Beschluss
14 A 2072/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1128.14A2072.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.912,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.912,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel sind nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht sich nicht ‑ wie die Klägerin meint ‑ mit der Frage des Vollzugs der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes beschäftigt habe und der Kohärenz des Handelns vor dem Hintergrund, dass die Steuer nach dem Willen des Satzungsgebers auch eine Lenkungsfunktion haben soll, nicht nachgegangen sei. Offensichtlich sind diese Gesichtspunkte für die hier angegriffene Steuerfestsetzung unerheblich. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot gibt für die Beurteilung der Vergnügungssteuer nichts her, da es Beschränkungen der Spieltätigkeiten, nicht aber die Besteuerung des Spieleraufwands betrifft. Vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2010 ‑ C-46/08 ‑, Rn. 55. Die Frage, ob die Beklagte die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes gleichmäßig vollzieht, hat keinerlei Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Soweit mit dem Einwand die unterschiedliche Besteuerung von Ausspielungen nach § 1 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung vom 11.12.2014 (VS) gegenüber dem Halten von Spielgeräten u. ä. nach § 1 Nr. 5 VS gerügt werden soll, liegt keine den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzende Ungleichbehandlung vor. Der Steuergesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei. Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht. Das gilt erst recht, wenn es um die Höhe der Besteuerung geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2016 ‑ 14 B 1479/15 ‑, NRWE, Rn. 9 f., m. w. N. Richtig ist, dass das Spiel in den genannten Einrichtungen nach §§ 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 VS nach dem Spielumsatz (Differenz aus eingesetzten Spielbeträgen und Ausschüttungsbetrag) besteuert wird, während bei Geldspielgeräten der Spieleinsatz maßgeblich sein soll. Das rechtfertigt sich bereits deshalb, weil bei den besteuerten Ausspielungen im Gegensatz zu Spielgeräten keine hinreichend manipulationssicheren Kontrolleinrichtungen zur Dokumentation der Einsätze vorhanden sind, so dass es gerechtfertigt ist, auf den Spielumsatz abzustellen. Eine Gleichbehandlung des Spiels in diesen Einrichtungen mit dem Automatenspiel hinsichtlich der Steuerhöhe ist ohnehin nicht geboten. Vielmehr rechtfertigen die unterschiedlichen Gegebenheiten von Spieleinrichtungen nach §§ 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 VS einerseits und dem Automatenspiel andererseits, insbesondere was ihre sozialpolitische Erwünschtheit betrifft, eine unterschiedlich hohe Besteuerung. In diesem Zusammenhang irrt die Klägerin, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht nehme fälschlich an, dass die Satzung das Spielen an Geldspielgeräten in Spielbanken nicht erfasse (Urteilsabdruck S. 9 f.), da § 1 Nr. 4 VS eine solche Besteuerung vorsehe. Erfasst werden von der Satzung allein "Ausspielungen" von Geld und Gegenständen in Einrichtungen und damit Verlosungen. Vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 237 (Stichwort: Ausspielung). Von § 1 Nr. 5 wird demgegenüber das Automatenspiel erfasst, also ein ganz anderer Steuergegenstand. Daher ist es hier auch unerheblich, wie die Merkmale der §§ 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 VS "Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen" zu unterscheiden sind. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit einer Norm, zu dem dazu anzulegenden Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2006 ‑ 2 BvR 578, 796/02 ‑, BVerfGE 117, 71 (111), gibt es gegen das Steuertatbestandsmerkmal des Spieleinsatzes in § 7 Abs. 1 VS nichts zu erinnern. Für alle Abgaben muss der abgabenbegründende Tatbestand so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallenden Abgaben ‑ in gewissem Umfang ‑ vorausberechnen kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.7.2003 ‑ 2 BvL 1/99 ‑, NVwZ 2003, 1241 (1247); BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 ‑ 9 C 7/11 ‑, NVwZ 2012, 1413 (1415). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VS ist der Spieleinsatz definiert als die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass das gemeint ist, was § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Spielverordnung (SpielVO) als ‑ notwendig zu dokumentierende ‑ Einsätze bezeichnet. Der Bezug des Besteuerungsmaßstabs auf die durch das Gerät dokumentierten Angaben ergibt sich namentlich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 VS, der aufgibt, bei der Besteuerung nach Spieleinsätzen den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke beizufügen, die u.a. die für die Besteuerung notwendigen Angaben enthalten müssen. Vgl. dazu, dass der Senat in st. Rspr. selbst das inhaltsgleich definierte ‑ stärker auslegungsbedürftige ‑ Merkmal "Spieleraufwand" als Bezeichnung des Einsatzes im Sinne der Spielverordnung versteht, OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 ‑ 14 B 1187/16 ‑, NRWE, Rn. 7 ff. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. Soweit sich die Klägerin auf ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruft, gilt das oben Ausgeführte, insbesondere auch zur Zulässigkeit unterschiedlicher Besteuerung verschiedener Vergnügungen. Auch der Umstand, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssen, wirft solche Schwierigkeiten nicht auf. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑), und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (§ 4 Abs. 1 des Spielbankgesetzes NRW ‑ SpielbG NRW ‑); schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 ‑ 9 B 50.12 ‑, juris Rn. 6 m. w. N. Der geltend gemachte Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frage der Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken nachgehen will, begründet keine zulassungsrechtlich relevanten Schwierigkeiten. Schließlich bestehen auch nicht deswegen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, weil das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen zur Notwendigkeit einer Übergangsfrist angestellt hat. Richtig ist, dass gesetzliche Regelungen selbst dann, wenn sie die Freiheit der Berufswahl nicht berühren und die Berufsausübungsfreiheit in für sich genommen statthafter Weise beschränken, gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes gleichwohl dadurch verstoßen können, dass sie eine - nach der gebotenen Abwägung erforderliche - Übergangsregelung nicht vorsehen. Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und der Grundrechtsträger deshalb seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 26. Um insoweit Ermittlungsbedarf für das Verwaltungsgericht auszulösen, bedarf es zuerst eines substantiierten Tatsachenvortrags, warum für die ‑ generell zulässige ‑ Steuer eine Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten neuen Steuerrechts erforderlich gewesen sein soll. Soll dies etwa wegen zeitaufwändiger und kapitalintensiverer Umstellungen des Betriebsablaufs der Fall sein, bedarf es ‑ unaufgefordert ‑ dazu entsprechenden präzisen Vortrags. Hier hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es eines Geräteaustauschs nicht bedurfte (S. 11 des Urteils). Die Klägerin behauptet auch im Zulassungsverfahren nichts Gegenteiliges, sondern bemängelt lediglich, dass keine Ermittlungen in dieser Richtung aufgenommen wurden. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124, Rn. 127. Ob eine Gemeinde unterschiedliche Vergnügungen nach unterschiedlichen Besteuerungsmaßstäben besteuern darf und ob Spielbanken und Spielhallen unterschiedlich besteuert werden dürfen, ist nicht klärungsbedürftig, sondern im bejahenden Sinne geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.