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Beschluss

1 B 653/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0801.1B653.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 39.600,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 39.600,00 Euro festgesetzt. Es kann offen bleiben, ob es ausnahmsweise unschädlich ist, dass sich weder in der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2022 noch in der Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2022 ein nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlicher bestimmter Beschwerdeantrag findet, weil sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch Auslegung des Beschwerdevorbringens ermitteln lässt, welches Begehren die Antragstellerin verfolgt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2020 – 1 B 363/20 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Die Beschwerde der Antragstellerin hat nämlich ungeachtet dessen (jedenfalls) in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigten es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlich gestellten Anträgen der Antragstellerin stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 18 Monaten x 2.200,00 Euro = 39.600,00 Euro zu zahlen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den von der Antragstellerin aufgrund der notariellen Urkunde des Notars O. X. vom 27. März 2017 – UR 153/2017 – gepfändeten Unterhaltsbeitrag und von der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Detmold hinterlegten Betrag – Aktenzeichen Amtsgericht Detmold: 22a HL 60/21 – freizugeben. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe nicht konkret dargelegt, dass ihr ohne die Regelungsanordnung unzumutbare existentielle Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie habe sich lediglich pauschal darauf berufen, derzeit von Zuwendungen von Verwandten zu leben und „arm" zu sein. Auch auf zweimalige Aufforderung des Gerichts habe sie aber keine Belege zur Gerichtsakte gereicht, die Rückschlüsse auf ihre finanziell-wirtschaftliche Situation zuließen. Hiergegen macht die Antragstellerin im Kern geltend: Sie habe sehr wohl glaubhaft gemacht, „arm“ und auf die Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes angewiesen zu sein. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe sie mit ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 26. März 2022 sowie den von ihr vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen ausführlich dargelegt. Sie habe erklärt, lediglich regelmäßige monatliche Einnahmen i. H. v. 570,00 Euro aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu haben. Die monatlichen Kindergeldzahlungen i. H. v. 219,00 Euro setze sie für den Lebensunterhalt ihres Sohnes I. ein. Sie habe zudem eidesstattlich versichert, keine weiteren Einkünfte zu haben, und ihre Kontoauszüge vorgelegt. Es erschließe sich nicht, welche weiteren Angaben oder Belege das Verwaltungsgericht von ihr verlange. Der guten Ordnung halber habe sie unter dem 17. Juni 2022 nochmals eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben, aus der hervorgehe, dass sie „arm“ und dringend darauf angewiesen sei, wenigstens einen Teil des ihr zustehenden Unterhalts ausgezahlt zu bekommen. 1. Dieses Vorbringen greift zunächst hinsichtlich des Hauptantrags nicht durch. Dieser ist – ungeachtet etwaiger Zweifel an seiner Bestimmtheit – jedenfalls unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht gemäß § 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint" ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen, nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2021– 1 B 461/21 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2005 – 1 BvR 2298/04 –, juris, Rn. 15. Danach fehlt ein Anordnungsgrund mangels Eilbedürfnisses regelmäßig dann, wenn der Antrag auf Leistungen gerichtet ist, die für einen vergangenen Zeitraum hätten gewährt werden sollen. Insoweit drohen regelmäßig keine abzuwendenden wesentlichen Nachteile mehr. Solche Ansprüche sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Nur in Ausnahmefällen können in einem zurückliegenden Zeitraum erlittene Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sein, nämlich wenn diese in die Gegenwart hineinwirken, daraus auch eine Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Eilentscheidung resultiert und andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden könnte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. November 2002 – 12 CE 02.1597 –, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2016– OVG 6 S 6.16 –, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. März 2013 – 1 B 306/13 –, juris, Rn. 6; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 – 4 Bs 200/12 –, juris, Rn. 29; Kuhla, in: BeckOK, Posser/Wolff, VwGO, Stand: 1. Juli 2021; § 123 Rn. 128a; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 86. b) Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsgrund für ihren Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht. aa) Das Vorbringen der Antragstellerin im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren bezieht sich auf Ansprüche für Zeiträume, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Verwaltungsgericht bereits vergangen waren. Gründe, aus denen es ausnahmsweise erforderlich sein könnte, der Antragstellerin für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume Geldmittel im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zuzusprechen, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. bb) Ungeachtet dessen ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die begehrte einstweilige Anordnung unzumutbare Nachteile drohten. Die Antragstellerin hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren vollständig und widerspruchsfrei glaubhaft gemacht. (1) Die Angaben der Antragstellerin sind bereits unvollständig. Die Antragstellerin hat nicht – wozu sie der Sache nach bereits vom Verwaltungsgericht am 21. April 2022 aufgefordert worden ist – gegenübergestellt, wie sich ihre Einnahmen- und Ausgabensituation monatlich konkret darstellt und damit aufgezeigt, in welcher Höhe eine Deckungslücke besteht. Gerade ihre regelmäßigen monatlichen Ausgaben hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargestellt. Sie hat insoweit lediglich kommentarlos Kontoauszüge überreicht sowie einzelne Rechnungen für auf mehrere Monate entfallende Kostenpositionen vorgelegt (z. B. die Beitragsrechnung der LVM Versicherung vom 19. Februar 2022 für die Sachversicherung betreffend den Berechnungszeitraum vom 16. März 2022 bis zum 16. September 2022 oder die Beitragsrechnung der LVM Versicherung vom 18. Dezember 2021 für die Wohngebäudeversicherung für den Berechnungszeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 24. Mai 2022). Es ist nicht Aufgabe des (Beschwerde-)Gerichts, selbst eine Kostenaufstellung aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Unterlagen zu erstellen und Mutmaßungen über ihre (regelmäßigen) Ausgaben zu anzustellen. (2) Die Angaben der Klägerin sind aber auch nicht stimmig. Das gilt zunächst für die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Grundeigentum und ihren Wohnkosten. In der Prozesskostenhilfeerklärung vom 26. März 2022 hat die Antragstellerin in Abschnitt „G Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bar-geld/Vermögenswerte“ angegeben, sie sei Eigentümerin des ehelichen Wohnhauses mit der Anschrift „B. e. B1. 0“ in N. . In ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 26. März 2022 hat die Antragstellerin hierzu erklärt, das Haus befinde sich jeweils zur Hälfte in ihrem und dem Miteigentum ihres getrennten Ehemanns. (Noch) übereinstimmend hiermit hat sie in Abschnitt „H Wohnkosten“ auch erklärt, sie nutze den Raum nicht als Mieterin oder in einem ähnlichen Nutzungsverhältnis. Diese Angaben passen zum einen nicht mit der notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsvereinbarung der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 27. März 2017 zusammen, die unter Ziffer 3., 3. Absatz regelt, dass die Antragstellerin ihre Hälfte des Hauses an ihren Ehemann überschreibt und ihr gemäß Ziffer 1., 1. Abs. der Vereinbarung (nur) das Nutzungsrecht an der Ehewohnung während der Trennung zusteht. Zum anderen hat die Antragstellerin in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom 17. November 2020 (im Hauptsacheverfahren VG Minden 12 K 109/21) abweichend von der Prozesskostenhilfeerklärung vom 26. März 2022 in Abschnitt „G“ ausgeführt, das Haus gehöre ihrem getrennt lebenden Ehemann, und in Abschnitt „H“ mitgeteilt, sie zahle für die von ihr bewohnten Räume einen Gesamtbetrag von 550,00 Euro. Hierzu hat sie eine Bestätigung ihres Ehemannes vom 8. November 2020 vorgelegt, nach der sie ihm im Jahr 2020 eine monatliche Nutzungspauschale i. H. v. 550,00 Euro inklusive Heizung und sonstigen Nebenkosten in bar gezahlt habe. Die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Wohnsituation sind auch lückenhaft. In ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 26. März 2022 hat die Antragstellerin erklärt, ihr Hauptwohnsitz befinde sich in F. . Weder den Prozesskostenhilfeunterlagen noch den sonstigen Erklärungen und Nachweisen der Antragstellerin lässt sich aber auch nur ansatzweise Weiteres zu diesem (angeblichen) Hauptwohnsitz entnehmen, etwa dazu, wo sich dieser befindet, welche Kosten – Unterhalts- und/oder Reisekosten – für die Antragstellerin mit ihm verbunden sind und wie sie diese Kosten in ihrer aktuellen Situation aufbringt. Erklärungsbedürftig wäre insoweit auch, warum die Antragstellerin keine Angaben dazu gemacht hat, ob sie – was naheliegend ist – in F. über ein Bankkonto verfügt. Schließlich steht auch die Erklärung der Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 26. März 2022, sie erhalte von ihrem getrenntlebenden Ehemann keinerlei Unterhalt, Zahlungen oder Geldzuwendungen in Widerspruch zu der Angabe in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom selben Tag, ihr Ehemann zahle die für das Wohnhaus in N. anfallenden monatlichen Heiz- und Nebenkosten. 2. Die Beschwerde bleibt auch hinsichtlich des Hilfsantrags ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat auch weiterhin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Der Hilfsantrag zielt allein darauf ab, dass die Antragsgegnerin die bereits gepfändeten und beim Amtsgericht E. hinterlegten Geldbeträge freigibt. Der Antrag bezieht sich danach eindeutig allein auf gepfändete (Unterhalts-)Beträge, die der Antragstellerin ihrer Ansicht nach in der Vergangenheit auszuzahlen gewesen wären. Gründe, aus denen der Antragstellerin ausnahmsweise ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre, sind auch hier nicht vorgetragen oder erkennbar. Unabhängig davon fehlt es auch hier deshalb an einem Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin – wie oben dargelegt – ihre Einkommens- und Vermögensverhältnis nicht glaubhaft gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der von der Antragstellerin begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war eine Reduzierung des Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angezeigt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.