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Beschluss

1 A 2394/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Vorverfahren ist anwaltliche Vertretung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise erforderlich, wenn es den Umständen nach einem verständigen Widerspruchsführer unzumutbar wäre, das Verfahren selbst zu führen. • Maßgeblich ist, ob ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Kenntnisstand einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte; berufsbedingte Fachkunde macht die Vertretung in der Regel entbehrlich. • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann insbesondere entbehrlich sein, wenn der Betroffene durch eigene fachliche Kenntnisse in der Lage ist, seine Interessen im Widerspruchsverfahren selbst zu vertreten.
Entscheidungsgründe
Anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nur ausnahmsweise erforderlich • Im Vorverfahren ist anwaltliche Vertretung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur ausnahmsweise erforderlich, wenn es den Umständen nach einem verständigen Widerspruchsführer unzumutbar wäre, das Verfahren selbst zu führen. • Maßgeblich ist, ob ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Kenntnisstand einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte; berufsbedingte Fachkunde macht die Vertretung in der Regel entbehrlich. • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann insbesondere entbehrlich sein, wenn der Betroffene durch eigene fachliche Kenntnisse in der Lage ist, seine Interessen im Widerspruchsverfahren selbst zu vertreten. Die Klägerin wandte sich im Vorverfahren gegen eine verwaltungsrechtliche Maßnahme und warf die Frage auf, ob sie hierzu einen Bevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hätte einschalten müssen. Die Verwaltungsinstanz und später das Oberverwaltungsgericht prüften, ob angesichts der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse der Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre. Entscheidend war, ob ein verständiger Widerspruchsführer mit vergleichbarem Kenntnisstand sich ohne fachliche Unterstützung nicht hätte vertreten können. Die Klägerin ist im Bereich des öffentlichen Dienstrechts tätig und weist eine umfangreiche Publikationstätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren in Frage gestellt. • Rechtsgrundlage ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nur nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. • Die Rechtsprechung verlangt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich ist, wenn es einem verständigen Widerspruchsführer wegen persönlicher Verhältnisse oder der Schwierigkeit der Sache unzumutbar wäre, das Vorverfahren selbst zu führen. • Ein relevanter Gesichtspunkt ist, ob der Betroffene berufsbedingt mit dem betreffenden Sach- und Rechtsgebiet vertraut ist; in solchen Fällen ist die Vertretung in der Regel entbehrlich. • Die Klägerin verfügt über offenkundige Fachkunde im öffentlichen Dienstrecht; ihre Publikationen und Mitautorenschaften zeigen, dass sie zahlreiche Lehrbücher, Kommentierungen und Aufsätze in diesem Rechtsgebiet verfasst hat. • Vor diesem Prüfstandard war die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erforderlich, sodass ein Antrag auf Gewährung eines Bevollmächtigten nicht gerechtfertigt war. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht notwendig. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der fachlichen Qualifikation der Klägerin und ihres Kenntnisstandes ein verständiger Widerspruchsführer das Vorverfahren selbst führen konnte. Damit fehlte die konkrete Unzumutbarkeit, die eine Ausnahme nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtfertigen würde. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.