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Beschluss

1 B 409/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0203.1B409.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.079,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.079,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Referent U5.1 im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) gemäß Ausschreibung X. anderweitig zu besetzen sowie Beförderungsentscheidungen hinsichtlich des vorgesehenen Stelleninhabers zu treffen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung des Antragstellers und Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts stattgefunden hat, kann auch in Ansehung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), nicht entsprochen werden. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Die Antragsgegnerin, habe ihre Entscheidung, den Antragsteller in dem Auswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass der Antragteller die nach der Ausschreibung zwingend erforderliche Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung nicht besitze. Im Anforderungsprofil eines Dienstpostens lege der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens die Kriterien der für den Dienstposten geeigneten Bewerber verbindlich fest. Das Anforderungsprofil könne zwingende Anforderungen enthalten, bei deren Nichterfüllung ein Bewerber unabhängig von seiner Beurteilung aus dem Auswahlverfahren ausscheide. Ein solches habe die Antragsgegnerin für den streitbefangenen Dienstposten bestimmt, indem sie in der Ausschreibung verlangt habe, dass die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erworben sein müsse. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierdurch ihr Organisationsermessen überschritten habe, lägen nicht vor. Die danach erforderliche Laufbahnbefähigung könne der Antragsteller nicht vorweisen. Diese setze eine feststellende bzw. anerkennende Entscheidung der Antragsgegnerin voraus, an der es fehle. Etwas Abweichendes ergebe sich nicht daraus, dass der Antragsteller ein Aufstiegsverfahren nach § 27 BLV erfolgreich durchlaufen habe. Dieses vermittle ihm nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes. Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 BLV eröffne das Aufstiegsverfahren lediglich die Möglichkeit „geeignete Dienstposten“ mit Beamtinnen und Beamten zu besetzen, die die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllten. Eine Norm, die an die bloße Übertragung eines einer höheren Laufbahn zugeordneten konkret-funktionalen Amts (Dienstpostens) den Erwerb der auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogenen Befähigung für diese höhere Laufbahn knüpfe, existiere nicht. Dies regle auch § 27 BLV nicht. § 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BLV sähen vor, dass den in § 27 Abs. 1 BLV genannten Beamtinnen und Beamten das statusrechtliche Eingangsamt sowie nach Ablauf näher bestimmter Dienstzeiten das erste und zweite Beförderungsamt der höheren Laufbahn verliehen werden dürfe. Diese Regelung verdeutliche, dass diese Beamtinnen und Beamten nicht schon allein dadurch, dass sie die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BLV erfüllen, die Laufbahnbefähigung für die höhere Laufbahn erlangten. Ansonsten wären § 27 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BLV überflüssig. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen ist in Teilen schon nicht fristgerecht (dazu 1.) und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch (dazu 2.). 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2018– 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4 und vom 12. März 2010 – 1 B 1684/09 –, juris, Rn. 1, jeweils m. w. N. Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind als unzulässig anzusehen. Nach Fristablauf können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85 m.w.N. Danach ist der Vortrag des Antragstellers in dem erst (deutlich) nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 20. April 2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 unzulässig. Mit dem Vorbringen, - Stellenbesetzungen im technischen Dienst seien mit Besonderheiten verbunden, die eine Übertragung der Grundsätze aus Stellenbesetzungsverfahren im nichttechnischen Dienst ausschlössen, - die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, nachdem sie ihn zu dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugelassen, seine Bewerbung nicht unverzüglich zurückgeschickt und ihn auch bei Beurteilungen der Vergleichsgruppe der Beamten des höheren technischen Dienstes zugeordnet habe, - die Antragsgegnerin übe ihr Organisationsermessen fehlerhaft aus, indem sie geeignete Dienstposten – wie den streitgegenständlichen – nicht für Aufstiegsbeamte wie ihn ausschreibe und diesen die gesetzliche Karriereperspektive bis zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO abschneide, - eine solche den Leistungsgrundsatz aushebelnde Praxis könne auch nicht allein durch Ermessenerwägungen etabliert werden, sondern bedürfe eines Gesetzes, hat der Antragsteller nicht nur seinen fristgerechten Vortrag ergänzt, sondern qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingebracht. 2. Das fristgemäße Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, der Beschwerde stattzugeben. a. Der Antragsteller macht geltend: Entgegen dem Verständnis des Verwaltungsgerichts seien Aufstiegsbeamte nach § 27 BLV nach dem Text der Stellenausschreibung nicht durch das zwingende Anforderungsmerkmal der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst ausgeschlossen worden. Das entsprechende Qualifikationserfordernis in der zweiten Variante des Ausschreibungstextes „Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens“ sei nicht auf Aufstiegsbeamte bestimmter Formen beschränkt. Mit dem erfolgreichen Durchlaufen des Aufstiegsverfahrens nach § 27 BLV und seiner Ernennung zum technischen Regierungsrat erfülle er dieses Merkmal. Einer ausdrücklichen Bezeichnung des Dienstpostens als für Aufstiegsbeamte nach § 27 BLV geeignet bedürfe es nicht. Hinzu komme, dass der ausgeschriebene Dienstposten materiell für Aufstiegsbeamte nach § 27 BLV besonders geeignet sei. Das weitere Anforderungsprofil setze eine langjährige Berufserfahrung im Sinne von § 27 Abs. 2 BLV voraus. Aufgrund seiner aktuellen und früheren Verwendung sei auch gerade er in besonderer Weise qualifiziert, die Aufgaben dieses Dienstpostens wahrzunehmen. Dass Aufstiegsbeamte nach § 27 BLV über die erforderliche Laufbahnbefähigung verfügten, ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 BLV, der allein für die Erstbesetzung von Dienstposten gelte. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass Aufstiegsbeamte sich im Endamt ihrer bisherigen Laufbahn befänden, was nach der Übertragung des Eingangsamts der höheren Laufbahn nicht mehr der Fall sei. Ab diesem Zeitpunkt seien diese Angehörige des höheren Dienstes mit auf diesem Weg nachgewiesener Laufbahnbefähigung. § 27 Abs. 1 BLV sei zudem als Abweichung zu § 17 Abs. 3 bis 5 BBG formuliert. § 17 Abs. 5 BBG regle die für eine Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes erforderlichen Voraussetzungen. Damit erweise sich, dass auch § 27 Abs. 1 BLV eine Sonderregelung für die Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes sei. Die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss herangezogenen Entscheidungen gingen ausnahmslos an der zu entscheidenden Rechtsfrage vorbei und seien nicht einschlägig. b. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Dem Antragsteller fehlt es an der nach der Stellenausschreibung erforderlichen Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst, deren zwingenden Charakter der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt hat. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren weiter berücksichtigt zu werden. Anders als der Antragsteller meint, hat das Verwaltungsgericht die Stellenausschreibung nicht „überinterpretiert“, indem es angenommen hat, dass ein „Aufstiegsverfahren nach § 27 BLV“ kein Aufstiegsverfahren im Sinne des Qualifikationserfordernisses hinsichtlich der Laufbahnbefähigung unter Nr. 2 („Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens“) in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung ist und dem Antragsteller die erforderliche Laufbahnbefähigung danach nicht vermittelt. Die Anforderungen an den Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Stellenausschreibung decken sich mit denen der Bundeslaufbahnverordnung (dazu aa.). Die Übertragung eines Dienstpostens des höheren Dienstes nach § 27 Abs. 1 BLV ist aber kein Aufstiegsverfahren im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung und führt danach auch nicht zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung (dazu bb.). aa. Das den Erwerb der Laufbahnbefähigung betreffende Qualifikationserfordernis in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung entspricht inhaltlich der unter der Überschrift „Laufbahnbefähigung“ stehenden Vorschrift des § 7 BLV. Danach erlangen Bewerberinnen und Bewerber die Laufbahnbefähigung durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes (§ 7 Nr. 1 BLV) oder durch Anerkennung (§ 7 Nr. 2 BLV). Die drei Varianten des § 7 BLV finden sich in der Stellenausschreibung der konkret zu besetzenden Referentenstelle in entsprechender Reihenfolge wieder. Diese setzt den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes voraus durch 1. den Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung, Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik (ITE) oder langjährige Verwendung in einer diesem Laufbahngebiet zuzuordnenden Tätigkeit oder 2. den Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens oder 3. die Anerkennung nach § 7 Nr. 2 Buchst. a) BLV mit Kenntnissen im Bereich des genannten Laufbahnfachgebiets. Dabei korreliert das Qualifikationserfordernis unter Nr. 2 „Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens“ ersichtlich mit § 7 Nr. 1, 2. Alternative BLV „Aufstiegsverfahren des Bundes“ und ist daher nach dem eindeutigen Willen des Verfassers der Stellenausschreibung im Sinne der Definition nach der Bundeslaufbahnverordnung zu verstehen. bb. Die in § 27 BLV enthaltene Ausnahme für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ist kein Aufstiegsverfahren im Sinne des § 7 Nr. 1, 2. Alternative BLV. Vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: September 2020, BLV 2009 § 7 Rn. 12 und § 27 Rn. 1 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 – 1 B 1699/19 –, juris, Rn. 10 ff.; vom 6. August 2020– 1 B 363/20 –, juris, Rn. 13 ff. (1) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21. Juli 2020 – 1 B 1699/19 – dargelegt, dass und weshalb Beamtinnen und Beamte, denen ein Amt einer für sie höheren Laufbahn nach § 27 BLV verliehen worden ist, nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben haben und nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 BLV auf einem insoweit geeigneten Dienstposten befördert werden können (dienstpostenbezogene Beförderung). Dabei hat der Senat auch darauf abgestellt, dass die Stellung der in § 27 BLV vorgesehenen „Möglichkeit der Beförderung über die Grenzen der Laufbahngruppe" hinaus außerhalb des Unterabschnitts 3 (Aufstieg) des Abschnittes 3 der Bundeslaufbahnverordnung verdeutlicht, dass gerade kein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach den §§ 35 bis 40 BLV stattfindet. Zudem hat der Senat sich der überzeugenden, systematisch auf § 27 Abs. 4 BLV aufbauenden Argumentation der Vorinstanz (wie hier: 15. Kammer des Verwaltungsgerichts) angeschlossen, nach der die Anordnungen des § 27 Abs. 4 Satz 1 und 2 BLV überflüssig wären, wenn die Auswahl nach § 27 BLV bereits zu dem Erwerb der entsprechenden höheren Laufbahnbefähigung führte. Vgl. ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 1 B 1699/19 –, juris, Rn. 10 bis 15 m.w.N. Auf diese Begründung hat sich das Verwaltungsgericht – wie bereits unter I. ausgeführt – auch im vorliegenden Verfahren gestützt. (2) Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwendungen dringen nicht durch. (a) Das gilt zunächst für seine Auffassung, die Vorschrift des § 27 BLV betreffe nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BLV nur Beamte und Beamtinnen, die sich im „Endamt ihrer bisherigen Laufbahn“ befinden. Das sei nach der Übertragung des Eingangsamts der höheren Laufbahn nicht mehr der Fall, woraus folge, dass die betreffenden Beamtinnen und Beamte bereits die entsprechende höhere Laufbahnbefähigung erlangt hätten. Diese allein am Wortlaut orientierte Argumentation setzt sich nicht mit den oben dargestellten, ihr entgegenstehenden systematischen Erwägungen auseinander, nämlich der Stellung von § 27 BLV außerhalb des Unterabschnitts „Aufstieg“ und dem systematischen Verhältnis von § 27 Abs. 1 BLV zu § 27 Abs. 4 BLV. Die letztgenannte Vorschrift regelt die weitere Beförderung von nach § 27 Abs. 1 BLV beförderten Beamtinnen und Beamten abschließend und hätte keinen Anwendungsbereich, wenn die Auswahl nach § 27 BLV ohnehin die entsprechende höhere Laufbahnbefähigung vermittelte. (b) Die Annahme des Antragstellers, § 27 Abs. 1 BLV sei eine Sondervorschrift für die Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes, trifft ebenfalls nicht zu. Anders als der Antragsteller meint, weist die Einleitung von § 27 Abs. 1 BLV „Abweichend von § 17 Abs. 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes“ nicht auf eine weitere Form der Zulassung zu einer höheren Laufbahn hin. Aus der Konzeption von § 27 BLV als Ausnahmevorschrift zu § 17 BBG folgt vielmehr, dass mit der Übertragung eines Dienstpostens einer höheren Laufbahn nach § 27 BLV gerade keine Zulassung zu dieser Laufbahn nach § 17 Abs. 3 bis 5 BBG verbunden ist. § 17 Abs. 2 bis 5 BBG legt die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes fest. § 17 Abs. 7 BBG sieht vor, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den genannten Absätzen zulassen kann. Eine solche Ausnahmeregelung trifft § 27 BLV, aufgrund dessen besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte auf geeignete Dienstposten und in die Ämter der nächsthöheren Laufbahn gelangen können, ohne die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahn zu erfüllen. Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2020, § 17 BBG 2009 Rn. 40; Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 251 (zu § 27 BLV); Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Auflage 2017, § 17 Rn. 29; Kurz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: Oktober 2020, § 17 BBG Rn. 38. (c) Nicht zielführend ist ferner die Behauptung des Antragstellers, der streitgegenständliche Dienstposten sei aufgrund der nach der weiteren Stellenausschreibung erforderlichen langen Berufserfahrung, die gerade er mitbringe, materiell geeignet im Sinne des § 27 Abs. 2 BLV für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte. (Substantiierte) Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Antragsgegnerin ihr – weites – Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, indem sie gerade den streitgegenständlichen Dienstposten nicht für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 27 BLV ausgeschrieben hat, hat der Antragsteller nicht (fristgerecht) vorgebracht. Solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die persönliche Einschätzung des Antragstellers, er sei besonders qualifiziert, den Anforderungen des Dienstpostens gerecht zu werden, kommt es demnach nicht mehr an. (d) Der Einwand des Antragstellers, die in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts herangezogenen Entscheidungen gingen ausnahmslos an der zu entscheidenden Rechtsfrage (Beförderung von gemäß § 27 BLV laufbahnübergreifend tätigen Beamten nach A 15) vorbei und seien nicht einschlägig, ist nicht relevant. Soweit das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller benannten Entscheidungen überhaupt in dem angefochtenen Beschluss zitiert hat (nämlich die Beschlüsse des Senats vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 – und vom 21. März 2002 – 1 B 100/02 –), hat es diese nicht herangezogen, um die vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffene Rechtsauffassung zu untermauern, dass die Auswahl nach § 27 BLV dem Antragsteller nicht die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes vermittelt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 31. März 2020) bekanntgemachten Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 84.316,98 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils 6.964,89 Euro, für die übrigen Monate 7.038,72 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.