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Beschluss

7 L 920/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0620.7L920.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. die Umlistung des Antragstellers auf der von ihr geführten Warteliste für Nierentransplantationen auf Grund der Neufassung von Nr. III.4.8 der Transplantations-Richtlinie der Bundesärztekammer vom 16.03.2021 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, 2. den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder mit dem Beginn der Wartezeit am 15.04.2020 sowie den am 08.01.2021 zuerkannten 100 pädiatrischen Zusatzpunkten (sog. Kinderbonus) auf der Warteliste zu listen, 3. sowie der Stiftung Eurotransplant in Leiden/Niederlande Mitteilung hiervon zu geben, ist nicht begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren des Antragstellers nach § 40 Abs. 1 VwGO nach Auffassung der Kammer eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Denn die streitentscheidenden Normen des Transplantationsgesetzes sind nach vorläufiger Einschätzung im vorliegenden Eilverfahren öffentlich-rechtlicher Natur. Nach § 10 Abs. 1 TPG sind Transplantationszentren nur diejenigen Krankenhäuser, die zur Übertragung von Organen verstorbener oder lebender Personen zugelassen sind. Diese sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 TPG verpflichtet, Wartelisten der zur Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen angenommenen Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen Angaben zu führen. Die Transplantationszentren melden die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung an die Vermittlungsstelle, § 13 Abs. 3 Satz 3 TPG. Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln. Welche Angaben von den Transplantationszentren an die Vermittlungsstelle zu melden sind, ergibt sich aus dem Vertrag, der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit der Vermittlungsstelle geschlossen wird, § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TPG. Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest, u.a. für die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG. Diese Vorschriften ermächtigen die Transplantationszentren als Träger öffentlicher Gewalt zur Führung der Wartelisten, Ermittlung der maßgeblichen Daten und Meldung der Daten der Patienten an die Vermittlungsstelle. Bei der Vermittlungsstelle handelt es sich um die privatrechtliche Stiftung mit dem Namen „Eurotransplant“ mit Sitz in Leiden/Niederlande. Falls das Transplantationszentrum, wie vorliegend, ein Universitätsklinikum ist, handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Organtransplantationen Hoheitsrechte übertragen werden können. Die Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum wird vom Bundesverwaltungsgericht als Verwaltungsakt qualifiziert, durch den eine Erlaubnis zur Übertragung von bestimmten Organen verliehen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 3 C 41.00 – juris, Rn. 19. Durch das Transplantationsgesetz wurde die zuvor bestehende generelle Freiheit zur Vornahme von Organtransplantationen aufgehoben und unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt. Hierdurch wurde der Bereich der Organtransplantation zumindest teilweise der Privatautonomie entzogen und den Transplantationszentren bestimmte Rechte und Pflichten, insbesondere Befugnisse gegenüber Patienten eingeräumt. Zu diesen Befugnissen gehört die Ermittlung und Meldung der Patienten-Merkmale, die später für die Entscheidung von Eurotransplant über die Auswahl des Organempfängers und damit für die Zuteilung eines Spenderorgans maßgeblich sind. Diese Befugnis gilt also nicht für jedermann. Vielmehr ist das Transplantationsrecht ein im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenes Sonderrecht des Staates, wodurch das Bürgerliche Recht im Hinblick auf die Vermittlungsentscheidung und die Zuteilung von Organen abgeändert und einseitig bestimmten Regeln unterworfen wird. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Regelung, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 40 Rn. 11. Zwar betrachtet die Gesetzesbegründung zum Transplantationsgesetz die Annahme zur Organübertragung und die Aufnahme in die Warteliste als Voraussetzung und Bestandteil eines Vertrages über die Krankenhausbehandlung zum Zweck der Organtransplantation (BT-Drs. 13/4355, S. 22), der überwiegend als privatrechtlicher Vertrag qualifiziert wird. Der Gesetzgeber war auch der Auffassung, man könne sich im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes bei der Organvermittlung auch privatrechtlicher Verträge zwischen den Verbänden der Betroffenen bedienen (BT-Drs. 13/4355/13, S. 14). Dies geschieht beispielsweise durch den Vertrag der deutschen Verbände mit der Vermittlungsstelle Eurotransplant in Leiden/Niederlande, vgl. § 12 Abs. 1, 3 und 4 TPG. Dies rechtfertigt jedoch nicht die vollständige Zuordnung des Regelwerks zum Privatrecht. Denn der Abwicklung der Organvermittlung und Organtransplantation vorgelagert ist eine rechtliche Regelung, durch die einseitig Zuständigkeiten an die Transplantationszentren übertragen, ein Verfahren geregelt und Kriterien für die Organverteilung aufgestellt werden, denen die Patienten und auch die Vermittlungsstelle unterworfen sind. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, die Organvermittlung sei keine zwingende Staatsaufgabe. Der Staat hat es aber als seine Aufgabe angesehen, das Problem des Mangels von Spenderorganen zu regeln und „durch Rechtsvorschriften die Gewähr für eine sachgerechte Verteilung der knappen Spenderorgane an geeignete Empfänger im Rahmen der Möglichkeiten des gesundheitlichen Versorgungssystems zu schaffen“, wobei die Vermittlung lebenswichtiger Organe allein an medizinische Kriterien nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse geknüpft wurde (BT-Drs. 13/4355/13, S. 2 und 14). Die einseitige Verteilung knapper Güter durch den Staat, indem der Staat die Reihenfolge der Zuteilung regelt, wird aber regelmäßig dem öffentlichen Recht zugeordnet, wie beispielsweise bei der Zuteilung von Studienplätzen, Impfdosen oder Mobilfunkfrequenzen. Dies muss erst recht gelten für die Verteilung von seltenen Spenderorganen, weil der Staat hierdurch über Lebenschancen entscheidet und damit seiner Schutzpflicht für Leben und Gesundheit seiner Bürger aus Art. 2 Abs. 2 GG Genüge tut. Die unmittelbare Geltung der Grundrechte für diesen Rechtsbereich erfordert eine Zuordnung zum öffentlichen Recht, vgl. VG München, Urteil vom 26.06.2014 – M 17 K 13.808 – juris, Rn. 34 ff. Soweit in der Rechtsprechung auch teilweise die Ansicht vertreten wird, es handele sich um eine privatrechtliche Streitigkeit, weil es um Ansprüche aus einem Behandlungsvertrag gehe, wird diese Ansicht der Konstruktion des TPG nicht gerecht, wonach der Behandlung die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung eines Spenderorgans vorgelagert ist. Mit der Rechtsnatur der Vorschriften des TPG und der öffentlichen Aufgabe der Zuteilung von knappen Gütern setzen sich diese Entscheidungen nicht auseinander oder lassen sie offen, vgl. LG Essen, Urteil vom 21.11.2007 – 1 O 312/07 – juris, Rn. 17; LG Gießen, Urteil vom 24.10.2014 – 3 O 290/14 - ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2015 – 16 U 192/14; ebenso offen gelassen in: BVerfG, Beschluss vom 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris, Rn. 18 und Beschluss vom 18.08.2014 – 1 BvR 2271/14 – juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 15.06.2015 – 5 ZB 14.1919 – juris, Rn. 14. Der sinngemäße Antrag, die Umlistung des Antragstellers vorläufig rückgängig zu machen, dem Antragsteller die zusätzlichen pädiatrischen Punkte bis zur rechtskräftigen Entscheidung wieder zuzuordnen und diese Daten an die Stiftung Eurotransplant zu melden, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Die Ausschlussregelung des § 123 Abs. 5 VwGO greift nicht ein. § 80 Abs. 5 VwGO, der die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von belastenden Verwaltungsakten regelt, ist hier nicht anwendbar. Denn bei der Bewertung, dass die pädiatrischen Zusatzpunkte dem Antragsteller nicht mehr zustehen, deshalb bei der Gesamtbewertung bzw. der Position auf der Warteliste nicht zu berücksichtigen und deswegen nicht an Eurotransplant zu melden sind, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein tatsächliches hoheitliches Handeln. Auf die umstrittenen Fragen, ob die Aufnahme in die Warteliste, die Ablehnung der Aufnahme oder die Meldung als „nicht transplantabel“ als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, kommt es hierbei nicht an, vgl. hierzu VG München, Urteil vom 26.06.2014 – M 17 K 13.808 – juris, Rn. 44 ff.; offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 15.06.2015 – 5 ZB 14.1919 – juris, Rn. 18. Denn bei der Ermittlung des Punktwerts für die Position auf der Warteliste oder bei der Änderung dieses Punktwertes handelt es sich nicht um eine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, und damit nicht um einen Verwaltungsakt. Daher ist auch die beanstandete Änderung des Punktwertes infolge des Abzuges der pädiatrischen Zusatzpunkte ebenfalls nicht als Regelung einzuordnen. Eine Regelung ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme einer Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2020 – 13 A 3354/18 – juris, Rn. 48 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 – 7 C 83.84 – juris, Rn. 9. Eine derartige Regelung ist dem Schreiben des Leiters des Transplantationszentrums der Antragsgegnerin, Prof. T. , vom 20.04.2021 nicht zu entnehmen. Das Schreiben entspricht schon nach seiner äußeren Form nicht einem Verwaltungsakt. Es enthält keinen Tenor, keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung und ist auch nicht als Bescheid oder Verfügung bezeichnet. Es enthält aber auch inhaltlich keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Es ist nicht auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtswirkung zulasten des Antragstellers, insbesondere auf den Entzug einer bereits eingeräumten Rechtsposition gerichtet. In dem Schreiben heißt es „Ihr Enkel ist bei uns seit dem 14.12.2020 gelistet und es ist richtig, dass dies gemäß den Vorgaben der Richtlinie (BÄK) ohne einen „Kinderbonus“ der Fall ist.“ Daraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin keine eigene Entscheidung über den Kinderbonus oder die Position des Antragstellers auf der Warteliste treffen wollte. Sie hat lediglich im Rahmen des von ihr durchzuführenden und regelmäßig zu aktualisierenden Wartelistenverfahrens die pädiatrischen Zusatzpunkte bei der Ermittlung des Gesamtpunktwerts abgezogen. Hierbei ging das Transplantationszentrum, wie sich auch aus der Antragserwiderung ergibt, davon aus, dass dieser Abzug nach Inkrafttreten der geänderten “Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 TPG für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Nierentransplantation“ der Bundesärztekammer vom 15.05.2020 am 16.03.2021 eine automatische Folge der Richtlinienänderung war und keiner Entscheidung des Zentrums bedurfte. Diese Einschätzung ist auch zutreffend, denn die o.g. Richtlinie (im Folgenden: Richtlinie 2021) enthielt für die Personengruppe der „Kinder und Jugendlichen“ unter der Ziff. III.4.8 die folgende Vorgabe: „Kinder und Jugendliche sind wegen der erheblichen Auswirkungen eines irreversiblen Nierenversagens auf ihre Gesundheit- und Entwicklungschancen besonders zu berücksichtigen. Deshalb erhalten Kinder und Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in die Warteliste aufgenommen wurden oder dialysepflichtig geworden sind, pädiatrische Zusatzpunkte. Diese bestehen aus 100 Zusatzpunkten sowie einer Verdoppelung der für die Übereinstimmung der HLA-Merkmale vergebenen Punkte. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfallen die pädiatrischen Zusatzpunkte sowie die Möglichkeit zur präemptiven Aufnahme in die Warteliste, bereits präemptiv aufgenommene Patienten müssen von der Warteliste genommen werden.“ Daraus ergibt sich, dass die pädiatrischen Zusatzpunkte mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der Wartelistenführung zu streichen waren, ohne dass insoweit eine Entscheidung des Transplantationszentrums hierüber zu treffen war. Die Streichung dieser Zusatzpunkte und die daraus folgende Verringerung des Gesamtpunktwertes sind auch nicht auf eine Veränderung einer materiellen Rechtsposition gerichtet. Die Stellung eines Patienten auf der Warteliste verleiht diesem keine materielle Rechtsposition, sondern lediglich eine Chance auf eine Organzuteilung, sobald ein geeignetes Spenderorgan zur Verfügung steht und kein vorrangiger Bewerber vorhanden ist. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein Spenderorgan, weil es sich nicht um einen Gegenstand handelt, an dem vor der Transplantation Rechte des Empfängers erworben werden oder bestehen können. Der Organhandel ist nach dem TPG verboten. Die mit einem Spenderorgan verbundenen immateriellen Rechte sind allein dem Spender zugeordnet, der das Organ zur Vermittlung freigibt. Der Empfänger hat lediglich einen Anspruch auf eine korrekte Verteilung nach Maßgabe der Richtlinien der Bundesärztekammer. Eine der Wartelistenposition entsprechende materielle Rechtsposition des Organempfängers kann auch deshalb nicht bestehen, weil es keine feststehende Rangfolge der Patienten auf der sog. “Warteliste“ gibt. Vielmehr ist die Warteliste lediglich eine Liste der aufgenommenen Patienten mit den gesundheitlichen Merkmalen, die für die Vermittlung relevant sind. Diese ergeben sich aus der Richtlinie der Bundesärztekammer. Hierbei werden bestimmte Kriterien ermittelt wie die Blutgruppenkompatibilität, der Grad der Übereinstimmung der HLA-Merkmale (Merkmale der Kompatibilität der Gewebeeigenschaften), die Wartezeit oder die Ischämiezeit (Transportzeit). Diesen Merkmalen werden Punkte zugeordnet, die am Ende summiert werden und für die Reihenfolge der Zuteilung ausschlaggebend sind. Aus den Merkmalen ergibt sich, dass die Reihenfolge erst ermittelt werden kann, wenn das Spenderorgan zur Verfügung steht, weil erst dann die Blutgruppe des Spenders oder seine Gewebemerkmale feststehen. Die pädiatrischen Zusatzpunkte bilden somit nur ein Kriterium in einer komplexen Berechnung, die letztlich erst bei Eurotransplant in Leiden anhand der jeweiligen nationalstaatlichen einheitlichen Wartelisten mittels einer Computer-Software durchgeführt wird, sobald das Spenderorgan gemeldet wird. Das bedeutet auch, dass es keine feststehende Reihenfolge auf der sog. Warteliste gibt, sondern lediglich eine Vermittlungschance, die sich darüberhinaus ständig ändert, zum Beispiel durch die Aufnahme oder das Ausscheiden von anderen Patienten. Damit wäre es unvereinbar, die Festlegung der Transplantationsmerkmale, hier des „Kinderbonus“ als Zuteilung einer materiellen Rechtsposition, und damit als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Mitteilung des Leiters des Transplantationszentrums der Beklagten über den Wegfall des Kinderbonus ist daher lediglich als Information über eine hoheitliche Realhandlung einzuordnen, nämlich über die Aktualisierung der vermittlungsrelevanten Gesundheitsmerkmale. Das Begehren des Antragstellers richtet sich also auf die Rückgängigmachung dieser Realhandlung und kann daher mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Dem Antragsteller steht auch eine Antragsbefugnis zu, da durch den Wegfall der pädiatrischen Zusatzpunkte möglicherweise sein aus Art. 3 GG folgendes Recht auf eine gerechte und an sachlichen, insbesondere medizinischen Kriterien orientierte Zuteilung von Vermittlungschancen tangiert wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist hier ausnahmsweise zu bejahen, obwohl der Antragsteller sich offenbar nach eigenen Angaben nicht zuvor mit seinem Begehren an die Antragsgegnerin gewandt hatte. Dieses Erfordernis konnte hier entfallen, da die Antragsgegnerin sich auf die Änderung der Richtlinie durch die Bundesärztekammer beruft und sich hierdurch gebunden fühlt. Eine vorläufige Listung mit Anrechnung des Kinderbonus durch die Antragsgegnerin war daher bei einem entsprechenden Antrag von vornherein nicht zu erwarten und stellte daher eine überflüssige Förmlichkeit dar. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auf Antrag einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) regeln, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund) ‚§ 123 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Zwar ist ein Anordnungsgrund zu bejahen. Obwohl der Antragsteller mit dem Begehren, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Kinderbonus weiter zu gewähren und dies an Eurotransplant zu melden, eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, würde sich bei Bestehen eines entsprechenden Anspruchs die begehrte Anordnung als erforderlich erweisen, um wesentliche Nachteile für den Antragstelle abzuwenden. Diese wären in Form einer über Jahre fortdauernden Dialysebehandlung und eventuell in der Versäumung eines besonders geeigneten Spenderorgans in der Zeit der Anhängigkeit eines Klageverfahrens zu befürchten, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15 – juris. Dem Antragsteller steht jedoch ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Er hat kein Recht auf weitere Zuordnung von pädiatrischen Zusatzpunkten im Rahmen der Wartelistenführung und auf Meldung dieser Punkte an Eurotransplant. Für ein solches Recht ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Zunächst ergibt sich aus dem Transplantationsgesetz kein Anspruch auf eine bestimmte Listenposition oder auf eine fortdauernde Privilegierung durch pädiatrische Zusatzpunkte – im Vergleich zu erwachsenen Dialysepatienten – wegen einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetretenen Niereninsuffizienz mit der Folge einer chronischen Dialysebehandlung. Das Gesetz spricht die besondere Bedürftigkeit der Gruppe der jugendlichen oder heranwachsenden Personen mit Dialysepflicht an einer Nierentransplantation nicht an. Es fordert lediglich eine Verteilung der knappen Spenderorgane nach den Kriterien der Dringlichkeit und der Erfolgsaussicht, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beurteilen sind. Diese Kriterien sollen durch die Richtlinien der Bundesärztekammer konkretisiert werden. Das Gesetz gewährt also – wie ausgeführt – auch keine Ansprüche auf ein Spenderorgan, sondern lediglich ein Recht auf eine gerechte Teilhabe an dem vorhandenen Organpool nach Maßgabe der Richtlinie der Bundesärztekammer. Das ergibt sich aus dem in der Gesetzesbegründung angesprochenen Normzweck und hat seine Rechtsgrundlage letztlich in dem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Ein Anspruch auf eine fortdauernde Priorisierung von jugendlichen Dialysepatienten ergibt sich auch nicht aus den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 GG oder aus Art. 6 GG. Zwar folgt aus Art. 2 Abs. 2 GG auch eine Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bürger. Bei der Erfüllung von Schutzpflichten hat der Gesetzgeber jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der Organvermittlung lediglich durch die medizinischen Gesichtspunkte der Dringlichkeit und der Erfolgsaussicht begrenzt hat. Die Ausgestaltung im Einzelnen hat er der Bundesärztekammer mit der Befugnis zum Erlass der Richtlinien für die Organvermittlung zugewiesen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Spielraum durch grundrechtliche Anforderungen auf eine Priorisierung von Heranwachsenden über das 18. Lebensjahr hinaus, wie es in der früheren Richtlinie der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2013 der Fall war, reduziert ist. Vielmehr will das TPG lediglich eine Gleichbehandlung aller Patienten mit einem Organbedarf sicherstellen. Die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe ist daher im Hinblick auf den Normzweck nur in einem besonders begründeten Ausnahmefall nach Maßgabe medizinischer Kriterien zulässig. Das gleiche gilt für Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG, die den Gesetzgeber zum Schutz von Ehe und Familie und damit auch von besonderen Bedürfnissen von Kindern verpflichtet. Aus den Richtlinien der Bundesärztekammer über die Organvermittlung bei Nierentransplantationen kann der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf eine weitere Priorisierung bei der Organermittlung herleiten. Aus der aktuellen Richtlinie 2021 ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers, da diese eine Privilegierung nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr vorsieht. Ein Anspruch auf weitere Zuerkennung von 100 pädiatrischen Zusatzpunkten kann auch nicht auf Art. 3 GG i.V.m. der früheren Richtlinie 2013 gestützt werden. Die frühere Richtlinie, die einen Fortbestand des Kinderbonus auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsah, solange ein Knochenwachstum mittels Röntgenuntersuchung festgestellt werden konnte, ist durch die Neuregelung in der Richtlinie 2021 aufgehoben. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die Aufhebung durch die neue Richtlinie rechtswidrig und nichtig ist und damit nicht anzuwenden ist. Die Rechtsnatur der Richtlinien ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Es kann aus der Sicht der Kammer offen bleiben, ob es sich insoweit um Verwaltungsvorschriften handelt oder um ein normkonkretisierendes technisches Regelwerk oder ein antizipiertes Sachverständigengutachten. In jedem Fall ist die Richtlinie kein förmliches Gesetz und unterliegt daher einer Prüfungs- und Verwerfungsbefugnis der Kammer. Das Bundesverfassungsgericht hat in den bisher vorliegenden Entscheidungen zum TPG die Rechtsnatur der Richtlinien ebenfalls offen gelassen, jedoch eine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht gefordert, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2014 – 1 BvR 2271/14 – juris, Rn. 4. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Regelung der Organvermittlung durch eine Richtlinie der Bundesärztekammer dem Vorbehalt des Gesetzes genügt. Insofern bestehen einige Zweifel, da sich das Regelwerk auf die Lebenschancen von kranken Menschen auswirkt und damit in den Grundrechtsbereich von Art. 2 Abs. 2 GG fällt. Wesentliche Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich sind jedoch nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Frage kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen bleiben, da sie sich auf die Entscheidung nicht auswirkt. Wenn die Neuregelung wegen eines Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes nichtig wäre, würde dies auch für die alte Regelung gelten, auf die sich der Antragsteller beruft. Wenn aber die frühere Regelung aus der Richtlinie 2013 ebenfalls nichtig wäre, ließe sich auch aus dieser kein Anspruch auf eine weitere Priorisierung herleiten. Die Kammer kann indessen auch keinen Verstoß der neuen Richtlinie 2021 gegen höherrangiges Recht erkennen. Die Richtlinie 2021 verstößt zunächst nicht gegen die Bestimmungen des TPG. Sie überschreitet insbesondere nicht die der Bundesärztekammer in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG eingeräumte Regelungskompetenz. Danach stellt die Bundesärztekammer den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG fest . Die Organvermittlung soll sich hierbei nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit, also ausschließlich an medizinischen Erwägungen orientieren. Es ist nicht erkennbar, dass die Neuregelung des Kinderbonus mit der Richtlinie 2021 diese Schranken überschreitet. Die Priorisierung von Kindern und Jugendlichen bei der Nierentransplantation beruht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht in erster Linie auf ethischen Erwägungen, sondern hat eine klare und eindeutige Grundlage in medizinischen Unterschieden zwischen Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits. Denn Kinder sind bei einem Nierenversagen – trotz Dialysebehandlung – ungleich schwerer betroffen, weil die Funktionsunfähigkeit der Nieren das Knochenwachstum und damit die körperliche Entwicklung und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und damit Auswirkungen auf die gesamte Entwicklung eines jungen Menschen hat. Dies betrifft den Aspekt der „Dringlichkeit“ der Organvermittlung. Durch die Neuregelung wurde die Privilegierung zum einen vom 16. bis zum 18. Lebensjahr verlängert, und zwar unabhängig vom individuellen Knochenwachstum. Hierdurch werden alle Kinder, vor allem Mädchen, die in der Regel früher ausgewachsen sind, besser gestellt. Zum anderen ist aber eine Übertragung der Zusatzpunkte, abweichend von der Vorgängerregelung, nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeschlossen. Die Neuregelung beruht, wie ihre Begründung zeigt, aber darauf, dass mit dem 18. Lebensjahr das Knochenwachstum in der Regel abgeschlossen ist, ohne dass dies durch eine individuelle Untersuchung festgestellt werden muss. Da sowohl die alte als auch die neue Regelung somit an das altersbedingte Ende der Wachstumsphase anknüpfen, besteht ein Bezug zu dem medizinischen Aspekt der Wachstumsverzögerung durch das Nierenversagen, das durch die Priorisierung bei der Organvermittlung verhindert werden soll. Die Richtlinie 2021 der Bundesärztekammer zur Organvermittlung bei der Nierentransplantation verstößt nach Ansicht der Kammer auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vorschrift verbietet eine Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten und eine Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht. Der Antragsteller beanstandet einerseits eine Ungleichbehandlung der Personengruppe der jugendlichen Dialysepatienten, die das 18. Lebensjahr ohne ein Spenderorgan vollendet haben, mit den minderjährigen Dialysepatienten und andererseits eine Gleichbehandlung dieser Dialysepatienten mit der Personengruppe, die erst nach dem 18. Lebensjahr dialysepflichtig wurde. Nach der früheren Richtlinie aus dem Jahr 2013 konnten minderjährige Dialysepatienten die pädiatrischen Zusatzpunkte auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres mitnehmen, solange das Knochenwachstum noch nicht abgeschlossen war, was durch eine Röntgenuntersuchung belegt werden musste. Nach den neuen Richtlinien 2021 ist das nicht mehr möglich. Vielmehr entfallen die Punkte mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kammer sieht jedoch in dieser veränderten Einordnung der Personengruppe unter Berücksichtigung der Begründung der Bundesärztekammer keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nach der Begründung der Richtlinie 2021 sowie in der Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 25.08.2021 im vorliegenden Verfahren waren hauptsächlich 4 Erwägungen für die Änderung maßgeblich. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres könnten die Jugendlichen nicht mehr im gleichen Ausmaß von der frühen Versorgung mit einem Spenderorgan profitieren, weil das Knochenwachstum im Wesentlichen abgeschlossen sei. Unnötige Röntgenuntersuchungen zur Feststellung des Knochenwachstums könnten entfallen. Die Neuregelung sei gegenüber Mädchen gerechter, da diese in der Regel eher ausgewachsen seien und daher von der alten Regelung kaum profitiert hätten. Die Neuregelung sei gegenüber jungen Erwachsenen gerechter, die erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres dialysepflichtig würden und auf die Warteliste kämen. Deren Situation unterscheide sich nicht gravierend von der der Jugendlichen, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres noch kein Spenderorgan erhalten hätten. Diese Begründung beruht auf medizinischen Erwägungen, ist sachlich vertretbar, nachvollziehbar und trägt zu größerer Geschlechtergerechtigkeit und Transparenz bei der Organvermittlung bei. Denn zuvor war unklar, in welchen Abständen die Röntgenuntersuchungen zur Feststellung der Wachstumsfugen zu erfolgen hatten, sodass das Ende des Privilegierungszeitraums nicht klar definiert war, was die Verteilungsgerechtigkeit beeinträchtigte. Dies wird durch die neue Richtlinie vermieden, die mit dem 18. Lebensjahr eine klare Grenze für die Priorisierung von Kindern und Jugendlichen schafft. Der Einwand des Antragstellers, dass minderjährige Dialysepatienten größere Nachteile durch die bereits eingetretene Entwicklungsverzögerung hätten als Patienten, die erst nach dem 18. Lebensjahr dialysepflichtig werden, zeigt zwar einen Unterschied zwischen beiden Personengruppen auf, der auch von den beigebrachten Stellungnahmen der Fachverbände und Patientenverbände ins Feld geführt wird. In den Stellungnahmen des Fachärzteverbandes für pädiatrische Nephrologie vom 31.08.2018 und des Bundesverbandes Niere (Patientenverband) vom 29.08.2018 zur Änderung der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass die somatische Entwicklung jugendlicher Dialysepatienten um 2 Jahre verzögert sein könne und dieser Entwicklungsrückstand daher bei Erreichen des 18. Lebensjahres noch fortdauere und zu einer andauernden Belastung führe, die durch eine weitere Priorisierung ausgeglichen werden könne. Dieser Aspekt wird von der Bundesärztekammer im Genehmigungsverfahren durch das Bundesministerium für Gesundheit auch nicht bestritten. Der Unterschied ist jedoch nicht so gravierend, dass er eine weitere Priorisierung der jugendlichen Dialysepatienten nach dem 18. Lebensjahr zwingend erfordert. Denn die medizinischen Vorteile bei der frühen Versorgung mit einem Spenderorgan sind bei einem über 18-Jährigen nicht mehr so groß wie bei jüngeren Patienten. Nach dem Verständnis der Kammer beruht dies darauf, dass mit dem 18. Lebensjahr die Wachstumsphase der Knochen bei Mädchen immer, und bei jungen Männern weitgehend abgeschlossen ist. Nach der Schließung der Wachstumsfuge kann kein Knochenwachstum mehr stattfinden. Eine Versorgung mit einem neuen Organ führt daher möglicherweise nicht mehr zu einer weiteren Förderung des Wachstums oder nur noch zu einer sehr geringen Förderung, sodass Entwicklungsrückstände nicht mehr verhindert oder nachgeholt werden können. Damit entfällt der medizinische Grund für die Förderung der Nierentransplantation bei Minderjährigen und es greift wieder die Vorgabe des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung aller Organempfänger ein. Die Vorteile eines Spenderorgans liegen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres hauptsächlich in der Vermeidung der psycho-sozialen Belastungen durch die Dialyse, die für die jungen Erwachsenen erhebliche Probleme für Ausbildung, Studium, den Start ins Berufsleben, die Persönlichkeitsentwicklung und die soziale Einbindung in Partnerschaften, Freundschaften und Familie bereitet. Insoweit ist die Situation von Empfängern im Alter über 18 Jahren aber vergleichbar, auch wenn die Dialysepflicht schon vor dem 18. Lebensjahr auftrat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die 100 Zusatzpunkte bewirken, dass minderjährige Patienten in der Regel innerhalb von zwei Jahren mit einem Spenderorgan rechnen können, vgl. Haramba, et al., 2013. Dies scheint auch heute noch die übliche Wartedauer zu sein (vgl. insoweit e-mail Dr. T1. vom 23.02.2021: Der Antragsteller kann durchaus im kommenden Jahr eine Niere erhalten). Der Fall, dass ein Minderjähriger viele Jahre auf ein Spenderorgan wartet, dann 18 Jahre alt wird und dann trotz erheblicher Entwicklungsverzögerungen mit einem Heranwachsenden gleich behandelt wird, der gerade erst dialysepflichtig geworden ist, wird somit vermutlich nicht sehr häufig auftreten. Das ist auch beim Antragsteller nicht der Fall. Dieser war erst im Alter von 17 Jahren dialysepflichtig geworden und erst kurz vor seinem 18. Geburtstag in die Warteliste aufgenommen worden. Er hatte also bei Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht lange gewartet. Seine Entwicklungsverzögerungen beruhen nicht auf einer langjährigen Niereninsuffizienz und Warten auf ein Spenderorgan, sondern auf den geburtsbedingten anderweitigen Fehlbildungen, der frühzeitigen Lebertransplantation und den hierdurch bedingten Störungen, Folgekrankheiten und Behandlungszeiten. Es ist daher auch nicht unvertretbar, ihn mit einem jungen Menschen gleichzustellen, dessen Niereninsuffizienz erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist. Zwar muss anerkannt werden, dass der Antragsteller wegen seiner geburtsbedingten Behinderungen eine lange belastende Krankengeschichte und ein besonders schweres Schicksal hat. Seine Enttäuschung über den Entzug der gerade erst erworbenen Zusatzpunkte und die deutliche Verlängerung der Wartezeit auf ein Spenderorgan ist nachvollziehbar. Sie beruht jedoch letztlich auf dem massiven Mangel von Spenderorganen und der Notwendigkeit, diese gerecht zu verteilen. Die angegriffene Stichtagsregelung führt zwangsläufig zu Härten für die Betroffenen, aber gleichzeitig zu Vorteilen für die dialysepflichtigen Mädchen und die erwachsenen Dialysepatienten. Eine willkürliche, und damit rechtswidrige Gleichbehandlung lässt sich daraus nicht ableiten. Zwar gibt es auch andere vertretbare Möglichkeiten, die Situation junger Menschen mit dem Bedarf eines Spenderorgans zu regeln. Die im April 2021 von den anderen Staaten von Eurotransplant vereinbarte Stufenlösung einer abnehmenden Zahl von Zusatzpunkten bis zum 30. Lebensjahr erscheint ebenfalls als sachgerechte Lösung, die den Interessen junger Menschen möglicherweise mehr Rechnung trägt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass nur diese Regelung ermessensgerecht ist. Es besteht insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum innerhalb der gesetzlichen Kriterien der Dringlichkeit und Erfolgsaussicht, wie der Staat seine Schutzpflicht für kranke Menschen erfüllt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jede Bevorzugung jüngerer Menschen zwangsläufig zu einer Benachteiligung älterer Menschen führt und damit eine ungleiche Verteilung erzeugt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Situation in anderen EU-Staaten mit der von Deutschland nicht unbedingt vergleichbar ist im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Populationsgruppen und dem Aufkommen von Spenderorganen. Daher können Regelungen für andere Länder nicht unbedingt übertragen werden. Die Studie von Haramba, et al. von 2013 zeigt jedenfalls für das Jahr 2008 in Europa völlig unterschiedliche Regelungen für die Situation von minderjährigen Menschen mit Niereninsuffizienz. Es gibt daher nicht nur eine einzige Regelung, die dem Gleichheitsgrundsatz und den berechtigten Interessen von jungen Menschen gleichermaßen gerecht wird. Es ist nicht substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass die Neuregelung der Richtlinie 2021 gegen wissenschaftliche Erkenntnisse verstößt. Es ist vielmehr unstreitig, dass auch nach dem 18. Lebensjahr noch eine bedeutende Phase der psychosozialen Entwicklung folgt, in der eine Persönlichkeitsbildung und die Eingliederung in Ausbildung und Arbeitsmarkt fällt. Diese Phase ist aber gleichermaßen bei Patienten im Alter über 18 Jahren durch eine Dialyse belastet. Es ist vielmehr eine Frage der ethischen Abwägung mit den Lebenschancen älterer Patienten, ob man junge Menschen im Alter bis zu 27 oder 30 Jahren noch bevorzugt behandeln will. Ein Anspruch darauf lässt sich aber nicht, insbesondere nicht wissenschaftlich, begründen. Der Entzug der 100 pädiatrischen Zusatzpunkte mit der Folge der Verschlechterung der Vermittlungschancen verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz verbietet Regelungen, die rückwirkend bereits eingeräumte Rechtspositionen wieder entziehen, oder schränkt den Erlass solcher Regelungen ein. Hierbei ist zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Rückwirkung zu unterscheiden. Die Neuregelung führt nicht zu einer „echten Rückwirkung“. Das wäre nur bei einem nachträglichen Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände der Fall, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris, Rn. 22. Die frühere Listenposition ist aber kein abgeschlossener Tatbestand, sondern lediglich eine vorübergehende Bevorzugung bei der Organverteilung, die ja noch nicht erfolgt und damit nicht abgeschlossen ist. Die Neuregelung beseitigt keine verbindlich eingeräumte Rechtsposition, sondern vermindert lediglich die Chance auf eine Organzuteilung in der Zukunft. Die Neuregelung erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine „unechte Rückwirkung“. Dies wäre nur der Fall, wenn sie für ein noch andauerndes Rechtsverhältnis veränderte Rechtsfolgen für die Zukunft treffen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris, Rn. 23. Zwar wurde dem Antragsteller eine bereits eingeräumte Listenposition rückwirkend, nämlich zum 18. Geburtstag, wieder entzogen und damit wurden seine Chancen auf eine Organvermittlung vermindert. Eine unechte Rückwirkung ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht immer ausgeschlossen. Sie erfordert eine Abwägung des Vertrauens in die Aufrechterhaltung geschützter Rechtspositionen gegen die öffentlichen Belange, die die nachträgliche Änderung rechtfertigen. Jedoch setzt die Einräumung von Vertrauensschutz voraus, dass ein Vertrauenstatbestand gegeben war, also eine geschützte Rechtsposition, ein tatsächlich betätigtes schutzwürdiges Vertrauen und die überwiegende Schutzwürdigkeit des Vertrauens in Abwägung zu den Gründen der Neuregelung. Hier fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand. Denn die Listenposition auf der Warteliste der Antragsgegnerin ist keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine Chance auf eine Transplantation. Die Verwirklichung der Chance hängt davon ab, ob und wann ein passendes Spenderorgan gefunden wird und dass keine vorrangige Position eines anderen Patienten mehr besteht oder dieser die Transplantation nicht in Anspruch nimmt. Die Listenposition unterliegt auch ständigen Änderungen abhängig von Wartezeiten und den Zugängen und Abgängen von anderen Patienten auf der Warteliste. Diese Chance ist kein Recht. Eine Rechtsposition bedarf einer rechtlichen Grundlage, durch die sie eingeräumt wird. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein Gesetz, einen Vertrag oder einen Verwaltungsakt handeln. Derartige Rechtsgrundlagen zeichnen sich durch festgelegte Rechtsformen aus, die eine Änderung des Rechts nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen und damit auch einen gewissen Bestandsschutz genießen. Für die Position auf der Warteliste eines Transplantationszentrums gibt es jedoch keine festgelegte Rechtsform und damit auch keinen Schutz vor einer Veränderung der Position. Das gleiche gilt für die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organvermittlung, soweit sie dem Antragsteller früher einen Vorteil in Form von 100 pädiatrischen Zusatzpunkten eingeräumt haben. Auch hier fehlt es an einer formalen Rechtsposition, die Bestandsschutz genießt. Vielmehr unterliegen die Richtlinien, deren Rechtsnatur weiterhin umstritten ist, einer ständigen Veränderung durch die Entwicklung oder neue Bewertung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Aus diesem Grund konnte die Richtlinie 2013 kein schutzwürdiges Vertrauen begründen, zumal die Änderung bereits seit einiger Zeit in der Diskussion war. Die Richtlinie 2013 wurde bereits seit 2015 überarbeitet. Der erste Entwurf mit der Neuregelung des „Kinderbonus“ stammte vom 27.06.2018 und wurde im Internetauftritt der Bundesärztekammer sowie im Bundesärzteblatt am 06.08.2018 veröffentlicht mit der Möglichkeit der Beteiligung der Fachöffentlichkeit. Ein Vertrauen in den unbegrenzten Weiterbestand der alten Regelung und der daran geknüpften günstigen Position auf der Warteliste konnte sich daher im Zeitpunkt der Aufnahme des Antragstellers in die Warteliste am 08.01.2021 nicht bilden. Die Richtlinie 2021 verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist es nicht rechtswidrig, dass sie keine Abweichung in besonderen Einzelfällen mit einer ungewöhnlichen Belastung des Organempfängers, also in Härtefällen, vorsehen. Die Möglichkeit in § 16 Abs. 1 Satz 2 TPG, die Vermutung der Einhaltung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Anwendung der Richtlinie zu widerlegen, lässt keine Abweichung in Einzelfällen zu. Sie erlaubt lediglich den Einwand, dass die Anwendung der Richtlinie nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht. Die Richtlinie selbst lässt Abweichungen nur bei Forschungsvorhaben für eine begrenzte Zeit und eine begrenzte Zahl von Patienten zu (Ziff. I. 10)., aber gerade nicht in Einzelfällen. Falls die Richtlinie bei der Ermittlung der Punktwerte Abweichungen in besonders definierten Einzelfällen vorsieht, ist dies stets an ein besonderes Verfahren geknüpft. Darüber hinaus können keine nicht geregelten Einzelfälle bei der Organvermittlung berücksichtigt werden. Dies wäre mit dem Zweck des Transplantationsgesetzes nicht vereinbar. Denn alle Patienten, die ein Spenderorgan benötigen, sind Härtefälle. Eine gerechte Verteilung von Spenderorganen aufgrund einer Warteliste erfordert die Anwendung gleicher Regeln auf alle Patienten. Jeder Einzelfall würde zu einer Bevorzugung einzelner und einer Benachteiligung aller anderen führen. Da es für Härtefälle keine klare Abgrenzung gibt, würden durch ihre Berücksichtigung Missbrauchsmöglichkeiten bei der Organvermittlung begünstigt. Das Vertrauen von Organspendern in die gerechte Verteilung würde durch die Ermöglichung der Abweichung in Einzelfällen untergraben, was das Transplantationsgesetz gerade verhindern will. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine weitere Priorisierung bei der Organvermittlung und Wiederherstellung seines früheren Status auf der Warteliste der Antragsgegnerin besteht daher bei summarischer Prüfung nicht, womit die Anträge zu 1) bis 3) insgesamt keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, sodass eine Reduzierung des Streitwertes im Hinblick auf die Rechtsnatur des Eilverfahrens nicht in Betracht kommt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.