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Beschluss

24 L 1510/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0106.24L1510.19.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 00., 00., 00. und 00. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 und des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2018 (24 K 3179/18) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.362,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 00., 00., 00. und 00. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 und des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2018 (24 K 3179/18) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5. 2. Der Streitwert wird auf 5.362,50 Euro festgesetzt. Gründe Den wörtlich gestellten Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer nachfolgenden Klage gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2018 anzuordnen“, legt das Gericht in Anwendung von § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 88 VwGO im Sinne des – soweit ersichtlich – am nächsten liegenden, sachgerechten und statthaften, vgl. dazu im Einzelnen Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 17. Mai 2013 – 14 L 637/13 –, juris Rn. 5-9 m.w.N., Begehrens aus, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 00., 00., 00. 00. und 00. August 2017 (Veranlagung der Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für den Veranlagungszeitraum 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2017) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 und des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2018 (24 K 3179/18) anzuordnen. Dieser Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragsgegnerin erhebt auf der Grundlage der Satzung der Stadt M. über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010, in der zur Zeit aktuellen Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt M. über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 10. Oktober 2014 (im Folgenden: VStS), unter anderem Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen (§ 2 Nr. 3 VStS) in Höhe von 3,00 Euro je angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche (§ 4 VStS). Steuerschuldnerin ist gemäß § 3 Nr. 1 VStS unter anderem der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen veranlagte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zunächst mit Bescheiden vom 00., 00., 00., 00. und 00. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 für den Zeitraum 1. September 2013 bis 31. Juli 2017 als Veranstalterin der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ in dem Objekt S. Straße 000, 00000 M. , im Wege der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung - AO, welcher ebenso wie die im Folgenden genannten Vorschriften der Abgabenordnung gemäß § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vorliegend Anwendung findet) unter Zugrundelegung einer Veranstaltungsfläche von 144 qm zur Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 64.395,00 Euro. Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 änderte die Antragsgegnerin die Veranlagungen dahingehend, dass der Besteuerung nunmehr nur noch 50,20 qm Veranstaltungsfläche bzw. 5 Einheiten je 3,00 Euro zu Grunde gelegt werden und reduzierte die Veranlagungen wie folgt auf insgesamt 21.450,00 Euro: Veranlagungszeitraum Steuerhöhe 01.09. bis 31.12.2013 1.830,00 Euro 01.01. bis 31.12.2014 5.475,00 Euro 01.01. bis 31.12.2015 5.475,00 Euro 01.01. bis 31.12.2016 5.490,00 Euro 01.01. bis 31.07.2017 3.180,00 Euro Da die von der Antragstellerin gegen die Abgabenbescheide gerichtete Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, statthaft und zulässig. Darüber hinaus ist er in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (I) oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (II). Ist der Bescheid – wie hier – im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (III). I) Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden liegen nur vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen. Darüber hinaus sind im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. September 2017 – 14 B 939/17 -, juris, Rn. 2-7 und Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 -, juris, Rn. 2-8; Thüringer OVG, Beschluss vom 23. November 2012 - 4 EO 571/09 -, juris, Rn. 43. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich nach summarischer Prüfung derzeit die Veranlagung der Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 als rechtmäßig ( 1. ), bezüglich des Zeitraumes 1. September 2013 bis 31. Dezember 2016 jedoch als rechtswidrig ( 2. ). 1. Soweit die Antragstellerin, die nicht bestreitet, dass ihre Schwester unter der Bezeichnung „U. -P. M. “ in Räumlichkeiten des von der Antragstellerin angemieteten Hauses in der S. Straße 000 in M. im Jahr 2017 Tantra-Massagen angeboten und durchgeführt hat, geltend macht, sie könne bereits deshalb nicht zur Vergnügungssteuer veranlagt werden, weil der Steuertatbestand des § 2 Nr. 3 VStS nicht erfüllt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei den angebotenen Tantra-Massagen um „sexuelle Vergnügungen“ i.S.d. § 2 Nr. 3 VStS handelte. Dies ergibt sich bereits aus der diesbezüglichen Werbung, welche die Antragsgegnerin durch eine Recherche im Internet am 13. Juni 2017 ermittelt hat. Danach ist das Angebot dadurch gekennzeichnet, dass sowohl der „Gast“ als auch „die Teammitarbeiter“ währen der Massage unbekleidet sind und die Massage mit den Händen und auch unter Einsatz von Brust und Oberbauch der Masseurin durchgeführt wird. Weiter heißt es „Je nach gebuchtem Massagetyp wird dabei zum Abschluss absichtslos auch der Intimbereich des Gastes berührt und massiert, beim Mann ist das die Lingam- und bei der Frau die Yonimassage. Dabei ist es nicht das Ziel, kann aber zu Orgasmen kommen.“ Hieraus ergibt sich ein hinreichender erotischer und sexueller Bezug des Angebotes, aufgrund dessen die Massage ein Angebot eines „sexuellen Vergnügens“ i.S.d. des Besteuerungstatbestandes des § 2 Nr. 3 VStS darstellt, vgl. zur Tantra-Massage bereits: VG Köln, Beschluss vom 2. Januar 2015 - 24 L 2352/14 -, juris, Rn. 24; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 14 B 72/15 -, juris, Rn. 11. Ferner stellen die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 2 Nr. 3 VStS dar, da sie ihrer Zweckbestimmung nach der gezielten Einräumung von „sexuellen Vergnügungen“ dienten, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2015 -14 B 72/15 -, juris, Rn. 11 f. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch zu Recht als „Veranstalterin“ und damit als Steuerschuldnerin i.S.d. § 3 Nr. 1 VStS in Anspruch genommen, denn der hier angewendete Steuertatbestand des § 2 Nr. 3 VStS ist - im Gegensatz zu dem personenbezogenen Tatbestand des § 2 Nr. 4 VStS, der das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten Einrichtungen erfasst - einrichtungsbezogen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 - 14 A 1577/07 -, juris, Rn. 38 und Urteil vom 11. Dezember 2013 - 14 A 1948/13 - juris, Rn. 39; so auch - in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 - 1 K 2723/10 U -, juris, Rn. 24. In einem solchen Fall kann auch derjenige zur Vergnügungssteuer herangezogen werden, der durch seine organisatorische Mitwirkung maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der „Veranstaltung“ ausübt, so dass es ihm Kraft seiner Organisationshoheit möglich ist, die Vergnügungssteuer auf die Kunden abzuwälzen, die die sexuelle Dienstleistung in Anspruch nehmen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 2012 – 9 LB 51/12 –, juris, Rn. 39 f. Dass die Antragstellerin einen wesentlichen Einfluss auf die Durchführung der Veranstaltungen i.S.d. § 2 Nr. 3 VStS ausübte, ergibt sich bereits daraus, dass sie als Mieterin des Hauses entscheiden konnte, ob und zu welchen Bedingungen sie ihrer Schwester Räumlichkeiten für deren Tätigkeit zur Verfügung stellte. Darüber hinaus hatte sie die Möglichkeit, über die Höhe einer zu vereinbarenden Miete die Vergnügungssteuer auf ihre Schwester bzw. deren Kunden abzuwälzen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit tatsächlich genutzt hat. Es ist bei summarischer Prüfung ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Vergnügungssteuer eine Veranstaltungsfläche von 50,00 qm (fünf Einheiten á 10 qm) zugrunde gelegt hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Schwester habe nur ein Zimmer von rund 25 qm genutzt, steht dem nach derzeitigem Sach- und Streitstand entgegen, dass nach den örtlichen Ermittlungen der Antragsgegnerin am 29. Juni 2017 zwei Zimmer im Obergeschoss als Massageräume eingerichtet waren. Zudem hat die Schwester der Antragstellerin, welche von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 (nur) für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich des Objektes „S. Straße 000“ zur Vergnügungssteuer herangezogen wurde, in ihrer Steuererklärung angegeben, die Veranstaltungsfläche betrage 50 qm. Weitere Ermittlungen hierzu, insbesondere durch Befragung der Schwester der Antragstellerin als Zeugin, bleiben dem Hauptsachverfahren vorbehalten. Vor dem Hintergrund, dass die Tantra-Massagen ausweislich der Ermittlungen der Antragsgegnerin 2017 angeboten wurden, bestehen derzeit keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2017. Grundsätzlich trägt die Antragsgegnerin die materielle Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen, mithin auch für den Umstand, dass in dem Veranlagungszeitraum tatsächlich der Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS erfüllt wurde. Sie hat den Sachverhalt gemäß § 88 Abs. 1 AO vom Amts wegen zu ermitteln, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 14 B 404/17 – NRWE, Rn. 16. Die Amtsermittlungspflicht wird jedoch im Interesse rechtzeitiger und zuverlässiger Ermittlung aller relevanten Besteuerungsgrundlagen durch Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen begrenzt (vgl. § 90 AO), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 14 B 404/17 – NRWE, Rn. 16, wozu insbesondere Anmeldepflichten und die Abgabe von Steuererklärungen gehören. Verstößt der Steuerpflichtige gegen diese Mitwirkungspflichten, ist die Steuerbehörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Dies entbindet sie aber nicht von der Pflicht, diejenigen Erkenntnismittel, deren Beschaffung und Verwertung ihr möglich und zumutbar sind, auszuschöpfen. Selbst wenn solche Erkenntnismöglichkeiten und auch andere geeignete Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, muss es Ziel der Schätzung sein, die Besteuerungsgrundlagen annähernd zutreffend zu ermitteln, denn die Schätzungsbefugnis führt lediglich zur Herabstufung des Beweismaßes. Sie muss sich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem realitätsgerechten Rahmen halten. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sei. Die Schätzung darf hingegen nicht dazu verwendet werden, die Verletzung der Steuererklärungspflicht zu sanktionieren und den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten, Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15. Juli 2014 – XR 42/12 -, juris, Rn. 21 f. und Urteil vom 15. Mai 2002 - X R 33/99 -, juris, Rn. 20; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2019, § 162, Rnr. 9. Vorliegend hat die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten nicht unerheblich verletzt. Sie hat die „Veranstaltung“ i.S.d. § 2 Nr. 3 VStS entgegen der sich aus § 13 VStS ergebenden Verpflichtung diese – ggf. als Dauerveranstaltung i.S.d. § 13 Nr. 2 VStS – nicht angemeldet und, obwohl sie von der Antragsgegnerin unter dem 5. Juli 2017 schriftlich hierzu aufgefordert worden war, keine Steuererklärung abgegeben (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Ausgehend davon, dass die Tantra-Massagen ausweislich der Internetrecherche der Antragsgegnerin 2017 beworben wurden, war die Antragsgegnerin befugt, im Rahmen des ihr durch § 162 Abs. 1 AO eingeräumten Schätzungsrahmens Vergnügungssteuer ab dem Monat Januar 2017 zu erheben. Angesichts des Umstandes, dass die Massagen bereits im Juni 2017 beworben wurden, kann die Antragstellerin mit ihrem Vortrag aus dem Klageverfahren, ihre Schwester habe diese (erst) ab August 2017 angeboten, nicht durchdringen. 2. Es spricht jedoch derzeit Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Veranlagung der Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für den Zeitraum ab 1. September 2013 bis 31. Dezember 2016 den zulässigen Schätzungsrahmen überschritten hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin die Räumlichkeiten ihrer Schwester bereits ab dem 1. September 2013 zur Verfügung gestellt hat. Diese ergeben sich - worauf die Antragsgegnerin ausschließlich abgestellt hat - insbesondere nicht aus der Gewerbeanmeldung der Antragstellerin vom 00. August 2013. Unter diesem Datum hat diese zum 0. September 2013 die Neugründung ihres eigenen Betriebes in der S. Straße 000 angemeldet und als Tätigkeiten angegeben: „ Kosmetikerin [ Hervorhebung im Anmeldeformular ], Nageldesign, kosmetische Fußpflege, Massagen und Visagistin“. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann allein aus dem Umstand, dass auch Massagen als Tätigkeit genannt werden, nicht geschlossen werden, dass hiervon Tantra-Massagen umfasst waren. Vielmehr spricht bereits aufgrund der Hervorhebung der Berufsbezeichnung „Kosmetikerin“ Überwiegendes dafür, dass es sich bei den erwähnten Massagen (nur) um solche handelt, die wie - z.B. Gesichtsmassagen - von Kosmetikerinnen üblicherweise angeboten werden und die keine Vergnügungssteuerplicht auslösen. Andere Umstände, die geeignet wären, eine Veranlagung der Antragstellerin nach § 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 VStS ab September 2013 zu rechtfertigen, sind derzeit weder vorgetragen noch ersichtlich. II) Hinsichtlich der Veranlagung für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 3.180,00 Euro ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht deshalb anzuordnen, weil deren Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. mit § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO). Eine solche liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer – etwa durch eine spätere Rückzahlung – wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 14 B 1187/16 -, juris, Rn. 24. Unbeschadet des Umstandes, dass die Antragstellerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin auch bei einer Forderung in Höhe von 3.180,00 Euro gefährdet wäre, zumal grundsätzlich die Möglichkeit einer Ratenzahlung besteht (vgl. z.B. § 5 Abs. 2 VwVG NRW). III) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt, wie hier die Abgabenbescheide für den Besteuerungszeitraum 1. September 2013 bis 31. Dezember 2016, im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen sind. Im vorliegenden Fall besteht unabhängig davon, dass die Antragstellerin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, jedoch keine Veranlassung hierzu, da nach derzeitigem Sachstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin ihrer sich aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergebenden Pflicht, die bereits ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen insoweit rückgängig zu machen, nicht nachkommen wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 06. Juli 1994 - 1 VR 20/93 -, juris, Rn. 93 – 94. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, mithin der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Diese beträgt hier 21.450,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.