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Beschluss

2 E 54/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 E 54/17 3 K 2206/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Beihilfe hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 15. August 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. März 2017 - 3 K 2206/14 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 1. März 2017 - 3 K 2206/14 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 aufgehoben, soweit dieser die Beihilfefähigkeit der Abrechnung der GOZ Nr. 2197 neben GOZ Nr. 6100 ablehnt, und den Beklagten verpflichtet, die Abrechnung der GOZ Nr. 2197 neben der GOZ Nr. 6100 anzuerkennen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 349,86 €, nämlich die Höhe des Betrages festgesetzt, der bei Anerkennung der Abrechnungsfähigkeit der GOZ Nr. 2197 neben GOZ Nr. 6100 unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes von 80 % vom Beklagten zu zahlen wäre. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehren die Heraufsetzung des Streitwertes auf 2.884,53 €, hilfsweise auf zumindest 1.049,58 €. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klage (auch) auf Feststellung der Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 1.201,88 € gerichtet gewesen sei, denn neben dem auf die GOZ Nr. 2197 entfallenden Betrag sei auch der auf die GOZ Nr. 6100 entfallende Betrag zu berücksichtigen. Wegen der Bedeutung der Sache für zukünftige Beihilfeentscheidungen sei der Betrag von (80 % von 1.201,88 € =) 961,51 1 2 3 3 € gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu verdreifachen, was den Betrag von 2.884,53 € ergebe. Hilfsweise ergebe sich - bei Ablehnung des Feststellungsinteresses - der Betrag von (80 % der Position 2197 = 349,86 €); multipliziert mit 3 = 1.049,59 €. Die von den Prozessbevollmächtigten in eigenem Namen erhobene auf die Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 GKG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert ausgehend von der betreffenden GOZ Nr. 2197 zutreffend auf 349,86 € festgesetzt. a) Eine zusätzliche Berücksichtigung des auf die GOZ Nr. 6100 entfallenden vom Beklagten erstatteten Betrags scheidet aus. Aus dem Klagebegehren resultiert - neben der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung zusätzlicher Beihilfe für die GOZ Nr. 2197 - kein eigenständiges Interesse an der Feststellung der Erstattungsfähigkeit der GOZ Nr. 6100 (vgl. auch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Niederschrift S. 2). b) Eine Anhebung des Streitwerts auf das Dreifache des Betrages von 349,86 € gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG war ebenfalls nicht veranlasst. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der als Ausnahmevorschrift konzipierte § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG soll nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245) insbesondere steuer- und 4 5 6 7 8 4 abgabenrechtliche Verfahren erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht (st. Rspr BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 19). Diese werden zwar typischerweise bezogen auf ein Jahr geführt, wirken sich aber auf eine Mehrzahl künftiger Steuer- bzw. Beitragsjahre aus. Die Bestimmung diente schon bei ihrer Einführung nicht einer allgemeinen Erweiterung der Streitwertbestimmung, sondern dem punktuellen Zweck, der insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren beobachteten systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzuwirken. Dies betrifft jahresbezogene Musterprozesse mit jahresübergreifender Bedeutung. Die in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG enthaltene Beschränkung auf die Anhebung von Streitwerten spiegelt diese begrenzte Funktion exakt wider. Es wäre daher ein Eingriff in die gesetzliche Systematik, den nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmten Streitwert jenseits des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Einbeziehung von Folgewirkungen zu ändern (vgl. BFH, Beschl. v. 15. Januar 2019 - II S 1/19 -, juris Rn. 14). Die Anwendung der Vorschrift setzt regelmäßig zu erwartende wiederkehrende und gleich gelagerte Verwaltungsakte voraus, denen die gleiche Rechtsproblematik zugrunde liegt, wie regelmäßig wiederkehrende Beitrags- oder Abgabenbescheide (vgl. Schneider, NJW 2014, 522). Der Ersatz konkreter Behandlungskosten im Rahmen der Beihilfe ist damit nicht vergleichbar, weil es sich bei der Festsetzung von Beihilfeleistungen nicht um regelmäßig zu erwartende, wiederkehrende und gleich gelagerte Bescheide handelt, sondern jeweils im Einzelfall über die Erstattung der Kosten einer konkreten Behandlung für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum entschieden wird (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 13. Januar 2016 - 3 C 15.2646 -, juris für Leistungen der Unfallfürsorge; a. A. - grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmung im Beihilferecht - OVG NRW, Beschl. v. 9. April 2019 - 1 E 258/19 -, juris). Eine Erhöhung des Streitwerts nach § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nicht veranlasst, weil ggf. künftige Beihilfeleistungen Gegenstand eigenständiger Verfahren sind. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin ihren Angaben nach inzwischen weitere Behandlungskosten geltend gemacht hat, deren Erstattung i. H. v. 9 10 11 5 252,30 € der Beklagte ausweislich des Bescheides des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 29. März 2016 mit gleicher Begründung wie im vorliegenden Verfahren abgelehnt hat. Es handelt sich hierbei nicht um einen wiederkehrenden Bescheid im o. g. Sinn, sondern um eine individuell begründete Einzelfallentscheidung betreffend einen konkret beantragten, der Höhe nach nicht identischen Betrag. Dieser Bescheid war auch nicht „regelmäßig zu erwarten“, wie dies bei jährlich wiederkehrenden Steuer- und Abgabenbescheiden der Fall ist, sondern war bedingt durch den individuellen Verlauf der kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahme. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 12 13