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Beschluss

1 E 919/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0124.1E919.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Unter Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird der Streitwert für das (in der Hauptsache erledigte) Verfahren erster Instanz von Amts wegen auf die Streitwertstufe bis 3.000,- Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Unter Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. August 2021 wird der Streitwert für das (in der Hauptsache erledigte) Verfahren erster Instanz von Amts wegen auf die Streitwertstufe bis 3.000,- Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet. Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1. 1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht erfüllt sind. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑ Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch nicht die Grenze von 200,‑ Euro. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Dieses Interesse ist konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln. Danach errechnet sich der Beschwerdewert vorliegend aus der Differenz der Gerichtsgebühren, die sich bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts einerseits – 5.000,- Euro – und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung andererseits – 3.000,- Euro – ergibt. Dieser Unterschiedsbetrag beträgt hier lediglich 126,- Euro. Das ergibt sich aus Folgendem: Streitwertabhängig ist hier lediglich die dreifache Gebühr „Verfahren im Allgemeinen“ nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG. Bei einem Streitwert von 5.000,- Euro beträgt diese Gebühr 483,- Euro (161,- Euro x 3); vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Bei dem angestrebten Streitwert von 3.000,‑ Euro beläuft sich die Gebühr auf 357,- Euro (119,- Euro x 3). Hieraus ergibt sich die genannte Differenz. Die Grenze von 200,- Euro wäre im Übrigen selbst dann nicht erreicht, wenn die von der Beklagten geforderte – streitwertunabhängige – Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1) zum RVG in Höhe von insgesamt 20,- Euro noch hinzugerechnet würde, deren Ansatz der Kläger ebenfalls rügt. 2. Der Senat ist ungeachtet des Vorstehenden aber nicht daran gehindert, den erstinstanzlichen Streitwert auf anderer Rechtsgrundlage von Amts wegen anderweitig festzusetzen. Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann in einem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren auch dann von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG geändert werden, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird. Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 –, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Die danach mögliche Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von Amts wegen ist hier geboten, weil die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 5.000,- Euro fehlerhaft ist. Der Streitwert ist auf die Wertstufe bis 3.000,‑ Euro festzusetzen. Vorliegend bestimmt der Streitwert sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Der erstinstanzlich angekündigte Klageantrag betraf einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Der Kläger begehrte mit seiner Klage (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 3. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2021 zur Anerkennung einer Stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Einrichtung „X.-resort“ in N. für 21 Tage zu verpflichten. Die Geldleistung, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist, beläuft sich angesichts eines Tagessatzes in Höhe von 147 Euro für das vom Kläger auch angeführte – und damit offenbar vorrangig begehrte – Einzelzimmer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 70 % (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV) auf eine Höhe von 2.160,90 Euro. Dieser fällt in die nunmehr festgesetzte Streitwertstufe. Entsprechendes würde im Übrigen auch gelten, wenn der Kläger tatsächlich – wie er mit der Beschwerdebegründung angibt – „zu 75 % beihilfeberechtigt“ wäre. Dann ergäbe sich ein Betrag von 2.315,25 Euro. Dem Begehren des Klägers, die anzuerkennende Rehabilitationsmaßnahme über § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV hinaus auch noch später als vier Monate nach Anerkennung beginnen zu können, kommt im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung keine eigenständige Bedeutung zu, sodass es sich auch nicht streitwerterhöhend auswirkt. Mit Blick darauf, dass hier § 52 Abs. 3 GKG einschlägig ist, ist ein Rückgriff auf die– vom Verwaltungsgericht herangezogene – Grundregel nach § 52 Abs. 1 GKG oder die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG ausgeschlossen. Vgl. genauer: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2019 – 1 E 258/19 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.