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Beschluss

24 L 408.19

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0520.24L408.19.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 24 K 506.19) gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegner vom 24. Juli 2019 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 24 K 506.19) gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegner vom 24. Juli 2019 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin ist die Trägerin der Augenklinik Berlin-Marzahn, die in den Krankenhausplan des Landes Berlin aufgenommen worden ist. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene, denen der Gesetzgeber in § 17 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) unter anderem die Aufgabe übertragen hat, Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren) zu vereinbaren (Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG). Der Antragsgegner zu 1, der die gesetzlichen Krankenkassen in den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene vertritt, ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst. Der Antragsgegner zu 2, der in diesen Gremien die privaten Krankenkassen vertritt, ist ebenso wie der Antragsgegner zu 3, der Dachverband der Krankenhausträger der Bundesrepublik Deutschland, als Verein des Privatrechts gegründet. Die Antragsgegner sind Gesellschafter der Beigeladenen, einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei dieser handelt es sich um ein Institut, das unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Systems („Diagnosis Related Groups“, sog. Fallpauschalen) im Krankenhauswesen wahrnimmt. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, an der Kalkulation der Krankenhausentgelte für die Jahre 2020 bis 2021 (Datenjahre 2019 bis 2020) teilzunehmen. Im Jahr 2003 wurde auf der Grundlage der von den Antragsgegnern am 30. Juni 2000 geschlossenen „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems nach § 17 b KHG“ (DRG-Vereinbarung) das DRG-Vergütungssystem eingeführt. Während die Teilnahme der Krankenhäuser an dem Verfahren zur Kalkulation der Bewertungsrelationen zunächst ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgte, gab der Gesetzgeber den Vertragsparteien mit dem Krankenhausstrukturgesetz vom 10. Dezember 2015 auf, auf der Grundlage eines von der Beigeladenen zu entwickelnden Vorschlags bis Ende 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation und deren Weiterentwicklung zu vereinbaren (§ 17 b Abs. 3 Satz 4 KHG). Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages trafen die Antragsgegner am 2. September 2016 eine „Vereinbarung gemäß § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG [d.h. gemäß § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG in der Fassung vom 10. Dezember 2015] zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ (Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016 – ReprKalkV 2016), der ein von der Beigeladenen entwickeltes Konzept zur „Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe“ (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016) zugrunde lag. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Vereinbarung, die Regelungen zum Auswahlverfahren und Sanktionsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kalkulationsteilnahme enthält, erfolgt die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Beigeladene. Das Auswahlverfahren gestaltet sich nach der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016 im Wesentlichen wie folgt: Die bisher auf einer freiwilligen Teilnahme aufbauende Kalkulationsstichprobe soll durch eine Auswahl einzelner, bislang entweder aufgrund ihrer Trägerschaft oder ihrer Leistungsstruktur unterrepräsentierter Krankenhäuser ergänzt werden (s. die Präambel der ReprKalkV 2016). Wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 ReprKalkV 2016 ausdrücklich klargestellt, bleibt die freiwillige Teilnahme von Krankenhäusern an der Kalkulation von der verpflichtenden Teilnahme in dem neu geschaffenen Auswahlverfahren unberührt. Dementsprechend werden in das Auswahlverfahren, welches auf der Basis des von der Beigeladenen entwickelten Konzepts „Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe“ (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016) durchgeführt wird, von vornherein nur solche Krankenhäuser einbezogen, welche nicht auf freiwilliger Basis und zugleich erfolgreich an der Kostenerhebung teilnehmen (vgl. die entsprechende Erläuterung auf der Internetplattform der Beigeladenen in Bezug auf die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation 2016, s. https://www.g-drg.de/Kalkulation2/Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation). Die Auswahl der in das Verfahren einbezogenen Krankenhäuser soll „nicht bewusst“, jedoch zur Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe unter Berücksichtigung der Merkmale „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ erfolgen (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016, S. 6 unter „Hinweise“). Zu diesem Zweck wird in einem ersten Schritt zunächst analysiert, in welchen Bereichen die Kalkulationsstichprobe bezüglich der genannten Merkmale unterrepräsentiert ist (s. Anlage 1 zur ReprKalkV 2016, „Teil I: Analyse der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe bzgl. der Merkmale ‚Trägerschaft‘ und ‚Leistungsbereiche‘“ auf S. 1 bis 3). So wird zum einen ermittelt, in welchem Verhältnis bzw. wie viele Krankenhäuser der einzelnen Trägergruppen (öffentliche Träger, frei-gemeinnützige Träger, private Träger) ergänzend in die Kalkulationsstichprobe aufgenommen werden müssen. Zum anderen werden ausgehend von den einzelnen DRGs Leistungsbereiche bestimmt und je Leistungsbereich geprüft, ob dieser in der Gruppe der Hauptleistungserbringer unterrepräsentiert ist. Abschließend erfolgt unter den ermittelten unterrepräsentierten Leistungsbereichen eine Priorisierung. Auf der Grundlage der hierbei gewonnenen Ergebnisse erfolgt in einem zweiten Schritt der eigentliche Auswahlprozess (s. Anlage 1 zur ReprKalkV 2016, „Teil II: Auswahlprozess zur Erweiterung der Kalkulationsstichprobe“ auf S. 3 bis 6). Zunächst werden die in das Auswahlverfahren einbezogenen Krankenhäuser in einem Ranking gelistet, das die unterschiedlichen Verbesserungsbeiträge der Krankenhäuser bezüglich der priorisierten unterrepräsentierten Leistungsbereiche abbilden soll. Die Krankenhäuser mit dem höchsten Verbesserungspotential stehen dabei im Ranking oben. Anschließend wird in einem „iterativen zufallsbedingten dynamischen Auswahlprozess in jedem Ziehungsschritt genau ein Krankenhaus aus dem Top-Bereich des Rankings ausgelost“ (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016, S. 4), wobei jedes der im Top-Bereich gelisteten Krankenhäuser „im Lostopf des Ziehungsschritts“ (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016, S. 5) mit einem Los vertreten ist. Das Ranking der Krankenhäuser wird „am Beginn eines jeden Ziehungsschritts aktualisiert […] und nur eine vorgegebene Anzahl an Krankenhäusern der Trägergruppen neu aufgenommen“ (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016, S. 4). Dieses Verfahren wird so oft wiederholt, bis die festgelegte Zahl an auszuwählenden Krankenhäusern erreicht ist. Die Ziehung erfolgt unter Aufsicht eines neutralen Beobachters und die iterativen Schritte werden in einer Dokumentation im Internet veröffentlicht (Anlage 1 zur ReprKalkV 2016, S. 6). Nachdem Ende Oktober 2016 ein Auswahlverfahren durchgeführt worden war, informierte die Beigeladene die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. November 2016 darüber, dass ihr Krankenhaus – ebenso wie 39 weitere – für die verpflichtende Teilnahme an der Datenerhebung ausgewählt worden und sie nunmehr verpflichtet sei, mit ihrem Krankenhaus für die kommenden fünf Jahre (Datenjahre 2016 bis 2020) an der Datenerhebung teilzunehmen. Gegenüber den übrigen ausgewählten Krankenhäusern wurde entsprechend verfahren. Mit Beschluss vom 17. April 2019 (OVG 13 B 1431/18, juris) stellte das Oberverwaltungsgericht Münster im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zum Erlass eines an die Antragstellerin gerichteten Bescheides über die Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme, längstens aber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (OVG 13 A 3354/18) fest, dass diese nicht verpflichtet sei, Kalkulationsdaten gemäß der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität an die hiesige Beigeladene zu liefern. Denn das von Letzterer verfasste Schreiben vom 2. November 2016 habe keine Teilnahmeverpflichtung der Antragstellerin begründet. Daraufhin änderten die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene am 17. Juli 2019 die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität, die sie bereits mit Ergänzungsvereinbarung vom 1. September 2017 unter anderem um ein weiterentwickeltes Konzept zur Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichproben ergänzt hatten (Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 17. Juli 2019 – ReprKalkV 2019). Mit der Änderungsvereinbarung bestimmten sie unter anderem, dass die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Vertragsparteien selbst erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2019) und die ausgewählten Krankenhäuser durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Vertragsparteien durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ReprKalkV 2019). Unter dem 24. Juli 2019 erließ die Beigeladene namens und im Auftrag der Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG einen Bescheid, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wird, für die Jahre 2020 und 2021 (Datenjahre 2019 und 2020) an der Kalkulation teilzunehmen (Ziffer 1) und Angaben zu den im Krankenhaus zuständigen Ansprechpartnern zu machen (Ziffer 3). Weiter wurde die Antragstellerin unter Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass eine unvollständige und/oder ausbleibende Kalkulationsteilnahme nach den im Einzelnen in Bezug genommenen Regelungen sanktionsbehaftet sei. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 7. August 2019 Widerspruch ein. Mit ihrem am 9. September 2019 bei Gericht eingegangenen Eilantrag beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. August 2019 gegen den Verpflichtungsbescheid der Antragsgegner zu 1 – 3 vom 24. Juli 2019 anzuordnen. Die Antragstellerin meint, die Entscheidung, sie zur Kalkulationsteilnahme zu verpflichten, sei bereits deshalb rechtswidrig, da diese allein durch die hierzu nicht befugte Beigeladene getroffen worden sei. Die von den übrigen Beteiligten vorgelegten Akten genügten nicht den rechtlichen Anforderungen. Insbesondere fehlten sämtliche Verwaltungsvorgänge, die zu ihrer Heranziehung im sog. Losverfahren geführt hätten und damit Grundlage des Ausgangsbescheides gewesen seien. Es bestehe der Verdacht, dass die Antragsgegner die Verwaltungsakten „frisiert“ und nur in den „unverfänglichen“ Bestandteilen dem Gericht vorgelegt hätten. Die Weigerung der übrigen Beteiligten, einer weiteren Aktenvorlage nachzukommen, müsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu ihren Lasten gehen. Offenkundig habe weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren stattgefunden. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegner zu 1 und 3 tragen vor, die Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme in Ausübung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Entscheidungskompetenz eigenständig getroffen zu haben. Dies lasse insbesondere der von ihnen selbst erlassene Widerspruchsbescheid, auf den maßgeblich abzustellen sei, unmissverständlich erkennen. Die Auswahlentscheidung selbst sei rechtmäßig ergangen. Der Teilnahmeverpflichtung liege keine „bewusste Entscheidung“ zugrunde, vielmehr habe es einen Losentscheid gegeben, der mit dem angefochtenen Bescheid umgesetzt worden sei. Der gesamte Vorgang des Ziehungsverfahrens sei per Video aufgezeichnet, auf der Internetplattform der Beigeladenen veröffentlicht und für Jedermann abrufbar und damit hinreichend dokumentiert. Der den Erlass des Ausgangsbescheides betreffende Verwaltungsvorgang beschränke sich im Wesentlichen auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid. Auch der den Widerspruchsbescheid betreffende Verwaltungsvorgang sei dem Gericht vollständig vorgelegt worden. Der Antragsgegner zu 2 schließt sich diesen Ausführungen sinngemäß an. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie erklärt, es existiere bei ihr als einer privatrechtlich verfassten bloßen Verwaltungshelferin kein Verwaltungsvorgang im Rechtssinne. Nachdem die Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 zurückgewiesen hatten, erhob die Antragstellerin am 14. November 2019 Anfechtungsklage (VG 24 K 506.19) gegen den Bescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019. Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. 1. Der bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Berlin (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) anhängig gemachte Eilantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO) unter anderen in dem Fall anordnen, dass ein Bundesgesetz den Entfall der aufschiebenden Wirkung vorschreibt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die in dem angegriffenen Bescheid vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) enthaltene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Teilnahme an der Kalkulation der Bewertungsrelationen (Ziffer 1 des Ausgangsbescheides) stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Widerspruch und Klage hiergegen haben gemäß § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Antragstellerin vermag die Verwaltungsaktqualität von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides nicht mit ihrem Vorbringen in Frage zu stellen, dieser sei nicht von einer Behörde erlassen worden. Zu Recht ist allerdings zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die Beigeladene im Hinblick auf die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem Bewertungsverfahren nach § 17 b Abs. 3 KHG wahrnimmt, selbst nicht dem funktionalen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG unterfällt, wonach Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die privatrechtlich verfasste Beigeladene ist für das Kalkulationsverfahren insbesondere nicht mit hoheitlichen, einem Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beliehen. § 17 b Abs. 3 Satz 4 KHG in der maßgeblichen, bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung vom 11. Dezember 2018 überträgt ihr keine Entscheidungsbefugnisse, sondern bezieht sie lediglich als Verwaltungshelferin in die technische Abwicklung des Kalkulationsverfahrens ein. Mangels gesetzlicher Ermächtigung konnten die Antragsgegner die Beigeladene auch nicht durch die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2016, wonach die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser durch die Beigeladene erfolgt) zur Beliehenen machen (grundlegend hierzu OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2020 – 13 A 3354/18, juris Rn 40 ff unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 17. April 2019 – 13 B 1431/18, juris Rn 48 ff). Die Beigeladene ist bei Erlass des Bescheides jedoch nicht nach außen als Entscheidungsträgerin in Erscheinung getreten, so dass kein sog. Scheinverwaltungsakt vorliegt (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2020 – 13 A 3354/18, juris Rn 53 ff unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 17. April 2019 – 13 B 1431/18, juris Rn 61 ff). Vielmehr hat sie den Bescheid nicht im eigenen Namen, sondern ausdrücklich „namens und im Auftrag der Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG“ erlassen, denen der Bescheid daher zuzurechnen ist. Folgerichtig ist der Bescheid zudem von ihrem Geschäftsführer lediglich „i.A.“, also im Auftrag, unterzeichnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene sich mit der Fertigung und Absendung des Bescheides eine Tätigkeit angemaßt hätte, die über die ihr aufgetragene Geschäftsbesorgung hinausgegangen wäre, sind nicht erkennbar. Vielmehr ist diese nach den Angaben der Antragsgegner, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, mit deren Wissen und Wollen tätig geworden. Die als Vertragsparteien im Sinne von § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG handelnden Antragsgegner stellen, soweit es um die Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme geht, gemeinsam eine einheitliche Behörde im Sinne von § 35 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG dar (im Ergebnis so auch VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2018 – 7 K 5224/17, S. 9 EA). Nach dem funktionalen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht auf die organisatorische Eingliederung in einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sondern maßgeblich auf die Rechtsnatur der Tätigkeit abzustellen (vgl. von Alemann/Scheffczyk in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.04.2020, § 35 Rn 125 m.w.N.). Die Antragsgegner besitzen als Vertragspartner nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG aufgrund von § 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 Alt. 1 KHG hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme die Fähigkeit, gemeinschaftlich handelnd hoheitlich tätig zu werden. Der Umstand, dass es sich bei ihnen jeweils um eigenständige juristische Personen handelt, führt entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa dazu, dass eine Mehrzahl von Behörden vorliegt. Denn nach der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers können die in § 17 Abs. 2 Satz 1 KHG benannten Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bewertungsrelationen auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Vereinbarungen nur gemeinsam handelnd tätig werden. Sie verfügen zudem über das erforderliche Mindestmaß organisatorischer Selbst- und Eigenständigkeit (vgl. hierzu Ronellenfitsch in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.01.2020, § 1 Rn 66 f), wovon bereits der Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides im gemeinsamen Namen zeugt. Schließlich geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, es liege eine verfassungswidrige Mischverwaltung vor. Denn vorliegend ist kein Fall der funktionellen oder organisatorischen Verflechtung der Verwaltung von Bund und Ländern gegeben (zum Begriff der Mischverwaltung s. etwa Ronellenfitsch in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.01.2020, § 1 Rn. 54 m.w.N.). Anders als der mit Ziffer 1 des Ausgangsbescheides angeordneten Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme fehlt es dem mit dessen Ziffer 2 erfolgten informatorischen Hinweis auf die ergänzende Geltung der Kalkulationsvereinbarung sowie der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität und die darin festgelegten Sanktionen mangels eigenständiger Regelung hingegen an der Verwaltungsaktqualität. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides enthaltene Aufforderung, einen Ansprechpartner im Krankenhaus zu benennen, da diese lediglich der Erleichterung der verfahrensmäßigen Umsetzung der mit Ziffer 1 des Ausgangsbescheides getroffenen Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme dient. Die Antragstellerin begehrt nach ihrem gesamten Vorbringen (vgl. § 88 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme. Nach dem Wortlaut des von ihr vor Erlass des Widerspruchsbescheides formulierten Antrages erstrebt sie allerdings die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Widerspruchs. Diesen Antrag hat sie auch nicht ausdrücklich umgestellt, nachdem dieses Begehren mit Erlass des Widerspruchsbescheides gegenstandslos geworden ist. Nach ihrem erkennbaren Rechtsschutzziel will die Antragstellerin jedoch der Sache nach die aufschiebende Wirkung ihrer zwischenzeitlich gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobenen Anfechtungsklage erreichen. 2. Der so verstandene Antrag ist auch begründet. Das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Teilnahmeverpflichtung am Kalkulationsverfahren für die Jahre 2020 bis 2021 (Datenjahre 2019 bis 2020) zumindest bis zu der Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren verschont zu bleiben, überwiegt das durch § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG vorgegebene öffentliche Vollziehungsinteresse. Trotz der vom Gesetzgeber generell getroffenen Ausschlussentscheidung erfordert es vorliegend die Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Denn im Ergebnis der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Teilnahmeverpflichtung (vgl. zu diesem Maßstab § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es sind auch unter Berücksichtigung von Zweck und Ausmaß des § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG keine Gemeinwohlinteressen ersichtlich, die gleichwohl ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse begründen könnten. Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung eines Krankenhauses zur Kalkulationsteilnahme ist § 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 Alt. 1 KHG. Gemäß § 17 b Abs. 3 Satz 4 KHG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3 der Vorschrift (Kalkulation der Bewertungsrelationen) und deren Weiterentwicklung. Als Bestandteil des Konzepts haben die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zu seiner Umsetzung zu vereinbaren (§ 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 1 KHG). Dabei können sie gemäß § 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG insbesondere bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten und um die Richtigkeit der übermittelten Daten umfassend überprüfen zu können. Dass den Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG – anders als die Antragstellerin meint – im Hinblick auf die Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen ist, ergibt sich mittelbar aus § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG. Dieser bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation keine aufschiebende Wirkung haben, was in systematischer Hinsicht voraussetzt, dass es sich bei den entsprechenden Verpflichtungsmaßnahmen um Verwaltungsakte handelt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid verstößt entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht auch nicht gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Nach diesem Grundsatz muss eine Behörde die ihr übertragenen Aufgaben grundsätzlich selbst erfüllen. Dabei darf sie sich allerdings ausgelagerter Verwaltungsstellen sowie privater Geschäftsbesorger bedienen. Die Wahrnehmung von Behördenzuständigkeiten im hoheitlichen Bereich bedarf jedoch einer Ermächtigung durch Rechtssatz (vgl. von Alemann/Scheffczyk in: Beck Online Kommentar VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 47. Edition, Stand: 01.04.2020, § 35 Rn 130 m.w.N.). Vorliegend bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die in Ausübung von Hoheitsbefugnissen erfolgte Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme mit den angefochtenen Bescheiden auf einer eigenen Entscheidung der Antragsgegner als Vertragspartner nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG beruht. Zwar gingen diese im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens – wie seinerzeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2016 vereinbart – erkennbar davon aus, dass die Auswahl eigenverantwortlich durch die Beigeladene erfolgen würde, obgleich diese – wie bereits dargelegt – hierzu als Verwaltungshelferin nicht befugt war. Auch die Teilnahme von Vertretern der Antragsgegner an den Ziehungen der Krankenhäuser am 30. Oktober 2016 lässt nicht den Schluss zu, diese hätten das Auswahlverfahren als eigenes geführt, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Ziehung nach Anlage 1 zur Vereinbarung über die Erhöhung der Repräsentanz 2016 unter Aufsicht eines neutralen Beobachters zu erfolgen hat. Das Ergebnis des – ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse – von der Beigeladenen durchgeführten Auswahlverfahrens haben sich die Antragsgegner jedoch zu eigen gemacht, indem sie die Beigeladene nach Änderung der Verordnung zur Erhöhung der Repräsentativität aus Anlass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. April 2019 anwiesen, die nunmehr von ihnen getragene Auswahlentscheidung mit Außenwirkung gegenüber den ausgewählten Krankenhäusern durch Verpflichtungsbescheid konstitutiv festzusetzen. An dieser Entscheidung haben die Antragsgegner zudem mit dem von ihnen selbst erlassenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich festgehalten. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Ausgangsbescheid in der Gestalt ist, die er durch den von den Antragsgegnern selbst erlassenen Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), bestehen bereits deshalb keine Zweifel daran, dass die Verpflichtung der Antragstellerin zur Kalkulationsteilnahme auf einer von den Antragsgegnern als Vertragsparteien nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHG getroffenen Entscheidung beruht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist insoweit unerheblich, dass der Widerspruchsbescheid die mit Ziffer 1 des Ausgangsbescheides getroffene Regelung inhaltlich nicht geändert, sondern nur bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses bekräftigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April1996 – BVerwG 6 B 77.95, juris Rn 6 ff). Die Auswahlentscheidung genügt jedoch im Ergebnis summarischer Prüfung nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zwar vermag das Gericht nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Ausgestaltung der einzelnen Schritte des Auswahlverfahrens wie sie in der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016 nebst Anlage 1 geregelt sind, willkürlich wären oder gegen die Vorgaben des Gesetzgebers in § 17 b Abs. 3 KHG verstießen. Auch der Umstand, dass das Verfahren auf iterative Losentscheide hinausläuft, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere wird der Zufall hierdurch nicht etwa zum Rechtsprinzip erhoben (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2020 – 4 L 22/20 – juris Rn. 30 bis 32). Denn die Teilnahme an dem jeweiligen Losentscheid („Ziehungsschritt“) setzt neben der Einbeziehung in das Auswahlverfahren einen entsprechenden Listenplatz im Ergebnis des Rankings voraus, das seinerseits an den qualifizierten sachgerecht erscheinenden Merkmalen „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ ausgerichtet ist. Die Antragsgegner haben es dem Gericht jedoch unmöglich gemacht, die Rechtmäßigkeit der vorliegend in Rede stehenden Auswahlentscheidung und insbesondere die Einhaltung der in der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016 getroffenen Regelungen zur Durchführung des Auswahlverfahrens einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Eine solche Prüfung, die im Wesentlichen darauf beschränkt ist, ob die Auswahlentscheidung auf sachgerechte Art und Weise sowie frei von Willkür und Verstößen gegen logische Denkgesetze erfolgte, ist jedoch zur sachgerechten Abwägung des gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehungsinteresses mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin unerlässlich, da nur so deren Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eingeschätzt werden können. Die von den Antragsgegnern in Bezug genommene Videoaufnahme von den am 30. Oktober 2016 iterativ vorgenommenen Ziehungsschritten, welche die Beigeladene auf ihrer Internetplattform eingestellt hat, genügt nach summarischer Prüfung zwar der in Anlage 1 der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016 vorgeschriebenen Dokumentation einer manipulationsfreien Durchführung der Losziehung (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen s. BVerwGE 88, 183, 188 f.). Die Ziehungen selbst stellen jedoch lediglich den Abschluss des sich in mehreren Schritten vollziehenden und von komplexen Bewertungen geprägten Auswahlverfahrens dar. Bereits der erste Schritt des Auswahlverfahrens, nämlich die Vorauswahl der Krankenhäuser, die „in die Auswahlmenge gelangen“ (S. 1 der Anlage 1 zur ReprKalkV 2019), beinhaltet bewusste, nach dem dargestellten eingeschränkten Maßstab überprüfbare Entscheidungen. Denn es dürfen nur solche Krankenhäuser in das Verfahren einbezogen werden, die nicht oder nicht „erfolgreich“ an der Kostenerhebung teilnehmen. Auch die in einem nächsten Schritt erfolgenden Analysen der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe bezüglich der Merkmale „Trägerschaft“ und „Leistungsbereiche“ sind in die gerichtliche Überprüfung einzubeziehen. Dasselbe gilt schließlich auch für die darauf aufbauende, in einem weiteren Schritt vorgenommene Listung der Krankenhäuser in einem Ranking und die ab dem zweiten Ziehungsschritt vorzunehmende Neuaufnahme einer vorgegebenen Anzahl an Krankenhäusern der Trägergruppen. Fehler bei jedem der dargestellten einzelnen Schritte des Auswahlverfahrens sind potentiell ergebnisrelevant. Zwar stellt ein Mangel der Protokollierung oder der sonstigen Dokumentation, soweit diese rechtlich nicht vorgeschrieben sind, für sich genommen keinen zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führenden Verfahrensfehler dar. Ein entsprechender Mangel kann sich jedoch dahin auswirken, dass der Behörde der ihr obliegende Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens erschwert wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 19 A 3316/08, juris Rn. 22 f m.w.N) oder es sogar zu einer Beweislastumkehr kommt (vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 32 und OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 2000 – 2 L 38/99, NVwZ 2002, 104, 106 f). Vorliegend ist die besondere Situation gegeben, dass die Antragsgegner das Auswahlverfahren ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgangs in keiner Weise dokumentiert haben. Sie reichten auf die mit der Eingangsverfügung getroffene Aufforderung des Gerichts zur Übersendung der Verwaltungsvorgänge im Original einen Aktenordner ein, der neben Ausgangsbescheid (Kopie), Widerspruch (Kopie) und Widerspruchsbescheid nebst jeweiliger Anlagen lediglich die Postzustellurkunde des Widerspruchsbescheids enthält. Auch auf die Rüge der Antragstellerin, es fehlten insbesondere sämtliche Verwaltungsvorgänge, die zu ihrer Heranziehung im sog. Losverfahren geführt hätten und damit Grundlage des Ausgangsbescheides gewesen seien, reichten die Antragsgegner keine weiteren Akten nach. Schließlich nahmen die Antragsgegner auch die ausdrücklich zum Zweck der sachdienlichen Vorbereitung einer ergänzenden Antragsbegründung vorgetragene Bitte der Antragstellerin, Auskunft darüber zu erteilen, ob es sich bei den vorgelegten Akten abschließend um die vollständigen Verwaltungsakten im Zusammenhang mit dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid handele, nicht zum Anlass, Verwaltungsakten nachzureichen und verwiesen darauf, der die Antragstellerin betreffende Verwaltungsvorgang zum Ausgangs- sowie zum Widerspruchsbescheid sei vollständig übersandt worden. Die Antragsgegner haben – soweit sie dem Gericht keine Aktenbestandteile vorenthalten haben – mit ihrer Aktenführung gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung und -vorhaltung verstoßen, die dazu dient, eine nachprüfbare und nachvollziehbare Grundlage für die von der Behörde getroffene Entscheidung zu schaffen, die gebotene Transparenz zu sichern und eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte zu ermöglichen (vgl. und BVerfG NJW 1983, 2135 und BVerwG NvwZ 1988, 621, 622). Abzustellen ist nämlich auf einen materiellen Aktenbegriff, wonach alle das konkrete Verfahren betreffenden Unterlagen erfasst werden, gleichgültig ob sie etwa in einem Ordner zusammengefasst oder auch auf andere Vorgänge verteilt sind. Da mithin auch solche Vorgänge zu den Behördenakten gehören, die für die Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig sind (Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 41 m.w.N.), zählen vorliegend auch die das Auswahlverfahren betreffenden behördlichen Verwaltungsvorgänge hierzu. Dieser zumindest fahrlässige Verstoß gegen die Pflicht zur vollständiger und ordnungsgemäßer Aktenführung wiegt umso schwerer, als es für die Antragsgegner spätestens aufgrund der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster im Eilverfahren (OVG 13 B 1431/18, Beschluss vom 17. April 2019) und im Hauptsacheverfahren (OVG 13 A 3354/18, Urteil vom 5. Februar 2020) klar erkennbar war, dass die mit § 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2016 getroffene Übertragung der Auswahlentscheidung auf die Beigeladene ohne Rechtsgrundlage erfolgte und einen Verstoß gegen § 17 b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG enthielt. Haben sich die Antragsgegner gleichwohl dazu entschlossen, sich die Auswahlentscheidung zu eigen zu machen, ohne das Auswahlverfahren eigenverantwortlich durchgeführt zu haben, ist von ihnen in besonderer Weise zu erwarten, dass sie sich zuvor von der Rechtmäßigkeit des gesamten Auswahlprozesses überzeugt haben und dies auch durch eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Aktenführung vollständig und transparent belegen können. Sie haben das Risiko zu tragen, gegebenenfalls nicht den erforderlichen Nachweis dafür erbringen zu können, dass sämtliche Auswahlschritte, die sich im Ergebnis auf die konkrete Auswahlentscheidung auswirken können, ordnungsgemäß erfolgt sind. Die Antragsgegner vermag entgegen ihrem Vorbringen auch nicht zu entlasten, dass die Antragstellerin keine konkreten Einwände gegen das Auswahlverfahren erhoben hat. Denn hierzu war diese nicht in der Lage, da ihr – trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderungen an die Antragsgegner – eine Prüfung des Auswahlvorgangs und insbesondere der Einhaltung der in der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität 2016 getroffenen Regelungen mangels Zurverfügungstellung diesbezüglicher Verwaltungsakten nicht möglich war. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin einen förmlichen Antrag gemäß § 99 VwGO auf (erweiterte) Akteneinsicht unter anderem in einen etwa vorhandenen Vorgang über das sog. Losverfahren lediglich für das Hauptsacheverfahren angekündigt und nicht bereits im vorliegenden Eilverfahren gestellt hat. Darin ist entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegner kein Verzicht auf materielle Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu sehen. Vielmehr dient das Vorgehen der Antragstellerin erkennbar allein dazu, vermeidbare Verzögerungen im vorliegenden Eilverfahren zu vermeiden. Es spricht abgesehen davon alles dafür, dass während der Durchführung des in Rede stehenden Auswahlverfahrens von den Antragsgegnern kein Verwaltungsvorgang geführt wurde, in dem die einzelnen Schritte und Entscheidungen des Verfahrens zeitnah festgehalten wurden. Denn die Antragsgegner fühlten sich während der Durchführung des Auswahlverfahrens nicht für die in dessen Ergebnis zu treffende Auswahlentscheidung verantwortlich, da sie diese, wie § 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2016 zu entnehmen ist, an die Beigeladene delegiert hatten. Die Beigeladene selbst betont schließlich, als in privatrechtlicher Rechtsform organisierte bloße Verwaltungshelferin keinen Verwaltungsvorgang im Rechtssinne geführt zu haben. Ausgehend hiervon kann im Übrigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch prognostisch nicht zugunsten der nach summarischer Prüfung insoweit aufgrund einer Umkehr der Beweislast materiell beweisbelasteten Antragsgegner unterstellt werden, dass es ihnen aufgrund einer neuen Sachlage im Hauptsacheverfahren – etwa mithilfe anderer, möglicherweise bei der Beigeladenen in Papierform oder in digitaler Form vorliegender sonstiger Unterlagen – gelingen wird, die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens nachzuweisen. Im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Interessensabwägung verkennt das Gericht nicht, dass eine repräsentative und unverzerrte Kalkulationsgrundlage ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 17 b Abs. 3 Satz 6 KHG „von überragender Bedeutung für die Entwicklung und Weiterentwicklung von belastbaren Entgeltsystemen“ ist und die betreffende Vorschrift damit der Gefahr vorbeugt, „dass durch Widerspruch oder Klage eine repräsentative Datengrundlage nicht erreicht wird“ (BT-Drs. 19/5593, S. 110). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es allein in den Verantwortungsbereich der Antragsgegner fällt, dass die Antragstellerin erst mit Bescheid vom 24. Juli 2019 und damit nach Ablauf mehrerer Datenjahre zur Kalkulationsteilnahme verpflichtet wurde, obwohl die Auswahlentscheidung bereits im Oktober 2016 getroffen worden war. Zudem hatten und haben es die Antragsgegner in der Hand, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe des § 17 b Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KHG für die hier streitgegenständlichen Datenjahre ein neues Auswahlverfahren durchzuführen. Dies hätte umso näher gelegen, als das Oberverwaltungsgericht Münster in seinen Entscheidungen vom 17. April 2019 und 5. Februar 2020 unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass die Beigeladene als bloße Verwaltungshelferin nicht dazu befugt war, eine Auswahlentscheidung eigenverantwortlich zu treffen. Zeigen sich die Antragsteller in dieser Situation nicht in der Lage oder willens, die von der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung, welche sie sich erst nachträglich zu eigen gemacht haben, durch Vorlage vollständiger Verwaltungsakten transparent und nachvollziehbar zu machen, kann die generelle gesetzliche Risikoverteilung nicht zu ihren Gunsten wirken. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits die Sanktionsbehaftetheit der Verpflichtung zur Kalkulationsteilnahme verdeutlicht, dass diese eine erhebliche Belastung für die betroffenen Krankenhäuser enthält und sich der mit der Teilnahme verbundene Aufwand auch nachträglich nicht mehr beseitigen lässt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 173 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin beläuft sich in Anlehnung an die Höhe der in der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität für den Fall der Nichtablieferung der Daten vorgesehenen Sanktionen auf pauschal 50.000 Euro. Wegen des vorläufigen Charakters der hier begehrten Regelung wird die Hälfte dieses Wertes in Ansatz gebracht.