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Beschluss

4 E 143/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Begehren auf Bescheidung einer unbeantworteten Dienstaufsichtsbeschwerde ist der Streitwert nach Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2013 und in Orientierung an § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. • Ist im gerichtlichen Verfahren kein konkreter Entscheidungsinhalt begehrt, kann der für ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren maßgebliche Wert herabgesetzt werden; hier auf die Hälfte des anzunehmenden Betrags. • Bei unklarer Bedeutung der Sache ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen; ideelle Interessen sind im Rahmen der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. • Die Bedeutung der Sache bemisst sich nach dem objektiven Wert für den Kläger, nicht nach dessen subjektiver Zielsetzung.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Klage auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde • Bei einem Begehren auf Bescheidung einer unbeantworteten Dienstaufsichtsbeschwerde ist der Streitwert nach Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2013 und in Orientierung an § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. • Ist im gerichtlichen Verfahren kein konkreter Entscheidungsinhalt begehrt, kann der für ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren maßgebliche Wert herabgesetzt werden; hier auf die Hälfte des anzunehmenden Betrags. • Bei unklarer Bedeutung der Sache ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen; ideelle Interessen sind im Rahmen der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. • Die Bedeutung der Sache bemisst sich nach dem objektiven Wert für den Kläger, nicht nach dessen subjektiver Zielsetzung. Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bescheidung seiner unbeantworteten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt verlangt. Im Ausgangsverwaltungsverfahren begehrte er Auskunft über den Stand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das wegen Prozessbetrugs im Zusammenhang mit vorangegangenen zivilrechtlichen Verfahren stand, in denen der Kläger unterlegen war. Im gerichtlichen Verfahren verlangte der Kläger keinen konkreten Entscheidungsinhalt, sondern lediglich die Bescheidung der Beschwerde. Das erstinstanzliche Gericht setzte den Streitwert und hiergegen richtete sich die Beschwerde des Klägers zum Oberverwaltungsgericht. • Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG dem Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter ergangen war. • Grundsatz der Streitwertbemessung: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger objektiv zu bestimmen; fehlen hinreichende Anhaltspunkte, greift § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000 EUR. • Anwendung auf den Streitfall: Da der Kläger im Verfahren nur die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde begehrt und keinen bestimmten Entscheidungsinhalt hat, ist mangels konkreter Anhaltspunkte die Orientierung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 angezeigt; der maßgebliche Betrag für ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren läge bei 5.000 EUR. • Herabsetzung: Wegen des fehlenden konkreten Entscheidungsinhalts ist der Streitwert auf die Hälfte des nach § 52 Abs. 2 GKG maßgeblichen Betrags festzusetzen. • Bewertung ideeller Interessen: Die Vorschrift erlaubt die Bewertung ideeller Interessen; hier übersteigen die erstrebten allgemeinen Regelungszwecke und das Interesse an Auskunft über das strafrechtliche Verfahren nicht den Auffangwert. • Keine weitere Herabsetzung: Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine geringere Bedeutung der Sache bleibt es bei derhalbigen Festsetzung; weitergehende Reduktion ist nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde hatte teilweisen Erfolg: Der Streitwert des Verfahrens 20 K 5548/19 (VG Düsseldorf) wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf 2.500,00 EUR festgesetzt (die Hälfte des Auffangwerts von 5.000,00 EUR). Die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kammer begründete dies damit, dass der Kläger nur die Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde verlangt und keinen konkreten Entscheidungsinhalt, sodass sich keine höheren Anhaltspunkte für einen größeren Streitwert ergaben. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet; das Verfahren ist gebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.