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Urteil

13 A 3354/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Informationsschreiben einer privatrechtlichen Institution ist kein Verwaltungsakt, wenn es weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine erkennbare Regelungswirkung gegenüber dem Empfänger entfaltet. • Nach § 17b Abs. 3 KHG können nur die Vertragsparteien auf Bundesebene Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten; die als technischer Dienstleister tätige Institution ist hierzu nicht ermächtigt. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hinsichtlich der Rechtslage gegenüber dem konkret in Anspruch nehmenden Dritten hat.
Entscheidungsgründe
Informationsschreiben einer privaten Kalkulationsstelle ist kein Verwaltungsakt und begründet keine Teilnahmepflicht • Ein Informationsschreiben einer privatrechtlichen Institution ist kein Verwaltungsakt, wenn es weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine erkennbare Regelungswirkung gegenüber dem Empfänger entfaltet. • Nach § 17b Abs. 3 KHG können nur die Vertragsparteien auf Bundesebene Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten; die als technischer Dienstleister tätige Institution ist hierzu nicht ermächtigt. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hinsichtlich der Rechtslage gegenüber dem konkret in Anspruch nehmenden Dritten hat. Die Klägerin betreibt eine Spezialklinik. Die Beklagte ist ein privatrechtliches Institut, das die technische Abwicklung der Kalkulation nach § 17b KHG wahrnimmt. Mit Schreiben vom 2. November 2016 informierte die Beklagte die Klägerin, sie sei per Losverfahren für die verpflichtende Teilnahme an der Kalkulation für die Datenjahre 2016–2020 ausgewählt worden; bei Nichtteilnahme würden Sanktionen drohen. Die Klägerin verweigerte die Datenlieferung und erhob Klage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie durch dieses Schreiben nicht zur Teilnahme verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Zwischenzeitlich erließ die Beklagte 2019 einen weiteren Bescheid für andere Datenjahre, gegen den die Klägerin ebenfalls Widerspruch einlegte. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und die Feststellung nicht durch andere Klagearten ersetzt werden kann. • Kein Verwaltungsakt: Das Schreiben vom 2.11.2016 weist nicht die äußeren Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf; es nennt keinen verfügenden Tenor, keine Rechtsmittelbelehrung und ist nicht als behördliche Regelung erkennbar. • Keine Behörde/Beleihung: Die Beklagte ist eine privatrechtliche Gesellschaft und wurde nach § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG lediglich als Verwaltungshelferin in die technische Abwicklung einbezogen; ihr wurden keine hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse übertragen, insbesondere nicht die Ermächtigung, Krankenhäuser zur Teilnahme zu verpflichten. • Fehlende Regelungswirkung: Inhaltlich setzt das Schreiben keine verbindliche Rechtsfolge für die Klägerin; es informiert vielmehr über eine vermeintlich bereits bestehende Verpflichtung und weist auf Sanktionen hin, ohne selbst verbindlich zu verpflichten. • Zuständigkeit der Vertragsparteien: Nach § 17b Abs. 3 S.5 KHG obliegt die Befugnis zur Verpflichtung der Krankenhäuser den Vertragsparteien auf Bundesebene; eine solche Verpflichtung ist durch einen Verwaltungsakt der Vertragsparteien zu begründen, nicht durch das Informationsschreiben der Beklagten. Der Senat hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 2. November 2016 verpflichtet ist, Kalkulationsdaten nach der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität zu liefern. Begründend liegt zugrunde, dass das Schreiben kein Verwaltungsakt ist und die Beklagte nicht über die gesetzlich erforderliche Befugnis verfügt, Krankenhäuser zur Teilnahme zu verpflichten; diese Befugnis obliegt den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 3 KHG. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision wurden ebenfalls getroffen. Damit ist der von der Beklagten geltend gemachte Verpflichtungsanspruch aus dem Informationsschreiben für die Jahre 2016–2018 nicht verwirklicht.