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Beschluss

1 B 363/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlender ausdrücklich formulierter Antrag in der Beschwerdebegründung ist unschädlich, wenn das Rechtsschutzziel sich aus der Begründung klar ergibt (§146 Abs.4 VwGO). • Für eine Beförderung in ein Statusamt des höheren Dienstes ist zwingend die Feststellung/Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erforderlich (§16 Abs.2 BBG). • Regelungen der §§7 Nr.2, 21 BLV über Anerkennung der Befähigung sind auf Einstellungen zugeschnitten und greifen nicht bei einem angestrebten internen Laufbahnwechsel; hierfür ist §24 BLV als speziellere Norm maßgeblich. • §24 BLV verlangt für die Zulassung zum höheren Dienst neben Hochschulausbildung und beruflicher Tätigkeit die erfolgreiche Teilnahme an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren; das dient der Sicherung der Bestenauslese und verletzt nicht Art.33 Abs.2 GG. • Die Beschwerde war materiell unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach den einschlägigen Vorschriften hatte und sein Vorbringen die erstinstanzliche Rechtsauffassung nicht in Frage stellte.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Anerkennung der Laufbahnbefähigung beim Laufbahnwechsel in den höheren Dienst • Fehlender ausdrücklich formulierter Antrag in der Beschwerdebegründung ist unschädlich, wenn das Rechtsschutzziel sich aus der Begründung klar ergibt (§146 Abs.4 VwGO). • Für eine Beförderung in ein Statusamt des höheren Dienstes ist zwingend die Feststellung/Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erforderlich (§16 Abs.2 BBG). • Regelungen der §§7 Nr.2, 21 BLV über Anerkennung der Befähigung sind auf Einstellungen zugeschnitten und greifen nicht bei einem angestrebten internen Laufbahnwechsel; hierfür ist §24 BLV als speziellere Norm maßgeblich. • §24 BLV verlangt für die Zulassung zum höheren Dienst neben Hochschulausbildung und beruflicher Tätigkeit die erfolgreiche Teilnahme an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren; das dient der Sicherung der Bestenauslese und verletzt nicht Art.33 Abs.2 GG. • Die Beschwerde war materiell unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach den einschlägigen Vorschriften hatte und sein Vorbringen die erstinstanzliche Rechtsauffassung nicht in Frage stellte. Der Antragsteller (Beamter im gehobenen Dienst) begehrte in einem Eilverfahren die Unterlassung weiterer Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen hinsichtlich einer A16-Stelle zugunsten eines vorgesehenen Stelleninhabers, bis seine Bewerbung auf die Ausschreibung unanfechtbar entschieden sei. Er macht geltend, durch ein Aufstiegsverfahren und ein berufsbegleitendes Master-Studium (MBA) verfüge er über die für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erforderliche Laufbahnbefähigung und beruft sich auf §§7 Nr.2, 21 BLV. Die Antragsgegnerin hatte ihn im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt, weil sie die Laufbahnbefähigung nicht festgestellt/anerkannt sah und auf die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den höheren Dienst abstellte. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das OVG zurückwies. • Zulässigkeit: Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags in der Beschwerdebegründung ist unschädlich, weil aus der Gesamtwürdigung der Schriftsätze das begehrte Rechtsschutzziel klar hervorgeht (§146 Abs.4 VwGO). • Materiell begründet ist die Beschwerde nicht. Der Senat überprüft nur die fristgerecht vorgetragenen Gründe (§146 Abs.4 Satz6 VwGO) und findet keine rechtliche Grundlage für den begehrten Anspruch. • Erforderlichkeit der Laufbahnbefähigung: Für die angestrebte Beförderung in ein Amt der BesGr. A16 ist nach §16 Abs.2 BBG die Feststellung/Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zwingend; der Antragsteller gehört bislang dem gehobenen Dienst an. • Nichtanwendbarkeit §§7 Nr.2, 21 BLV: Die Regelungen über Anerkennung der Befähigung sind systematisch auf Einstellungen zugeschnitten und betreffen nicht den hier streitigen Laufbahnwechsel; sie greifen daher nicht zugunsten des Antragstellers. • Vorrang von §24 BLV: Für Beamte, die intern in den höheren Dienst wechseln wollen, ist §24 BLV als speziellere Regelung einschlägig; diese Norm verlangt zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren, um die Bestenauslese zwischen externen Bewerbern und intern Zulassungswilligen zu sichern. • Folgen: Wegen der Nichtanwendbarkeit der von dem Antragsteller angerufenen Anerkennungsnormen und der fehlenden erfolgreichen Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren liegt kein Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung vor; die erstinstanzliche Entscheidung, ihn nicht weiter im Auswahlverfahren zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert wurde auf 23.482,71 Euro festgesetzt unter Anwendung der GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Einschätzung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Feststellung oder Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat und daher eine Unterlassung weiterer Besetzungs- oder Beförderungsentscheidungen zugunsten seines Eilverlangens nicht geboten ist. §§7 Nr.2, 21 BLV sind auf Einstellungen zugeschnitten und greifen im angestrebten Laufbahnwechsel nicht; maßgeblich ist vielmehr §24 BLV, der für die Zulassung zum höheren Dienst die erfolgreiche Teilnahme an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren verlangt. Mangels Anwendbarkeit der begehrten Anerkennungsnormen und fehlender Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren fehlt dem Antragsteller der erforderliche Rechtsanspruch; deshalb war die Beschwerde unbegründet. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 23.482,71 Euro festgesetzt.