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Beschluss

6 B 187/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0515.6B187.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Regierungsamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren, deren Auswahl in einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeschlossen erscheint.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Regierungsamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren, deren Auswahl in einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeschlossen erscheint. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 8 vom 15.4.2023 ausgeschriebene Stelle einer Vollzugsabteilungsleitung i. V. m. einer Abwesenheitsvertretung der Verwaltungsleitung bei der Justizvollzugsanstalt K. (A 12 bis A 13 LBesO NRW) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, abgelehnt. Es ist dabei - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Relevanz - von Folgendem ausgegangen: Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 26.6.2023 leide nicht an relevanten Beurteilungsfehlern. Insbesondere fehle ihr nicht deshalb die innere Nachvollziehbarkeit, weil - aus Sicht der Antragstellerin lediglich - das Merkmal Arbeitseinsatz mit 10 Punkten und die persönlichen Kompetenzmerkmale 3.2 und 3.3 mit B bewertet worden seien, die Begründung der dienstlichen Beurteilung aber einen über das normale Maß hinausgehenden Arbeitseinsatz und eine entsprechende Einsatzbereitschaft belegten. Die in der dienstlichen Beurteilung selbst verwendeten Formulierungen, die Antragstellerin habe "sich umfänglicher Arbeit überdurchschnittlich gewachsen gezeigt und auch überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse erzielt", wobei ihr "ihre sorgfältige, gründliche und effiziente Arbeitsweise und ihre überdurchschnittliche Fachkompetenz" zugutegekommen seien, korrespondierten ohne weiteres mit der Note 10 Punkte, die der Notenstufe vollbefriedigend und mithin dem überdurchschnittlichen Bereich zugeordnet sei. Auch die Bewertung der Befähigungsmerkmale 3.2 und 3.3 mit der Stufe B (erkennbar ausgeprägt) entbehre angesichts dieser Formulierungen jedenfalls nicht der Nachvollziehbarkeit. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit maßgeblichen Relation zu der den Beigeladenen betreffenden dienstlichen Beurteilung vom 4.8.2023 in Gestalt der Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.8.2023. Ein Vergleich der die Antragstellerin und den Beigeladenen betreffenden dienstlichen Beurteilungen zeige, dass die Gesamtnoten der konkurrierenden Bewerber anhand eines einheitlichen Maßstabes gebildet worden seien. Die nach der Überbeurteilung vom 31.8.2023 um einen Punkt bessere Gesamtnote des Beigeladenen und dessen um zwei Punkte bessere Bewertung des Merkmals Arbeitseinsatz korrespondierten mit der Verwendung nochmals deutlich positiverer Beschreibungen in der textlichen Begründung. Die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung vom 4.8.2023 in Gestalt der Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.8.2023 verstoße nicht deshalb gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, weil die mit der während des Beurteilungszeitraums erfolgten Beförderung begründete Absenkung von Einzelmerkmalen und Gesamtergebnis ein unzureichendes Ausmaß aufweise. Das durch eine Beförderung begründete Ausmaß der Abwertung einer Regelbeurteilung falle in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; es handele sich nicht um eine rein mathematische Operation, sondern um einen wertenden ‑ und daher nur eingeschränkt überprüfbaren - Akt des Dienstherrn, so dass bei entsprechender Begründung ein unterschiedliches Ausmaß der Absenkung zulässig sei. Die Begründung, die Herabsetzung um jeweils einen Punkt entspreche dem landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstab, sei nicht zu beanstanden. Sie stehe mit den Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug (Stand 15. Mai 2014) in Einklang, nach deren Ziffer III. 2. für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren nach einer Beförderung der Leistungspunktewert des bisherigen niedriger eingestuften Amtes regelmäßig nur dann auch im Beförderungsamt erteilt werden könne, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits eine Leistungssteigerung in diesem Amt attestiert werden könne. Der Hinweis der Antragstellerin, dass die regelmäßige Herabsetzung in anderen Bereichen als der Justiz verhältnismäßig stärker ausfalle, treffe zu, belege aber keine Überschreitung des dem Dienstherrn in Bezug auf die einheitliche Regelung für den Bereich des Justizvollzuges zustehenden Beurteilungsspielraums. Es könne offenbleiben, ob sich ein durchgreifender Beurteilungsfehler daraus ergebe, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen entgegen der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Zeitraum vor der Beförderung des Beigeladenen bei der Leistungsbewertung und der Bildung der Gesamtnote nicht außer Acht gelassen habe. Denn bei Zugrundelegung des insofern einschlägigen rechtlichen Maßstabs sei jedenfalls offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle ausgewählt werde. Eine unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung vorzunehmende erneute Auswahlentscheidung könne - wie ohne Eingriff in den dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungs- und Ermessenspielraum festzustellen sei - wiederum nur zugunsten des Beigeladenen ausfallen. Dieser werde wiederum mit derselben Leistungsbewertung und hierauf gründend mit identischer Gesamtnote zu beurteilen sein. Nach der Stellungnahme der Leiterin der JVA K. vom 11.12.2023 habe der Beigeladene die "seine Leistungspunktwerte rechtfertigenden … Leistungen auch schon im Amt des Regierungsamtmanns erbracht". Bei dem hieraus folgenden einheitlichen Leistungsbild könne der Zeitraum bis zur Beförderung des Beigeladenen hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Bewertung etwas ändere. Dementsprechend werde auch die Überbeurteilung nach dem landeseinheitlichen Bewertungsmaßstab wiederum identisch auszufallen haben mit der Folge, dass dem Beigeladenen derselbe Leistungsvorsprung um einen Punkt in der Gesamtnote zukommen werde wie bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung. Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 26.6.2023 nicht an relevanten Beurteilungsfehlern leide, hält vor dem Beschwerdevorbringen Stand. Erfolglos macht die Beschwerde insofern geltend, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei weder plausibel noch nachvollziehbar, weil sie die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht wiederspiegele. a. Hierzu trägt die Beschwerde unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst vor, dass sowohl die Bewertung der Leistungsmerkmale Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg mit nur 10 bzw. 11 Punkten als auch die Bewertung der Befähigungsmerkmale 3.2 (Belastbarkeit) und 3.3 (Selbstmanagement) jeweils nur mit der Stufe B (erkennbar ausgeprägt) nicht mit der Begründung in der dienstlichen Beurteilung korrespondiere, wonach die Antragstellerin als Abteilungsleiterin für den Strafhaftbereich im D-Flügel im Team ein neues Konzept erarbeitet und sich hierbei umfänglicher Arbeit überdurchschnittlich gewachsen gezeigt und auch überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse erzielt habe. Damit genügt sie bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sondern lässt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die von der Beschwerde zitieren Formulierungen aus der dienstlichen Beurteilung ohne weiteres mit der Note 10 Punkte korrespondierten, die der Notenstufe vollbefriedigend und mithin dem überdurchschnittlichen Bereich zugeordnet sei. Auch die Bewertung der Befähigungsmerkmale 3.2 und 3.3 mit der Stufe B (erkennbar ausgeprägt) entbehre angesichts dieser Formulierungen jedenfalls nicht der Nachvollziehbarkeit. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit maßgeblichen Relation zur dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 4.8.2023 in Gestalt der Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.8.2023. Zu diesen Annahmen - die sich ohne weiteres auch auf die vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte Bewertung des Leistungsmerkmals Arbeitserfolg mit 11 Punkten übertragen lassen - verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. b. Die Beschwerde moniert darüber hinaus, dass die Antragstellerin ihren derzeitigen Dienstposten im Beurteilungszeitpunkt bereits acht Jahre wahrgenommen habe. Außerdem habe sie eine Wiedereingliederungszeit von fast einem Jahr und diese gestaffelt mit zwei, vier, fünf und sechs Stunden absolviert. Dabei habe sie dasselbe Arbeitspensum wie vor und nach der Wiedereingliederung in Vollzeit erledigt. Dies spiegele einen weit überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz wieder und mache erkennbar, dass die Bewertung der gerügten Merkmale nicht zutreffend sein könne. Auch damit dringt die Beschwerde nicht durch. Ungeachtet des Umstands, dass die Dauer der Wahrnehmung des Dienstpostens nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf die Leistungen der Antragstellerin im Bereich Arbeitseinsatz und -erfolg zulässt, spricht ihr die Beurteilung vom 26.6.2023 - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt - einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz und -erfolg gar nicht ab. Im Gegenteil setzen die im Fall der Antragstellerin vergebenen und der Notenstufe vollbefriedigend zuzuordnenden Bewertungen gemäß § 17 Abs. 1 JAG NRW i. V. m. Ziffer 4.3.3 der Beurteilungs-AV des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung vielmehr voraus. Die Selbstbewertung der Antragstellerin, die offenbar meint, ihre Leistungen seien besseren Notenstufen zuzuordnen als geschehen, ist ohne rechtliche Relevanz. c. Schließlich zieht die Beschwerde die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Beurteilung vom 26.6.2023 auch nicht mit der Rüge in Zweifel, dass die erfolgreiche Qualifizierung der Antragstellerin zur Organisations- und Entwicklungsberaterin in der dienstlichen Beurteilung vom 26.6.2023 nur in einem Nebensatz Erwähnung und offensichtlich keinen Eingang in die Bewertung der einzelnen Merkmale gefunden habe. Es entspricht den Vorgaben aus Ziffer 4.2 der Beurteilungs-AV des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, den bloßen Erwerb einer Qualifikation ‑ wie im Fall der Antragstellerin - (nur) in dem Abschnitt "Fortbildungen und besondere Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum" aufzuführen. Dass die Antragstellerin darüber hinaus von der von ihr erworbenen Qualifikation in einer Form Gebrauch gemacht hat, die sich im Rahmen der Leistungs- oder Befähigungsbeurteilung hätte niederschlagen müssen bzw. dort nicht angemessen berücksichtigt worden ist, legt die Beschwerde nicht dar. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung vom 4.8.2023 in Gestalt der Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.8.2023 nicht deshalb gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstoße, weil die mit der während des Beurteilungszeitraums erfolgten Beförderung begründete Absenkung von Einzelmerkmalen und Gesamtergebnis durch die Überbeurteilung ein unzureichendes Ausmaß aufweise. Hierzu führt die Beschwerde aus, dass die Beurteilung des Beigeladenen vom 4.8.2023 dessen im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Denn sie sei mit der vor der Beförderung erfolgten Vorbeurteilung des Beigeladenen vom 30.3.2021 hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale und der Gesamtnote identisch. Bei einer solchen Maßstabsverkennung, bei der die Leistungen statt am Maßstab des aktuellen am Maßstab des früheren - statusniedrigeren - Amtes gemessen worden seien, sei es nicht ausreichend, dass im Rahmen der Überbeurteilung durch das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - wie hier - die Gesamtnote und sämtliche Leistungsnoten entsprechend eines landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstabs um nur einen Punkt reduziert würden. In solch atypischen Fällen müsse vielmehr die Möglichkeit einer weitergehenden Absenkung bestehen, die im Rahmen der Überbeurteilung allerdings offensichtlich nicht in Betracht gezogen worden sei. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Beurteilung vom 4.8.2023 tatsächlich ein falscher Bewertungsmaßstab zugrunde liegt oder - wie die Leiterin der JVA K. in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2023 annimmt - die Leistungen des Beigeladenen auch am Maßstab des Beförderungsamtes mit 12 Punkten zu bewerten gewesen wären. Denn eine etwaige Maßstabsverkennung bei der Beurteilung des Beigeladenen vom 4.8.2023 wäre jedenfalls durch die Überbeurteilung vom 31.8.2023 korrigiert worden (a.) und sonstige Umstände, die eine weitergehende Herabsetzung der Bewertungen in der Beurteilung des Beigeladenen rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (b.). a. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen war sich bei der Überbeurteilung bewusst, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum befördert worden war und hat (wie die Beschwerde) die mit der Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt (formal) gleiche Beurteilung des Beigeladenen vom 4.8.2023 - anhand der Begründung erkennbar auf Grundlage der Ziffer III. 2. der Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug vom 15.5.2014 - deshalb für übersetzt gehalten. Es hat sinngemäß ausgeführt, dass dem Beigeladenen nach der Beförderung zum Regierungsamtmann vor Ablauf von zwei Jahren noch keine solche Leistungssteigerung attestiert werden könne, die diese formal gleiche, statusamtsbereinigt jedoch bessere Beurteilung rechtfertige. In der Folge hat das Ministerium die Gesamtnote, sämtliche Leistungsnoten sowie den Grad der Beförderungs- / Verwendungseignung um einen Punkt bzw. eine (Noten-)Stufe herabgesetzt und ist damit entsprechend seiner im Schriftsatz vom 19.12.2023 beschriebenen Verwaltungspraxis verfahren. Danach wird "die sog. Welle im Geschäftsbereich des Justizvollzuges bei nicht hinreichend attestierter Leistungssteigerung mit maximal einem Punktwert durchgeführt", d. h. fällt eine Beurteilung nach einer Beförderung bei gleichbleibender Leistung im neuen, höheren Statusamt (formal) maximal um einen Punktwert schlechter aus als diejenige im früheren niedrigeren Statusamt. Die Verwendung eines unzutreffenden Bewertungsmaßstabs durch die Leiterin der JVA K. unterstellt steht der Beigeladene nach der Überbeurteilung mithin so, als ob der Umstand seiner Beförderung im Beurteilungszeitraum bereits im Rahmen der Beurteilung vom 4.8.2023 entsprechend des landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Verwaltungspraxis des Antragsgegners zutreffend berücksichtigt worden wäre. b. Sonstige Umstände, die eine weitergehende Herabsetzung der Bewertung des Beigeladenen rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Leistungen des Beigeladenen nach der Beförderung hinter denen im früheren Statusamt zurückgeblieben sind und deshalb eine über die "Welle" hinausgehende Herabsetzung der Bewertungen hätte erfolgen müssen. Im Gegenteil hat die Leiterin der JVA K. in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2023 ausgeführt, dass sich der Beigeladene auch im Vergleich mit der neuen Vergleichsgruppe der im Beförderungsamt bereits erfahrenen Beamten durch eine Leistungssteigerung hervorgehoben habe. Entgegen der Beschwerde ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung des Beigeladenen um einen atypischen Fall handelt, der eine Abweichung von den Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug und der Verwaltungspraxis im Geschäftsbereich des Justizvollzugs ermöglichen bzw. erfordern würde. Die Beschwerde legt insoweit schon nicht dar, worin - abgesehen von der behaupteten, durch die Überbeurteilung indes korrigierten "Maßstabsverkennung" - die Atypik des Falles des Beigeladenen liegen soll. 3. Ebenfalls ohne Erfolg tritt die Beschwerde schließlich der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, es sei offensichtlich ausgeschossen, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle ausgewählt werde. Ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint bzw. nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25.7.2019 - 6 B 374/19 -, NWVBl 2019, 508 = juris Rn. 27, und vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, NVwZ-RR 2020, 407 = juris Rn. 28, jeweils m. w. N. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Auswahlentscheidung in einem weiteren Auswahlverfahren nicht schon deshalb als offen zu bezeichnen, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin rechtswidrig ist und neu erstellt werden muss. Vielmehr ist die Antragstellerin rechtmäßig mit einer Gesamtnote von 10 Punkten beurteilt worden (vgl. oben 1.). Die Auswahl der Antragstellerin erscheint auch dann nicht ernsthaft möglich, wenn man die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen - wovon die Beschwerde ausgeht und was das Verwaltungsgericht offengelassen hat - deshalb für rechtswidrig hält, weil bei ihrer Erstellung entgegen der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Leistungen des Beigeladenen aus dem Zeitraum vor seiner Beförderung berücksichtigt worden sind. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene auch in einer neuen Beurteilung, die nur seine Leistungen im Zeitraum nach seiner Beförderung berücksichtigt, jedenfalls nicht mit einer Gesamtnote von weniger als 11 Punkten beurteilt werden wird. Die Leiterin der JVA K. als die gemäß § 8 Abs. 1 ZustVO JM für den Beigeladenen zuständige Beurteilerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2023 klargestellt, den Beigeladenen in der Beurteilung vom 4.8.2023 unter Berücksichtigung der Beförderung im Beurteilungszeitraum mit einer Gesamtnote von 12 Punkten beurteilt zu haben und damit bewusst von den Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug vom 15.5.2014 abgewichen zu sein ("ist von einer Herabsetzung der Gesamtnote jedoch abgesehen worden"). Der Beigeladene habe sich auch im Vergleich mit der neuen Vergleichsgruppe durch eine Leistungssteigerung hervorgehoben und "[d]ie seine Leistungspunktwerte rechtfertigenden Leistungen […] auch schon im [Beförderungs-]Amt des Regierungsamtmanns erbracht". Die dem Beigeladenen attestierte Leistungssteigerung im Beförderungsamt hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde in Zweifel gezogen. Auf Grundlage dieser Ausführungen der zuständigen Beurteilerin ist - auch ohne dass der Senat sich hierzu an deren Stelle setzen müsste - sicher davon auszugehen, dass der Beigeladene von der Leiterin der JVA K. auch unter alleiniger Berücksichtigung seiner Leistungen im Zeitraum nach seiner Beförderung erneut mit der identischen Gesamtnote von 12 Punkten beurteilt werden würde. Selbst wenn das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen trotz der Ausführungen der Leiterin der JVA K. auf Grundlage von Ziffer III. 2. der Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug vom 15.5.2014 weiterhin eine Herabsetzung der Gesamtnote für nötig hielte, würde seine Überbeurteilung zu einer Gesamtnote von 11 Punkten führen (vgl. oben 2.). Es bliebe daher bei (mindestens) demselben Leistungsvorsprung des Beigeladenen von einem Punkt gegenüber der Antragstellerin, so dass die Auswahlentscheidung erneut zugunsten des Beigeladenen zu treffen sein würde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).