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Beschluss

1 E 827/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1015.1E827.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen den im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. September 2021 – 15 K 7348/19 – ergangenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 3. September 2018 betreffende, nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Diese Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) zu entscheiden hat, ist zwar zulässig und namentlich nicht nach § 158 VwGO ausgeschlossen, vgl. dazu näher den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 – 1 E 185/19 –, juris, Rn. 1 f. und Rn. 3 f., m. w. N., hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, erweist sich weder aus den mit der Beschwerde angeführten noch aus sonstigen Gründen als fehlerhaft. Anders als im gerichtlichen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nach der in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Einschätzung in der Regel nicht üblich und auch nicht erforderlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles veranlasst. Vgl. insoweit die Erwägungen des historischen Gesetzgebers zu § 159 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Dezember 1957, BT-Drs. 3/55, S. 48; dazu, dass diese Erwägungen angesichts der immer komplizierteren Rechtsverhältnisse und ständig zunehmenden Spezialisierung im Verwaltungsrecht als überholt anzusehen seien und die Notwendigkeit der Zuziehung deshalb (im Ergebnis) regelmäßig zu bejahen sei, vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 162 Rn. 77; kritisch auch Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 102. Für die danach gebotene Prüfung im Einzelfall, ob konkret eine Notwendigkeit i. S. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegeben war, ist nach ständiger Rechtsprechung entscheidend, ob sich ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der für ihn gegebenen Schwierigkeiten in der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14.09 –, juris, Rn. 5, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 1 E 185/19 –, juris, Rn. 32, und vom 27. November 2018– 1 A 2394/16 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 162 Rn. 77, und Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 103, jeweils m. w. N. Relevant für diese Einzelfallprüfung ist auch, welche Bedeutung die Streitsache für den Beteiligten hat, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012– 2 A 5.11 –, juris, Rn. 2, und Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 103, m. w. N., und ob der Schwerpunkt des Streits lediglich bei Tatsachenfragen liegt oder ob es im Wesentlichen um – eine Vertretung eher erforderlich machende – Rechtsprobleme geht. Vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 162 Rn. 78, und Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 103, jeweils m. w. N. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Heranziehung des Rechtsanwalts, d. h. seiner förmlichen Bevollmächtigung, oder, bei schon früher erfolgter allgemeiner Bevollmächtigung, des Auftrages zur Einlegung des Widerspruchs. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2012– 2 A 5.11 –, juris, Rn. 2, und vom 14. Januar 1999– 6 B 118.98 –, juris, Rn. 9, sowie OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. April 2017 – OVG 10 L 24.17 –, juris, Rn. 3, alle m. w. N. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die hier erfolgte Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren im Zeitpunkt seiner Bevollmächtigung am 25. November 2018 als notwendig. Ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand hätte sich bei der gegebenen Sachlage ebenfalls eines Rechtsanwaltes bedient. Diese Bewertung ergibt sich zum einen aus den persönlichen Verhältnissen des Klägers im Zeitpunkt der Zuziehung. Zwar hat der Kläger, wie die Beschwerde geltend macht, eine Diplom-Hauptprüfung an der Universität des Saarlandes erfolgreich absolviert und ist als Leitender Postdirektor (A 16 BBesO) eine Person mit einem deutlich überdurchschnittlichen Bildungs- und Erfahrungsstand. Er hat nach diesen Angaben aber gerade keine juristische Ausbildung erfahren. Außerdem ist er jedenfalls in den Jahren vor der Zuziehung auch nicht in einem juristisch geprägten Umfeld tätig gewesen. Das ergibt sich aus dem Inhalt der im Klageverfahren aufgehobenen dienstlichen Beurteilung. Die dortige Bezeichnung der Funktion des Klägers und die detaillierten Aufgabenbeschreibungen belegen, dass der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (1. September 2015 bis 31. August 2017) als Projektleiter auf dem betrieblich-informationstechnischen Feld eingesetzt gewesen ist. Zum anderen folgt diese Bewertung aus den für den (juristisch nicht vorgebildeten, s. o.) Kläger gegebenen Schwierigkeiten in der Sache. Gegenstand des Vorverfahrens war die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten dienstlichen Beurteilung. Damit war insbesondere die rechtliche Frage aufgeworfen, ob die in der Beurteilung vergebenen Bewertungen hinreichend begründet bzw. plausibilisiert worden waren. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage war schon deshalb schwierig, weil sie anhand einer ausdifferenzierten Rechtsprechung zu erfolgen hatte, die namentlich auf die Besonderheiten des – für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil verschiedene Notenskalen vorsehenden – Beurteilungssystems der Deutschen Telekom AG zurückzuführen ist. Zudem hatte die Sache auch eine besondere Bedeutung für den Kläger, weil dienstliche Beurteilungen – ggf. auch als Vorbeurteilungen – die Beförderungsauswahl maßgeblich steuern. Nicht überzeugend ist daher das Argument der Beschwerde, Gegenstand des Vorverfahrens sei "lediglich die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung und insbesondere nicht eine Beförderung, die weitreichendere Bedeutung gehabt hätte". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Gesetz für den unterlegenen Beschwerdeführer eine Festgebühr bestimmt, die sich hier im Übrigen bereits auf 66,00 Euro beläuft (Vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG– Kostenverzeichnis – in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 106 KostRÄG 2021 vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3229, die nach Art. 13 Abs. 3 KostRÄG 2021 am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und hier in Anwendung des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG angesichts der erst nach diesem Zeitpunkt erfolgten Beschwerdeerhebung anzuwenden ist). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.