1 A 2394/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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1. Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens zum 30. November 2018
- der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 einen Betrag in Höhe von 8.561,06 Euro
- der Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 einen Betrag in Höhe von 7.183,92 Euro
- den Klägern der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 jeweils einen Betrag in Höhe von 8.061,26 Euro
auf die bekannten Bezügekonten zu überweisen.
2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Tatbestand erfüllt sind.
3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 85 Prozent, die jeweiligen Kläger zu 15 Prozent.
4. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 15. November 2018 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht) vor.