Beschluss
14 L 1296/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0924.14L1296.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage des Antragsgegners vom 23. September 2020 zur Versammlungsbestätigung vom 21. September 2020 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist formal nicht zu beanstanden und wird vom Antragsteller auch nicht gerügt. 4 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene materiell-akzessorische Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn nach der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts stellt sich die Ordnungsverfügung zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig dar. Besondere Umstände, welche im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 5 Bei dieser Interessenabwägung hat die Kammer wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. 6 Bei der hier in Rede stehenden, auf § 15 Versammlungsgesetz (VersG) gestützten Ordnungsverfügung handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG. Diese sind nur zulässig, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die in § 15 Abs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. 7 Die hier streitgegenständliche Auflage, die am 22. September 2020 angemeldete Zwischenkundgebung der mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. September 2020 bestätigten Versammlung von der Straßenkreuzung T.--ring , X. Straße, N.---------straße um ca. 250 Meter auf den Standort (auf den Fahrbahnen des T1.--rings ) zwischen I.---weg und L. , wobei der Fußgängerüberweg der L1.-----straße über den T.--ring freizuhalten ist, zu verlegen, dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und stellt sich nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig dar. 8 Geht es um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort bzw. um die Beschränkung des beabsichtigten Versammlungsorts, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Versammlungsbehörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. 9 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, und vom 3. November 2017 ‑ 15 B 1370/17 ‑ beide jeweils m.w.N.; beide www.nrwe.de und juris. 10 Der Antragsgegner hat in der Begründung des streitgegenständlichen Auflagenbescheides vom 23. September 2020, mit welchem die ursprüngliche Versammlungsbestätigung modifiziert wird, die Interessen der Allgemeinheit, die hier insbesondere in der Grundrechtsausübung des Art. 2 GG begründet sind, in nicht zu beanstandender Weise mit den Interessen des Antragstellers an der Ausübung seiner durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit im Wege der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht. 11 Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ist nicht geeignet, Interessen aufzuzeigen, welche die durch den Antragsgegner durchgeführte Abwägung als fehlerhaft erscheinen ließen. Auch aus der Antragsbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche eine derart gewichtige Bedeutung des vom Antragsteller vorgesehenen Ortes für die Zwischenkundgebung begründen können, dass das Interesse der übrigen Bevölkerung an der durch Artikel 2 GG geschützten Fortbewegungsfreiheit und das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Nahverkehrs dahinter zurücktreten müsste. 12 Grundsätzlich trifft es zu, dass versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern durch Versammlungen regelmäßig nicht das Gewicht haben, beschränkende Auflagen oder gar ein Versammlungsverbot zu erlassen; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. 13 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, und vom 3. November 2017 ‑ 15 B 1370/17 ‑ beide www.nrwe.de und juris. 14 Der Antragsteller hat in seiner Abwägung allerdings nicht lediglich allgemeine Belange des Straßenverkehrs eingestellt, sondern geht davon aus, dass durch die Zwischenkundgebung auf der gerichtsbekannten Kreuzung T.--ring , X. Straße, N.---------straße der Verkehr nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt wird, sondern für einen erheblichen Zeitraum (50 bis 60 Minuten) der gesamte Verkehr auf C.-----straße XX (X. Straße) im Bereich der Innenstadt, sowie der gesamte Omnibusverkehr vom und zum Zentralen Onmibusbahnhof C1. durch die Zwischenkundgebung vollständig zum Erliegen kommt, da die Zu- und Abfahrten des Zentralen Bushalteplatzes vor dem Bahnhof nicht mehr zugänglich wären und der Verkehr auf der X. Straße nicht hinreichend abgeleitet werden kann. 15 Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Zwischenkundgebung sich über einen Zeitraum von 50 bis 60 Minuten erstrecken werde, ist nicht zu beanstanden und stellt sich insbesondere nicht als willkürlich dar. 16 Grundsätzlich ist der Versammlungsbehörde gerade im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Prognose des typischen Ablaufs einer Versammlung und der sich daraus gegebenenfalls ergebenden erforderlichen und möglichen polizeilichen Erfordernisse, eine besondere Fachkunde zuzugestehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners zur Dauer der Zwischenkundgebung unrealistisch wäre, ergeben sich nicht. Im Gegenteil ist es aus der Sicht der Kammer äußerst unwahrscheinlich, dass eine Zwischenkundgebung mit dem Aufstellen eines Lautsprecherwagens, zwei Redebeiträgen und einer Teilnehmerzahl von 600 Personen, davon 400 mit Fahrrädern, die sich auf der Kreuzung mit dem aufgrund der derzeitigen Pandemielage gebotenen Mindestabstand aufstellen und sich nach Beendigung der Redebeiträge wieder in einen Aufzug mit den entsprechenden Abständen ordnen muss, in den vom Antragsteller angesetzten 20 - 25 Minuten beendet ist, selbst wenn die Redebeiträge insgesamt tatsächlich nur 10 Minuten betragen sollten. 17 Auch die Annahme, dass sowohl der Omnibusverkehr als auch der Verkehr auf der X. Straße für die Dauer der Zwischenkundgebung zum Erliegen kommt, trifft offensichtlich zu und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. 18 Die Verlegung des Versammlungsortes ist auch mit Blick auf das in der Antragsbegründung hervorgehobene Anliegen der unter dem Thema „Globaler Klimastreik“ stehenden Versammlung, den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs zu fordern, verhältnismäßig. 19 Die Versammlung soll am Freitag in der Zeit von 14.30 bis 17.00 Uhr stattfinden. Die Kammer vermag sich der Ansicht des Antragstellers, hierbei handele es sich um eine verkehrsarme Zeit außerhalb der „Rush-Hour“ nicht anzuschließen. Nach der Erfahrung der Kammer aus eigener regelmäßiger Anschauung, handelt es sich bei diesem Zeitraum auch in C1. - gerade im Bereich der hier streitgegenständlichen Kreuzung - um eine Zeit mit hoher Verkehrsbelastung, so dass die Auswirkungen der notwendigen Sperrung der Straßenkreuzung X. Straße, T.--ring - nicht nur für den Omnibusverkehr - weit über den Versammlungsort hinaus reichen werden. 20 Die Verlegung des Ortes der Zwischenkundgebung ist daher mit Blick auf diese Auswirkungen sowohl geeignet als auch angemessen, um die Grundrechtsbeeinträchtigung der Allgemeinheit auf ein hinzunehmendes Maß zu beschränken. 21 Auch die Grundrechtsausübung des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer wird durch die Verlegung des Versammlungsortes nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Der durch die streitgegenständliche Auflage festgelegte Versammlungsort befindet sich in einem etwa 150 m (I.---weg ) bis 380 m (L1.-----straße ), 22 Maßangaben abgegriffen in TIM-online, Kachel 32376_5704, Bildflugdatum 06.08.2018, www.tim-online.nrw.de, 23 entfernten Bereich, immer noch in Sicht- und Hörweite des Bahnhofs auf dem mehrspurig ausgebauten T.--ring . Weder der durch Ampeln geregelte Verkehrsfluss auf der Kreuzung T.--ring , X. Straße, N.---------straße , noch auf der Kreuzung T.--ring , V.-----------straße schließen aus dem Bahnhof oder entlang des T1.--rings kommende Fußgänger oder Radfahrer von der Teilnahme an der Versammlung aus. Insoweit wird, ebenso wie zu dem Einwand des Antragstellers, die Redebeiträge seien aufgrund der Ausdehnung der Versammlung und der Verkehrsgeräusche an dem nunmehr festgelegten Kundgebungsort nicht mehr von allen Teilnehmern zu verstehen, auf die Begründung des streitgegenständlichen Auflagenbescheides Bezug genommen, der insoweit nichts hinzuzufügen ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Praxis der Kammer und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Hauptsache vorweggenommen wird. 26 Rechtsmittelbelehrung: 27 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 28 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 29 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. 30 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 31 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.