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Urteil

12 K 6335/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1126.12K6335.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 1977 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wendet sich im Wesentlichen gegen eine Ausweisungsverfügung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auf seinen Antrag hin erteilte ihm die Beklagte am 29.07.1993 rückwirkend zum 20.04.1993 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu seinen Eltern, nachdem er bis zum 16. Lebensjahr von einer Aufenthaltsgenehmigung befreit gewesen war. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 10.09.2000 verlängert. Er verließ 1993 die Förderschule ohne Abschluss. Die Beklagte ermahnte den Kläger unter dem 07.03.1995 und 19.05.1998 jeweils wegen eines Ausweisungstatbestands. Am 13.11.2000 wurde der Kläger nach unbekannt abgemeldet. Er heiratete am 00.05.2012 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige. Der gemeinsame Sohn war am 00.00.2011 geboren worden. Am 26.07.2012 stellte der Kläger bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen Antrag auf Ausstellung eines Visums zur Familienzusammenführung, dem am 28.11.2012 zugestimmt wurde. Nach Einreise nach Deutschland wurde dem Kläger am 28.01.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt und unter dem 11.04.2014 bis zum 10.04.2015 verlängert. Laut Bescheinigung vom 06.01.2014 war der Kläger seit dem 03.12.2013 zur stationären Drogenentwöhnung in der Fachklinik Z. in P.. Zur Beseitigung von Obdachlosigkeit wurde er mit Wirkung vom 07.08.2014 in eine Obdachlosenunterkunft in P. eingewiesen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau wurde dem Kläger unter dem 11.04.2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu seinem Sohn erteilt, die bis zum 13.04.2016 gültig war. In der Zwischenzeit war seine Ehe geschieden worden. Ab dem 03.12.2015 hielt sich der Kläger zur Drogenentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik Z. in P. auf. Dieser Aufenthalt war bis zum 02.06.2016 mit anschließender Adaptionsbehandlung geplant. Am 15.03.2016 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin er am 02.05.2016 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erhielt. Diese wurde bis zum Erlass der hier angefochtenen Ordnungsverfügung verlängert. Der Kläger wurde durch das Amtsgericht Bonn am 13.09.2016 wegen Raubs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Kläger wegen Diebstahls am 27.03.2017 seiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Mit Beschluss des Landgerichts Köln wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 13.09.2016 widerrufen, da der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Er befand sich vom 24.05.2018 bis zum 07.04.2020 in der Justizvollzugsanstalt R. und später in Köln. Die Justizvollzugsanstalt Köln stellte dem Kläger unter dem 20.02.2020 insbesondere aufgrund familiärer Bindungen in Köln und seines Sohns eine Sozialprognose für die Zeit nach seiner Haftentlassung aus. Dort heißt es auszugsweise: Der Kläger “hat viele familiäre Kontakte. Sein ältester Bruder, seine Eltern sowie Nichten und Neffen wohnen in der Türkei, vier seiner Geschwister wohnen in Deutschland. Der Kontakt sei gut. ... Kontaktaufnahme zu seinem Sohn ist in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt P. über den Sozialdienst in R. erfolgt. Bis zu seiner Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug bestand der Kontakt zum Sohn und die Einbindung des Jugendamtes. Er war bereits so weit, dass er seinen Sohn selbstständig abholen und mit ihm Zeit verbringen durfte. Nach der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug beantragte seine Ex-Frau das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Herr Y. ist dagegen vorgegangen und konnte den Prozess gewinnen. Er behält das geteilte Sorgerecht für seinen Sohn. ... Bei Herrn Y. ist eine Suchtproblematik zu verzeichnen. So begann er bereits im Alter von 18 Jahren mit dem Konsum von Heroin. Im Zeitraum von 2000-2013 lebte er konsumfrei, bis er 2013 wieder rückfällig wurde. Sodann absolvierte er eine sechsmonatige Therapie in der Einrichtung Z. in P.. Daraufhin war er zwei Monate konsumfrei, bis er im Sommer 2014 einen erneuten Rückfall erlitt. In Folge dessen absolvierte er erneut eine sechsmonatige Therapie, wieder in der Einrichtung Z.. Anschließend befand er sich für ca. zwei Monate in Adaption im Haus H.. Da das Jobcenter diese Leistung nicht weiter finanzierte, musste die Adaption vorzeitig abgebrochen werden. Seitdem war er in Betreuung durch den N. in Köln und lebte, abgesehen von seinem Ablösegrund, drogenfrei. ... Seit dem 29.11.2019 nimmt er am RPT teil kann sich dort gut in die Gruppe mit einbringen. ... Besuche erhält er von seinem ehrenamtlichen Betreuer und Familienmitgliedern. Sobald er entlassen wird, möchte er sich wieder um einen regelmäßigen Besuchskontakt zu seinem Sohn bemühen. ... Er hat soziale Kontakte in dem Herkunftsland seiner Eltern, jedoch keinerlei Bezüge zu dem Land. Sein sozialer Empfangsraum befindet sich in der Bundesrepublik. Seine Ex-Frau lebt hier, vier seiner Geschwister leben hier und am wichtigsten, sein Sohn lebt hier. Nach seiner Entlassung wird sich Herr Y. – wie bereits erwähnt – sein gesamtes Leben hier in Köln aufbauen wollen, sich um seinen Sohn kümmern und arbeiten wollen. Aufgrund der oben genannten Gründe kann Herrn Y., besonders aufgrund der familiären Anbindung, eine günstige Sozialprognose gestellt werden. ...“ Die Stadt P. teilte der Beklagten am 10.03.2020 mit, das Familiengericht Brühl habe mit Beschluss vom 29.02.2016 die Vaterschaft des Klägers zu seinem Sohn festgestellt. Seine ehemalige Ehefrau teilte am 19.03.2020 mit, es bestehe zwar geteiltes Sorgerecht, der Kläger habe aber nur einen vom Jugendamt begleiteten Kontakt zu seinem Sohn. Während der Haftzeit habe es keinen Kontakt gegeben. Der Kläger wurde am 07.04.2020 aus der Justizvollzugsanstalt Köln entlassen. Mit Schreiben vom 27.04.2020 teilte der Internationale Bund West gGmbH für Bildung und soziale Dienste (IB) der Beklagten mit, der Kläger wohne seit dem 07.04.2020 in einem Wohnheim, wo er für das kommende halbe Jahr mit dem Angebot einer pädagogischen Betreuung leben werde; das könne danach bei Bedarf und erfolgreicher Umsetzung der im Hilfeplan festgelegten Ziele für weitere zweieinhalb Jahre verlängert werden. Der Kläger befand sich wegen Diebstahls vom 27.11.2021 zum 22.12.2021 in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungshaft. Der Kläger gab bei der Beklagten am 07.07.2022 telefonisch an, keinen Kontakt zu seinem Sohn zu haben, das Jugendamt verbiete den Kontakt. Er wolle wegen seiner Sucht deine Langzeittherapie machen. Nachdem er dies bereits einmal gemacht habe, sei er länger abstinent gewesen. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahme, woraufhin sich für ihn am 29.09.2022 ein Rechtsanwalt bestellte, dessen Bitte um Fristverlängerung seitens der Beklagten stattgegeben wurde. Bis zum Ablauf dieser Frist ging keine Stellungnahme ein. Der Kläger meldete sich am 25.10.2022 telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, er habe keinen Rechtsanwalt, derjenige, der sich bestellt habe, hätte nur um eine Fristverlängerung bitten sollen. Daraufhin meldete der Kläger sich erneut bei der Beklagten am 27.10.2022 telefonisch und teilte mit, er habe seine Stellungnahme am 26.10.2022 per Post geschickt. Auf Vorhalt, es sei eine Übersendung per E-Mail wenigstens am 25.10.2022 vereinbart gewesen, erwiderte der Kläger, dies vor Aufregung wegen des Telefonats nicht verstanden zu haben. Er übersandte per Telefax eine Stellungnahme vom 25.10.2022, in der er mitteilte, nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Er sei chronisch krank und im Substitutionsprogramm. Die täglich benötigte medizinische Versorgung sei in der Türkei nicht möglich. Er habe in letzter Zeit mehrmals versucht, über das Jugendamt Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen. Da dieser unter einer Autismus-Spektrum-Störung leide, sei der Kontakt schwieriger. Laut Jugendamt dürfe er nur begleiteten Umgang mit seinem Sohn haben. Außerdem versuche er seit längerer Zeit, eine Langzeittherapie zu machen, was aber aufgrund seines ausländerrechtlichen Status schwierig sei. Deswegen sei er in einer schwierigen Situation gewesen und habe Straftaten begangen. Aktuell habe er alle Geldstrafen bei der Staatsanwaltschaft Köln geregelt und zahle monatliche Raten. Aktuell sei er drogenfrei und fühle sich stabiler. Er sei bemüht, bald eine Tätigkeit zu finden. Der Kläger ist seit 1994 laufend strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Diebstahls/Ladendiebstahls und Betäubungsmitteldelikten. Im Einzelnen waren dies u.a. folgende Verurteilungen: Am 28.07.1994 wegen versuchten Diebstahls mit einer Gaspistole eine Verwarnung und 80 Stunden Sozialdienst, am 06.05.2015 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, am 14.08.2015 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in drei Fällen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, 13.09.2016 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls in vier Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurden, die später jedoch widerrufen wurde, am 27.03.2017 wegen Diebstahls in drei Fällen zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, am 19.01.2021 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, wobei er am 23.12.2021 zur vorbehaltenen Strafe verurteilt wurde, am 30.08.2021 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, am 06.09.2021 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, am 24.11.2021 wegen Diebstahls in drei Fällen zu 150 Tagessätzen mit einer Bewährungszeit bis zum 29.12.2024, am 22.12.2021 wegen Diebstahls zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung bis zum 29.12.2024 ausgesetzt wurde. Am 13.07.2022 wurden zwei Verfahren wegen des Verdachts eines besonders schweren Falls des Ladendiebstahls und Verdachts eines besonders schweren Falls eines Diebstahls von Fahrrädern eröffnet. Am 16.09.2022 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Kläger teilte der Beklagten in einem Schreiben vom 25.10.2022 mit, in letzter Zeit mehrmals “versucht“ zu haben, über das Jugendamt Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen, aber nur begleiteten Umgang zu haben. Am 29.10.2022 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Ladendiebstahls eröffnet. Seit 1994 wurden zudem viele weitere gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153 oder § 154 StPO eingestellt. Die Beklagte erließ unter dem 27.10.2022 die hier angefochtene Ordnungsverfügung, mit deren Ziffer 1 sie den Kläger auswies, diesbezüglich mit Ziffer 2 die sofortige Vollziehung anordnete, in Ziffer 3 (hilfsweise) die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ablehnte (wobei sie diesen Zusatz mit ihrem Schriftsatz vom 06.02.2023 aufhob), ihm in Ziffer 4 fristgebunden die Abschiebung in die Türkei androhte und in Ziffer 5 bzw. Ziffer 6 ein abschiebungsbedingtes bzw. ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot erließ, dass sie auf vier Jahre bzw. auf drei Jahre befristete. Dagegen hat der Kläger am 21.11.2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Es sei rechtsfehlerhaft gewesen, dem Kläger faktisch keine Zeit für eine sachliche Stellungnahme zu geben. Nachdem er am 25.10.2022 mitgeteilt habe, nicht anwaltlich vertreten zu sein, sei ihm lediglich noch dieser Tag zur Fertigung einer Stellungnahme eingeräumt worden. Das wäre selbst bei anwaltlicher Vertretung unverhältnismäßig kurz, dies gelte erst recht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger eine angemessene Zeit für eine Stellungnahme einzuräumen, zumal vorliegend nicht von einer besonderen Eile ausgegangen werden könne. Der Beklagten sei die Straffälligkeit als Ausweisungsgrund bereits seit Jahren bekannt, sodass es verhältnismäßig gewesen wäre, dem Kläger ausreichend Zeit einzuräumen, sich selbst angemessen zur Sache zu äußern oder sich einen Rechtsbeistand zu suchen, nachdem bekannt geworden sei, dass er über keinen Rechtsbeistand verfügt habe. Die Verurteilungen, auf die die Beklagte die Ausweisung nunmehr stütze, seien im wesentlichen alte Verurteilungen vor der Inhaftierung des Klägers aus dem Zeitraum 2015 bis 2017. Diese Verurteilungen könnten kein Ausweisungsinteresse mehr begründen, insbesondere da sie der Beklagten bereits in diesem Zeitraum bekannt gewesen seien. Nach dem Maßstab der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB seien die dem Kläger vorgehaltenen Verurteilungen nicht mehr aktuell. Die Verurteilungen vom 14.08.2015, 07.12.2015 und 27.03.2017 seien danach sämtlich in den Jahren 2018 bzw. 2020 verjährt. Dieser Zeitraum sei hier um vier bzw. zwei Jahre überschritten worden. Auch im Hinblick auf die Verurteilung vom 13.09.2016 wegen Raubs gelte nichts anderes, die Verfolgungsmöglichkeit habe im Jahr 2021 geendet und sei damit ebenfalls um ein Jahr überschritten worden. Danach sei dem Kläger kein Ausweisungsinteresse mehr vorzuhalten. Erschwerend komme hinzu, dass die Verurteilungen des Klägers der Beklagten von Anbeginn bekannt gewesen seien und sie eine mögliche Ausweisung wegen dieser seinerzeit auch tatsächlich geprüft habe. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge habe die Beklagte mehrfach – auch noch während der Haftzeit des Klägers – festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführbar seien. Damit habe die Beklagter einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass sie auf Maßnahmen nach §§ 53 ff. AufenthG bezogen auf die Verurteilungen verzichte. Jedenfalls sei diesbezüglich Verwirkung eingetreten. Die Beklagte habe dem Kläger seit Mai 2016 immer wieder Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt, obwohl die zur Ausweisung berechtigenden Tatsachen bekannt gewesen seien. Es habe keinen sachlich gerechtfertigten Grund gegeben, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu entscheiden. Durch die laufende Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen sei beim Kläger der Anschein erweckt worden, sein Bleiberecht sei gesichert. Jedenfalls habe der Kläger berechtigterweise darauf vertrauen können, dass wegen seiner Straffälligkeit keine Ausweisung erfolgen werde. Daran habe sich auch nach der Haftentlassung des Klägers zunächst nichts geändert. Im Übrigen seien sowohl die Interessenabwägung als auch die Ermessensausübung der Beklagten rechtsfehlerhaft. Sie habe nicht alle entscheidungsrelevanten Kriterien in die Betrachtung mit einbezogen bzw. die vorgenommene Gewichtung nicht nachvollziehbar begründet. Letztlich erschöpften sich die Ausführungen der Beklagten auf floskelartige Wiederholungen. Insbesondere habe die Beklagte die Straffälligkeit des Klägers losgelöst von seinem Lebenslauf betrachtet. Dieser habe den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht und sei somit als faktischer Inländer zu betrachten. Diesen Umstand habe die Beklagte nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt. Außerdem lasse die Beklagte bei der Betrachtung der Straffälligkeit des Klägers außer Betracht, dass diese keiner ureigenen kriminellen Energie entspreche, sondern ausschließlich auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sei. Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister für den Kläger habe dieser sich ausschließlich wegen Delikten strafbar gemacht, die der typischen Beschaffungskriminalität zuzuordnen seien. Diese sei stets unter dem Blickwinkel des Zwangs, unter dem der Betroffene handele, zu sehen. Dies zeigten letztlich auch die Verurteilungen des Klägers. Dass er bei Begehung der Straftaten unter erheblichem Druck gestanden habe, zumal bei ihm eine Heroinabhängigkeit vorliege, hätte bei der Gewichtung berücksichtigt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte vollkommen außer Acht gelassen habe, dass der Kläger nunmehr seit längerer Zeit substituiert sei und seitdem konsumfrei lebe. Das sei zuvor beim Kläger gerade nicht der Fall gewesen. Er werde erstmalig langfristig von Sozialarbeitern betreut und substituiert, was zu einer erheblichen Stabilisierung beigetragen habe. Bestätigt werde dies dadurch, dass er bislang noch nie so lang konsumfrei gewesen sei wie derzeit. Die Rückfallgeschwindigkeit des Klägers sei in der Vergangenheit recht hoch gewesen, in der Regel nach ein bis zwei Monaten. Nunmehr sei der Kläger bereits seit mehreren Monaten clean bzw. konsumfrei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei in der Türkei keine Substitutionsbehandlung möglich. Eine Behandlung mit Methadon sei in der Türkei nicht möglich. Es gebe zwar Behandlungsmöglichkeiten mit Medikamenten, diese seien aber auf die Entgiftung und die Behandlung von Entzugserscheinungen beschränkt. Außerdem seien dies gerade keine Behandlungen, die vom staatlichen Krankenversicherungssystem erfasst seien. Diese Behandlung müsse der Kläger deshalb selbst zahlen, was ihm jedoch ohne Einkommen schlicht nicht möglich sei. Vollkommen unberücksichtigt gelassen habe die Beklagte, dass der Kläger sich nachweislich um eine Langzeittherapie bemühe, die aufgrund seiner Abhängigkeitshistorie auch die einzig zielführende Therapie darstelle. Die Teilnahme an dieser sei ihm seit längerer Zeit nicht möglich, weil die Beklagte die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert bzw. den entsprechenden Antrag über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht beschieden habe. Erst mit der hier angefochtenen Entscheidung sei der letzte Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2016 beschieden worden. Ferner sei fehlerhaft, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass der Kläger keine familiären Bindungen mehr in Deutschland habe. Er habe einen Sohn in Deutschland, der Autist sei und um den er sich immer – im Rahmen seiner Möglichkeiten – gekümmert habe. Der Kläger habe stets Umgang mit seinem Sohn gepflegt, was auch aktenkundig sei. Selbst aus der Haft heraus habe er in dieser Hinsicht immer das ihm Mögliche und Zumutbare getan. Dass dem Kläger nach der Haftentlassung seitens des Jugendamts zunächst der Umgang versagt worden sei, könne ihm nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden. Der Kläger habe trotzdem die ganze Zeit über versucht, den Umgang mit seinem Sohn wiederherzustellen. Dass dies gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Erkrankung seines Sohns ein langwieriger Prozess sei, hätte seitens der Beklagten berücksichtigt werden müssen. Mittlerweile fänden wieder Umgangskontakte in dem für den Sohn machbaren Rahmen statt, was von der Kindesmutter bestätigt worden sei. Der Kläger sei mangels Ausstellung eines türkischen Passes wegen eines türkischen Haftbefehls auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage, in die Türkei zurückzukehren. Er habe nach seiner Inhaftierung die notwendigen Unterlagen, insbesondere auch Unterlagen hinsichtlich seiner Leberwerte angefordert. Diese seien jedoch fälschlicherweise an die Justizvollzugsanstalt Köln versandt worden und schienen in der Folge verlorengegangen zu sein. Unter dem 02.08.2023 habe der soziale Dienst der Vollzugsanstalt Köln der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Unterlagen erneut angefordert und übersandt würden, sobald diese vorlägen. Das sei jedoch bis zum 20.09.2023 nicht erfolgt. Laut seinen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung am 28.04.2024 leide der Kläger an Hepatitis C. Er wisse nicht, warum in der Türkei ein Haftbefehl offen sei, vermute aber, dass das wegen Drogenkonsums sei, etwas anderes könne er sich gar nicht vorstellen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 27.10.2022 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Ordnungsverfügung. Darüber hinaus verweist sie auf die erneute Verurteilung des Klägers vom 08.09.2022. Der Kläger sei auch kein faktischer Inländer. Er sei zwar im Bundesgebiet geboren worden, habe sich aber von 2000 bis Ende 2012 in der Türkei aufgehalten. Die Mutter des Sohns des Klägers hat unter dem 22.11.2022 bestätigt, dass der Kläger seinen Sohn wöchentlich besuche und um den Kontakt mit ihm ständig sehr bemüht sei. Der Kläger hat der Beklagten am 17.01.2023 telefonisch mitgeteilt, er habe bei dem türkischen Konsulat vorgesprochen, um einen neuen Pass zu beantragen. Dort habe man ihm jedoch gesagt, er bekomme keinen neuen Nationalpass, da in der Türkei noch ein Haftbefehl gegen ihn offen sei. Auf die Nachfrage einer Bediensteten der Beklagten, ob man ihm dies bescheinigt habe, hat er mitgeteilt, ihm sei keine Bescheinigung ausgestellt worden. Auf Nachfrage, weshalb noch ein Haftbefehl offen sei, hat der Kläger geantwortet, dass dies schon lange her sei, irgendwas mit Drogen oder was Politisches. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten mitgeteilt, das türkische Generalkonsulat um schriftliche Bestätigung gebeten zu haben, dass dem Kläger aufgrund eines Haftbefehls in der Türkei kein neuer Nationalpass ausgestellt werden könne, und möglichst eine Kopie des Haftbefehls zur Verfügung zu stellen. Daraufhin sei keine Rückmeldung erfolgt. Auf Nachfrage der Beklagten beim türkischen Generalkonsulat hat dieses per E-Mail vom 17.01.2023 mitgeteilt, der Kläger werde vom türkischen Justizministerium gesucht, der Grund sei dem Generalkonsulat nicht bekannt. Der Kläger solle sich bemühen, diesen Eintrag vom Justizministerium aus der Datenbank in der Türkei aufheben zu lassen, nur dann könne ihm ein Pass ausgestellt werden. Aktuell könne ihm lediglich ein Rückreisedokument in die Heimat ausgestellt werden. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2023, mit dem der Kläger wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass er bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft sei und zum Zeitpunkt der dem Urteil zugrundeliegenden Taten noch zweifach unter laufender Bewährung gestanden habe. Er habe auch bereits mehrfach Haftstrafen wegen Diebstahlsdelikten verbüßt, es sei auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Die letzte Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe stamme vom 08.09.2022 und habe damit nur eine Woche vor der hiesigen Tat gelegen. Die Freiheitsstrafe habe aufgrund des mehrfachen Bewährungsversagens und der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Klägers nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dabei werde nicht verkannt, dass die wiederholte Straffälligkeit des Klägers letztlich auch auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sei. Solange diese Abhängigkeit bestehe, lasse sich der Kläger aber, wie das Verhalten in der Vergangenheit zeige, auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Da, auch begründet durch die schwierige ausländerrechtliche Situation des Klägers keine konkreten Aussichten auf eine zeitnahe Behandlung seiner Betäubungsmittelproblematik bestünden, könne dem Kläger nunmehr keine weitere positive Sozialprognose mehr gestellt werden. Laut Niederschrift vom 18.07.2023 über die Konferenz gemäß § 100 StVollzG NRW am 18.05.2023 betreffend die Unterbringung des Klägers im offenen Vollzug sei seine extrem hohe Rückfallgeschwindigkeit von nur zwei Wochen bemerkenswert. Dabei habe er noch unter zweifacher laufender Bewährung gestanden. Laut psychologischer Stellungnahme vom 26.07.2023 anlässlich der Prüfung, ob für den Kläger weiterhin besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren, habe er berichtet, er konsumiere seit den neunziger Jahren Heroin. Von 2000-2013 sei er clean gewesen. Dann seien ihm die Ehe und der autistische Sohn zu viel geworden, sodass er rückfällig geworden sei. Seit April 2020 sei er im Methadonprogramm. Seither habe er etwa ein bis zweimal pro Monat zusätzlich Heroin konsumiert. Von suizidalen Gedanken und Handlungen habe er sich glaubhaft und nachdrücklich distanzieren können, laut seinen Angaben habe er auch in der Vergangenheit nie suizidale Gedanken gehabt. Laut Konferenz der Justizvollzugsanstalt G. vom 29.08.2023 ist in der Gesamtschau und unter Einbeziehung der für und wider sprechenden Tatsachen sowie nach gründlicher Abwägung der persönlichkeitsrelevanten Aspekte aus Sicht aller an der Betreuung des Klägers beteiligten Dienste noch nicht zu verantworten gewesen zu erproben, dass der Kläger bei einer Unterbringung im offenen Vollzug dessen besondere Verhältnisse nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde. Bei der Abwägung hätten die Persönlichkeit, das Motiv der Tatbegehung sowie der ungeklärte ausländerrechtliche Status und die unbearbeitete verfestigte Suchtmittelproblematik Berücksichtigung gefunden. Eine Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme liege nicht vor. Der Kläger sei seit seinem 18. Lebensjahr heroinabhängig. Seit 2020 habe er sich im Methadonprogramm im Rahmen seiner Unterbringung im Männerwohnheim in Köln befunden. Eine Therapie habe bisher aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation durch seinen seit acht Jahren unbeschiedenen Antrag über die Verlängerung seines Aufenthaltstitels nicht realisiert werden können. Er sei Vater eines 2011 geborenen Sohns, zu dem derzeit kein Kontakt bestehe. Vor der Inhaftierung habe er regelmäßige Kontakte zu seinem Sohn gehabt. Sein Sohn sei Autist, sodass der Kläger ihm die Besuche während seiner Inhaftierung ersparen wolle. Er habe Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie. Seine Eltern lebten in der Türkei, in der Deutschland habe er eine Schwester und drei Brüder. Zu diesen bestehe reger Kontakt. Er werde substituiert. Bei Bedarf könne er sich an die PSB-Gruppe wenden. Er sei grundsätzlich für das Soziale Training geeignet und könne bei Interesse einen entsprechenden Antrag stellen. Nach erneuter Abwägung aller relevanter Aspekte könne auch die Gewährung selbstständiger vollzugsöffnender Maßnahmen derzeit nicht verantwortet werden. Die Missbrauchsgefahr werde aufgrund verfestigter, unbearbeiteter Suchtmittelproblematik, die in Verbindung mit seiner Delinquenz stehe, als erheblich erhöht eingeschätzt. Im Rahmen seines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei er aufgefordert, sämtliche medizinische Unterlagen bezüglich seiner Reisefähigkeit einzureichen. Er sei Bewährungsversager und bereits hafterfahren. Laut einem an die Anstaltsleitung gestellten Antrag des Klägers vom 07.09.2023 habe er auch eine Tochter. Laut Konferenztermin der Justizvollzugsanstalt vom 01.10.2024 hat sich im Vergleich zur vorherigen Konferenz lediglich Folgendes geändert: Der Kläger sei seit dem 25.09.2023 in der Wäscherei eingesetzt. Vor seiner Inhaftierung sei er im Garten des Männerwohnheims, in dem er untergebracht gewesen sei, eingesetzt gewesen. Aktuell werde der Kläger nicht mehr substituiert. Im August 2023 habe der Kläger sich für die MSG- (Motivationsgruppe für suchtgefährdete Gefangene) Gruppe beworben, eine Teilnahme seit bis dato nicht zustandegekommen, da er nicht habe in Therapie vermittelt werden können und die MSG-Gruppe seiner Ansicht nach somit keinen Sinn ergebe. Der Kläger erhalte Besuch von seinem Bruder, seiner Schwester und seinen Schwager. Mit Schreiben vom 28.10.2024 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt G. auf die Anfrage des Einzelrichters nach einer Sozialprognose für den Kläger erwidert, zwecks Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Sozialprognose vom 24.04.2024 verwiesen. Diesbezüglich hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Kläger verbüße aktuell eine Freiheitsstrafe von acht Monaten infolge eines Bewährungswiderrufs, im Anschluss seien noch eine Rest-Freiheitsstrafe von 27 Tagen und von 30 Tagen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 254 Tagen zu verbüßen. Zu den Widerrufen sei es gekommen, weil der Kläger unter laufender Bewährung stehend erneut straffällig geworden sei. Das Ende seiner Haft sei auf den 23.07.2025 datiert. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.10.2023 enthalte 28 Eintragungen, beginnend im Jahr 1992. In der Justizvollzugsanstalt sei der Kläger am 01.12.2023 aufgrund eines positiven Drogenscreenings disziplinarisch in Erscheinung getreten. Zu seinem Abteilungsverhalten habe sich die zuständige Abteilungsbeamtin dahingehend geäußert, der Kläger verhalte sich gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen freundlich und angemessen, die Kommunikation beschränke sich meist auf das Wesentliche des täglichen Bedarfs; der Kläger nehme regelmäßig an den angebotenen Freizeitmaßnahmen und am Umschluss teil; er sei letztmalig am 05.12.2023 disziplinarisch aufgefallen wegen eines positiven Drogenscreenings. Seit dem 25.09.2023 sei der Kläger in der Wäscherei zur Arbeit eingesetzt und zusätzlich vom 27.10.2023 bis zum 24.11.2023 als Essensträger tätig gewesen; diese Tätigkeit habe der Kläger auf eigenen Wunsch niedergelegt. Er sei seit seinem 18. Lebensjahr heroinabhängig. Seit 2020 habe er sich im Methadonprogramm im Rahmen seiner Unterbringung im Männerwohnheim in Köln befunden, eine Therapie habe bisher aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation infolge einer fehlenden Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels seit acht Jahren nicht realisiert werden können. Der Kläger werde seit März 2024 nicht mehr substituiert. An der in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Motivationsgruppe für suchtgefährdete Gefangene habe der Kläger einmalig teilgenommen und sodann auf weitere Teilnahme verzichtet. Er habe bisher einmalig Besuch von seiner Mutter und Schwester im Dezember 2023 und von seinem Bruder im März 2024 erhalten. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass der Kläger unter den korsettierenden Bedingungen des geschlossenen Vollzugsalltags ein weitestgehend regelkonformes und beanstandungsfreies Verhalten zeige. Dem Vollzug werde zumeist jedoch nur eine eingeschränkte Einsichtnahme in das Verhalten (Zweckverhalten) eines Inhaftierten gewährt. Eine Aufarbeitung hinsichtlich der Suchtmittelproblematik habe bislang nicht stattgefunden. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens bleibe die Weiterentwicklung des Klägers abzuwarten. In wie weit er sich künftig rechtstreu verhalten werde, könne seitens der Justizvollzugsanstalt nicht beurteilt werden. Der Einzelrichter hat zusammen mit der Terminsverfügung vom 01.10.2024 die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsorglich auf die Verfügung vom 12.05.2023 und deren Schriftsatz vom 20.09.2023 hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit gegeben, unter Beifügen entsprechender ärztlicher Bescheinigungen detailliert zu seinen Erkrankungen vorzutragen, insbesondere eine Dokumentation seiner aktuellen Leberwerte einzureichen, wobei auf § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG hingewiesen worden ist. Ferner habe der Kläger Gelegenheit, eine detaillierte Bescheinigung über seine Substituierung (insbesondere Mittel und Frequenz) einzureichen. Seine Prozessbevollmächtigte ist gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert worden, bis zum 12.11.2024 diese genannten Umstände darzulegen und entsprechende ärztliche Bescheinigungen bzw. eine Bescheinigung über die Substituierung vorzulegen sowie etwaige anderweitige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben und Urkunden vorzulegen, auf die der Kläger sich zur Begründung der Klage stützen wolle. Der Einzelrichter hat darauf hingewiesen, dass er Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Laut Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 ist der Kläger bereits am 31.10.2024 aus der Haft entlassen worden und hat von ihr zuletzt am 21.11.2024 eine bis zum 17.12.2024 gültige Duldung erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Kläger noch ein von diesem Bevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war, weil er gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Ladung ist seinen Prozessbevollmächtigten zugegangen. Soweit diese vorgetragen haben, den Kläger nicht mehr zu vertreten, haben sie trotz Hinweises des Einzelrichters auf den dafür erforderlichen Nachweis der Kündigung des Mandatsverhältnisses einen solchen nicht beigebracht. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist für sämtliche in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Verwaltungsakte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 11. Soweit der Kläger bemängelt, keine ausreichende Zeit zum Vortrag im Rahmen seiner Anhörung erhalten zu haben, liegt das neben der Sache. Zum einen war ihm eine ausreichende Anhörungsfrist eingeräumt worden; dass er einen Rechtsanwalt lediglich zwecks Antrags auf Verlängerung der Frist, die auch gewährt wurde, beauftragt hatte, wusste die Beklagte zunächst nicht. Zum anderen wird sein – entgegen der auf Übermittlung per E-Mail gerichteten Absprache mit der Beklagten – per Telefax übersandter eigener Vortrag vom 25.10.2022 in der angefochtenen Ordnungsverfügung gewürdigt. Der Ausweisung in Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung steht zunächst weder ein Verbrauch noch eine Verwirkung entgegen. Entgegen der Darstellung des Klägers hatte die Beklagte zuvor an keiner Stelle darauf verzichtet, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Insbesondere hat sie schon deshalb nicht durch die langjährig erteilten Fiktionen rechtlich den Anschein erweckt, das Bleiberecht des Klägers sei gesichert, weil sie während dieser Zeit keine Aufenthaltserlaubnisse erteilte; im Übrigen hätte selbst deren Erteilung allein nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig zu einem Verbrauch von Ausweisungsinteressen geführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 39; VGH BW, Urteile vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 –, Rn. 34-36, und vom 29.03.2017 – 11 S 2029/ 16 –, Rn. 49 (sämtlich in juris); VG Köln, Urteile vom 21.08.2020 – 12 K 485/20 – und vom 02.07.2019 – 12 K 1082/19 –, NRWE; a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 16.06.2022 – 13 ME 367/21 –, juris Rn. 29 f. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder “besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als “schwerwiegend“ (Abs. 2). Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 13, und vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, juris Rn. 15 ff. Dagegen ist auf den Kläger nicht § 53 Abs. 3 AufenthG anwendbar, wonach u.a. ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliche Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese zugunsten eines Berechtigten nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei geltenden schärferen Voraussetzungen für eine Ausweisung kommen dem Kläger nicht zugute, weil er kein Recht gemäß Art. 7 oder 6 ARB 1/80 hat. Es spricht zwar alles dafür, dass der Kläger bis zum Jahr 2000, als er in die Türkei ausreiste und dort mehr als zwölf Jahre blieb, ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 nach seinem in Deutschland arbeitenden Vater hatte. Dieses Recht erlosch aber durch seinen langen Auslandsaufenthalt von mehr als zwölf Jahren. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht kann allerdings nicht unmittelbar nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlöschen. Es erlischt nur nach assoziationsrechtlichen bzw. nach unionsrechtlichen Bestimmungen. Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 / Erlöschen der Rechtsstel-lungen, Stand: 18.11.2016, Rn. 1 ff.; BVerwG, Urteil v. 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, Rn. 14, juris; EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C 484/07 - Pehlivan -, abrufbar über http://curia.europa.eu/. Bei Art. 7 ARB 1/80 kommt es außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14 ARB 1/80 darauf an, ob die betroffene Person das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08 – (Ziebell); BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 06.12.2011 – 18 A 2765/07 –, Rn. 43 ff. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie nach Ziel und Zweck der Regelung des Art. 7 ARB 1/80, ob der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige den Integrationszusammenhang durch das Verlassen des Bundesgebiets beseitigt hat, weil er seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgegeben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, Rn. 18 ff. juris; OVG NRW, Urteil vom 06.12.2011 – 18 A 2765/07 –, Rn. 73 ff., jeweils m. w. N. Dabei indiziert im Fall von Art. 7 ARB 1/80 die lange Aufenthaltsdauer des Klägers in der Türkei die Aufgabe seines Lebensmittelpunkts in der Bundesrepublik und damit das Erlöschen seines zuvor inngehabten Aufenthaltsrechts. Seine über zwölfjährige Abwesenheit stellt die zuvor in Deutschland erfolgte Integration in Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Bundesgebiet möglicherweise zunächst nur kurzzeitig zu verlassen beabsichtigt hatte. Für die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland spricht, dass der Kläger zum 13.11.2000 von seiner vorherigen Anschrift in der Bundesrepublik abgemeldet wurde und zur Wiedereinreise eines Visums bedurfte. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Eheschließung im Ausland einen über zwölf Jahre andauernden berechtigten Grund für das Verlassen des Bundesgebiets ohne gleichzeitige Aufgabe des Lebensmittelpunkts bedeuten kann. Andere potenziell berechtigte Gründe hat der Kläger ihre nicht angeführt. Soweit der Kläger auch ein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 innegehabt haben sollte, wofür allerdings mangels längerfristiger bezahlter Beschäftigung des Klägers nichts spricht, folgt dessen Erlöschen schon aus seinem langen Auslandsaufenthalt. Es ist davon auszugehen, dass eine Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet zum Erlöschen eines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führt und – entsprechend zum Erlöschen der Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 – ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass der Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, Ls. 2, Rn. 18, juris, Fehrenbacher , HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 Abs. 2, Stand: 18.11.2016, Rn. 70. Für Letzteres gibt es keine Anhaltspunkte. Neue Aufenthaltsrechte des Klägers aus dem ARB 1/80 sind seit seiner Wiedereinreise ebenfalls nicht entstanden. Die hier allein in Betracht kommenden Rechte aus Art. 7 wie Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln kein Einreise- oder Zuzugsrecht und sind deshalb nur für die Weitergewährung eines Aufenthaltsrechts, nicht jedoch für die Einreise bzw. erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels relevant. Für diese Fälle gelten für türkische Staatsangehörige wie den Kläger die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Hier stellt der Aufenthalt des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Kläger hat durch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bereits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und durch seine viermalige Verurteilung zu einer Haftstrafe von mindestens sechs Monaten ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 verwirklicht. Im Übrigen hat er durch seine weiteren Verurteilungen mehrfach ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht. Es besteht die Gefahr, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung gleichartige Delikte begehen wird. Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Sicherheitsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bemisst sich nach den Maßstäben des Polizei- und Ordnungsrechts. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn.15 ff., vom 13.12.2012 – 1 C 20.11 –, Rn. 21, vom 04.10.2012 – 1C 13.11 –, Rn.18 und vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 13 f.; BayVGH, Beschluss vom 10.04.2019 – 19 ZB 17. 1535 –, Rn.10 (sämtlich in juris). Nach diesen Maßgaben stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwer wiegende Gefahr dar. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger erneut mit seinen letzten Straftaten vergleichbare Straftaten begehen wird. Im Hinblick auf die Bewertung einer Wiederholungsgefahr ist an positiven Entwicklungen des Klägers zunächst festzuhalten, dass sein Verhalten während des bisherigen Vollzugs seiner letzten Freiheitsstrafe beanstandungsfrei war, er regelmäßigen Kontakt zu seinen Geschwistern hält sowie – bis auf einen – sämtliche Drogentests negativ waren. Auch hat ihm die Justizvollzugsanstalt bescheinigt, umgänglich zu sein. Gleichwohl kann aus diesen positiven Entwicklungen noch lange nicht der Schluss gezogen werden, dass vom Kläger nicht die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht. So ist der Kläger erst vor kurzem, nämlich am 07.02.2023 erneut zu einer Haftstrafe wegen Diebstahls verurteilt worden. Auch die davor zuletzt begangenen Taten liegen noch nicht lang genug zurück, vielmehr beträgt dieser Zeitraum gerade einmal rund zwei Jahre, die vorvorletzte Verurteilung liegt nur knapp drei Jahre und die davor erfolgte Verurteilung exakt drei Jahre zurück. Ferner sprechen weitere Umstände gegen eine insoweit für den Kläger positive Prognose, die allerdings mit seiner Drogensucht in Verbindung stehen dürften. Er hat sich bereits in der Vergangenheit weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch die Verbüßung von Freiheitsstrafen von der wiederholten Begehung von Straftaten abhalten lassen. Vielmehr war der Kläger Bewährungsversager und ist fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Soweit der Kläger bemängelt, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sein Suchtdruck zur Beschaffungskriminalität geführt habe, verfängt das schon deshalb nicht, weil die Beklagte dies ausdrücklich getan hat (S. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung) und zudem bereits in den strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigt wurde. Allerdings begründen die vom Kläger in kurzen Abständen wiederholten Diebstahls-Delikte, die wegen seiner Drogenabhängigkeit offensichtlich der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind, eine – über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende – tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr. Auch das Rechtsgut des Eigentums nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein. Der Kläger kann sich zwar an die vollzuglichen Gegebenheiten anpassen und sich adäquat integrieren, es ist aber nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass dies vornehmlich den hochstrukturierenden Bedingungen des Vollzugs geschuldet ist. Der Kläger verfügt bislang über keine Strategien, um im weniger strukturierten Alltagsleben seine bisher gezeigte Abstinenz und sein angepasstes Wohlverhalten aufrechtzuerhalten. So hat das Amtsgericht Köln in der Begründung seines Urteils vom 07.02.2023, mit dem der Kläger wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, ausdrücklich ausgeführt, die Freiheitsstrafe habe aufgrund des mehrfachen Bewährungsversagens und der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Klägers nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dabei werde nicht verkannt, dass die wiederholte Straffälligkeit des Klägers letztlich auch auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sei. Solange diese Abhängigkeit bestehe, lasse sich der Kläger aber, wie das Verhalten in der Vergangenheit zeige, auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Da, auch begründet durch die schwierige ausländerrechtliche Situation des Klägers keine konkreten Aussichten auf eine zeitnahe Behandlung seiner Betäubungsmittelproblematik bestünden, könne dem Kläger nunmehr keine weitere positive Sozialprognose mehr gestellt werden. Auch die letzten strafrechtlichen Legalprognosen, die sich – wie das zuvor genannte strafgerichtliche Urteil – unter dem Gesichtspunkt des Resozialisierungsgedankens von der hier maßgeblichen ordnungsrechtlich veranlasste Gefahrenprognose unterscheiden, gelangen nicht zu einer für den Kläger positiven Legalprognose. Wie die zuvor abgegebenen Stellungnahmen hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt G. unter dem 28.10.2024 mitgeteilt, eine Aufarbeitung hinsichtlich der Suchtmittelproblematik habe bislang nicht stattgefunden. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens bleibe die Weiterentwicklung des Klägers abzuwarten; in wie weit er sich künftig rechtstreu verhalten werde, könne seitens der Justizvollzugsanstalt nicht beurteilt werden. Trotz seiner derzeitigen, bereits mehrere Monate anhaltenden Abstinenz, die er nach eigenen Angaben bereits früher einmal rund 13 Jahre lang aufrechterhalten hatte, besteht angesichts der bei einer Drogen-Suchterkrankung und selbst nach einer Drogenentwöhnung eine Rückfallgefahr, aus der ordnungsrechtlich eine weiterhin erhebliche Gefahr einer Wiederholung erheblicher Straftaten des Klägers resultiert. Selbst wenn sich legalprognostisch eine Anbindung des Klägers an eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie nach seiner Haftentlassung als geeignet darstellen würde, die Gefahr der wiederholten Begehung von Straftaten zu bannen, was indes nirgendwo behauptet wird, würde das angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, des ungewissen Erfolgs einer Drogenentwöhnungstherapie und des bisherigen hochdelinquenten Lebenswandels des Klägers ordnungsrechtlich nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass vom persönlichen Verhalten des Klägers gegenwärtig keine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht. Vor allem kann in Fällen einer Drogensucht nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 19 ZB 21.159 –, juris Rn. 16. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 02.08.2021 – 19 CS 21.330 –, juris Rn. 25 m.w.N. und vom 11.05.2021 – 19 ZB 21.159 –, juris Rn. 16. Das gilt jedenfalls für den Kläger deshalb, weil er ausweislich der psychologischen Stellungnahme vom 26.07.2023 trotz Substitutierung (zumindest zeitweise) auch noch Beikonsum hatte. Dem Kläger steht indes kein Recht zu, eine solche Therapie im Inland zu absolvieren, um eine negative ordnungsrechtliche Prognose abzuwenden. Denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2013 – 1 B 17.12 –, juris Rn. 7. Schon aus diesem Grund kann der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mehr als acht Jahre nicht beschieden hatte und er wegen des daraus resultierenden ungewissen ausländerrechtlichen Status keine Drogenentwöhnungstherapie machen konnte, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Abgesehen davon besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beklagte den Kläger im Fall einer zeitlich angemessenen Entscheidung angesichts der jedenfalls bis zum Jahr 2016 erfolgten Verurteilungen nicht ausgewiesen hätte, geschweige denn ihm einen Aufenthaltstitel erteilt hätte. Zudem sagen erst zukünftige Entwicklungen im Rahmen einer angestrebten Therapie nichts über die aktuelle von einer drogenabhängigen Person ausgehende Gefährdung aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 – 1 B 39.15 –, juris Rn. 10. Im Übrigen würde selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie allein angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquote noch nicht die Prognose gestatten, dass von dem Betroffenen eine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgeht. Eine solche Prognose ist erst nach drogen- und straffreier Lebensführung über einen erheblichen Zeitraum gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2007 – 17 B 775/06 –, juris Rn. 23. Auch dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz seiner Substitutierung teilweise noch Beikonsum hatte. Dafür, dass der Kläger künftig keine Straftaten mehr begehen wird, ist auch nichts wegen veränderter äußerer Umstände ersichtlich. Während der letzten Haftzeit ist der Kläger zwar erneut abstinent geworden. Ob ihm das aber auch in Freiheit gelingen wird, wenn die Alltagsproblematik einer Arbeitsaufnahme und eigenständigen Versorgung in einer Wohnung samt Umgang mit seinem autistischen Sohn, dessen Problematik ihn nach seinen eigenen Angaben nach jahrelanger Abstinenz – wenn auch zusammen mit ehebedingten Schwierigkeiten – zu einem Rückfall veranlasste, auf ihn einwirkt, und ob er sich weiterer Eigentumsdelikte enthält, wenn er sich um die eigenständige vollständige Bestreitung seines Lebensunterhalts kümmern muss, kann aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Einstellung zur Rechtsordnung nicht mit einer – am Rang der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter Dritter gemessen – hinreichenden Sicherheit prognostiziert werden. Vor dem Hintergrund der Drogensucht des Klägers ist es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger auch künftig Straftaten gegen fremdes Eigentum begehen wird, um dadurch – wie schon in der Vergangenheit – Zugang zu finanziellen Mitteln zu haben, um gegebenenfalls sogar eine wieder aufflammende Drogensucht zu befriedigen. Die Abwägung der Bleibeinteressen mit den Ausweisungsinteressen fällt zu Lasten des Klägers aus. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfolgenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Bleibeinteressen des Klägers sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Es sind dies: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 – Nr. 54273/00 – (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18.10.2006 – Nr. 46410/99 – (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23.06.2008 – Nr. 1683/04 – (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25.03.2010 – Nr. 40601/05 – (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; vom 13.10.2011 – Nr. 41548/06 – (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22.01.2013 – Nr. 66837/11 – (E.), Rn. 29, juris. In der Person des Klägers liegt allerdings ein besonders schwer wiegendes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG vor. Zwar kommt ihm Nr. 2 der genannten Vorschrift nicht zugute. Danach liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Jedoch besaß der Kläger im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern lediglich Fiktionsbescheinigungen. Das reicht nicht. Ein Ausländer besitzt nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, wenn diese ihm tatsächlich erteilt wurde. Die bloße Antragstellung reicht auch dann nicht aus, wenn sie dazu führt, dass der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 – 1 C 32.22 –, juris Rn. 14. Indes kommt dem Kläger Nr. 4 des § 55 Abs. 1 AufenthG zugute, weil er sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen ausübt und zudem mit diesem ein Umgangsrecht ausgeübt hat. Im Übrigen ist es ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind. Ferner ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen ist. Hier hat der Kläger seine wesentliche Prägung erfahren. Er hat im Bundesgebiet die Schule besucht. Seine vier Geschwister leben sämtlich im Bundesgebiet, der Kläger unterhält auch während seiner Inhaftierung regelmäßigen und guten Kontakt zu ihnen. Zwar stellt die Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Klägers dar. Dieser Eingriff ist aber gemessen an den auf dem Spiel stehenden Schutzgütern Dritter und den Grundinteressen der Gesellschaft verhältnismäßig und dem Kläger auch im Hinblick auf Art. 6 GG zumutbar. Bei dem Kläger und seinen Geschwistern handelt es sich um volljährige Personen, die nicht auf gegenseitige Unterstützung im Bundesgebiet angewiesen sind. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Türkei aus über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Dasselbe gilt für seine ehemalige Ehefrau bezüglich des gemeinsamen Sorgerechts für ihren gemeinsamen 13jährigen Sohn. Bezogen auf die vom Kläger erstrebte Wiederaufnahme des Umgangs mit seinem an Autismus leidenden Sohn fällt dieser angesichts der erneuten Entfremdung seines Sohns von ihm und des Ausbleibens eines Umgangs während der erneuten Inhaftierung des Klägers für den Zeitraum vom 13.07.2023 bis zu seiner Entlassung am 31.10.2024, also während weiterer 15 Monate, nicht sonderlich ins Gewicht, zumal der Kläger davor allenfalls gelegentlichen Umgang mit seinem Sohn gehabt haben kann. Letzteres folgt daraus, dass er nach Auskunft der Mutter seines Sohns diesen wöchentlich besucht hat und ständig um Kontakt zu ihm bemüht gewesen ist, das Jugendamt dem aber kritisch gegenübersteht und der Kläger in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 25.10.2022 selbst angab, in letzter Zeit mehrmals “versucht“ zu haben, über das Jugendamt Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen, er aber nur begleiteten Umgang habe. Die einmalige Erwähnung einer Tochter in einem Antrag des Klägers an die Leitung der Justizvollzugsanstalt ist (u.a. hinsichtlich des Alters der weiblichen Person) zu unsubstantiiert, als dass sie in diesem Urteil Berücksichtigung finden könnte. Zwar ist der Kläger in Deutschland geboren, aber wegen zwölfjähriger Abwesenheit nicht mehr unbedingt als faktischer Inländer zu bezeichnen. Das kann aber offenbleiben, weil im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Häufigkeit der die Ausweisung veranlassenden Straftaten nicht ausgegangen werden kann. Auch eine wirtschaftliche Integration ist dem Kläger bislang nicht gelungen. Er hat keinen Schulabschluss. Seit vielen Jahren hat er Sozialleistungen bezogen. Dem Kläger ist es zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Soweit er darauf verweist, dass er im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet die Möglichkeit einer Substitution mit Methadon (und darüber hinaus einer Drogenentwöhnungstherapie) verliere, führt dies nicht zu einem überwiegenden Bleibeinteresse. Nach der Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 26.11.2019 – Nr. 58502/11 –, juris, genießen die Staaten im Hinblick auf Fragen der öffentlichen Gesundheit ein weites Ermessen. Den Ermessensspielraum überschreiten sie nicht, wenn sie Personen, auch Drogenabhängigen den Zugang zu einer bestimmten, von diesem gewünschten Therapie, insbesondere einer Substitutionstherapie gestützt auf die Einnahme von Methadon oder Buprenorphin versagen, wenn eine alternative angemessene und erfolgversprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Ein anderes Substituierungsmittel steht in der Türkei mit “Suboxone“ zur Verfügung. University at Albany, State University of New York, Scholars Archive, Public Health Undergraduate Program, Honors College, Katherine Waye: „Turkey: An Overwiew on National Drug Use, Treatment Design, and the Characteristics of Patients Utilizing Treatments“, May 2016 S. 7, 20 (abrufbar unter https://scholarsarchive.library.albany.edu/honorscollege_ph7). Das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mit Suboxone behandelt werden könnte. Dazu, ob einer Behandlung des Klägers mit Suboxone entgegenstünde, dass er an Hepatitis C leidet, hat er trotz Hinweises des Einzelrichters in der Ladungsverfügung unter dem Gesichtspunkt des § 87b VwGO keine Angaben gemacht. Ebenso wenig hat er Untersuchungsergebnisse hinsichtlich seiner Leberwerte eingereicht. Hinsichtlich einer Drogenentwöhnungstherapie steht einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist; denn das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2013 – 1 B 17.12 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2016 – 18 A 954/14 –. Auch wenn die türkischen AMATEM-Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige nur kurzfristige Behandlungen anbieten, gibt es indes in der Türkei noch andere Kliniken. Katherine Waye a. a. O., S. 20, 7. Erforderlichenfalls ist der Kläger auf finanzielle Unterstützung seiner in der Türkei und in Deutschland lebenden Verwandten zu verweisen. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger auf seinen eigenen Angaben während seines rund zwölfjährigen Aufenthalts in der Türkei gelungen war, drogenabstinent zu leben. Soweit das Amtsgericht Köln in seinem Strafurteil vom 07.02.2023 ausgeführt hat, dass der Kläger seine Abstinenz letztlich nicht hat aufrechterhalten können, ist nicht klar, dass sich dies bereits auf seine Zeit in der Türkei bezieht; vielmehr kann das auch auf seinen erneuten Aufenthalt in Deutschland nach Wiedereinreise im Jahr 2012 beziehen. In der Türkei hat der Kläger auch die Möglichkeit, sich zu integrieren. Es ist davon auszugehen, dass er die türkische Sprache muttersprachlich erlernt hat. In der Gefangenenpersonalakte ist zudem vermerkt, dass er auch türkische Sprachkenntnisse hat. Der Kläger war außerdem rund zwölf Jahre lang, von 2000 bis 2012 in der Türkei gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Türkei und der Aufbau eines Privatlebens für den 47-jährigen arbeitsfähigen Kläger unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind schon vor dem Hintergrund seiner in Deutschland lebenden Verwandten, zu denen er nach eigenen Angaben eine gute Beziehung hat und die die ihm auch aus der Ferne zur Seite stehen können, sowie aufgrund seiner in der Türkei lebenden Verwandten nicht ersichtlich. Schließlich sind die Gründe dafür, dass der Kläger keinen aktuellen türkischen Pass vorlegt oder vorlegen kann, unklar. Selbst wenn ihn in der Türkei Haft erwarten sollte und er an seiner zweiten genannten Alternative festhalten möchte, dies habe politische Gründe, geht dieser allenfalls noch asylrechtlich relevante Umstand aufenthaltsrechtlich zu seinen Lasten, weil diese Umstände von ihm hätten näher aufgeklärt und sodann so substantiiert wie ihm möglich benannt werden müssen, weil sie allein in seiner Sphäre liegen. Selbst nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris Rn. 52 (Hervorhebung durch den Einzelrichter), ist das Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts befasst ist, mit dem die zuständige nationale Behörde einen Antrag auf Erteilung eines im nationalen Recht vorgesehenen Aufenthaltstitels abgelehnt und damit die Aussetzung der Vollstreckung einer – hier nicht existenten – zuvor im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassenen Rückkehrentscheidung beendet hat, gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 sowie Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Europäischen Grundrechte-Charta (lediglich) verpflichtet, von Amts wegen einen sich aus der Vollstreckung dieser Entscheidung resultierenden etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung auf der Grundlage der ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles, so wie sie nach Abschluss eines kontradiktorischen Verfahrens ergänzt oder aufgeklärt wurden, festzustellen. Neben diesen spezialpräventiven Erwägungen gehen zudem im Rahmen des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG zudem generalpräventive Erwägungen zulasten des Klägers aus. Auch allein generalpräventive Erwägungen können die Bewertung rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eines Ausländers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit gefährdet. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17. Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann allerdings nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Insoweit sind die für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung selbst zu übertragen. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verfolgungsverjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach dem verwirklichten Delikt richtet und die gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verfolgungsverjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen gemäß § 51 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 18 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das an die von dem Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell. Die dem Kläger in der angefochtenen Ordnungsverfügung – neben anderen aus den Jahren 2021 und 2022 – vorgehaltenen Verurteilungen a) vom 14.08.2015 (6 Monate Freiheitstrafe wegen Diebstahls), b) vom 07.12.2015 (100 Tagessätze wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen), c) vom 13.09.2016 (zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls) sowie d) vom 27.03.2017 (zehn Monate Freiheitsstrafe wegen Diebstahls) sind entgegen seiner Meinung noch immer aktuell. Unter Zugrundelegen der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 23, hinsichtlich der Verurteilungen a), b) und d) zu berücksichtigenden Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (fünf Jahre) bis hin zum Doppelten des danach maßgeblichen Zeitraums gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB (zehn Jahre) sind noch nicht abgelaufen; die insoweit längere Frist des § 46 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren ist für die Aktualität des Ausweisungsinteresses nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht maßgeblich. Vor allem ist aber die Verurteilung c) noch aktuell; das Doppelte der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB (20 Jahre) wird hinsichtlich der Aktualität des Ausweisungsinteresses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar durch die niedrigere Verjährung von 15 Jahren gemäß § 46 Nr. 4 BZRG begrenzt, jedoch ist diese letztere Verjährungsfrist von 15 Jahren nicht abgelaufen. Erst recht sind die noch danach erfolgten Verurteilungen des Klägers vom 16.09.2022 und 07.02.2023 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs bzw. drei Monaten als Ausweisungsinteressen aktuell. Ausgehend von einem demnach aktuellen generalpräventiven Ausweisungsinteresse fällt auch die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Klägers aus. Das gilt auch in Ansehung seines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in Form der Ausübung seines Personensorgerechts für seinen minderjährigen ledigen deutschen Sohn. Dieses wird aus den oben genannten Gründen durch das von ihm verwirkte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und dem darüber hinaus mehrfach verwirkten schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG überwogen. Die – gemäß der Erläuterung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 nicht lediglich hilfsweise erfolgte – Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet schon gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wegen des seinerseits rechtmäßig erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung aus. Zudem stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die in den vom Kläger begangenen Delikten liegenden Ausweisungsinteressen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Das hinsichtlich des Absehens von dieser Voraussetzung der Beklagten durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen hat sie auf Seite 12 Mitte der angefochtenen Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Ziffer 4 der Ordnungsverfügung (Abschiebungsandrohung) ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden. Soweit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass eine Abschiebungsandrohung nur erfolgen darf, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, hat der Kläger hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus den oben genannten Gründen keine substantiierten Ausführungen gemacht. Dasselbe gilt hinsichtlich des Wohls seines minderjährigen, an Autismus leidenden Sohns. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris Rn. 52 (Hervorhebung durch den Einzelrichter), ist das Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts befasst ist, mit dem die zuständige nationale Behörde einen Antrag auf Erteilung eines im nationalen Recht vorgesehenen Aufenthaltstitels abgelehnt und damit die Aussetzung der Vollstreckung einer – hier nicht existenten – zuvor im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassenen Rückkehrentscheidung beendet hat, gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 sowie Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Europäischen Grundrechte-Charta (lediglich) verpflichtet, von Amts wegen einen sich aus der Vollstreckung dieser Entscheidung resultierenden etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung auf der Grundlage der ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles, so wie sie nach Abschluss eines kontradiktorischen Verfahrens ergänzt oder aufgeklärt wurden, festzustellen. Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung (auf vier Jahre befristetes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. auf drei Jahre befristetes ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot) weisen insbesondere keine Ermessensfehler auf. Nach § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht behördliche Ermessensentscheidungen darauf hin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Davon umfasst ist die Überprüfung der Behördenentscheidung darauf hin, ob die Behörde alle Erwägungen angestellt hat, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden. Übersieht sie einen wesentlichen Gesichtspunkt, so sind ihre Ermessenserwägungen unvollständig und rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1970 – I C 47.69 –, BVerwGE 35, 291-297, Rn. 13. Die Frist von vier bzw. drei Jahren ist angesichts aller Umstände geeignet, um die in der Ordnungsverfügung erläuterten Zwecke zu erreichen. Die von der Klägerin vorgenommene Subsumtion unter die zutreffend genannten rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist zwar teilweise nur rudimentär, aber angesichts der gesetzlichen (Regel)-Höchstfristen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG (fünf bzw. zehn Jahre) noch nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.