Leitsatz: Wendet sich eine Gewerkschaft in demselben Verfahren gegen mehrere verkaufsoffene Sonntage, so ist jeder in Streit stehende verkaufsoffene Sonntag gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 Euro zu bemessen. Die sich hierbei ergebenden Werte werden zusammengerechnet. Unerheblich ist, ob die umstrittenen Freigaberegelungen in derselben Verordnung geregelt sind. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4.5.2022 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.7.2022 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Beschwerde hat Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei grundsätzlich der Wert, den das unmittelbar verfolgte Klageziel bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2022 – 4 E 360/22 –, juris, Rn. 2. Die Vorschrift lässt zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller – nicht wirtschaftlicher – Interessen zu, die es rechtfertigen können, einen den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG übersteigenden Streitwert festzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u. a. –, juris, Rn. 2, und Urteil vom 22.3.1995 – 11 A 1.95 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.11.2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, Rn. 26, vom 13.5.2019 – 4 E 141/19 –, juris, Rn. 7, und vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 10.8.2016 – 5 A 687/16.Z –, juris, Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2008 – 12 OA 347/08 –, juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 11.8.2009 – 5 E 93/09 –, juris, Rn. 7; OVG Schl.-H., Beschluss vom 9.6.2011 – 1 MR 19/10 –, juris, Rn. 5 f. Der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Über die Bewertung des Streitwerts einer Klage gegen eine Freigaberegelung, die sich auf einen Sonntag bezieht, mit dem Auffangstreitwert besteht in der Rechtsprechung Einigkeit. Zweifel bestehen nur hinsichtlich der Fragen, ob der Auffangstreitwert unmittelbar oder nur zur Orientierung heranzuziehen ist und ob er für mehrere streitgegenständliche Freigaberegelungen zur angemessenen Bewertung der damit verfolgten weitergehenden ideellen Interessen mehrfach anzusetzen ist. Sachgerecht erscheint es, die ideelle Bedeutung eines Rechtsbehelfs gegen einen verkaufsoffenen Sonntag für eine sich dagegen wendende Gewerkschaft nach § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an der Höhe des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Das Interesse der klagenden Gewerkschaft liegt in der Abwehr einer Verletzung ihrer Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) oder Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) durch eine Verordnung über eine sonntägliche Ladenöffnung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2021 – 8 B 59.20 –, juris, Rn. 6. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben bzw. nicht auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.9.1981 – 1 C 23.81 –, juris, Rn. 1, und vom 16.12.1988 – 7 C 93.86 –, juris, Rn. 12. Gemessen hieran bewertet der Senat in ständiger Praxis jeden in Streit stehenden verkaufsoffenen Sonntag in Orientierung an dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.8.2021 – 4 D 15/20.NE –, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE –, juris, Rn. 78; siehe auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23.1.2018 – 1 S 4.18 –, juris, Rn. 23, vom 18.7.2019 – 1 S 62.19 –, juris, Rn. 38, und vom 14.5.2020 – 1 B 6.19 –, juris, Rn. 89; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 6.8.2020 – 22 BV 19.530 –, juris, Rn. 3, 46. An seiner ursprünglichen Praxis in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 48, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der damit übereinstimmenden Praxis anderer Obergerichte, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9.8.2018 – 22 N 18.243 –, juris, Rn. 56, 71; Thür. OVG, Beschluss vom 7.3.2016 – 3 EN 123/16 –, juris, Tenor und Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 9.11.2009 – 3 B 501/09 –, juris, Tenor und Rn. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 17.3.2017 – 8 B 871/17 –, juris, Tenor und Rn. 1, 41; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2019 – 6 S 325/17 –, juris, Rn. 21, 89, nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die eine wie die andere Sichtweise bisher unbeanstandet gelassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.2022 – 8 CN 1.19 –, Urteilsabdruck, Seite 22, folgend auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.3.2019 – 6 S 325/17 –, juris, Rn. 89, einerseits, sowie Beschlüsse vom 10.5.2021 – 8 B 59.20 –, juris, Tenor und Rn. 1, und vom 16.3.2022 – 8 C 6.21 –, Urteilsabdruck, Seite 12, folgend auf OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.5.2020 – 1 B 6.19 –, juris, Rn. 89, andererseits. Die streitwertmäßige Berücksichtigung jedes einzelnen streitgegenständlichen Sonntags, an dem die Ladenöffnung freigegeben ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass jede einzelne umstrittene Sonntagsfreigabe aus der hier maßgeblichen Sicht der klagenden Gewerkschaft einen eigenen, wenn auch ideellen und deshalb in Anlehnung an den Auffangwert zu bemessenden, Wert hat. Dies gilt insbesondere angesichts der Anlassbezogenheit der jeweiligen Sonntagsöffnung. Eine davon abweichende formale Betrachtung, die auf die Zahl der Verordnungen statt auf die Zahl der von der Klage betroffenen Sonntage abstellt, wäre nicht am mit der Zahl streitgegenständlicher Sonntage zunehmenden klägerischen Interesse ausgerichtet. Bei der formalen Betrachtungsweise hätte es stattdessen der Verordnungsgeber in der Hand, für mehrere Freigaberegelungen allein durch die Regelungstechnik – eine Verordnung für mehrere Sonntage oder je eine Verordnung pro Sonntag – Einfluss auf die Höhe des Streitwerts zu nehmen. Die mit der Berücksichtigung des jeweiligen Sonntags einhergehende Streitwerterhöhung führt auch nicht zu einem für die klagende Gewerkschaft unzumutbaren Kostenrisiko. Vielmehr kann sich die Gewerkschaft unabhängig von der gewählten Regelungstechnik darauf beschränken, einzelne Sonntagsöffnungsfreigaben zur Überprüfung zu stellen, um ihr Kostenrisiko gering zu halten. Macht sie geltend, eine Verordnung, die Verkaufsstellenöffnungen an mehreren Sonntagen gestatte, leide insgesamt an einem Mangel, kann sie das Bestehen des Mangels in einem auf einen Sonntag bezogenen Verfahren klären lassen. Eine eigenständige Klage hinsichtlich der restlichen Sonntage kann sie notfalls fristwahrend erheben und sodann aus Kostengründen darauf hinwirken, diese bis zur erstrebten Klärung im Parallelverfahren nicht weiter zu fördern. Je offensichtlicher ein der Verordnung insgesamt anhaftender Mangel ist, desto mehr verschiebt sich im Übrigen das mit einem höheren Streitwert verbundene erhöhte Kostenrisiko in Richtung der Gegenseite. Dementsprechend entfaltet – wie dieses Verfahren zeigt – auch der höhere Streitwert für Verfahren, die mehrere Sonntage betreffen, keine prohibitive Wirkung bezogen auf die auch tatsächlich nicht selten erfolgende Geltendmachung klarer Rechtsverstöße. Vorliegend stand die Freigabe von acht Sonntagen je Kalenderjahr innerhalb einer Verordnung im Streit, sodass der Streitwert auf 40.000,00 Euro (= 8 x 5.000,00 Euro) festzusetzen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.