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Sonstige

1 A 2394/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1012.1A2394.16.00
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Tenor

1. Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens zum 30. November 2018

-  der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 einen Betrag in Höhe von 8.561,06 Euro

-  der Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 einen Betrag in Höhe von 7.183,92 Euro

-  den Klägern der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 jeweils einen Betrag in Höhe von 8.061,26 Euro

auf die bekannten Bezügekonten zu überweisen.

2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Tatbestand erfüllt sind.

3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 85 Prozent, die jeweiligen Kläger zu 15 Prozent.

4. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 15. November 2018 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht) vor.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens zum 30. November 2018 - der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 einen Betrag in Höhe von 8.561,06 Euro - der Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 einen Betrag in Höhe von 7.183,92 Euro - den Klägern der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 jeweils einen Betrag in Höhe von 8.061,26 Euro auf die bekannten Bezügekonten zu überweisen. 2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Tatbestand erfüllt sind. 3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 85 Prozent, die jeweiligen Kläger zu 15 Prozent. 4. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 15. November 2018 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht) vor. Öffentliche Sitzung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 1 A 2394/16 1 A 2446/16 1 A 2447/16 Az.: 1 A 2448/16 Anwesend: 1. Vorsitzende Richterinam Oberverwaltungsgericht 2. Richter am Oberverwaltungsgericht 3. Richter am Verwaltungsgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter 6. VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beginn der Verhandlung: 11.34 Uhr Ende der Verhandlung: 13.47 Uhr Münster, den 12. Oktober 2018 In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2394/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Für die Klägerin:Rechtsanwalt L. ; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht. In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2446/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Die Klägerin persönlich; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht. In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2447/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Der Kläger persönlich und Rechtsanwalt L. ; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht. In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2448/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Der Kläger persönlich; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht. Es ergeht der Beschluss: Die Verfahren 1 A 2394/16, 1 A 2446/16, 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Beteiligten verzichten auf den Vortrag des Sachberichts. Den Beteiligten wird der Schriftsatz der Beklagten vom 11. Oktober 2018 mit Anlagen überreicht. Die Vorsitzende bringt den Inhalt der Vermerke vom 10. und 11. Oktober 2018 zur Kenntnis und überreicht Berechnungen des Senats. Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert. Die mündliche Verhandlung wird um 12.15 Uhr unterbrochen und um 13.10 Uhr fortgeführt. Die Vorsitzende gibt zu erkennen, dass die Berufsrichter des Senats die in den angefochtenen Urteilen vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilen, bei der Frage, ob die Kläger bzw. Klägerinnen in den Jahren 2011 und 2012 amtsangemessen alimentiert wurden, seien die in diesem Zeitraum ausgezahlten Leistungszulagen mit einzubeziehen. Diese Auffassung hält der Senat angesichts der auf den vorliegenden Sachverhalt ohne Abstriche übertragbaren Ausführungen des BVerfG in dem Urteil zur W-Besoldung (Hessen) vom 14. Februar 2012, insbesondere juris, Rn. 178 ff., für unhaltbar. Der Senat ist im Gegenteil gerade mit Blick auf diese Entscheidung der Auffassung, dass das Grundgehalt der hier betroffenen Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2011 und 2012 gegen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt. Diese Rechtsprechung wird auch durch die nachfolgende Besoldungs-Rechtsprechung des BVerfG nicht in Frage gestellt oder relativiert. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG aus dem Jahr 2015 (R- und A-Besoldung) und insbesondere der Entscheidungen aus dem Jahr 2017 (Wartefrist und Ost-Besoldung) ist weiter ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip festzustellen, und zwar in der Gestalt des auch aus dem Laufbahnprinzip und dem Leistungsprinzip folgenden Grundsatzes der Abstufung der Bezüge entsprechend der Wertigkeit des Amtes einschließlich des Abstandsgebots. Das BVerfG hat diese beiden (inhaltlich zusammenhängenden) hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gerade in ihrer Eigenständigkeit noch stärker herausgearbeitet und schon im Falle ihrer isolierten Verletzung – unabhängig von der Bewertung, ob die Besoldung ansonsten mit der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung Schritt hält – eine dem Amt nicht mehr angemessene Unteralimentierung angenommen. Bei dieser Sachlage ist der Senat gehalten, die Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Dieses Verfahren dürfte aller Voraussicht nach im Sinne der Kläger ausgehen. Insoweit sind nur die Fragen, ob das BVerfG das Amt eines Fachhochschulprofessors anhand derselben Kriterien bewertet wie das eines Universitätsprofessors und wie sich ggf. die Anlegung abweichender Kriterien auswirkt, mit einer – allerdings äußerst geringen – Unsicherheit behaftet. Ferner ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der voraussichtlich erforderlichen Behebung der Unteralimentierung der Kläger einen weiten Gestaltungsspielraum hat und im Lichte der Rechtsprechung des BVerwG – anders als von § 77a BBesG vorgesehen – auch eine teilweise Umschichtung von Leistungszulagen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BBesG in das maßgebliche Grundgehalt möglich sein dürfte. Der Senat regt vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten und angesichts der prognostischen Verfahrenszeiten sowie der damit verbundenen Inanspruchnahme erheblicher personeller und zeitlicher Ressourcen bei den Beteiligten eine einvernehmliche Streitbeilegung an. Der Senat schlägt vor, dass die Beklagte den Klägern Ausgleichsbeträge zahlt. Diese könnten sich mangels anderer Anhaltspunkte in einem ersten Schritt an den nach der Übergangsvorschrift des § 77a Abs. 1 BBesG (Bundesbesoldungsordnung W ab 1. Januar 2013 einschließlich Gehaltsstufen) unter Abzug der in den Jahren 2011, 2012 und zum 1. Januar 2013 erfolgten linearen Besoldungserhöhungen errechneten fiktiven Nachzahlungen orientieren. Der Senat geht davon aus, dass die angeführten Unsicherheiten bei einer Verminderung der sich danach ergebenden Beträge um 15 % angemessen berücksichtigt werden. Für die Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 ergibt sich nach den Berechnungen des Senats eine fiktive Nachzahlung von 10.071,83 Euro, für die Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 von 8.451,67 Euro und für die Kläger der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 von jeweils 9.483,83 Euro. Die Beteiligten schließen auf diesen Vorschlag des Senats folgenden V e r g l e i c h : 1. Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens zum 30. November 2018 - der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 einen Betrag in Höhe von 8.561,06 Euro - der Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 einen Betrag in Höhe von 7.183,92 Euro - den Klägern der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 jeweils einen Betrag in Höhe von 8.061,26 Euro auf die bekannten Bezügekonten zu überweisen. 2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Tatbestand erfüllt sind. 3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 85 Prozent, die jeweiligen Kläger zu 15 Prozent. 4. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 15. November 2018 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht) vor. – Vorgelesen und genehmigt – Die Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16, der Kläger des Verfahrens 1 A 2448/16 sowie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Verfahren 1 A 2394/16 beantragen, festzustellen, dass die Zuziehungen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. – Vorgelesen und genehmigt – Für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, stellen die Beteiligten folgende Anträge: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen. – Vorgelesen und genehmigt – Die Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen. – Vorgelesen und genehmigt – Der Prozessbevollmächtigte des Klägers des Verfahrens 1 A 2447/16 beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen. – Vorgelesen und genehmigt – Der Kläger des Verfahrens 1 A 2448/16 beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen. – Vorgelesen und genehmigt – Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. – Vorgelesen und genehmigt – Es ergeht der B e s c h l u s s : Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den 7. Dezember 2018, 9.00 Uhr, Sitzungssaal I. Die mündliche Verhandlung wird geschlossen. Die Niederschrift des Protokolls ist vorläufig auf Datenträger aufgezeichnet und anschließend ausgedruckt worden. Vors. Richterin am OVG VG-Beschäftigte