OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 10121/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0319.1B10121.24.OVG.00
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die dem Bund durch § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG (juris: TKG 2021) eingeräumte Befugnis, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, umfasst nicht auch die Berechtigung zur Mitbenutzung der hierzu erstellten Anlagen zu sonstigen, nicht unmittelbar der flächendeckenden Versorgung mit öffentlichen Telekommunikationsleistungen dienenden Zwecken (hier: Plakatwerbung auf Schaltkästen der Deutschen Telekom).(Rn.7) (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, -- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dem Bund durch § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG (juris: TKG 2021) eingeräumte Befugnis, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, umfasst nicht auch die Berechtigung zur Mitbenutzung der hierzu erstellten Anlagen zu sonstigen, nicht unmittelbar der flächendeckenden Versorgung mit öffentlichen Telekommunikationsleistungen dienenden Zwecken (hier: Plakatwerbung auf Schaltkästen der Deutschen Telekom).(Rn.7) (Rn.10) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, -- € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Januar 2024, durch den dieses die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Dezember 2023 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 5. Dezember 2023 abgelehnt hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der straßenrechtlichen Verfügung, mit der der Antragstellerin die Beseitigung der Plakatwerbung auf insgesamt vier Schaltkästen der Deutschen Telekom im Stadtgebiet der Antragsgegnerin bis zum 5. Januar 2024 aufgegeben worden ist, als rechtmäßig angesehen. In formeller Hinsicht sei die Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entsprechend begründet worden. Materiell-rechtlich überwiege zudem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung das Suspensivinteresse der Antragstellerin, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Sofortvollzug bestehe. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung sei § 41 Abs. 8 Landesstraßengesetz – LStrG –, da das Anbringen der Plakatwerbung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 LStrG darstelle und eine derartige Erlaubnis weder erteilt noch beantragt worden sei. Die entsprechende Nutzung der Straße sei auch nicht durch § 125 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz – TKG – gedeckt, da sich der Zweck der dort eingeräumten Nutzungsberechtigung darauf beschränke, der Allgemeinheit Telekommunikationseinrichtungen für eine Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen. Abgesehen davon führe die Plakatwerbung zu einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an der Straße. Die danach vorliegend gegebene Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis berechtige die Behörde regelmäßig zum Erlass einer Beseitigungsverfügung, so dass auch die Ermessenausübung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sei. Ein deren sofortige Vollziehung rechtfertigendes besonderes öffentliches Interesse ergebe sich daraus, dass eine Verzögerung der effektiven Beseitigung des Rechtsverstoßes mittels Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht hingenommen werden könne. Überdies werde anderenfalls ein Anreiz zur Nachahmung geschaffen und die Antragstellerin ungerechtfertigt besser gestellt als sich rechtstreu verhaltende Konkurrenzunternehmen. Danach habe es auch bei der sofortigen Vollziehbarkeit der rechtlich nicht zu beanstandenden Zwangsgeldandrohung zu verbleiben. II. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass § 41 LStrG vorliegend nicht anwendbar sei. Ihre Nutzungsberechtigung in Bezug auf die Verkehrsfläche ergebe sich bereits aus § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG bzw. § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung. Indem der Bund seine entsprechende Berechtigung mittels Lizenz an die Telekommunikationsbetreiber übertrage, entstehe ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 11 A 4111/19 und 11 B 1033/18) einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts per se nicht zulasse. III. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung der dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mit dem Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung auszugehen. Der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Ausschluss der Anwendbarkeit des § 41 LStrG durch die Regelungen des TKG ist nicht gegeben. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund – wie bereits nach der gleichlautenden Vorgängernorm des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. – befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Diese Nutzungsberechtigung überträgt der Bund nach § 125 Abs. 2 Satz 1 TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Kommunikationslinien. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 MB 58/19 –, juris Rn. 14) und des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 3. Juli 2019 – 7 ME 27/19 –, juris Rn. 10 ff.) wird die durch das TKG eingeräumte Nutzungsberechtigung als Annex zur straßenrechtlichen Widmung klassifiziert, durch den der Widmungszweck kraft Gesetzes erweitert werde. Neben die Nutzung durch den Fortbewegungsverkehr trete so eine weitere Nutzung für den über Kabel geführten öffentlichen Telekommunikationsverkehr, so dass die Nutzungsberechtigung nach dem TKG neben dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch stehe. Von daher liege es nahe, die Reichweite der Nutzungsberechtigung maßgeblich anhand des sie legitimierenden Zwecks zu definieren, ebenso wie auch die Reichweite des Gemeingebrauchs anhand des Benutzungszwecks bestimmt werde. Von daher könne die Befugnis aus dem TKG, die öffentlichen Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen, nur so weit reichen, wie sich die Benutzung im Rahmen des damit verfolgten öffentlichen Zwecks, der Allgemeinheit Telekommunikationseinrichtungen für eine Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen, bewege. Das lediglich privaten kommerziellen Zwecken dienende Bekleben eines Schaltkastens werde von dieser Befugnis nicht umfasst. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 11 A 4111/19 –, juris Rn. 9 ff., und vom 7. Februar 2019 – 11 B 1033/18 –, juris Rn. 10 ff.) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Schaltkästen im Sinne des § 3 Nr. 26 TKG durch das Anbringen von Werbung weder ihren telekommunikationsrechtlichen Zweck noch ihre Eigenschaft als Bestandteil einer Telekommunikationslinie verlieren und demgemäß allein dem TKG und nicht dem Straßenrecht unterfallen. Einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für an Schaltkästen angebrachte Werbungplakate bedürfe es nur, wenn durch diese der Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigt werde. Nach der Überzeugung des Senats sprechen die besseren Gründe für die erstgenannte Auffassung. Dem Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG ist lediglich die Befugnis zu entnehmen, Verkehrswege „für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien“ zu benutzen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff der Telekommunikationslinie allein die technische Infrastruktur zur Signalübertragung zu verstehen, nicht jedoch eine Nutzung zu sonstigen Zwecken wie etwa Werbung für Leistungen Dritter, die zu dieser technischen Infrastruktur keinerlei Bezug aufweisen. Wird mithin der Verkehrsweg für eine derartige Werbung benutzt, so handelt es sich insoweit nicht mehr um die Benutzung für eine Telekommunikationslinie im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG (vgl. a. OVG Nds., a. a. O., Rn. 10). Für diese Auslegung lässt sich auch die Entstehungsgeschichte des § 49 TKG, der Vorgängernorm der §§ 125 TKG und 68 TKG a. F. heranziehen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum TKG vom 30. Januar 1996, Seite 48, führt hierzu Folgendes aus: „Zu § 49 (Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege) Zu Absatz 1 In dieser Vorschrift wird auf der Grundlage des Artikel 87f Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bund das unentgeltliche Nutzungsrecht öffentlicher Wege für öffentliche Telekommunikationszwecke zugewiesen. Vor dem Hintergrund einer bundesweiten Telekommunikationsinfrastruktur stand dieses Recht der „Telegraphenverwaltung" bereits nach § 1 des Telegraphenwegegesetzes zu - in Abweichung zu anderen Bereichen wie z. B. Energie oder Wasser. Das Recht ist ein unverzichtbares Mittel für den Bund zur Erfüllung seiner Pflicht, eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten.“ Motiv für die Schaffung der gesetzlichen Nutzungsberechtigung war es danach, dem Bund ein Nutzungsrecht an öffentlichen Wegen für öffentliche Telekommunikationszwecke zuzuweisen, um in Erfüllung seines Auftrags aus Art. 87f Abs. 1 GG („ … gewährleistet der Bund im Bereich … der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.“) eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsleistungen zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass hiervon die Absicht umfasst gewesen sein könnte, auch eine Berechtigung zur Mitbenutzung der entsprechenden Anlagen für sonstige, nicht unmittelbar der Erbringung öffentlicher Telekommunikationsleistungen dienende Zwecke zu gewähren, sind nicht ersichtlich. Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG bzw. dessen Vorgängernormen verlangen keinen allumfassenden Ausschluss straßenrechtlicher Bestimmungen allein aufgrund der bloßen Betroffenheit von Telekommunikationslinien durch eine straßenrechtliche Maßnahme. Mit der aus § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG folgenden gesetzliche Nutzungsberechtigung soll dem Bund ein Instrument an die Hand gegeben werden, um seine Verpflichtung zur flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsleistungen besser und einfacher erfüllen zu können. Dazu ist es nicht erforderlich, die Berechtigung zur Mitbenutzung der Verkehrswege zusätzlich auf sonstige, nicht unmittelbar der flächendeckenden Versorgung mit öffentlichen Telekommunikationsleistungen dienende Zwecke zu erweitern. Ebenso wenig verlangt es diese Zwecksetzung – wie seitens des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vertreten –, alle unmittelbar von der Regelung erfassten Einrichtungen der technischen Infrastruktur unter Ausschluss des Straßenrechts im Wege einer vom konkreten Zweck ihrer Nutzung losgelösten, rein sachenbezogenen Betrachtung dem alleinigen Regime des TKG zu unterstellen. Der Zielsetzung des § 125 Abs. 1 Satz 1 TKG ist vielmehr bereits dann vollumfänglich Genüge getan, wenn die benötigten Leitungssysteme und die zu deren Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen wie etwa Schaltkästen unter Inanspruchnahme der Verkehrsfläche errichtet und sodann dort betrieben werden können (vgl. a. OVG Nds., a. a. O. Rn. 12 f., und OVG SH, a. a. O. Rn. 14). Nach alledem war die Antragsgegnerin vorliegend nicht gehindert, ihre Beseitigungsverfügung auf § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG zu stützen. Weitere Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit macht die Beschwerde nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.