch, ob ein Aufsichtsmittel im Verhältnis zum stattgefundenen Verstoß gänzlich unangemessen wäre. Der Einsatz einer Aufsichtsmaßnahme erfordert daher die vollständige Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit. Vgl. Schuler-Harms, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 38 Rn. 23). Nach § 40 VwVfG NRW hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. § 114 Satz 1 VwGO begrenzt die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Ermessensausübung auf die o. g. Aspekte, nämlich ob die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat. Ausgehend davon hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hat ihr Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Darüber hinaus verstößt die Ermessensbetätigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. aa) Es liegt zunächst ein Ermessensfehlgebrauch vor. Ein solcher wird unter anderem dann angenommen, wenn die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens maßgeblich auf Aspekte abgestellt hat, die mit dem Zweck der das Ermessen ermächtigenden Rechtsgrundlage nicht in Einklang stehen. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 36. Lieferung 2019, § 114 Rn. 64 m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat bei der Ermessensausübung die Zielrichtung der staatsvertraglichen Bestimmung nicht berücksichtigt, auf deren Verletzung sie mit der Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen reagiert. Sinn und Zweck von § 52d Satz 1 RStV ist die Sicherung der Angebotsvielfalt. Die öffentliche Meinungsbildung soll auf der Basis vielfältiger Informationen stattfinden können. Dem Plattformanbieter als Torwächter über den Zugang zu seinen Verbreitungsnetzen ist es verwehrt, die Angebotsvielfalt durch seine Entgelt- oder Tarifgestaltung zu begrenzen oder zu verhindern. Die Norm dient damit auch dem Schutz der kleinen und neuen Anbieter, denen sie eine Chance auf Weiterverbreitung sichern soll. Vgl. Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 2; Jahn, in: Spindling/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, RStV § 52d Rn. 1 und 3. Die Beklagte geht mit der Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides vom 16.02.2017 über diese Zweckbestimmung der Norm hinaus, da sie mit ihrer Aufsichtsmaßnahme das Ziel verfolgt, dass die Klägerin alle privaten Programmanbieter bei der Einspeisung gleich behandeln müsse. Diese Zielrichtung der Maßnahme ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut in Ziffer 2 des Bescheides, wo die Klägerin u. a. aufgefordert wird, „die Gleichbehandlung der privaten Programmanbieter nachzuweisen“. Sie wird vielmehr auch durch die Formulierungen in der Bescheidbegründung bestätigt, wo es etwa heißt „Die O. GmbH hat demnach aktiv darauf hinzuwirken, dass alle Programmanbieter gleich behandelt werden.“ (Seite 10 des Bescheides) oder „Die Beanstandung sowie die Aufforderung zur Gleichbehandlung der Programmanbieter und der diesbezügliche Nachweis gegenüber der LfM sind auch verhältnismäßig. Sie haben den Zweck, die Ungleichbehandlung zu missbilligen und die Gleichbehandlung zeitnah herzustellen.“ (Seite 11 des Bescheides). Der von der Beklagten als Ermächtigungsgrundlage herangezogene § 52d Satz 1 RStV enthält allerdings (lediglich) ein Diskriminierungsverbot, also das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Nicht statuiert wird ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot. Vgl. Assion, Must Carry: Übertragungspflichten auf digitalen Rundfunkplattformen, Diss. 2015, S. 399 m. w. N.; ders., MMR 2015, 645, 648; Wagner, in: Binder/Vesting, Beck RundfunkR, 4. Aufl. 2018, RStV § 52d Rn. 8b. Vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 15.07.1999 – 3 U 232/92 –, ZUM-RD 2000, 122, 131 f. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 52d Satz 1 RStV („ohne sachlich gerechtfertigten Grund“) und der ihn konkretisierenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPS („ohne dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht“). Das Diskriminierungsverbot verlangt daher dann die gleiche Behandlung zweier gleichartiger „Bewerber“ um den Zugang, wenn sich keine hinreichende Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung findet. Vgl. zur Nachfolgervorschrift: Gummer, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 01.05.2021, MStV § 82 Rn. 61. Soweit die Beklagte in dem Bescheid ausführt, dass die Klägerin entweder von allen Programmanbietern, deren Programme sie einspeist, ein angemessenes Entgelt zu erheben habe oder dass ihr – sofern sich ein entsprechendes Entgelt nicht durchsetzen lasse und sie gleichwohl an der Einspeisung dieser Programme festhalte – die Erhebung von Entgelten verwehrt sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Dies könnte zwar dahingehend zu verstehen sein, dass sich die Forderung nach Gleichbehandlung nur auf die Einspeisung der Programmanbieter bezieht, die dann entweder für alle zu einem angemessenen Entgelt oder für alle unentgeltlich erfolgen müsse. Bei diesem Verständnis bezöge sich die Aufforderung nur auf die Beendigung der im Erlasszeitpunkt bestehenden Ungleichbehandlung bei der Einspeisung. Allerdings spricht nicht nur die bereits dargestellte Formulierung in Tenor der Ziffer 2 („Gleichbehandlung“), sondern auch die Bescheidbegründung zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gegen eine solch beschränkte Zielrichtung der Aufforderung. Denn soweit die Beklagte im Bescheid vom 16.02.2017 auf Seite 11 die angeordnete Maßnahme als „geforderte aktive Herstellung der Gleichbehandlung“ umschreibt, wird deutlich, dass sie – jedenfalls aus Sicht des Bescheidadressaten – über eine bloß diskriminierungsfreie, weil sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung hinaus von der Klägerin die Gleichbehandlung sämtliche privater Rundfunkanbieter (außer Teleshopping-Anbieter) bei der Einspeisung fordert. Letztlich wird dies auch durch die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 20.09.2017 bestätigt, wonach die Klägerin die Programme im Sinne des § 52d RStV dann „gleich behandeln würde, wenn sie nicht einige entgeltlich und andere unentgeltlich weiterverbreitet, sondern entweder alle entgeltlich oder alle unentgeltlich einspeist“ (Bl. 170 d. GA). Mit der so verstandenen Forderung nach Gleichbehandlung spricht die Beklagte indes eine Rechtsfolge aus, die vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckt ist. bb) Die Aufforderung in Ziffer 2 überschreitet zudem die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, da sie sich als unverhältnismäßig erweist. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme dann, wenn sie im konkreten Fall geeignet ist, den Zweck der Ermächtigungsgrundlage zumindest zu fördern, dabei keine gleich geeigneten mildere Mittel vorhanden sind und sie sich im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck erweist. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 36. Lieferung 2019, § 114 Rn. 69 m. w. N. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.020 – 2 BvR 2347/15 –, juris, Rn. 265. Nach diesen Maßstäben ist die Aufforderung zur Behebung der Ungleichbehandlung und Herstellung der Gleichbehandlung hinsichtlich der Vergütung für die Einspeisung der privaten Programmanbieter jedenfalls nicht angemessen. Die Beklagte hat die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und dadurch eine die Klägerin unzumutbar treffende Regelung getroffen. Zwar hat die Beklagte erkannt, dass es sich bei der geforderten „aktiven Herstellung der Gleichbehandlung“ um die „einschneidenste Maßnahme“ handelt, die der Klägerin womöglich für eine längere Zeit oder sogar dauerhaft die Erhebung von Entgelten verwehre. Diese Erwägung hat sie jedoch mit dem Argument, dass dies die einzige Maßnahme sei, die nicht die Ungleichbehandlung insbesondere der kleineren privaten Rundfunkveranstalter weiter verfestige, verworfen. Dabei hat sie die komplexe Interessenlage der Klägerin im Falle der Befolgung der angeordneten Maßnahme nur unzureichend gewürdigt. So berücksichtigt die Beklagte nicht hinreichend, dass die Klägerin bereits aus rechtlichen Gründen gehindert ist, bestimmte Anbieter auch im Falle der Zahlungsverweigerung auszuspeisen. Dies gilt für solche Anbieter mit must-carry-Status, hier also (ausgenommen die vom Bescheid nicht erfassten öffentlich-rechtlichen Sender) die privaten TV-Anbieter mit Regionalfenster (§ 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) RStV) und die Lokalsender sowie offenen Kanäle (§ 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) RStV). In Bezug auf diese Sender bliebe der Klägerin nur die Möglichkeit, eine Zahlungspflicht gerichtlich durchzusetzen. Vor dem Hintergrund des auch von der Beklagten gewürdigten Kartellrechtsstreits der Klägerin mit dem ZDF, Verfahrensgang im Zeitpunkt des Bescheiderlasses: LG Köln, Urteil vom 07.05.2013 – 88 O 81/11 –; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2014 – VI-U (Kart) 15/13 –; BGH, Urteil vom 12.04.2016 – KZR 30/14 Netcologne –, der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits vom Bundesgerichtshof an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden war – und heute nach nochmaliger Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof abermals beim OLG Düsseldorf anhängig ist –, vgl. zum aktuellen Stand nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 03.12.2019 – KZR 29/17 Netcologne II–: Schubert, NZKart 2020, 300 ff., wäre in die Abwägung einzustellen gewesen, dass vor der gerichtlichen Durchsetzung angesichts des rechtlichen Verbreitungsstatus der betreffenden Sender der Ausgang des anhängigen „Pilotverfahrens“ abgewartet werden dürfte. Die Gemengelage aus Unmöglichkeit der Ausspeisung, fehlender Durchsetzbarkeit der Entgeltforderung und dem von der Beklagten ausgesprochenen Gebot der Gleichbehandlung der eingespeisten privaten Programmanbieter zwingt die Klägerin faktisch dazu, sämtliche Anbieter unentgeltlich einzuspeisen. Der damit in der Sache geforderte Verzicht auf eine Einspeisevergütung stellt indes mit Blick auf die damals bereits bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Klägerin durch die Einspeisung eine wirtschaftlich werthaltige Leistung erbringe, die grundsätzlich zu vergüten sei, vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 – KZR 30/14 Netcologne –, juris, Rn. 40 f., einen unangemessen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte berufliche Betätigungsfreiheit der Klägerin dar. Auch wenn die Klägerin als Wirtschaftsteilnehmerin das Risiko trägt, dass von ihr geforderte Entgelte nicht durchgesetzt werden können, geht die Anordnung der Beklagten über das angemessene Maß hinaus. Denn die Klägerin müsste auf ihr grundsätzlich zustehende Entgelte verzichten, solange nur gegenüber einem einzigen Programmanbieter der Entgeltanspruch nicht durchsetzbar ist. Gerade weil die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung die fraglos bestehenden Unterschiede bei der Beurteilung der Durchsetzbarkeit von Entgeltansprüchen nicht in den Blick nimmt, trifft sie eine Entscheidung, die der Klägerin nicht zugemutet werden kann. Insbesondere ist es der Klägerin verwehrt, selbst im Falle ernsthafter Versuche, ihren Entgeltanspruch gegenüber jedem einzelnen Programmanbieter (notfalls gerichtlich) durchzusetzen, im Falle des Scheiterns dieser Bemühungen auch nur von einzelnen Programmanbietern ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Die Anordnung der Beklagten verschafft damit sämtlichen Programmanbietern zulasten der Klägerin eine faktische Entgeltfreiheit, solange sich nur ein einziger Anbieter – aus welchen Gründen auch immer – erfolgreich der Entgeltzahlung verweigert. Dies blendet die Interessen der Klägerin völlig aus. Nach der im Erlasszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von den eingespeisten Programmanbietern für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen kann, maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen, vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 – KZR 30/14 –, juris, Rn. 41. Ferner OVG NRW, Urteil vom 19.10.2017 – 13 A 1348/15 –, juris, Rn. 161 ff. Demzufolge sind Konstellationen denkbar, in denen die Klägerin wegen des überragenden Wertes der Überlassung des Programmsignals im Ergebnis kein Entgelt von einzelnen Programmanbietern wird verlangen können. Durch die Verfügung der Beklagten würde dieser Umstand auch anderen Anbietern zum Vorteil gereichen, auch wenn diese nach den kartellrechtlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs ein Entgelt zu zahlen hätten. Soweit die Beklagte die Klägerin dazu auffordert, entweder von allen oder von keinem TV-Anbieter ein Entgelt für die Einspeisung zu verlangen, schränkt sie die Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Berufsausübungsfreiheit, hier konkret bei der diskriminierungsfreien Gestaltung ihrer Entgelte unzumutbar ein. Diesen als erheblich einzustufenden Auswirkungen der Maßnahme stehen zwar gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber. Das Diskriminierungsverbot in § 52d Satz 1 RStV dient – wie bereits dargelegt – der Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt. Auch wenn die Einspeisepraxis der Klägerin tatbestandlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung privater Programmanbieter und infolgedessen eine Gefährdung des vorgenannten Schutzgutes darstellt, ist der Grad dieser Gefährdung aber als eher gering zu bewerten. Die Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin auf die Meinungs- und Angebotsvielfalt in ihrem Versorgungsgebiet sind schon deswegen begrenzt, weil die Klägerin aus der Weigerung einiger privater Programmanbieter, die Entgeltvereinbarung abzuschließen und Entgelte für die Einspeisung zu leisten, weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Konsequenzen gezogen hat. Die Ausspeisung zahlungsunwilliger Anbieter als ultima ratio stand im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aus Sicht des Gerichts auch nicht zu besorgen. Die Klägerin hat ein nachvollziehbares Interesse daran, ihren Kunden ein möglichst umfassendes Programmbouquet anbieten zu können, zumal die Klägerin in ihrem Versorgungsgebiet im Wettbewerb mit einem überregional tätigen Kabelnetzbetreiber steht. Auch kleinere, vom Schutzbereich des § 52d Satz 1 RStV besonders erfasste Programmanbieter werden unabhängig davon eingespeist, ob sie für die Einspeisung Entgelte zahlen oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Bereitschaft einiger privater Programmanbieter zur Zahlung von Einspeiseentgelten wesentlich von der Motivation getragen ist, eine andernfalls drohende Ausspeisung zu verhindern. Auch mit Blick darauf, dass sich die Entgeltverweigerung keinesfalls nur auf die über beträchtliche Marktmacht verfügenden Programme der großen Sendergruppen konzentriert, ist die Gefahr der Entstehung einer Einseitigkeit oder Übermacht auf dem Meinungsmarkt infolge der Einspeisepraxis der Klägerin als niedrig anzusehen. Sollte bei einer Veränderung der tatsächlichen Umstände eine andere Bewertung des Gefährdungsgrades und damit des Abwägungsergebnisses angezeigt sein, verfügt die Beklagte aus Sicht der Kammer über das nötige Instrumentarium, derartigen Entwicklungen zeitnah wirkungsvoll zu begegnen. II. Die Klägerin kann darüber hinaus auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 16.02.2017 beanspruchen. 1. Bei Ziffer 3 des Bescheides handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Feststellende Verwaltungsakte stellen die materielle Rechtslage in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich fest, ohne dass ihre Änderung beabsichtigt ist. Der Verfügungssatz eines feststellenden Verwaltungsakts beschränkt sich darauf, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs festzuschreiben, ohne selbst hieran Rechtsfolgen etwa in Form von (vollstreckungsfähigen) Ge- oder Verboten, Genehmigungen oder Leistungsgewährungen anzuknüpfen. Eine förmliche Feststellung, die als „Regelung“ (§ 35 Satz 1 VwVfG) die Rechtsfolge möglicher Bestandskraft für sich in Anspruch nimmt, stellt sich dann als Belastung dar, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen nicht genehm ist. Vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22.05.2012 – 27 K 339.10 –, juris, Rn. 16. Vorliegend stellt die Beklagte zum Nachteil der Klägerin und zugunsten der Beigeladenen fest, dass eine unentgeltliche Einspeisung des Programms Sport1 so lange zu erfolgen habe, solange die Klägerin die Programme anderer privater Programmanbieter unentgeltlich einspeise. Damit stellt die Beklagte das Bestehen einer Verpflichtung fest, die von der Klägerin bestritten wird. Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei dieser Feststellung auch nicht in der Sache um die Auferlegung der vorgenannten Verpflichtung für die Klägerin. Vielmehr stellt die Beklagte in Bezug auf die Rechtsbeziehung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin jene Verpflichtung fest, die sich aus der Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides für die Klägerin ergibt, nämlich die Beendigung der Ungleichbehandlung bei der Einspeisung und die entsprechende Herstellung der Gleichbehandlung der privaten Rundfunkanbieter. 2. Es kann hier dahinstehen, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 3 getroffenen Feststellung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Erlasszeitpunkt oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Denn die im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich erforderliche Ermächtigungsgrundlage für diesen feststellenden Verwaltungsakt ist hier entweder in § 52f i. V. m. § 38 Abs. 2 RStV oder in § 109 Abs. 1 Satz 1 MStV zu sehen, wonach die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen trifft, wenn ein Plattformanbieter gegen staatsvertragliche Bestimmungen verstößt. Eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist insoweit nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn sich der Ermächtigung durch Auslegung entnehmen lässt, dass sie nicht nur bestimmte Ge- und Verbote, sondern auch damit im Zusammenhang stehende verbindliche Feststellungen erfassen soll. So schließt die Befugnis zum Erlass von Anordnungen grundsätzlich das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 – 6 C 23.02 –, juris, Rn. 14; Kopp/Ramsauer, 21. Aufl. 2020, VwVfG, § 35 Rn. 21, 24 f. 3. Es ist bereits zweifelhaft, dass die tatbestandlich vorliegende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach § 52d Satz 1 RStV bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 4 MStV die Beklagte berechtigt, die hier ausgesprochene Feststellung zugunsten der Beigeladenen zu treffen. Denn die Beigeladene hat mit der Klägerin gerade nicht den Standard-Einspeisevertrag abgeschlossen und zahlt dementsprechend auch keine Einspeiseentgelte. Die unterschiedliche Einspeisepraxis der Klägerin wirkt sich nicht zum Nachteil der Beigeladenen aus. Wenn überhaupt profitiert sie aus wettbewerblicher Sicht davon, dass andere private Programmanbieter für die Einspeisung durch die Klägerin Zahlungen leisten, während sie diese Leistung unentgeltlich in Anspruch nimmt. Weitere Zweifel bestehen im Hinblick auf die Erforderlichkeit der getroffenen Feststellung, falls die Feststellung zum Ziel haben sollte, einer etwaigen Ausspeisung der Beigeladenen als Folge der Zahlungsverweigerung zu begegnen. Insoweit hätte es der Feststellung in Ziffer 3 nicht bedurft. Denn die Klägerin hatte bereits zum damaligen Erlasszeitpunkt eingeräumt, mit der Ausspeisungsdrohung lediglich ihrem Willen nach Vertragsabschluss Nachdruck verleihen zu wollen. Eine ernsthafte Ausspeisungsabsicht – zumal in Bezug auf die Beigeladene – ist nicht ersichtlich. 4. Den vorgenannten Zweifeln muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn soweit die Beklagte die Feststellung getroffen hat, um der Beigeladenen die Gewissheit zu geben, dem Verlangen der Klägerin nach Abschluss des Standard-Einspeisevertrags nicht nachkommen zu müssen, solange andere private Programmanbieter unentgeltlich eingespeist werden, erweist sich die Feststellung als ebenso unverhältnismäßig wie die Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides, auf der die Feststellung basiert. Denn die Feststellung verschafft der Beigeladenen zu Lasten der Klägerin eine Garantie zur unentgeltlichen Einspeisung, solange auch nur ein einziger privater Rundfunkanbieter von der Klägerin unentgeltlich eingespeist wird. Der oben beschriebenen Situation der Klägerin wird dies nicht gerecht. Ferner ist es nach dem oben Gesagten auch denkbar, dass die Klägerin eine diskriminierungsfreie Entgelthandhabung findet, bei der einzelne Anbieter wegen der konkreten Umstände im Ergebnis kein Einspeiseentgelt zu leisten haben werden. In diesem Fall müsste die Klägerin angesichts der festgestellten Verpflichtung in Ziffer 3 gleichwohl das Programm der Beigeladenen ebenfalls unentgeltlich einspeisen, unabhängig davon, ob von dieser nach zivilrechtlichen Maßstäben ein angemessenes Entgelt gefordert werden könnte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie mit ihrem Sachantrag unterlegen ist. D. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Dies ist vorliegend der Fall. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin sich durch die angegriffene Verfügung in der Fortführung ihres Entgeltmodells gehindert sieht und – angesichts der aus ihrer Sicht wenig erfolgversprechenden Möglichkeiten zur flächendeckenden Durchsetzung ihrer Vertragsbedingungen gegenüber den Programmanbietern – befürchtet, deswegen überhaupt keine Einspeiseentgelte erheben zu können. Eine exakte Bezifferung der insoweit befürchteten Einnahmeverluste ist der Kammer mangels Offenlegung der maßgeblichen Parameter zwar nicht möglich. Allerdings bewegen sich die der Kammer bekannten Streitwerte in den bislang auf die Zahlung von Einspeiseentgelten oder auf den Abschluss von entgeltlichen Einspeisungsverträgen gerichteten Verfahren in Dimensionen, die erheblich über dem hier festgesetzten Streitwert liegen. Dabei ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass die kartellrechtlichen Verfahren Entgeltforderungen für mehrere Jahre betreffen, aber andererseits sich nur gegen einzelne Sender richten, während es hier um die Berechtigung der Klägerin geht, ihre Entgeltforderung gegenüber sämtlichen privaten Rundfunkanbietern zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund dürfte der festgesetzte Betrag die Untergrenze des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin bilden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.