OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1438/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1020.1A1438.21.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 390,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 390,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie der Kläger hier allein geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5, sowie vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 2 und 16 f., m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 2. Juni 2021 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm einen Zuschuss zu den Fahrkosten seines Heimaturlaubs vom 23. Juni 2020 bis zum 10. Juli 2020 zu gewähren, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe der behauptete Anspruch aus keiner der denkbaren Anspruchsgrundlagen zu; die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch folge nicht aus § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung – HUrlV), der über § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung– SUV) und § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) Anwendung finde. Diesem – originären – Anspruch stehe § 4 Abs. 5 Nr. 1 (Fall 1) HUrlV entgegen, weil der Zeitraum zwischen dem insoweit maßgeblichen Abschluss des Heimaturlaubs (10. Juli 2020) und Versetzungstermin (30. September 2020; nicht zugrunde gelegt: 1. September 2020) hier nicht mindestens drei Monate betrage. Ein Anspruch ergebe sich ferner nicht auf der Grundlage einer vorherigen Bewilligung. Der insoweit (nur) in Betracht kommende Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2020 sei keine von konkreten Reisedaten losgelöste, allgemeine Bewilligung, da er sich ebenso wie schon der zugrundeliegende Antrag auf eine konkret umrissene Heimaturlaubsreise vom 1. Juni 2020 bis 20. Juni 2020 beziehe. Dieser Bescheid sei mit Ablauf der dort genannten Reisezeit nach § 43 Abs. 2 VwVfG wegen Erledigung durch Zeitablauf unwirksam geworden. Einer Aufhebung dieses Bescheides nach § 48 VwVfG, für die es zudem an der Rechtswidrigkeit des Bescheides gefehlt habe, habe es daher nicht bedurft. Die begehrte Leistung könne auch nicht mit Erfolg im Wege des Schadensersatzes verlangt werden. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden könnte, lägen insoweit auch die Voraussetzungen nicht vor. Zwar habe die Beklagte durch bis in den Juli 2020 hinein vorgenommenen (durch die Pandemielage erforderlich gewordenen) Flugumbuchungen einen gewissen Vertrauenstatbestand geschaffen, die Heimaturlaubsreise sei noch zuschussfähig. Dieser Tatbestand sei aber spätestens mit der E-Mail vom 17. Juni 2020 (kein Zuschuss bei der vom Kläger begehrten Nutzung nur einer Teilstrecke) entfallen. Zudem habe die Beklagte den Kläger mit ihrer weiteren E-Mail vom 22. Juni 2020 noch vor dessen Reiseantritt auf das Hindernis aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 Fall 1 HUrlV hingewiesen. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Beklagte aus sonstigen Gründen – etwa der Fürsorge – gehalten sein könne, die Fahrkosten hier ausnahmsweise zu erstatten. 2. Hiergegen macht der Kläger geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Bescheid vom 12. Mai 2020 als allgemeine Bewilligung zu verstehen, da die Beklagte Änderungen bezüglich der Reise vorgenommen habe, ohne diesen Bescheid aufzuheben. Wenn der Bescheid nur die in ihm genannten Reisedaten betroffen hätte, hätte er aufgehoben oder durch einen neuen Bescheid mit neuen Reisedaten ersetzt werden müssen, was nicht geschehen sei. Durch die endgültige Buchung von Flügen, bei denen § 4 Abs. 5 Nr. 1 Fall 1 HUrlV einem Zuschuss entgegengestanden habe, sei der Bescheid rechtswidrig geworden und hätte nur unter den besonderen, hier aber nicht gegebenen Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden dürfen. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Mit der Rechtsbehauptung, der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2020 sei, wie die späteren Änderungen der Reisedaten durch die Beklagte zeigten, als eine allgemeine Bewilligung zu verstehen, verfehlt der Kläger schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Insoweit wiederholt er nämlich lediglich seinen Vortrag aus der Klageschrift vom 16. November 2020 (S. 4 f.), ohne sich mit dessen Würdigung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, nach der sich der Umfang der Bewilligung – Gewährung eines Fahrkostenzuschusses für die (pandemiebedingt sodann nicht zustande gekommene) Heimaturlaubsreise des Klägers vom 1. Juni 2020 bis zum 20. Juni 2020 – aus dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag und aus dem Bescheid selbst ergibt. Unabhängig davon ist diese Bewertung des Verwaltungsgerichts auch offensichtlich nicht zu beanstanden. Ob eine von der Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG enthält und – hier allein von Interesse – welchen Inhalt diese hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach den §§ 133, 157 BGB, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten und im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist danach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste ("Empfängerhorizont"). Um den Regelungsgehalt und -umfang einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zu berücksichtigen sind aber auch alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu zählt auch, welche Interessen die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, d. h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010– 8 C 21.09 –, juris, Rn. 36, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 1 B 1242/20 –, juris, Rn. 16 f., und vom 7. Juli 2021 – 4 A 1695/19 –, juris, Rn. 7 f., alle m. w. N.; ferner etwa Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 35 Rn. 9 In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 12. Mai 2020 einen Fahrkostenzuschuss allein für die (ursprünglich geplante) Heimaturlaubsreise vom 1. Juni 2020 bis zum 20. Juni 2020 gewährt. Dieser objektive Regelungsgehalt des Bescheides ergibt sich schon aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des unmittelbar an die Anrede des Klägers anschließenden Tenors des Bescheides, der wie folgt lautet: „Ihrem Antrag vom 29.04.2020 auf Gewährung eines Fahrkostenzuschusses nach der Heimaturlaubsverordnung für die Heimaturlaubsreise von Ihnen vom 01.06.2020 bis 20.06.2020 wird entsprochen.“ Danach bezieht sich die Regelung auf „die“ und nicht etwa auf „eine“ Reise und bestimmt diese durch die angegebenen Reisedaten. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Betrachtung der von dem Kläger erkannten oder ihm jedenfalls erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen des Verwaltungsakts. Mit dem Bescheid hat die Beklagte nämlich den Antrag des Klägers vom 29. April 2020 (positiv) beschieden, der sich – so der Wortlaut des Antrags – auf einen „Inlandsaufenthalt vom-bis (Datum) 01.06.-20.06.20“ bezogen hatte und mit dem der Kläger ausdrücklich um Bereitstellung von Reisemitteln für zwei näher bezeichnete Flüge am 1. Juni 2020 und am 20. Juni 2020 gebeten hatte. Umstände nach dem Erlass des Bescheides, etwa erfolgte Umbuchungen, sind nicht geeignet, dessen Verständnis zu beeinflussen. b) Nicht zum Erfolg führt auch das weitere Zulassungsvorbringen, die Umbuchungen, mit denen die Reisekostenstelle der Beklagten der Streichung von Flügen Rechnung getragen habe und nach denen der Rückflug (anspruchsschädlich) erst im Juli 2020 habe stattfinden sollen, hätten den Bescheid vom 12. Mai 2020 rechtswidrig, aber nicht aufhebbar werden lassen bzw. Veranlassung gegeben, neue Bescheide mit neuen Reisedaten zu erlassen. aa) Der Vortrag, der Bescheid vom 12. Mai 2020 sei durch die Buchung von Reisen, bei denen die Rückflüge erst im Juli 2020 vorgesehen gewesen seien, rechtswidrig geworden, verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Er setzt sich nämlich nicht mit der – zutreffenden – Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, der Bescheid habe seine Wirksamkeit verloren, weil die mit ihm allein getroffene, auf die Heimaturlaubsreise vom 1. Juni 2020 bis zum 20. Juni 2020 bezogene Regelung mit der (spätestens am 20. Juni 2020 feststehenden) Nichtdurchführung dieser Reise durch Zeitablauf erledigt gewesen sei (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – 6 B 122.98 –, juris, Rn. 4: Ein Einberufungsbescheid verliert seine Geltung spätestens mit Ablauf des Einberufungszeitraums. Der Bescheid vom 12. Mai 2020 ist auch, wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht etwa rechtswidrig geworden. Er hat nämlich mit seinem Regelungsgehalt, nach dem ein Zuschuss allein zu der konkreten, vollständig im Juni 2020 abzuwickelnden Heimaturlaubsreise gewährt worden war (s. o.), bis zum Verlust seiner Wirksamkeit (s. o.) jederzeit den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere nicht gegen § 4 Abs. 5 Nr. 1 Fall 1 HUrlV verstoßen. bb) Die Beklagte war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, neue, d. h. an die neuen Flugdaten angepasste Bescheide über die Gewährung eines Zuschusses zu erlassen. Ein solches Verhalten der Beklagten wäre vielmehr rechtswidrig gewesen. Entsprechende Bescheide hätten nämlich gegen § 4 Abs. 5 Nr. 1 Fall 1 HUrlV verstoßen, weil der von dieser Vorschrift festgelegte Mindestzeitraum von drei Monaten nicht mehr zu wahren gewesen wäre. Der – von der Reisekostenstelle der Beklagten in der an den Kläger gerichteten E-Mail vom 23. Juni 2020 ausdrücklich bedauerte – Umstand, dass sie bei den auf Wunsch des Klägers erfolgten Umbuchungen insoweit keine erneute Prüfung vorgenommen hatte, könnte – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – allenfalls auf einen Schadensersatzanspruch führen. Diesem stünde aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend und unwidersprochen ausgeführt hat, entgegen, dass ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf Zuschussgewährung noch vor dem tatsächlichen Antritt der Reise am 23. Juni 2020 entfallen war (s. o., Wiedergabe des angefochtenen Urteils). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der bezifferten Geldleistung, deren Gewährung durch Verwaltungsakt der Kläger begehrt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.