Beschluss
6 S 1283/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1211.6S1283.23.00
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Leitsätze
Die Darlegungs- und Beweislast für den in der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers liegenden Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW), § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) trifft grundsätzlich die Erlaubnisbehörde.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. August 2023 - 10 K 3357/22 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für den in der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers liegenden Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW), § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) trifft grundsätzlich die Erlaubnisbehörde.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. August 2023 - 10 K 3357/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2022 - 10 K 2855/21 - nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern ist. 1. Mit Beschluss vom 24.02.2022 (- 10 K 2855/21 -) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 09.08.2021 wiederhergestellt bzw. angeordnet, soweit mit diesem Bescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die glückspielrechtliche Erlaubnis vom 11.12.2017 für die Spielhalle „xxx “ der Antragsgegnerin zurückgenommen wurde (Verfügung Nr. 1 des Bescheids) sowie die Aufforderung erging, den Betrieb der Spielhalle bis zum 01.10.2021 einzustellen (Verfügung Nr. 5) und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung ein Zwangsgeld angedroht wurde (Verfügung Nr. 6). Die Abänderung dieser mit Beschluss des Senats vom 08.11.2022 (- 6 S 674/22 -) bestätigten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das im Oktober 2022 gegen die Antragsgegnerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren und der diesem zugrunde liegende Sachverhalt geböten keine andere Entscheidung in der Sache. Die von der Antragstellerin geltend gemachte spielhallenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Gegenwärtig sei nicht mit der nötigen Gewissheit festzustellen, wie schwerwiegend der in Rede stehende bußgeldbewehrte Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Spielverordnung sei und ob sich darauf die Prognose ihrer spielhallenrechtlichen Unzuverlässigkeit stützen lasse. Offen sei insoweit auch, wie der ihr angelastete Verstoß im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung zu gewichten sei und ob dieser dazu führe, dass dem Beigeladenen, der mit solchen Verstößen nicht aufgefallen sei, bei der zu treffenden Auswahl gegenüber der Antragsgegnerin der Vorzug gebühre. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens überwiege – gerade auch mit Blick auf die Eingriffsintensität und den daraus drohenden Folgen – das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin das gegenläufige Sofortvollzugsinteresse der Antragstellerin. 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat geht davon aus, dass sich der Ausgang des Widerspruchsverfahrens mit Blick auf die von der Antragstellerin im Bescheid vom 09.08.2021 vorgenommene Auswahlentscheidung weiterhin als offen darstellt und es schon deshalb – wie im Beschluss vom 08.11.2022 dargelegt (vgl. Beschlussabdruck S. 6) – nach wie vor jedenfalls an einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse fehlt, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Erlaubnisrücknahme und der daran anknüpfenden Betriebsuntersagung tragen könnte. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich eine spielhallenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin – die zur Folge hätte, dass ihr eine Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle nicht erteilt werden könnte und sie deshalb von vornherein nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen wäre – im gerichtlichen Eilverfahren nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen lässt. Das Beschwerdevorbringen stellt dies nicht durchgreifend in Frage. aa) Ohne Erfolg bringt die Antragstellerin vor, es obliege der Antragsgegnerin, ihre spielhallenrechtliche Zuverlässigkeit darzulegen, was ihr vorliegend nicht gelinge. Nach Auffassung des Senats trifft die Darlegungs- und Beweislast für den in der Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers liegenden Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG grundsätzlich die Erlaubnisbehörde. Zwar sieht § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG vor, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nur erteilt werden kann, wenn […] der Betreiber einer Spielhalle zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung […] ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird. Damit macht das Landesglückspielgesetz allgemein die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis – positiv – von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängig und unterscheidet sich infolgedessen von zahlreichen anderen gewerberechtlichen Regelungen, die lediglich – negativ – für den Fall der Unzuverlässigkeit bzw. fehlenden Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Versagung der erforderlichen Zulassung vorsehen. Der Senat vermag daraus jedoch nicht den Schluss zu ziehen, dass der jeweilige Spielhallenbetreiber für seine Zuverlässigkeit darlegungsbelastet ist (so wohl aber zum dortigen früheren Landesrecht: OVG NRW, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, ZfWG 2020, 460 und vom 27.06.2018 - 4 B 537/18 -, ZfWG 2018, 445 ; zur seit dem 01.07.2021 geltenden veränderten Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13 ff.). Dagegen spricht vielmehr entscheidend, dass das Landesglücksspielgesetz in der Formulierung der in § 41 Abs. 2 LGlüG für Spielhallen getroffenen spezielleren Regelung die Erlaubnisversagung ausdrücklich vom Nichtvorliegen der Zuverlässigkeitsanforderungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG abhängig macht und im Weiteren an die allgemeine gewerberechtliche Regelungstechnik der Erlaubnisversagung bei Unzuverlässigkeit – wie beispielsweise in § 33c Abs. 2 GewO und auch § 33i GewO – anknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, ZfWG 2023, 537 ; so im Ergebnis auch für das Bremische Landesrecht OVG Bremen, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 LA 175/20 -, ZfWG 2022, 268 und VG Bremen, Urteil vom 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 33 ff.; siehe ferner HessVGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 8 B 1858/18 -, juris Rn. 28 ff.), weshalb es mit Blick auf die spielhallenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit bei der allgemeinen gewerberechtlichen Beweislastverteilung bleibt und die Beweislast die Erlaubnisbehörde trifft (vgl. hierzu auch Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 35). bb) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich im vorliegenden Eilverfahren nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen lässt, ob die Antragsgegnerin als spielhallenrechtlich unzuverlässig einzustufen ist. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sind im Rahmen des § 41 Abs. 2 LGlüG neben § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG die Kriterien der § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 GewO heranzuziehen. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO sieht – insoweit weitestgehend redundant mit § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG – vor, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit kann sich außer aus den in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO ausdrücklich genannten – hier nicht einschlägigen – Regelvermutungen auch aus anderen Gründen ergeben, die denjenigen entsprechen, die auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Denn wie § 35 GewO dienen auch § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG und § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO unter anderem dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und tragen den mit der Eröffnung der Möglichkeit des Glücksspiels einhergehenden erheblichen Risiken Rechnung (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 60 und unter Hinweis auf die bereichsspezifisch zu bestimmende Zuverlässigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13 ff.). Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, ZfWG 2023, 537 , vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 und vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Bei der von der Behörde anzustellenden Prognose, ob die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lassen, kommt es in erster Linie auf bisherige Verstöße gegen das geltende Recht an, wenn sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht sind (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 90. EL Dezember 2022, § 33c Rn. 25). Dies zugrunde gelegt ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für weiter aufklärungsbedürftig gehalten hat, wie der hier in Rede stehende bußgeldbewehrte Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung; nachfolgend: SpielV) zu gewichten ist und ob sich darauf die Prognose ihrer glücksspielrechtlichen Unzuverlässigkeit stützen lässt. Soweit die Antragstellerin dem mit der Beschwerde entgegenhält, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es bedürfe insoweit weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob sich die Antragsgegnerin in Bezug auf diese Rechtsverstöße „exkulpieren“ könne, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar weist sie zurecht darauf hin, dass sich die gewerberechtliche (Un-)Zuverlässigkeit mit Blick auf die gefahrenabwehrrechtliche Schutzrichtung unabhängig von einem Verschulden des Gewerbetreibenden beurteilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.1966 - I C 62.65 -, BVerwGE 24, 38 und vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ; vgl. auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 90. EL Dezember 2022, § 35 Rn. 30). Indes ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass die Gewichtigkeit des Verstoßes und deshalb die Umstände seiner Begehung entscheidungsrelevant und folglich weiter aufzuklären sind. Ein einmaliges Fehlverhalten, das straf- oder bußgeldbewehrt ist, reicht für die Begründung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nämlich nur dann aus, wenn die zugrunde liegende Tat sich im Hinblick auf das in Rede stehende Gewerbe als sehr schwerwiegend darstellt (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 90. EL Dezember 2022, § 33c Rn. 27). Folglich kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei der erforderlichen Bewertung der Gewichtigkeit des Verstoßes neben anderem – wie etwa Dauer und Umfang des Verstoßes, Bedeutung der verletzten Pflicht für das in Rede stehende Gewerbe, Höhe der Geldbuße – durchaus auf die konkreten Umstände der Tatbegehung und somit im vorliegenden Fall auch auf die Frage an, ob bei der Aufstellung der Spielgeräte anlässlich der Wiedereröffnung der Spielhalle „xxx xxxx“ Anfang März 2022 versehentlich die Spielhallenräumlichkeiten verwechselt wurden. Hierfür könnte sprechen, dass die Antragsgegnerin zur Aufstellung von zwölf Spielgeräten in den der Spielhalle „xxx xxx“ zugeordneten (größeren) Räumlichkeiten wohl berechtigt gewesen sein dürfte und nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil die erlaubniswidrige Nutzung der Räumlichkeiten des „xxx xxx“ mit sich gebracht hätte. b) Soweit das Verwaltungsgericht sich des Weiteren auf den Standpunkt gestellt hat, der Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SpielV führe auch nicht mit der im Eilverfahren notwendigen Sicherheit dazu, dass sie sich infolge dieses Verstoßes im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen könne, ist auch dies nicht zu beanstanden. aa) Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft von einer „noch ‚zu treffenden‘“ Auswahlentscheidung aus und übersehe folglich, dass eine Auswahlentscheidung bereits getroffen worden sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass bereits nicht dargelegt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), inwieweit sich dieses angebliche Fehlverständnis des Verwaltungsgerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben soll und zu deren Abänderung führen muss, liegt eine solche fehlerhafte Erfassung des Sachverhalts fern. Zum einen wird der Wortlaut des angegriffenen Beschlusses unzutreffend zitiert, der nicht von einer „noch“ zu treffenden, sondern schlicht von einer „zu treffenden“ Auswahlentscheidung spricht. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht in seinem nach Auffassung der Antragstellerin abzuändernden Beschluss vom 24.02.2022 (- 10 K 2855/21 -) ausdrücklich ausgeführt, dass das erforderliche Auswahlverfahren zwischen der Spielhalle der Antragsgegnerin und jener des Beigeladenen durchgeführt und eine entsprechende Auswahlentscheidung getroffen worden sei (Beschlussabdruck S. 6 unten). bb) Die Antragstellerin bringt mit der Beschwerde weiter vor, es hätte nach den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und der daraus resultierenden gesteigerten Mitwirkungspflicht der Beteiligten an der Antragsgegnerin gelegen, vergleichbare Verstöße des Beigeladenen und damit eine Fehlerhaftigkeit der – nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden und zwischenzeitlich um entsprechende Erwägungen zur (Un-)Zuverlässigkeit der Antragsgegnerin ergänzten – Auswahlentscheidung der Antragstellerin aufzuzeigen. Damit stellt sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin beachtet bei dieser Argumentation bereits den Umstand nicht, dass für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zwischen den miteinander konkurrierenden Spielhallenbetreibern die Gewichtigkeit des von der Antragsgegnerin begangenen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SpielV ebenfalls entscheidungserheblich, mit den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens derzeit aber nicht hinreichend feststellbar ist. Abgesehen davon zeigt die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht auf, dass sich die – im Ermessen der Erlaubnisbehörde stehende (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2023 - 6 S 1625/23 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.) – Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Verstoßes der Antragsgegnerin hier auf eine einzige rechtmäßige Handlungsmöglichkeit, nämlich die Auswahl des Beigeladenen, verdichtet haben könnte. Bei der zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern vorzunehmenden Auswahl handelt es sich um eine vielschichtige Abwägungsentscheidung, die den Schutzzweck der Glücksspielgesetze und die grundrechtlichen Positionen der Spielhallenbetreiber in Einklang bringen muss. Der in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Schutzzweck des Gesetzes erfordert insbesondere einen Vergleich konkurrierender Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diesen zu erreichen. Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfelds des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten der Spielhallenbetreiber auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 -, VBlBW 2023, 406 ). Der Senat hat insoweit bereits mit Beschluss vom 08.11.2022 (- 6 S 674/22 -, Beschlussabdruck S. 7-9) darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich bei ihrer Auswahlentscheidung im Rahmen des zu Recht als Auswahlkriterium herangezogenen Abstands der betroffenen Spielhallen von Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ergänzend mit der konkreten räumlichen Situation in dem 2.500 m² umfassenden Gebäudekomplex xxx x, in dem sich die Spielhalle der Antragsgegnerin befindet, und dem konkreten Angebot des dort ebenfalls ansässigen xxx xxx. sowie weiterhin mit der angekündigten Selbstverpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Erhöhung des Zutrittsalter hätte auseinandersetzen müssen. In Anbetracht dieser nach wie vor ungeklärten Umstände, denen im Widerspruchsverfahren weiter nachzugehen sein wird, ist von der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass – selbst wenn der Beigeladene keine vergleichbaren Verstöße begangen hat – der in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Spielverordnung dazu führt, dass allein die Auswahl des Beigeladenen jeden denkbaren Ermessensfehler vermeidet (vgl. zur Ermessensreduzierung auf Null: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 128; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 114 VwGO Rn. 39). Nach alledem teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass – auch unter Berücksichtigung der ergänzten Ermessenserwägungen der Antragstellerin – nach der im gerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung weiterhin offen ist, ob deren Auswahlentscheidung im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1, Nr. 54.1, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren gegen die im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend geboten, nachdem die Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig ist. Nach der vorgenannten Vorbemerkung gelten mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Dies hat zur Folge, dass bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO keine neuen Gebühren entstehen. Dies gilt nicht nur für in erster Instanz aufeinander folgende Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO, sondern auch dann, wenn das zweitinstanzliches Gericht als Gericht der Hauptsache entsprechende aufeinander folgende Beschlüsse gefasst hat, folglich einen von ihm selbst getroffenen Beschluss im Wege des § 80 Abs. 7 VwGO abändert. Weist allerdings – wie hier – das zweitinstanzliche Gericht zunächst die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück und hat sodann in einem weiteren Verfahren über die Beschwerde gegen die spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befinden, handelt es sich um voneinander unabhängige Verfahren, die sich jeweils auf eine erstinstanzliche – und damit in einem anderen Rechtszug ergangene – Entscheidung beziehen, sodass erneut Gerichtsgebühren zu erheben sind (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2021 - 18 B 1911/20 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, 637 ; a.A. SächsOVG, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 248/15 -, juris Rn. 15). Bei der Bemessung des danach festzusetzenden Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass der Rücknahme der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der verfügten Einstellung des Betriebs hier jeweils eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die Betriebsuntersagung ist gegenüber der Rücknahme der glücksspielrechtlichen Erlaubnis eine selbstständige Maßnahme, welche der Antragstellerin das Einschreiten gegen den illegalen Weiterbetrieb der Spielhalle im Wege der Verwaltungsvollstreckung ermöglicht. Der Senat geht daher – wie schon im Beschluss vom 08.11.2022 (- 6 S 674/22 -) – in Anlehnung an Nr. 54.1 und Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog mangels anderweitiger Angaben der Antragsgegnerin von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von insgesamt 30.000,-- EUR aus, welcher im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren ist. Von einer entsprechenden Abänderung des abweichenden Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) sieht der Senat ab, nachdem jene Streitwertfestsetzung gemäß Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ohnehin ins Leere geht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).