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2 K 2547/20

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 21.01.2022 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt, da der Tenor der Entscheidung bereits am 07.12.2021 der Geschäftsstelle übergeben und gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) sowie der Beigeladenen telefonisch am 10.01.2022 bekanntgegeben worden ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2016 - 2 S 2506/14 -, VBIBW 2017, 327). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der beanstandete Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verpflichtung der Klägerin zur Kalkulationsteilnahme ist § 17b Abs. 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 11.12.2018, BGBl. I S. 2394 (i.F.: KHF a.F.). Hieraus ergibt sich insbesondere die Befugnis der Beklagten, gegenüber dem von ihnen bestimmten Krankenhaus die Verpflichtung zur Teilnahme an der Kalkulation durch Verwaltungsakt auszusprechen (vgl. ausführlich und m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.2021 - 13 S 3158/29 -, n.v., BA S. 4 f.). II. Der Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 ist rechtmäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.2021 - 13 S 3158/29 -, n.v., BA S. 6 ff.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.01.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2021 - 5 Bs 47/21 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). 1. Der Verpflichtungsbescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin den Beklagten zurechenbar. a) Der Verpflichtungsbescheid nennt ausdrücklich die Vertragsparteien, in deren Namen und Auftrag der Bescheid ergeht, ist vom Geschäftsführer der Beigeladenen „im Auftrag“ unterzeichnet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und verweist auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der in Bezug auf ein vorheriges Schreiben der Beigeladenen die fehlende Kenntlichmachung der Verpflichtung „im Auftrag“ beanstandet hatte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.04.2019 - 13 B 1431/18 -, juris Rn. 55). Aus alledem war für die Klägerin aus Sicht des Gerichts klar erkennbar, dass sie nunmehr durch die Beklagten selbst zur Kalkulationsteilnahme verpflichtet werden sollte (vgl. zum hier maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 -, VBIBW 2010, 119). b) Einen den Beklagten danach formal zurechenbaren Verpflichtungsbescheid hat jedenfalls der Widerspruchsbescheid in eine materiell von den Beklagten als zuständigen Behörden verantwortete Regelung umgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245 , OVG Sachsen, Urt. v. 18.12.2014 - 5 A 193/12 -, juris, Rn. 29). Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand, es handele sich nach dem Tenor des Widerspruchsbescheids nicht um eine von den Beklagten (neu) getroffene Regelung, greift schon deshalb nicht durch, weil sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (dort Ziff. II, 1. und 2.) hinreichend deutlich ergibt, dass sich die Beklagten die getroffene Auswahlentscheidung zu eigen gemacht haben. Das durchgeführte Losverfahren ist entgegen der Auffassung der Klägerin von den Beklagten, als zuständiger (Widerspruchs-)Behörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.2021 - 13 S 3158/20 -, BA S. 5), auch beauftragt und verantwortet worden. Mit der von den Beklagten getroffenen Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation wurde die Durchführung des Losverfahrens und dessen Ausgestaltung festgelegt. Ein Spielraum der Beigeladenen zur eigenständigen Ausgestaltung des Ziehungsverfahrens bestand danach nicht und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Vertreter der Beklagten haben auch an der Ziehung teilgenommen (vgl. Videodokumentation: Einführende Worte zur Ziehung, Minute 4:27 ff., abrufbar unter: https://www.g-drg.de/Kalkulation2/Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation/Zweite_Ziehung_zur_Erhoehung_der_Repraesentativitaet_der_Kalkulation). c) Den als Beweisanträge bezeichneten Fragen der Klägerin aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2021 (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift) war nicht nachzugehen. Die „Beweisanträge“ genügen bereits der Form nach nicht den Anforderungen an einen Beweisantrag, da sie allein Fragen aufwerfen, jedoch keine bestimmten Tatsachen unter Beweis stellen (vgl. auch Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 505 und 507). Selbst wenn man - unabhängig von den vorstehenden Erwägungen und ohne dass es hierfür einen Anhaltspunkt im Schriftsatz vom 06.12.2021. (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift) gäbe - die gestellten Fragen allgemein auf die zuvor im Verfahren geäußerte Vermutung der Klägerin bezöge, dass der Widerspruchsbescheid nicht von der Beklagten verantwortet worden sei, wären sie als bloße „Ausforschungsbeweisanträge“ unzulässig. Denn die Klägerin hat ihre diesbezüglichen Spekulationen auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt. Insbesondere hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Widerspruchsbescheid seiner äußeren Form nach den Beklagten zuzurechnen ist, die Beklagten im Widerspruchsbescheid von einer eigenen Auswahlentscheidung ausgehen und im gerichtlichen Verfahren erneut betont haben, dass es sich um ihre Entscheidung gehandelt habe. Schließlich ist kein Motiv der Beklagten vorgetragen oder ersichtlich, die nach ihren in der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation getroffenen Vorgaben durchgeführte Auswahl der Krankenhäuser nicht spätestens und jedenfalls im Widerspruchsverfahren zu bestätigen. Das Gericht sieht daher auch keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass jedenfalls die auf die Aufklärung interner Abläufe bei der Beigeladenen und etwaiger Vorbereitungshandlungen der Beklagten gerichteten Beweisanträge auch nicht erheblich wären, weil sich die Beklagten unabhängig von den internen Verfahrensabläufen offensichtlich mit Erlass des Widerspruchsbescheids, welcher eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin erkennen lässt, die Auswahlentscheidung zu eigen gemacht haben. Auf die weiterhin vorliegenden Voraussetzungen für die Zurückweisung der „Beweisanträge“ der Klägerin als verspätet gemäß § 87b Abs. 3 VwGO kommt es danach nicht mehr an. d) Soweit die Klägerin schließlich meint, dass keine wirksame Vertretung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vorliege (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2021, Bl. 501 d. A.), hat das Gericht keine Zweifel an der wirksamen Unterzeichnung des Widerspruchsbescheids. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 22.06.2021 - 13 S 3158/20 - an. Dort heißt es: „Dass dabei das Kürzel „i. V." oder „i. A." offensichtlich vergessen worden ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids. Die Antragsgegner sind ausweislich des gemeinsamen „Briefkopfs" und der Unterschrift durch jeweils einen ihrer Bediensteten als für die Widerspruchsentscheidung gemeinsam Verantwortliche erkennbar. Wer im Einzelnen unterschriftsberechtigt ist, ergibt sich aus der internen Organisation der jeweiligen Behörde, wobei die interne Regelung keines Rechtssatzes bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 08.02.2021 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2021 a. a. O. Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruchsbescheid nicht von den nach der internen Regelung zuständigen Personen unterzeichnet worden ist, sind nicht ersichtlich. Eines Abhilfeverfahrens bedurfte es angesichts der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.1984 - 7 C 28.83 - juris Rn. 28).“ Den als Beweisanträgen bezeichneten Fragen der Klägerin, aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2021 (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift) war auch in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen, da sie wie dargelegt bereits der Form nach nicht den Anforderungen an einen Beweisantrag genügen. Das Gericht sieht angesichts der auch insoweit „ins Blaue“ hinein gerichteten Spekulationen der Klägerin zudem keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. e) Auch die These der Klägerin, bei der Beigeladenen handele es sich um eine Verwaltungsgesellschaft und nicht um eine Verwaltungshelferin, führt nach vorstehenden Erwägungen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Gleiches gilt für die zwischenzeitlich erfolgte Beleihung der Beigeladenen. Auf eine solche nachträgliche Rechtsänderung kommt es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht an. 2. Der Verpflichtungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich auch im Übrigen als (materiell) rechtmäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.06.2021 - 13 S 3158/29 -, n.v., BA S. 8 ff. m.w.N.). a) Soweit das Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Beschl. v. 20.05.2020 - 24 L 395.19 -, juris) und das Verwaltungsgericht Augsburg (vgl. Beschl. v. 30.06.2020 - Au 9 S 20.897 -, juris) in Eilverfahren die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des vorgenommenen Rankings der Krankenhäuser beanstandet haben, greift dieser Einwand nicht (mehr) durch. Aus der „Auswertung Trägerschaft“, welche zwischenzeitlich für jede Ziehungsrunde von den Beklagten vorgelegt wurde, ergibt sich jedenfalls für das Merkmal „Trägerschaft“ der Anteil der in die Stichprobe noch einzubeziehenden Krankenhäuser und die entsprechende Berücksichtigung der Klägerin als Krankenhaus in privater Trägerschaft. Anhand der vorgelegten Unterlagen kann beispielhaft auch nachvollzogen werden, dass ab der 9. Ziehungsrunde nur noch Krankenhäuser in privater Trägerschaft im Ranking berücksichtigt wurden, da die für die Verbesserung der Stichprobe erforderliche Zahl der Krankenhäuser in „frei-gemeinnütziger“ Trägerschaft bereits erreicht worden war. Die Beklagten haben in dem dem Klageverfahren vorausgehenden Eilverfahren ferner die technische Beschreibung zur Stichprobenziehung 2017 vorgelegt. Dort werden die zum Ranking verwendeten Basistabellen und -daten benannt. Aus der technischen Beschreibung und dem Vortrag der Beklagten wird zudem deutlich, dass dem Notar ein Datenträger mit allen relevanten Daten übergeben wurde und diese dauerhaft für eine eventuelle Nachprüfung gesichert wurden. Eine fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Auswahlverfahrens ist damit nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt. b) In inhaltlicher Hinsicht liegen Fehler des Auswahlverfahrens und Rankings ebenfalls nicht vor. Die Klägerin selbst hat - auch nach Durchführung des Eilverfahrens - weder das Konzept zur Verbesserung der Repräsentativität der Kalkulationsstichprobe noch die konkrete Auswahl der Krankenhäuser beanstandet. Die Daten der einzelnen Krankenhäuser sind nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten den internen „produktiven Datenbanken“ der Beigeladenen entnommen und beruhen damit wiederum auf Datenzulieferungen durch die Krankenhäuser selbst, die verpflichtet sind, jährliche Struktur- und Leistungsdaten zur Verfügung zu stellen (vgl. § 21 KHEntgG). Ein fehlerhaftes Ranking könnte damit allenfalls durch eine fehlerhafte Berechnung innerhalb der Datenbank oder ein fachlich fehlerhaftes Berechnungssystem zur Ermittlung des jeweiligen Verbesserungsbeitrags der Krankenhäuser erfolgt sein. Hierfür fehlt es jedoch ebenfalls an greifbaren Anhaltspunkten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in den Ziehungsrunden jeweils zwischen Platz 6 und 20 des Rankings der Krankenhäuser geführt wurde und daher ein „Herausrutschen“ der Klägerin aus dem für das Losverfahren relevanten „Top30-Bereich“ des Rankings völlig fernliegend ist. c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.12.2021 (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift) und in der mündlichen Verhandlung die Rechtmäßigkeit der dem Auswahlverfahren zugrundliegenden Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation i.d.F. v. 17.07.2019 angezweifelt hat und daraus die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ableiten will, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht. Die von der Klägerin beanstandete - vermeintlich rückwirkende Änderung - dieser Vereinbarung änderte nichts an der durch die Beklagten veranlassten Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Beigeladene. Eine Wiederholung des Auswahlverfahrens war hier nicht geboten, da das bereits durchgeführte Auswahlverfahren (auch) den Vorgaben der geänderten Vereinbarung entsprach. § 5 der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17b KHG“ stand dem schon deshalb nicht entgegen, weil er seinem Wortlaut nach („bedienen“) die von der Klägerin behauptete vollständige Übertragung der gesetzlichen Aufgaben nach § 17b Abs. 2 und Abs. 3 KHG nicht vorsieht. Auf die aus Sicht der Klägerin unzulässige „Delegation zum Erlass von Verpflichtungsbescheiden“ kommt es aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht erklärt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach billigem Ermessen für erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 06.12.2021 Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin beläuft sich in Anlehnung an die Höhe etwaiger Sanktionen für die Nichtablieferung von Daten auf 50.000 EUR (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.07.2018 - 7 K 5224/17 -, juris, Rn. 76). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einer Krankenhausentgelt-Kalkulation für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021). Die Klägerin ist Trägerin der ... in .... Bei den Beklagten handelt es sich um die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene, denen der Gesetzgeber in § 17b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KHG unter anderem die Aufgabe übertragen hat, Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren) zu vereinbaren. Der Beklagte zu 1), der die gesetzlichen Krankenkassen in den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene vertritt, ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst. Der Beklagte zu 2), der in diesen Gremien die privaten Krankenkassen vertritt, sowie der Beklagte zu 3), der Dachverband der Krankenhausträger der Bundesrepublik Deutschland, sind privatrechtliche Vereine. Die Beklagten sind Gesellschafter der Beigeladenen, einer privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei dieser handelt es sich um ein Institut, das unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Systems („Diagnosis Related Groups“ - im Folgenden: DRG, sog. Fallpauschalen) im Krankenhauswesen wahrnimmt. Auf Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG vereinbarten die Beklagten ein Konzept für eine repräsentative Kalkulation der Bewertungsrelationen (Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom 02.09.2016, zuletzt geändert mit Vereinbarung vom 17.07.2019). Danach ist eine Ergänzung der bisher von einer freiwilligen Stichprobe von Krankenhäusern erhobenen Kostendaten durch die Einbeziehung weiterer Krankenhäuser zur Verbesserung der Repräsentativität der Daten vorgesehen. Nach § 17b Abs. 3 Satz 5 KHG (i.d.F. vom 01.01.2019) konnten die Beklagten bestimmte Krankenhäuser (in Umsetzung der oben genannten Vereinbarung) zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und Maßnahmen ergreifen, um die Lieferung uneingeschränkt verwertbarer Daten zu gewährleisten. Erst seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2020 ist die Beigeladene ausdrücklich für diese Verpflichtung zuständig. Für die Auswahl der zusätzlich in das Verfahren einbezogenen Krankenhäuser im Ziehungsbereich DRG, welcher die Klägerin betrifft, wurde entsprechend der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität in einem ersten Schritt zunächst analysiert, welche Träger und Leistungsbereiche in der freiwilligen Stichprobe unterrepräsentiert waren. Auf Grundlage dieser Daten wurde datenbankgestützt ein Ranking der bislang nicht in die Stichprobe einbezogenen Krankenhäuser nach ihrem jeweiligen Verbesserungspotential für die Repräsentativität der Stichprobe erstellt. Anschließend wurde aus dem „Top30-Bereich“ des Rankings in jedem Ziehungsschritt ein Krankenhaus zur Teilnahme ausgelost und wiederum anschließend für den nächsten Ziehungsschritt bis zur Erreichung der geplanten Zahl neu einbezogener Krankenhäuser - im Ziehungsbereich DRG waren das insgesamt 20 - ein neues Ranking auf Grundlage der Repräsentativität der aktuellen Stichprobe gebildet. Dieses Losverfahren führte die Beigeladene - notariell beaufsichtigt und auf Video dokumentiert - am 22.09.2017 durch. Die Klägerin wurde dabei in der 7. Ziehungsrunde im Entgeltbereich DRG mit der Losnummer 20 gezogen. Die Klägerin befand sich bei den sieben Ziehungsrunden immer im „Top30-Bereich“ des Rankings und war dort mit den Plätzen 10, 10, 8, 8, 6, 6 und zuletzt 20 geführt worden. Die Beigeladene verpflichtete mit Bescheid vom 24.07.2019 „namens und im Auftrag“ der Beklagten die Klägerin auf Grundlage von § 17b Abs. 2 und Abs. 3 KHG und des durchgeführten Losverfahrens zur Teilnahme an der Kalkulation der Bewertungsrelationen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 (Datenjahre 2019 bis 2021) (Ziff. 1). Sie wies ferner auf die Regelungen der Kalkulationsvereinbarung für die Teilnahme an der Kalkulation hin sowie darauf, dass eine unvollständige oder ausbleibende Kalkulationsteilnahme sanktionsbehaftet sei (Ziff. 2). Sie verpflichtete die Klägerin zudem, einen Ansprechpartner bis zum 09.08.2019 zu benennen (Ziff. 3). Zur Begründung verwies sie auf das entsprechend der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation am 22.09.2017 durchgeführte Losverfahren, in dem das Krankenhaus der Klägerin für den Bereich „DRG“ gezogen worden sei. Die Beklagten wiesen den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019 zurück. Das Krankenhaus der Klägerin sei auf Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG zur verpflichtenden Teilnahme an der Kostenerhebung ausgewählt worden. Der angegriffene Bescheid setze die Auswahlentscheidung des Losverfahrens um. Gegen die gesetzliche Beauftragung der Beklagten zur Vereinbarung eines Konzepts zur repräsentativen Kalkulation der Bewertungsrelationen sowie dessen Umsetzung - insbesondere der Verpflichtung bestimmter Krankenhäuser - bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die normenvertragliche Ausgestaltung des Fallpauschalensystems durch die Vertragsparteien sei sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch von den obersten Bundesgerichten in ihrer Rechtsprechung inzident gebilligt worden. Die Klägerin hat am 09.09.2019 beim Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den - nach Verweisung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht Berlin - das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 22.09.2020 - 2 K 2332/20 - abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 22.06.2021 - 13 S 3158/20 - zurückgewiesen. Die Klägerin rügt mit ihrer am 14.11.2019 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen und mit Verweisungsbeschluss vom 09.06.2020 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesenen Klage die Rechtwidrigkeit des Verpflichtungsbescheids vom 24.07.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Eilverfahren. Dort hat sie vorgetragen, dass es sich bei dem Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Beigeladene sei keine Behörde. Die Verpflichtung der Klägerin könne auch nicht den Beklagten zugerechnet werden. Es fehle zudem an einem Bekanntgabewillen der Beklagten. Selbst wenn man bei dem Verpflichtungsbescheid von einem Verwaltungsakt ausgehe, sei dieser rechtswidrig. Die Beigeladene sei nicht befugt, namens und im Auftrag der Beklagten einen Verpflichtungsbescheid zu erlassen. Eine „Gestaltsänderung“ des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid liege nicht vor. Die Beklagten hätten mit dem Widerspruchsbescheid keinen neuen, eigenen Verpflichtungsbescheid erlassen wollen; vielmehr gehe der Widerspruchsbescheid vom Vorliegen und vom Bestand des Ursprungsbescheides aus, sodass insoweit keine „Heilung“ des mangelhaften Verpflichtungsbescheids erfolgt sei. Der Verpflichtungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Die Beklagten hätten nicht darlegen können, dass sie am Erlass des ursprünglichen Verpflichtungsbescheides mitgewirkt und eine Entscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren auch nur ansatzweise ausgeübt hätten. Den vorgelegten unvollständigen Verwaltungsakten könne nicht entnommen werden, dass die Beklagten im Auswahl- und Ziehungsverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden seien. Die behauptete Anwesenheit der Selbstverwaltungspartner im Ziehungsverfahren sei nicht dokumentiert. Ein Protokoll über die „Losziehung“ sei nicht vorgelegt worden. Zudem verweist die Klägerin im Klageverfahren unter anderem darauf, dass die Beigeladene als „Verwaltungsgesellschaft“ der Beklagten einzustufen sei und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vorliege. Die Beigeladene habe den Widerspruchsbescheid gefertigt, ohne dass es zu einem Kontakt mit den Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 oder gar einer inhaltlichen Abstimmung gekommen sei. Auskünfte und Akteneinsicht hierzu habe die Beigeladene bislang nicht gewährt. Die von den Beklagten geschlossene Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation sei in der geänderten Fassung vom 17.07.2019 teilweise unwirksam. Die Klägerin beantragt, den Verpflichtungsbescheid vom 24.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 aufzuheben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihren Vortrag im Eilverfahren. Dort haben die Beklagten vorgetragen, dass die Klägerin allein beanstande, dass der Verpflichtungsbescheid nicht durch die Beigeladene habe erlassen werden dürfen. Sachliche Argumente gegen die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an der Kalkulation trage die Klägerin nicht vor. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts seien Inhalt und Begründung des Widerspruchsbescheids in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine zulässige Änderung der Gestalt i.S.d § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn der behördlichen Erklärung erst durch den Erlass des Widerspruchsbescheids Verwaltungsaktsqualität zukomme. Der Widerspruchsbescheid sei formell rechtmäßig, die Beklagten seien befugt, über den eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Eine gesetzliche Grundlage für den Erlass des Verwaltungsakts durch mehrere Behörden existiere mit § 17b Abs. 3 Satz 5 Hs. 2 KHG. Der Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei auch materiell rechtmäßig. Dem ordnungsgemäßen Vorgang des Losverfahrens habe auch die Klägerin keine Einwände entgegengebracht. Im Übrigen sei auch die Ausgangsentscheidung rechtmäßig, da die Beigeladene nur als Verwaltungshelferin tätig geworden sei. Inhaltliche Entscheidungen seien weder an die Beigeladene delegiert noch von ihr getroffen worden. Ergänzend weisen die Beklagten darauf hin, dass die nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide erfolgte generelle Beleihung der Beigeladenen durch § 31 KHG nicht dazu führe, dass sich die Rechtsnatur der Tätigkeit der Beigeladenen vor ihrer Beleihung ändere. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei dargelegt worden, dass die Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation als Normenvertrag zu qualifizieren sei. Bei der Normsetzung bestünden weder Dokumentations- noch Begründungspflichten. Eine Verwaltungsakte existiere insoweit nicht. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien umfangreiche Unterlagen zur Dokumentation der Durchführung des Auswahl- und Ziehungsverfahrens auf der Grundlage der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation durch die Beigeladene vorgelegt worden. Jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid sei eine etwaige Überschreitung der Grenzen zulässiger Verwaltungshilfe bei Erlass des Verpflichtungsbescheids durch die Beigeladene geheilt worden. Die Beigeladene hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte (1 Band) der Beklagten, die Akten des Verfahren 2 K 2332/20 sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13 S 3158/20 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.