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Beschluss

1 B 1058/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff des dienstlichen Interesses nach § 53 Abs. 1 BBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Prüfung die gerichtliche Kontrolle zu respektieren hat, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts vorrangig personal- und aufgabenstrategische Entscheidungen trifft. • Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Abs. 1 BBG erfordert darlegbares und glaubhaft gemachtes dienstliches Interesse; allgemeine Vorbringen über Verlust von Wissen, Einarbeitungsbedarf oder erwartbare Verzögerungen bei Nachbesetzungen genügen nicht ohne konkrete Substantiierung. • Die in § 53 Abs. 1b BBG genannten dienstlichen Belange sind beispielhafte Anspruchshindernisse und begründen nicht ohne weiteres ein dienstliches Interesse zugunsten des Antragstellers. • Die Behörde kann eine langfristig angelegte oder seit Jahren bestehende Aufgabe als nicht personenabhängig bewerten, sodass allein daraus kein Recht auf Verlängerung des Verbleibs im Amt folgt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels dienstlichen Interesses • Der Begriff des dienstlichen Interesses nach § 53 Abs. 1 BBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Prüfung die gerichtliche Kontrolle zu respektieren hat, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts vorrangig personal- und aufgabenstrategische Entscheidungen trifft. • Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Abs. 1 BBG erfordert darlegbares und glaubhaft gemachtes dienstliches Interesse; allgemeine Vorbringen über Verlust von Wissen, Einarbeitungsbedarf oder erwartbare Verzögerungen bei Nachbesetzungen genügen nicht ohne konkrete Substantiierung. • Die in § 53 Abs. 1b BBG genannten dienstlichen Belange sind beispielhafte Anspruchshindernisse und begründen nicht ohne weiteres ein dienstliches Interesse zugunsten des Antragstellers. • Die Behörde kann eine langfristig angelegte oder seit Jahren bestehende Aufgabe als nicht personenabhängig bewerten, sodass allein daraus kein Recht auf Verlängerung des Verbleibs im Amt folgt. Der Antragsteller ist Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen Entscheidung über seinen Antrag vom 10.10.2018 hinauszuschieben, längstens bis 31.10.2022. Er machte ein dienstliches Interesse i.S. von § 53 Abs. 1 BBG geltend und berief sich u.a. auf erheblich steigende Studierendenzahlen, das Ausscheiden der zweiten Führungsschicht, notwendige bauliche Erweiterungen, zahlreiche zu besetzende Professuren und das Risiko zeitlicher Verzögerungen bei Nachbesetzungen. Das Verwaltungsgericht hatte die einstweilige Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller das dienstliche Interesse nicht glaubhaft gemacht habe. Der Senat überprüfte die zulässigen Beschwerdegründe und folgte der Bewertung, wonach die Behörde die Lage sachgerecht und ohne erkennbaren Prüfungsfehler eingeschätzt habe. • Rechtliche Einordnung: § 53 Abs. 1 BBG erlaubt auf Antrag eine Hinausschiebung des Ruhestandseintritts bis zu drei Jahren, setzt aber das Vorliegen eines dienstlichen Interesses voraus; der Begriff ist unbestimmt und gerichtlich überprüfbar, wobei die dienstherrliche Organisationsentscheidung zu beachten ist. • Anwendungsmaßstab: Dienstliches Interesse liegt vor, wenn aus Sicht des Dienstherrn konkrete, besondere Gründe eine Weiterbeschäftigung durch die betroffene Person für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheinen (z.B. laufende Projekte, Einarbeitung eines Nachfolgers, fehlender geeigneter Nachfolger). Allgemeine Verluste von Wissen oder Einarbeitungsaufwand sind nicht ausreichend. • Beweis- und Darlegungslast: Beim Antrag nach § 53 Abs. 1 BBG obliegt dem Antragsteller die Darlegung und ggf. der Nachweis des dienstlichen Interesses; entgegenstehende dienstliche Belange nach § 53 Abs. 1b BBG sind hingegen anspruchshindernde Einwendungen der Behörde. • Prüfung der vorgebrachten Umstände: Die Behörde hat glaubhaft gemacht, dass die Bewältigung steigender Studierendenzahlen eine langfristige Aufgabe darstellt, die nicht zwingend den Verbleib einer bestimmten Person erfordert; Prognosen und vom Antragsteller vorgelegte Tabellen waren nicht substanziiert oder aktuell genug. • Zum Ausscheiden weiterer Führungskräfte, zu Bauprojekten und zu Berufungsverfahren hat der Antragsteller keine konkretisierten, belastbaren Angaben geliefert, die zeigen würden, dass gerade seine weitere Verbleib im Amt erforderlich wäre; Vertretungsregelungen und mögliche Nachfolger verhindern hinreichend die Annahme einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung. • Gesamtwürdigung: Die einzelnen Vorbringen des Antragstellers (Studierendenanstieg, Vakanzrisiken, Bauprojekte, Professurenbesetzungen, Verzögerungsrisiken) sind jeweils unzureichend dargelegt und führen auch in der Gesamtschau nicht zum Nachweis des erforderlichen dienstlichen Interesses. • Verfahrensrechtlich war die Prüfung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; eine Zwischenverfügung war entbehrlich angesichts der rechtskräftigen Entscheidung vor Ablauf der begehrten Frist. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts, weil er das für § 53 Abs. 1 BBG erforderliche dienstliche Interesse nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat die Lage sachgerecht beurteilt; die vorgetragenen Umstände sind entweder nicht substantiiert oder sprechen nicht dafür, dass gerade der Antragsteller weiterhin benötigt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.393,30 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist in den Teilen, die die Streitwertfestsetzung betreffen, unanfechtbar.