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Beschluss

13 B 1431/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Informationsschreiben einer privaten Institutsgeschäftsführung ist kein Verwaltungsakt, wenn weder die Behörde noch eine beliehene Stelle erkennbar ist. • Nur die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 3 KHG sind befugt, Krankenhäuser durch einen Verwaltungsakt zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten. • Das Berufungsgericht ist für die Entscheidung über einstweilige Anordnungen zuständig, wenn die Hauptsache dort anhängig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO). • Zur Abwehr drohender Nachteile kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO getroffen werden, wenn Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft sind.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Datenlieferung ohne Verwaltungsakt; einstweilige Feststellung • Ein Informationsschreiben einer privaten Institutsgeschäftsführung ist kein Verwaltungsakt, wenn weder die Behörde noch eine beliehene Stelle erkennbar ist. • Nur die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 3 KHG sind befugt, Krankenhäuser durch einen Verwaltungsakt zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten. • Das Berufungsgericht ist für die Entscheidung über einstweilige Anordnungen zuständig, wenn die Hauptsache dort anhängig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO). • Zur Abwehr drohender Nachteile kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO getroffen werden, wenn Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft sind. Die Antragstellerin, eine Spezialklinik, erhielt am 2.11.2016 von der Antragsgegnerin, einem privaten Institut der Kalkulationsabwicklung, ein Schreiben, wonach sie gemäß einer Vereinbarung zur Repräsentativität der Kalkulation für 2016–2020 zur Teilnahme an der Kostenerhebung verpflichtet sei. Die Antragsgegnerin drohte in der Anlage Sanktionen und pauschale Abschläge bei Nichtlieferung an. Die Antragstellerin widersprach und klagte beim VG Köln; dieses wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte die Antragstellerin Berufung ein. Im parallelen Eilverfahren begehrt sie beim OVG die Feststellung bzw. Unterlassung weiterer Aufforderungen, Androhungen von Sanktionen und insbesondere die Unzulässigkeit eines Abschlags von 15 Euro je Fall. Das Verwaltungsgericht hatte die Sache an das OVG abgegeben, weil die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist. • Zuständigkeit: Nach § 123 Abs. 2 VwGO ist für einstweilige Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig; da die Hauptsache (Berufung) beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist, ist dieses zuständig. • Kein Verwaltungsakt: Das Schreiben vom 2.11.2016 liegt nicht als Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG vor, weil die Antragsgegnerin keine Behörde oder beliehene Stelle mit hoheitlicher Befugnis ist und das Schreiben keine erkennbare Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung enthält. • Gesetzesauslegung § 17b KHG: § 17b Abs. 3 KHG überträgt der Antragsgegnerin nur Aufgaben der technischen Abwicklung; die Befugnis, Krankenhäuser zur Teilnahme zu verpflichten, liegt ausschließlich bei den Vertragsparteien und erfordert einen an das Krankenhaus gerichteten Verwaltungsakt. • Auslegung des Schreibens: Das Schreiben informiert lediglich über eine vorausgesetzte Teilnahmeverpflichtung und weist auf Sanktionen hin; es setzt aber keine verbindliche Rechtsfolge gegenüber der Antragstellerin fest. • Eilrechtsschutzbedarf: Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, nicht zur Datenlieferung verpflichtet zu sein, und es besteht Eilbedürftigkeit, weil durch Mahnungen und Drohungen mit Abschlägen irreversible Nachteile oder der Eindruck eines bereits laufenden Sanktionsverfahrens entstanden sind. • Rechtsfolge der einstweiligen Anordnung: Zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin ist die vorläufige Feststellung erforderlich und ausreichend, dass sie nicht verpflichtet ist, die Kalkulationsdaten gemäß der Vereinbarung vom 2.9.2016 zu liefern, bis ein verpflichtender Verwaltungsbescheid ergeht oder das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist. Der Antrag auf Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Köln wird abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht ist zuständig. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, bis zum Erlass eines an die Antragstellerin gerichteten Verpflichtungsbescheids nach § 17b Abs. 3 S. 4 und 5 KHG oder längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, die geforderten Kalkulationsdaten gemäß der Vereinbarung vom 2. September 2016 an die Antragsgegnerin zu liefern. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Feststellung schützt die Antragstellerin vor Androhungen und Einforderungen von Abschlägen, solange kein an sie gerichteter belastender Verwaltungsakt vorliegt.