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Urteil

1 K 2451/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0103.1K2451.24.00
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Leitsätze

Zu der Frage, ob die im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzustellende Prognose, die volle Dienstfähigkeit des Betroffenen werde nicht in der nach dem Landesrecht maßgeblichen Frist (hier: sechs Monate) wiederhergestellt, allein deshalb negativ auszufallen hat, weil der Betroffene im Nachgang zur (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung länger als die landesrechtlich maßgebliche Frist dienstunfähig war.

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 31. Januar 2024, soweit darin die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt wird, und der Zurruhesetzungsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 19. April 2024 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage, ob die im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anzustellende Prognose, die volle Dienstfähigkeit des Betroffenen werde nicht in der nach dem Landesrecht maßgeblichen Frist (hier: sechs Monate) wiederhergestellt, allein deshalb negativ auszufallen hat, weil der Betroffene im Nachgang zur (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung länger als die landesrechtlich maßgebliche Frist dienstunfähig war. Der Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 31. Januar 2024, soweit darin die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt wird, und der Zurruhesetzungsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 19. April 2024 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung ihrer allgemeinen Dienstunfähigkeit sowie ihre Versetzung in den Ruhestand. Sie steht als Polizeibeamtin (Besoldungsgruppe A 11 gemäß LBesO NRW, Erfahrungsstufe 11) im Dienst des Beklagten und wird im Polizeipräsidium M. eingesetzt. Die Klägerin war vom 5. Oktober 2020 bis einschließlich 26. April 2022 dienstunfähig erkrankt. Weiterhin ist sie seit dem 19. Mai 2022 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Aufgrund dessen wurde sie auf Anordnung des Polizeipräsidiums M. am 12. September 2022 polizeiamtsärztlich untersucht. In seinem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 4. November 2022 führte der untersuchende Polizeiamtsarzt, B., aus, bei der Klägerin bestünden Gesundheitsstörungen aus verschiedenen medizinischen Formenkreisen, darunter auch aus dem psychiatrischen Formenkreis. Allerdings habe sich der Gesundheitszustand durch therapeutische Maßnahmen so weit stabilisiert, dass sie – nach stufenweiser Wiedereingliederung – in einer Funktion, die nicht mehr die uneingeschränkte Dienstfähigkeit erfordert, weiterverwendet werden könne. Sie sei daher aus medizinischer Sicht polizeidienstunfähig, aber allgemein dienstfähig, prognostisch werde eine Wiederherstellung der vollen allgemeinen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 stellte das Polizeipräsidium M. unter Verweis auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin und dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 4. November 2022 die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin fest. Der Bescheid wurde der Klägerin am 9. März 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 stellte das Polizeipräsidium M. die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin fest und hörte zugleich zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand an. Hierbei verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin auch nach der polizeiamtsärztlichen Untersuchung weiterhin durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, die im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 4. November 2022 noch positive Prognose mithin widerlegt worden sei und die Klägerin deshalb mittlerweile auch als allgemein dienstunfähig anzusehen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. März 2024 führte die Klägerin hiergegen aus, das polizeiamtsärztliche Gutachten verhalte sich nur zur Polizei-, nicht aber zu allgemeinen Dienstunfähigkeit, zumal es bereits eineinhalb Jahre alt sei, es insoweit eines neueren Gutachtens bedürfe. Der Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, wurde der Klägerin am 3. Februar 2024 zugestellt. Mit Bescheid vom 19. April 2024 versetzte das Polizeipräsidium M. die Klägerin in den Ruhestand. Zur Begründung verwies sie auf die bereits festgellte Polizei- sowie allgemeine Dienstunfähigkeit. Zur Begründung wiederholte es zudem im Wesentlichen die bereits zuvor angeführten Aspekte. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29. April 2024 zugestellt. Die Klägerin hat am 28. Mai 2024 Klage gegen ihre Zurruhesetzung erhoben. Zu ihrer Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Anhörungsschreiben vom 27. März 2024. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich und wörtlich), den Zurruhesetzungsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 19. April 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich und wörtlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, das Alter des polizeiamtsärztlichen Gutachtens ändere nichts an seiner Eigenschaft als taugliche und hinreichende medizinische Tatsachengrundlage, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Gutachtenerstellung (wesentlich) verbessert habe. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 11. und 16. Dezember 2024 mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Der zuständige Berichterstatter entscheidet über die Sache ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Zunächst bedürfen die – stark umstrittenen – Fragen keiner Beantwortung, welche Rechtsnatur die im Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 31. Januar 2024 enthaltene Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit aufweist und ob diese gerichtlich angreifbar ist. Insoweit wird etwa vertreten, bei derartigen Feststellungen handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im materiellen, d.h. alle Merkmale des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erfüllenden, Sinne, so dass eine Anfechtung zunächst ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 B 1242/20 -, juris, Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2014 - OVG 7 S 58.14 -, juris, Rn. 3 f. Andererseits könnte man neben der Annahme eines materiellen Verwaltungsakts vertreten, die hier erfolgte Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit sei im Wege eines formellen Verwaltungsakts, also nach außen hin so wirkenden, „scheinbaren“, Verwaltungsakts erlassen worden, gegen den – was strittig ist – alleine zur Beseitigung dieses von ihm ausgehenden Rechtsscheins Rechtsschutz möglich sein muss, zumal er – was allerdings weiter strittig ist – bestandskräftig werden könnte. Vgl. zu der Frage der Anfechtbarkeit sowie der Bestandskraft eines formellen Verwaltungsakts Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 16 f. Überdies wird teilweise unabhängig von der Rechtsnatur der Feststellung der Dienstunfähigkeit Rechtsschutz gegen diese nach § 44a VwGO ausgeschlossen, da es sich bei ihr um einen bloßen Verfahrensschritt auf dem Weg zur Zurruhesetzung handele. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2014 - OVG 7 S 58.14 -, juris, Rn. 5. Die Entscheidung dieser Fragen hat indes vorliegend keine praktischen Auswirkungen. Nähme man an, es handele sich bei der Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit um keine justiziable Maßnahme, entweder auf Grundlage von § 44a VwGO oder aber unter Absprechen ihrer (hinreichenden) Verwaltungsaktsqualität, wäre allein der Zurruhesetzungsbescheid Gegenstand des Verfahrens. Verträte man hingegen die Auffassung, die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit sei ein angreifbarer formeller oder materieller Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen kann, müsste sie zwar im Streitfall zur Vermeidung unumkehrbarer Tatsachen aufgehoben werden; eine solche Aufhebung wäre im Streitfall auch (noch) möglich, weil sie vom Klagebegehren offensichtlich gedeckt ist, der wörtliche Klageantrag insoweit auszulegen wäre, und Bestandskraft auch noch nicht eingetreten ist, da in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die – hier offensichtlich gewahrte – Jahresfrist greift. Weitere Konsequenzen ergäben sich aber nicht hieraus. Von daher erfolgt vorliegend die Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums M. vom 31. Januar 2024 im Tenor allein aus Klarstellungsgründen. II. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 19. April 2024, mit dem die Klägerin in den Ruhestand versetzt wurde, sowie ggf. die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit der Klägerin im Schreiben vom 31. Januar 2024 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zurruhesetzung der Klägerin genügt jedenfalls in materieller Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist ein jeder auf Lebenszeit verbeamteter Beamter zwingend in den Ruhestand zu versetzen, der wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, also dienstunfähig ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG wird die Dienstunfähigkeit bei Beamten vermutet, die infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und bei denen keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (vgl. 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für Polizeivollzugsbeamte wie die Klägerin gibt es überdies nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 115 LBG NRW gesonderte Vorgaben: Nach § 115 Abs. 1 LBG NRW ist polizeidienstunfähig, wer den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bedarf es nach § 115 Abs. 2 LBG NRW eines (polizei-)amtsärztlichen Gutachtens. Ist ein Polizeivollzugsbeamter polizeidienstunfähig und ist innerhalb der Polizei keine Verwendung des Betroffenen im Sinne des § 115 Abs. 1 LBG NRW möglich, deren gesundheitliche Anforderungen vom Betroffenen erfüllt werden, kommt nach § 115 Abs. 3 LBG NRW vor der Versetzung in den Ruhestand der Laufbahnwechsel in Betracht. Aus der Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich folgender Maßstab: Die Zurruhesetzungsverfügung eines Polizeivollzugsbeamten setzt auf einer ersten Ebene voraus, dass dieser aufgrund eines (polizei-)amtsärztlichen Gutachtens als polizeidienstunfähig zu betrachten ist, weil er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er binnen zwei Jahren die Anforderungen wieder zu erfüllen imstande ist. Ist dies der Fall, muss wegen der Einschränkung in § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW der Dienstherr zunächst Ausschau nach einer Verwendung des betroffenen Polizeivollzugsbeamten innerhalb des Polizeidienstes halten, für die er die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist auch dies zu verneinen, muss der Dienstherr die Voraussetzungen eines Laufbahnwechsels nach § 115 Abs. 3 LBG NRW prüfen. Erst wenn auch diese Möglichkeit versperrt ist, muss bzw. darf der Beamte in den Ruhestand versetzt werden. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 10, vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 13, und vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.07 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 A 2351/21 -, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, juris, Rn. 79. Gemessen an diesen Grundsätzen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung der Klägerin nicht vor. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt polizeidienstunfähig ist bzw. wegen des Bescheids des Polizeipräsidiums M. vom 8. Dezember 2022 sich entsprechend behandeln lassen musste. Insoweit geht zwar das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 4. November 2022 von der Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin aus. Dass das Gutachten im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsentscheidung bereits über ein Jahr alt ist, muss dabei für sich genommen nicht schädlich sein. Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 6 A 610/21 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 12. Mai 2022 - 1 A 1609/20 -, juris, Rn. 15. Allerdings werden die krankheitsbedingten Einschränkungen in dem Gutachten an keiner Stelle näher erläutert. Es wird auf den Gefäßverschluss hingewiesen, dessen erfolgreiche Behandlung aber ausdrücklich festgestellt wird. Durch die Verwendung der Vergangenheitsform („erfolgreich behandelt werden konnte“) und den Hinweis auf fehlende neurologische Ausfallerscheinungen ist davon auszugehen, dass der Gefäßverschluss gar keine Wirkungen mehr zeitigt. Sodann verbleiben allein der Verweis auf „Gesundheitsstörungen aus verschiedenen medizinischen Formenkreisen“ sowie die Benennung einer „Störung der seelischen Gesundheit“, die aber in keiner Weise spezifiziert werden. Insoweit könnte man dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 4. November 2022 bereits mangels jeglicher konkreter Darstellung die erforderliche Plausibilität absprechen. Allerdings ist aber auch hier zu beachten, dass die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin bereits mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 8. Dezember 2022 festgestellt wurde, ohne dass hier Klage hiergegen erhoben wurde. Insoweit könnte man – je nach dem, welche der oben genannten Ansichten vertreten wird – von einer bestandskräftigen Feststellung sprechen, die nunmehr Tatbestandswirkung entfaltet. Aber auch dies bedarf keiner Entscheidung, weil die Zurruhesetzung der Klägerin jedenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsentscheidung keine hinreichende Grundlage für die Annahme des Beklagten vorlag, die Klägerin sei auch allgemein dienstunfähig. Insoweit hätte der Beklagte entweder die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin näher untersuchen und ggf. nach einem Dienstposten innerhalb der Polizei suchen müssen, dessen gesundheitliche Anforderung die Klägerin noch erfüllt. Die im Streitfall vorzufindende Befundlage jedenfalls trägt pauschale Annahme, die Klägerin sei auch allgemein dienstunfähig und daher zwingend in den Ruhestand zu versetzen, keineswegs. Vorliegend bescheinigt das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 4. Dezember 2022 der Klägerin gerade nicht allgemeine Dienstunfähigkeit, sondern ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin trotz ihrer Erkrankungen aufgrund zwischenzeitlicher Stabilisation für die Weiterverwendung in einer Funktion, die die volle Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfordere gesundheitlich geeignet sei. Zwar kann ein Beamter auf Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 LBG NRW grundsätzlich auch primär aufgrund seiner Fehlzeiten ohne Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens als dienstunfähig angesehen werden. Es bestehen im vorliegenden Fall aber bereits erhebliche Bedenken im Hinblick die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Zwar ist geklärt, dass längere Fehlzeiten auch bei Polizeibeamten wegen § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG Zweifel an der Dienstunfähigkeit begründen und daher eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 - 6 B 217/23 -, juris, Rn. 10 ff. Dass die Vermutungsregel aber im Rahmen der Zurruhesetzung die Annahme der allgemeinen Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten zu tragen imstande ist, dürfte wegen § 115 Abs. 2 LBG NRW, wonach ein amtsärztliches Gutachten bei Zurruhesetzung „wegen Dienstunfähigkeit“ und damit nicht nur zur Annahme der Polizeidienstunfähigkeit zwingende Voraussetzung ist, wenigstens angezweifelt werden, zumal für die Prognose über die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten wieder in aller Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich ist. Vgl. Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, Beck´scher Onlinekommentar Beamtenrecht Bund, Stand: 1. Oktober 2023, § 26 Rn. 13. Die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit der Klägerin durch das Polizeipräsidium M. im Schreiben vom 31. Januar 2024 bzw. im Zurruhesetzungsbescheid vom 19. April 2024 trägt aber auch bei Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keineswegs. Diese beruht ausweislich der Bescheidbegründung allein auf den Fehlzeiten nach der polizeiamtsärztlichen Untersuchung, ohne dass hierzu auch nur ansatzweise eine Prognose für die Zukunft angestellt würde. Auch wenn vorliegend die erheblichen Fehlzeiten der Klägerin ein starkes Indiz für die weitere Entwicklung in den folgenden sechs Monate geliefert haben dürften, fehlt es in Ermangelung einer hinreichenden Diagnose und Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen gesundheitlichen Status der Klägerin an der erforderlichen gefestigten medizinischen (Tatsachen-)Grundlage. Nur weil ein Beamter die letzten knapp zwei Jahre nicht im Dienst war, bedeutet dies eben nicht automatisch, dass er auch in den nächsten sechs Monaten krankheitsbedingt ausfallen wird. Auch wenn die positive Prognose im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 4. November 2022 nachträglich als unzutreffend herausgestellt haben sollte, muss die Prognose gerade im Zeitpunkt der Zurruhesetzung angestellt werden. Diese kann der Dienstherr aber nicht allein wegen der (wenn auch hohen) Ausfallzeiten vornehmen. Andernfalls hätte im Übrigen der Gesetzgeber für eine Zurruhesetzung eine gewisse Dauer von Dienstunfähigkeitszeiten genügen lassen; stattdessen fordert er aber eine (medizinische) Prognose für die nächsten sechs Monate, die in aller Regel – und so auch hier – nur ein Arzt zuverlässig beurteilen kann. Dies gilt vor allem bei psychischen Erkrankungen, da die entsprechenden Krankheitsbilder häufig wechselnd sind und gerade keinen klaren Verlauf haben. Angesichts der Umstandes des vorliegenden Einzelfalls in Form eines über zwei Jahre alten Gutachtens und einer danach (wieder) akut gewordenen Erkrankung durfte sich der Beklagte zur Annahme der allgemeinen Dienstunfähigkeit vorliegend nicht ohne Anstellung jeglicher Prognose ausschließlich auf die Fehlzeiten der Klägerin zurückziehen, auch wenn diese außerordentlich lang waren. In diesem Zusammenhang hätten die Fehlzeiten der Klägerin – ungeachtet des § 115 Abs. 2 LBG NRW – Anlass zur Anordnung einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung gegeben, auf deren Grundlage dann über die Frage ihrer Zurruhesetzung hätte entschieden werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.000,- Euro festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht in Ermangelung näherer Informationen von einer Besoldungsgruppe A 10 (LBesO NRW) in der Erfahrungsstufe 11 ausgeht. Unter Berücksichtigung der für das Kalenderjahr 2024 entsprechend geltenden Besoldungstabellen ergibt dies einen Wert von bis 65.000,- Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Be-deutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.