Beschluss
4 B 885/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
• Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz gegen noch nicht verwirklichte Verwaltungshandlungen ist grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen nach §123 Abs.5 VwGO liegen hier nicht vor.
• Die Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht; Bund war zuständig, insbesondere nach Art.74 Abs.1 Nr.24 GG (Luftreinhaltung).
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Beschwerde gegen angekündigte Feuerstättenschau • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz gegen noch nicht verwirklichte Verwaltungshandlungen ist grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen nach §123 Abs.5 VwGO liegen hier nicht vor. • Die Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht; Bund war zuständig, insbesondere nach Art.74 Abs.1 Nr.24 GG (Luftreinhaltung). Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Minden. Er wollte eine einstweilige Anordnung zur Untersagung einer angekündigten Feuerstättenschau erreichen. Das Verwaltungsgericht hielt den vorbeugenden Rechtsschutz unter Verweis auf §123 Abs.5 VwGO für unzulässig und lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller rügte ferner die Verfassungswidrigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde und die verfassungsrechtliche Rüge des Antragstellers. Es stellte fest, dass zunächst ein weiteres Zuwarten zum Verhalten der Behörde zumutbar sei und maßgebliche höchstrichterliche Entscheidungen gegen die Verfassungsrüge sprechen. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass vorbeugender Rechtsschutz gegen erst angekündigte Verwaltungshandlungen grundsätzlich unzulässig ist; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach §123 Abs.5 VwGO sind nicht erfüllt. • Dem Antragsteller kann zugemutet werden, abzuwarten, ob und in welcher Form die zuständige Behörde tätig wird; dadurch fehlt es an der notwendigen Dringlichkeit und Rechtsschutzbedürftigkeit. • Die Verfassungsrüge gegen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz greift nicht durch; die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Der Bund hatte für den Regelungskomplex Gesetzgebungskompetenz, insbesondere im Bereich der Luftreinhaltung (Art.74 Abs.1 Nr.24 GG); die darin enthaltenen Brandschutzregelungen sind zulässig. • Die normativen und historischen Besonderheiten des Schornsteinfegerrechts rechtfertigen die bundesrechtliche Regelung und schließen ein Unterlaufen der Kompetenzverteilung aus. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und daher aussichtslos war. Insbesondere ist vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz gegen nur angekündigte Feuerstättenschauen nach §123 Abs.5 VwGO nicht gegeben und dem Antragsteller war ein weiteres Zuwarten zuzumuten. Die Verfassungsrüge gegen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz blieb ohne Erfolg, da einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestätigen und dem Bund insoweit Gesetzgebungskompetenz zukommt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar und die Ablehnung der Prozesskostenhilfe folglich endgültig.