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Beschluss

15 A 2100/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versammlungen können die Berufsausübung eines Schaustellers derart beeinträchtigen, dass die Versammlungsbehörde weitere Auflagen zum Schutz des Betriebs erlassen muss. • Ein Anspruch auf Verlegung einer Versammlung außerhalb eines öffentlichen Platzes besteht nur, wenn die Gefahrenprognose eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt; bloße Beeinträchtigungen reichen nicht aus. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist bei konkreter Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse voraussichtlich gleich bleiben.
Entscheidungsgründe
Auflagenpflicht bei Versammlungskollision mit Berufs- und Gewerbefreiheit • Versammlungen können die Berufsausübung eines Schaustellers derart beeinträchtigen, dass die Versammlungsbehörde weitere Auflagen zum Schutz des Betriebs erlassen muss. • Ein Anspruch auf Verlegung einer Versammlung außerhalb eines öffentlichen Platzes besteht nur, wenn die Gefahrenprognose eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt; bloße Beeinträchtigungen reichen nicht aus. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist bei konkreter Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse voraussichtlich gleich bleiben. Der Kläger betreibt als reisender Schausteller eine Ponyreitbahn auf einer Kirmes. Die Beigeladene meldete mehrere Versammlungen während der Kirmestage an, die zeitlich während der Hauptöffnungszeit des Ponykarussells stattfinden und u. a. Transparente, Lautsprecher, Megafone und Flyer vorsehen. Der Beklagte erließ einen Auflagenbescheid, der technische Verstärker auf dem Kirmesgelände untersagte und Lautstärken begrenzte, jedoch keine räumlichen Verlegungen oder Mindestabstände anordnete. Der Kläger beantragte ergänzende Auflagen bis hin zu Verlegung der Versammlungen außerhalb des Kirmesgeländes oder zumindest Beschränkung auf ein bis zwei Kundgebungen mit 15 m Mindestabstand. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung führte zur teilweisen Abänderung: Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auflagenbescheids insoweit, als er nicht ausreichende Schutzauflagen für die Ponyreitbahn enthielt, sonstige Berufung zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen konkreter Wiederholungsgefahr zulässig; Kläger ist klagebefugt (Art.12 GG, Art.14 GG betroffen). • Gefahrenprognose: Die Versammlungen waren nach Art, Zeit und Ort geeignet, erhebliche Umsatz‑ und Betriebsbeeinträchtigungen des Ponyreitbetriebs herbeizuführen (Transparente vor der Front, Flyerverteilung, Wochenendzeiten). • Ermessensreduzierung: Zwar lag eine unmittelbare Gefährdung der Berufsfreiheit vor, jedoch bestand keine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Auswahl der Abwehrmaßnahmen; die Verlegung der Versammlung außerhalb des Platzes wäre eine unverhältnismäßige Eingrenzung der Versammlungsfreiheit (Art.8 GG). • Pflicht zur Auflagenverschärfung: Da das Entschließungsermessen des Beklagten faktisch auf Einschreiten reduziert war, hätte er den Auflagenbescheid durch weitergehende, in seinem Ermessen stehende Auflagen ergänzen müssen, um eine praktische Konkordanz zwischen Art.8 GG und Art.12/14 GG herzustellen. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind §15 Abs.1 VersG für Auflagen/Verbot sowie die Abwägung der kollidierenden Grundrechte (Art.8, Art.12 Abs.1, Art.14 Abs.1 GG) und verwaltungsprozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen für Fortsetzungsfeststellungsklage (§113 Abs.1 S.4 VwGO analog). Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Auflagenbescheid vom 18.04.2017 insoweit rechtswidrig war, als er keine ausreichenden Auflagen zum Schutz des Ponyreitbetriebs enthielt. Einen Anspruch auf die vom Kläger konkret begehrte Verlegung der Versammlungen außerhalb des Kirmesgeländes oder auf genau die im Hilfsantrag genannten Maßnahmen (eine oder zwei Versammlungen mit 15 m Abstand) hatte der Kläger nicht. Gleichwohl war der Beklagte verpflichtet, den Auflagenbescheid um weitere, in seinem Ermessen stehende einschränkende Auflagen zu ergänzen, um die erhebliche Beeinträchtigung der Berufsausübung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Die übrige Berufung wurde zurückgewiesen; Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend getroffen.