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Beschluss

14 B 1187/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert im Beschwerdeverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts; solche liegen hier nicht vor. • Die Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals 'Spieleraufwand' in der Vergnügungssteuersatzung ist gewahrt; als Bemessungsgrundlage gilt der Einsatz im Sinne der Spielverordnung. • Eine erstinstanzliche Steuerbelastung stellt keine unzumutbare Härte dar, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zahlung zur Existenzvernichtung oder nicht wiedergutzumachendem Schaden führt.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Vergnügungssteuerbescheid; 'Spieleraufwand' als bestimmte Bemessungsgrundlage • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert im Beschwerdeverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts; solche liegen hier nicht vor. • Die Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals 'Spieleraufwand' in der Vergnügungssteuersatzung ist gewahrt; als Bemessungsgrundlage gilt der Einsatz im Sinne der Spielverordnung. • Eine erstinstanzliche Steuerbelastung stellt keine unzumutbare Härte dar, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zahlung zur Existenzvernichtung oder nicht wiedergutzumachendem Schaden führt. Die Antragstellerin, Betreiberin von Geldspielgeräten, klagt gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Gemeinde vom 17.03.2016, der Steuerbeträge für Geldspielgeräte festsetzt bzw. erhöht. Sie rügt u. a. Unbestimmtheit der Satzungsregelung zum Steuermaßstab 'Spieleraufwand', eine erdrosselnde Steuerwirkung nach Art. 12 GG, das Fehlen einer angemessenen Übergangsfrist bei Einführung der neuen Satzung und eine unbillige Härte durch sofortige Vollziehung. Teile der strittigen Beträge waren bereits durch einen Bescheid vom 29.04.2015 festgesetzt; der Bescheid vom 17.03.2016 nimmt lediglich Erhöhungen und eine Ermäßigung vor. Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen; das Verwaltungsgericht lehnte ab und das OVG bestätigt diese Entscheidung. • Verfahrensrechtlich fehlt es an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 VwGO; im summarischen Rechtsschutz ist die Überwiegenswahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit nicht gegeben. • Zur Bestimmtheit: § 4 Abs.1 S.2 der Satzung definiert den Spieleraufwand als Summe der von Spielern aufgewendeten Geldbeträge; dies entspricht dem Einsatzbegriff der Spielverordnung (§ 12 Abs.2 S.1 Nr.4 SpielVO) und ist hinreichend bestimmt, so dass der Steuerpflichtige die Abgabe vorausberechnen kann. • Zur Belastung und Berufsfreiheit: Eine erdrosselnde Wirkung liegt nicht vor. Die behauptete Mehrbelastung begründet nicht die Unmöglichkeit der Berufsausübung; die Antragstellerin kann die Mehrbelastung durch Preisanpassungen (Kasseninhalt/Spielstunde) abwälzen. • Zur Übergangsfrist: Die Zeitspanne zwischen Satzungsbeschluss und Inkrafttreten (Vierteljahr) war nach Auffassung des Gerichts ausreichend; die Behauptung, Hersteller müssten neue Geräte entwickeln, ist nicht substantiiert. • Zur Mehrwertsteuer: Die Nichtberücksichtigung eines Abzugs der Mehrwertsteuer bei der Besteuerungsgrundlage ist verfassungsgemäß, weil die Mehrwertsteuer das Einspielergebnis, nicht den Einsatz trifft; eine Steuer auf die Steuer ist nicht zu beanstanden. • Zur Härte: Die behaupteten wirtschaftlichen Einbußen sind nicht glaubhaft dargelegt und reichen nicht zur Annahme einer nicht wiedergutzumachenden Härte oder Existenzvernichtung. • Zur Einzelbemessung und Auswertung von Kontrollstreifen: Im summarischen Verfahren sind solche Einzeleinwendungen nur in geringem Umfang zu prüfen; sie rechtfertigen die Anordnung nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird nicht getroffen, weil keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheids dargelegt ist. Soweit der Antrag sich auf Beträge bezog, die bereits durch den Bescheid vom 29.04.2015 festgesetzt sind, ist die Anordnung ohnehin nicht möglich, da der Bescheid vom 17.03.2016 nur Erhöhungen bzw. Ermäßigungen enthält. Die Satzung ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals 'Spieleraufwand' bestimmt und verfassungsgemäß anzusehen; weder eine erdrosselnde Wirkung noch das Fehlen einer Übergangsfrist oder die Berechnung ohne Abzug der Mehrwertsteuer begründen Rechtswidrigkeit. Die vom Antragsteller geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile sind nicht glaubhaft gemacht, so dass auch kein unzumutbarer Härtefall vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Beschluss ist unanfechtbar.