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Beschluss

4 E 360/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0511.4E360.22.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.4.2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.4.2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Diese Vorgaben gelten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Hier begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter Verweis auf seine türkischen Abschlüsse als Geselle und Meister des Kochhandwerks die Erteilung der Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Kochs. Der Senat geht davon aus, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Bedeutung einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer derartigen zur Aufnahme eines Ausbildungsberufs begehrten Befugnis nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz in gleicher Höhe zu bemessen ist wie diejenige, die zur Ausübung eines Handwerksberufs die Eintragung in die Handwerksrolle erfordert. Bei letzterer folgt der Senat in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf, die für Klagen auf Eintragung in die Handwerksrolle einen Streitwert in Höhe des erwarteten Jahresgewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro (Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs) vorsehen. Vgl. zu einer vergleichbaren Anerkennung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2020 ‒ 4 B 237/20 ‒, juris. Der Antragsteller hat nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine abweichende wirtschaftliche Bedeutung der erstrebten Anerkennung in seinem Fall nicht benannt. Im Gegenteil hat er in seiner Antragsschrift im Zusammenhang mit der Vorlage eines aktuellen Arbeitsangebots deutlich gemacht, dass die praktische Aufnahme seines Berufs als Koch zu den in Deutschland geltenden Bedingungen von der erstrebten Befugnis abhängt. Demgegenüber lässt sich die von ihm begehrte Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren weder durch den Verweis auf entsprechende Streitwerte in Asylverfahren noch auf diejenigen in Aufenthaltsstreitigkeiten stützen. Streitgegenständlich ist weder ein asylrechtliches noch ein aufenthaltsrechtliches Begehren. Auch der für bestimmte Streitigkeiten im Hochschulrecht herangezogenen Streitwert (vgl. Nr. 18.5, 18.7, 18.8 des Streitwertkatalogs) ist vorliegend nicht maßgeblich. Nach Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Er kann nach Satz 2 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Vorliegend ist dementsprechend nach § 52 Abs. 1 GKG zunächst von einem Streitwert von 15.000,- Euro für das Hauptsacheverfahren auszugehen. Unter dem Blickwinkel einer Vorwegnahme der Hauptsache, die der Antragsteller in seinem Antrag zutreffend selbst angenommen hat, ist von einer Verminderung des Streitwerts für das Eilverfahren im Verhältnis zu dem für das Klageverfahren anzunehmenden Streitwert abzusehen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.