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Beschluss

5 L 1056/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0110.5L1056.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 00,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 00,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der zulässige Antrag des Antragstellers, „den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.01.2023 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen 5 K 2592/22, längstens bis zum 29.02.2024 hinauszuschieben“, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier – unbeschadet der Frage der Vorwegnahme der Hauptsache - nicht gegeben, weil der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 15. August 2022 getroffene Entscheidung, den regelgemäßen Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers mit Ablauf des 31. Januar 2023 nicht antragsgemäß um drei Jahre, hilfsweise um einen kürzeren Zeitraum hinauszuschieben, ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 Abs. 1 LBG NRW. Danach kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (Satz 1). Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen (Satz 2). Nach dieser Vorschrift muss also tatbestandlich u. a. ein dienstliches Interesse (an dem Hinausschieben der Altersgrenze) vorliegen, um die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung zu eröffnen. Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2013 – 1 B 1202/13 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; vom 27. September 2019 – 1 B 1314/19 –, juris, Rn. 19 (jeweils zu § 53 Abs. 1 BBG) und Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 3. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 3. Daraus ist aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgern, dass beim altersbedingten Ausscheiden eines erfahrenen und leistungsstarken Beamten - wie hier dem Antragsteller - stets ein dienstliches Interesse im genannten Sinne anzunehmen wäre. Es wird regelmäßig so liegen, dass dem Dienstherrn mit dem Ruhestandseintritt eines solchen Beamten wertvolles Erfahrungswissen und Fachkenntnisse verloren gehen, das bzw. die sich Nachfolger erst aneignen müssen. Dies allein begründet nicht zwingend ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise der Verlust an Erfahrung und Fachwissen bei Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters kompensiert oder auch hingenommen werden soll. Es fällt in den Kernbereich der ihm obliegenden Personalentwicklung, im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch sein Interesse an einer Veränderung der personellen Altersstruktur und der Schaffung von neuen Anreizen in Gestalt von Beförderungsmöglichkeiten einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N. Gemessen daran kann ein dienstliches Interesse vorliegend nicht angenommen werden. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass die Finanzverwaltung sich seit Jahren des Instruments des Wissenstransfers bediene und ein dienstliches Interesse aus diesem Grunde nicht erkennbar sei. Hinsichtlich des von dem Antragsteller angeführten, von ihm während seiner Tätigkeit als A. behandelten Prüffeldes hat der Antragsgegner ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mehr als A. in der Betriebsprüfung eingesetzt und von der B. insoweit eine nicht personengebundene Fortführung angestrebt werde. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine ihm günstigere Bewertung. Dies gilt zunächst für den Einwand, dass der Dienstherr die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenentscheidungen berücksichtigen müsse und dies insbesondere für die Entscheidung des Gesetzgebers gelte, die Altersgrenze grundsätzlich auf 67 Jahre neu festzusetzen und der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ihren Dienst zu erbringen hätten. Den hieraus gezogenen Schluss, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem dienstlichen Interesse ausgehe, dass Beamtinnen und Beamten bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ihren Dienst erbringen und der Antragsgegner darzulegen habe, warum im vorliegenden Fall gerade kein dienstliches Interesse bestehe, den Eintritt in den Ruhestand nicht zumindest bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben, teilt die Kammer nicht. Nach der für ihn maßgeblichen Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW erreicht der Antragsteller die gesetzliche Regelaltersgrenze mit einem Lebensalter von 65 Jahren und 11 Monaten. Mit der Festlegung dieser Altersgrenze hat der Gesetzgeber die – hier für den Antragsteller - maßgebliche grundsätzliche Regelung getroffen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die dem Dienstherrn bei personalwirtschaftlichen Entscheidungen nach den obigen Ausführungen zustehende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit sind die vom Antragsgegner für die ablehnende Entscheidung angeführten Erwägungen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von dem Antragsteller herangezogenen Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 23. Februar 2021 – 5 ME 20/21) hat der Antragsgegner in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Land Niedersachsen mit den in § 32 LBG NRW geregelten Vorgaben nicht identisch sind. Auf die in dem angefochtenen Bescheid zusätzlich angeführten und vom Antragsteller aufgegriffenen Spannungen auf persönlichen Ebenen in der Dienststelle kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht. Mithin ist der Streitwert hier nach der Hälfte derjenigen Bezüge zu bemessen, welche dem Antragsteller im Kalenderjahr 2022 zu zahlen sind, wobei nicht ruhegehaltfähige Zulagen sowie Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Eine weitergehende Reduzierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 kommt hier auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2019 – 1 B 1058/19, juris, Rn. 39 f. m. w. N. und vom 27. September 2019 – 1 B 1314/19 -, juris, Rn. 30 ff. und vom 5. Februar 2014 – 6 E 1208/13 -, juris, Rn. 3 f.