Beschluss
1 B 1242/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung des Dienstvorgesetzten über Polizeidienstunfähigkeit (§4 Abs.2 BPolBG) ist in der Regel kein Verwaltungsakt mit Regelungscharakter, sondern ein unselbständiger, das weitere Zurruhesetzungs- bzw. Verwendungsentscheidungsverfahren vorbereitender Verfahrensschritt.
• Für die Einordnung kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an; nicht eindeutige Verwaltungserklärungen sind nach Maßgabe der Auslegungsgrundsätze (§§133,157 BGB) auszulegen.
• Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen vorbereitende, nicht verwaltungsaktartige Verfahrenshandlungen sind unzulässig; zudem hat der Antragsteller hier keinen Anordnungsgrund nach §123 VwGO glaubhaft gemacht.
• Eine Umsetzung innerhalb der gleichen Beschäftigungsbehörde ist keine Abordnung, sondern eine zulässige Personalmaßnahme, gegen die vorläufiger Rechtsschutz nur bei glaubhaftem Anordnungsgrund gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Mitteilung der Polizeidienstunfähigkeit nach §4 Abs.2 BPolBG ist kein Verwaltungsakt • Die Mitteilung des Dienstvorgesetzten über Polizeidienstunfähigkeit (§4 Abs.2 BPolBG) ist in der Regel kein Verwaltungsakt mit Regelungscharakter, sondern ein unselbständiger, das weitere Zurruhesetzungs- bzw. Verwendungsentscheidungsverfahren vorbereitender Verfahrensschritt. • Für die Einordnung kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an; nicht eindeutige Verwaltungserklärungen sind nach Maßgabe der Auslegungsgrundsätze (§§133,157 BGB) auszulegen. • Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen vorbereitende, nicht verwaltungsaktartige Verfahrenshandlungen sind unzulässig; zudem hat der Antragsteller hier keinen Anordnungsgrund nach §123 VwGO glaubhaft gemacht. • Eine Umsetzung innerhalb der gleichen Beschäftigungsbehörde ist keine Abordnung, sondern eine zulässige Personalmaßnahme, gegen die vorläufiger Rechtsschutz nur bei glaubhaftem Anordnungsgrund gewährt wird. Der Antragsteller erhielt am 29.05.2018 ein Schreiben der Bundespolizeidirektion, wonach seine Polizeidienstunfähigkeit gemäß §4 Abs.2 BPolBG förmlich festgestellt werde. Daraufhin leitete die Behörde Maßnahmen zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels ein, u. a. Zulassung zum Laufbahnwechsel und eine befristete Umsetzung (Praktikum) auf einem Zieldienstposten. Der Antragsteller widersprach und suchte gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Feststellung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen sowie die vorbereitenden Maßnahmen auszusetzen und vorläufig wieder im Polizeivollzugsdienst eingesetzt zu werden. Das Verwaltungsgericht gab den Anträgen statt; die Antragsgegnerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist die Rechtsnatur der Feststellungserklärung und die Zulässigkeit bzw. Begründetheit vorläufiger Schutzmaßnahmen. • Rechtsfrage der Verwaltungsaktqualifikation: Ein Verwaltungsakt setzt einen erkennbaren Regelungsgehalt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen voraus (§35 S.1 VwVfG). • Auslegung nach Empfängerhorizont: Unklare Behördserklärungen sind nach §§133,157 BGB zu interpretieren; maßgeblich ist, wie der objektive Adressat die Erklärung verstehen durfte. • Feststellungsmitteilung als vorbereitender Verfahrensschritt: Die Mitteilung nach §4 Abs.2 BPolBG erfolgt in einem laufenden Verfahren, dessen Abschluss erst die Entscheidung über Zurruhesetzung oder anderweitige Verwendung darstellt; die Mitteilung soll dem Beamten frühzeitig Gelegenheit zu Einwendungen geben und hat regelmäßig keinen eigenständigen Regelungscharakter. • Übertragene Rechtsprechung: Entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Mitteilungen über Dienstunfähigkeit zeigen, dass solche Erklärungen typischerweise unselbständige Verfahrensschritte sind und daher keine Verwaltungsakte darstellen. • Indizwirkung formaler Merkmale: Das Schreiben enthielt keinen Tenor, keine Rechtsmittelbelehrung und war nicht als Verwaltungsakt gestaltet; hervorgehobene Passagen bezogen sich auf konkrete Verpflichtungen (Therapie), was für keinen umfassenden Regelungsgehalt spricht. • Ausnahmeprüfung und Praxisrelevanz: Auch wenn gelegentlich nachfolgende langwierige Maßnahmen Statusrechte berühren können, begründet dies nicht ohne Weiteres die Einstufung der Feststellung als Verwaltungsakt; der Betroffene kann gegen nachfolgende statusberührende Maßnahmen gesondert vorgehen (z. B. §123 VwGO). • Einstweiliger Rechtsschutz: Selbst bei Annahme eines Antrags auf Aussetzung der Maßnahmen hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund nach §123 Abs.1,3 VwGO dargetan; insbesondere sind wesentliche, nicht mehr behebbare Nachteile nicht glaubhaft gemacht. • Personalmaßnahme: Die konkrete Maßnahme war eine Umsetzung innerhalb der gleichen Beschäftigungsbehörde (Bundespolizeidirektion) und damit keine Abordnung; dies macht sie grundsätzlich zulässig und nicht geeignet, vorläufigen Rechtsschutz zu rechtfertigen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass die Anträge des Antragstellers abgelehnt werden. Die Mitteilung vom 29.05.2018 über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist kein Verwaltungsakt im Sinne des §35 VwVfG, sondern ein unselbständiger, das weitere Zurruhesetzungs- und Verwendungsentscheidungsverfahren vorbereitender Verfahrensschritt. Damit sind die begehrten vorläufigen Maßnahmen (Aufhebung der Zulassung zum Laufbahnwechsel, Rückgängigmachung der Personalmaßnahme, Wiedereinsetzung in den Polizeivollzugsdienst) nicht durchsetzbar; zudem hat der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund nach §123 VwGO vorgetragen. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.