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Beschluss

6 B 720/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei lang andauernder krankheitsbedingter Abwesenheit darf die gesundheitliche Eignung für eine Beförderungsstelle nicht allein darauf gestützt werden; es bedarf einer auf hinreichender Tatsachenbasis gestützten Prognose der künftigen Dienstfähigkeit. • Fehlende ärztliche Feststellungen oder sonstige substantiierte Erkenntnisse über Art und voraussichtlichen Verlauf der Erkrankung rechtfertigen nicht die pauschale Verneinung der gesundheitlichen Eignung. • Ist eine Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft und kann dies die Erfolgsaussichten eines unterlegenen Bewerbers beeinflussen, kann die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle angeordnet werden, weil eine spätere Rückgängigmachung der Ernennung nicht möglich wäre.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Untersagungsanspruch bei fehlerhafter gesundheitlicher Eignungsprüfung im Beförderungsverfahren • Bei lang andauernder krankheitsbedingter Abwesenheit darf die gesundheitliche Eignung für eine Beförderungsstelle nicht allein darauf gestützt werden; es bedarf einer auf hinreichender Tatsachenbasis gestützten Prognose der künftigen Dienstfähigkeit. • Fehlende ärztliche Feststellungen oder sonstige substantiierte Erkenntnisse über Art und voraussichtlichen Verlauf der Erkrankung rechtfertigen nicht die pauschale Verneinung der gesundheitlichen Eignung. • Ist eine Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft und kann dies die Erfolgsaussichten eines unterlegenen Bewerbers beeinflussen, kann die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle angeordnet werden, weil eine spätere Rückgängigmachung der Ernennung nicht möglich wäre. Der Kläger bewarb sich um eine Beförderungsstelle als Wachdienstführer. Der Dienstherr schied ihn wegen einer seit November 2017 andauernden krankheitsbedingten Fehlzeit von circa 15 Monaten aus und wählte stattdessen den Beigeladenen aus. Der Kläger hatte zwischenzeitlich eine Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgreich durchlaufen und wieder Vollzeit Dienst geleistet. Im Auswahlverfahren lagen keine amtsärztlichen Gutachten oder andere belastbare medizinische Erkenntnisse zur Ursache oder Prognose der Erkrankung des Klägers vor. Der Dienstherr berief sich zudem auf Äußerungen des Klägers, wonach er vorübergehend noch keinen Wach- und Wechseldienst leisten könne. Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und begehrt, die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Für die Besetzung von Beamtenstellen ist neben fachlicher Eignung auch die körperliche und psychische Eignung maßgeblich (Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG; § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). • Zeitpunkt der Prüfung: Für die gerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich; spätere Veränderungen entbinden den Dienstherrn nicht von einer bereits fehlerhaften Entscheidung. • Indizwirkung von Fehlzeiten: Langandauernde krankheitsbedingte Fehlzeiten können ein Indiz für fehlende Eignung sein, genügen aber regelmäßig nicht allein; erforderlich ist eine auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhende Prognose zur künftigen Dienstfähigkeit, die in der Regel besonderen medizinischen Sachverstand erfordert. • Erforderliche Feststellungen: Tatsächliche Anknüpfungstatsachen für eine negative Prognose können amtsärztliche Gutachten oder belastbare Erkenntnisse über Ursache und Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sein; Auskunftspflichten des Beamten können eine Rolle spielen, eine bloße Verweigerung kann jedoch nur in Ausnahmefällen die Eignung verneinen. • Fehler der Behörde: Hier stellte der Dienstherr den Kläger allein wegen der langen Fehlzeit ohne ärztliche Stellungnahmen aus dem Verfahren und berücksichtigte Ankündigungen zur Rehabilitation, die eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in Aussicht stellten, nicht ausreichend. • Erfolgsaussichten des Klägers: Da die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war und bei erneuter, rechtmäßiger Beurteilung die Auswahl des Klägers möglich erscheint (vergleichbare oder bessere dienstliche Bewertungen), kann der Rechtsverstoß die Erfolgsaussichten beeinflussen. • Anordnungsgrund: Die Besetzung und damit die Ernennung des Beigeladenen wäre bei obsiegendem Kläger in der Hauptsache nicht rückgängig zu machen, weshalb der Anordnungsgrund für die einstweilige Untersagung vorliegt. Der Beschwerde des Klägers wurde stattgegeben; dem Dienstherrn wurde bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Auswahlentscheidung war rechtswidrig, weil die gesundheitliche Eignung des Klägers nicht auf einer ausreichenden medizinischen Tatsachenbasis verneint werden durfte. Es bestehen hinreichende Aussichten, dass der Kläger bei erneuter, ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung berücksichtigt werden kann. Ferner ist die einstweilige Untersagung erforderlich, da eine bereits erfolgte Ernennung im Nachhinein nicht rückgängig gemacht werden könnte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert wurde bis 16.000 Euro festgesetzt.