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Beschluss

1 E 258/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG auf die Höhe der bezifferten Geldleistung abzustellen. • Bei Feststellung des in § 52 Abs. 3 GKG fallenden Antrags ist nicht auf nur angekündigte schriftliche Anträge, sondern auf den tatsächlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag abzustellen. • Eine Anhebung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ermittelnden Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nur möglich, wenn offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen vorliegen; selbst dann darf die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen. • Ist § 52 Abs. 3 GKG einschlägig, sind die allgemeinen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG und die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei bezifferter Beihilfeforderung nach §52 Abs.3 GKG • Bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG auf die Höhe der bezifferten Geldleistung abzustellen. • Bei Feststellung des in § 52 Abs. 3 GKG fallenden Antrags ist nicht auf nur angekündigte schriftliche Anträge, sondern auf den tatsächlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag abzustellen. • Eine Anhebung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ermittelnden Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nur möglich, wenn offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen vorliegen; selbst dann darf die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen. • Ist § 52 Abs. 3 GKG einschlägig, sind die allgemeinen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG und die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG ausgeschlossen. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten, die in Rechnung gestellten Aufwendungen für humanidentische Hormone vom 23.06.2017 in Höhe von 164,75 Euro als beihilfefähig anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger einen entsprechenden Verpflichtungsantrag, der auf Gewährung von Beihilfe zu der konkret bezeichneten Aufwendung gerichtet war. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 52 Abs. 3 GKG auf die Wertstufe bis 500,00 Euro fest, wobei der sich aus dem Beihilfebemessungssatz von 50 % ergebende Streitwert 82,38 Euro betrug. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob Streitwertbeschwerde mit dem Ziel, den Streitwert auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zu erhöhen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 52 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 GKG anwendbar sei oder ob auf § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden könne. • Anwendbarkeit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG: Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Verpflichtungsantrag betraf einen bezifferten, auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt; daher ist die Höhe der bezifferten Geldleistung maßgeblich. Bei Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich vorliegend ein Streitwert von 82,38 Euro (50 % von 164,75 Euro). • Auslegung des Antrags: Für die Streitwertbemessung ist auf den tatsächlich gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung abzustellen; der Verpflichtungsantrag zielte ausschließlich auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der konkret bezeichneten Rechnung und damit auf die Gewährung der entsprechenden Beihilfe. • Prüfung § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG: Eine Anhebung kommt nur in Betracht, wenn offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige gleichartige Geldleistungen vorliegen; selbst bei Annahme solcher Wiederholung würde das Dreifache des Basiswerts 247,14 Euro nicht überschreiten und damit weiterhin in die Wertstufe bis 500,00 Euro fallen. • Ausschluss anderer Vorschriften: Sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 GKG gegeben, scheidet ein Rückgriff auf die Grundregel (§ 52 Abs. 1 GKG) und die Auffangregel (§ 52 Abs. 2 GKG) aus, weil die gesetzliche Systematik die besondere Regelung vorrangig anordnet. Vor diesem Hintergrund sind subjektive Umstände wie besondere Bedeutung der Sache für den Kläger oder der Aufwand der Prozessbevollmächtigten bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht getroffene Festsetzung des Streitwerts in die Wertstufe bis 500,00 Euro, weil der in der mündlichen Verhandlung gestellte Verpflichtungsantrag eine bezifferte Geldleistung betrifft und damit nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der Betrag von 82,38 Euro (50 % von 164,75 Euro) maßgeblich ist. Selbst bei Berücksichtigung möglicher offensichtlich absehbarer künftiger Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG würde der Höchstwert (dreifacher Betrag) 247,14 Euro nicht überschreiten und damit weiterhin die gleiche Wertstufe begründen. Ein Rückgriff auf § 52 Abs. 1 oder § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Kläger erhält keine Kostenerstattung.