Urteil
13 A 897/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einer zahnärztlichen Ausbildung aus einem Drittstaat ist nicht allein auf Ausbildungsdauer abzustellen; entscheidend sind die Inhalte und die Wirksamkeit ihrer Vermittlung (§ 2 ZHG i.V.m. Richtlinie 2013/55/EU).
• Wesentliche Unterschiede in einem Fach können durch nachgewiesene Berufserfahrung oder durch „lebenslanges Lernen" ausgeglichen werden, auch wenn eine formelle Anerkennungsstelle für solche Nachweise im Bundesgebiet noch nicht existiert (§ 2 Abs. 3 ZHG).
• Berufspraxis im Ausland kann, auch wenn sie in selbstständiger Tätigkeit erfolgt ist, zum Ausgleich von Ausbildungsdefiziten herangezogen werden, wenn Art und Umfang der Tätigkeit glaubhaft und hinreichend konkret dargelegt sind.
• Bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung kommt es nicht primär auf die Fähigkeit an, zahntechnische Arbeiten selbst herzustellen; relevant sind die zur Planung, Abnahme und Beurteilung des Zahnersatzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 50 ZÄPrO).
Entscheidungsgründe
Approbation als Zahnärztin trotz anfänglicher Defizitfeststellung in Zahnersatzkunde • Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einer zahnärztlichen Ausbildung aus einem Drittstaat ist nicht allein auf Ausbildungsdauer abzustellen; entscheidend sind die Inhalte und die Wirksamkeit ihrer Vermittlung (§ 2 ZHG i.V.m. Richtlinie 2013/55/EU). • Wesentliche Unterschiede in einem Fach können durch nachgewiesene Berufserfahrung oder durch „lebenslanges Lernen" ausgeglichen werden, auch wenn eine formelle Anerkennungsstelle für solche Nachweise im Bundesgebiet noch nicht existiert (§ 2 Abs. 3 ZHG). • Berufspraxis im Ausland kann, auch wenn sie in selbstständiger Tätigkeit erfolgt ist, zum Ausgleich von Ausbildungsdefiziten herangezogen werden, wenn Art und Umfang der Tätigkeit glaubhaft und hinreichend konkret dargelegt sind. • Bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung kommt es nicht primär auf die Fähigkeit an, zahntechnische Arbeiten selbst herzustellen; relevant sind die zur Planung, Abnahme und Beurteilung des Zahnersatzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 50 ZÄPrO). Die Klägerin, in Russland ausgebildete Zahnärztin (Diplom Stomatologie, Internatur, spätere Berufstätigkeit in Russland), beantragte in Deutschland die Erteilung der Approbation. Die Bezirksregierung Köln stellte Defizite in mehreren Fächern fest und verlangte Kenntnisprüfungen; später blieb als zentrales Defizit nur noch das Fach Zahnersatzkunde. Die Klägerin hatte in Deutschland bereits mit Berufserlaubnis gearbeitet, hospitierte längere Zeit und nahm an zahlreichen Fortbildungen teil; sie übt seit 22.02.2016 erneut eine berufspraktische Tätigkeit mit prothetischem Schwerpunkt aus. Das Verwaltungsgericht hob einige Defizitfeststellungen auf, wies die Klage insoweit ab und sah ein verbleibendes Defizit in der Zahnersatzkunde. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte u.a., dass Berufserfahrung und Fortbildungen das Defizit ausgleichen; das OVG änderte das Urteil zugunsten der Klägerin. • Rechtsgrundlage ist § 2 ZHG in der Fassung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU; Gleichwertigkeit ist anhand von Ausbildungsinhalten und deren Vermittlung zu prüfen, Ausbildungsdauer allein ist kein Kriterium. • Das Fach Zahnersatzkunde ist für die zahnärztliche Berufsausübung wesentlich, weil unzureichende Kenntnisse ernsthafte Gesundheitsgefahren bergen; einschlägige Anforderungen ergeben sich aus Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG und aus § 50 ZÄPrO. • Der Senat stellte fest, dass die Klägerin im Studium unter der Bezeichnung orthopädische Stomatologie und Materialkunde relevante theoretische und praktische Ausbildung erhalten hat; Prüfungen und Examensnote belegen Kenntnisse. • Internatur und praktische Tätigkeiten während des Studiums sowie spätere Berufstätigkeiten in Russland und Deutschland sind als einschlägige praktische Ausbildung bzw. Berufserfahrung anzusehen; die Klägerin hat plausibel und glaubhaft prothetische Tätigkeiten ausgeübt. • Berufserfahrung kann nach Gesetz und Richtlinie zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede dienen; hierzu müssen Umfang und Inhalt der Tätigkeit glaubhaft dargelegt werden, was hier gelungen ist, auch bei selbstständiger Tätigkeit in Russland. • Fortbildungen und kontinuierliche berufliche Weiterbildung (lebenslanges Lernen) sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig; es ist nicht Voraussetzung, dass eine nationale zuständige Stelle bereits formell alle Nachweise anerkannt hat. • Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Ausbildung, der Praktika, der nachgewiesenen Berufserfahrung und der Fortbildungen hat der Senat keinen verbleibenden wesentlichen Unterschied im Fach Zahnersatzkunde festgestellt; damit ist der Ausbildungsstand gleichwertig. • Mangels verbleibender wesentlicher Unterschiede sind die sonstigen Voraussetzungen der Approbation erfüllt; die Verpflichtungsklage ist begründet und der Bescheid der Bezirksregierung insoweit rechtswidrig. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 154 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. den ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 ist insoweit aufzuheben, als er ein Defizit im Fach Zahnersatzkunde festgestellt hat, und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen. Der Senat begründet dies damit, dass der Ausbildungsstand der Klägerin insgesamt gleichwertig ist, weil fachlich relevante Studieninhalte, die praktische Internatur, nachgewiesene Berufserfahrung in Russland und Deutschland sowie zahlreiche Fortbildungen zusammen ein etwaiges Defizit ausgeglichen haben. Die Klägerin hat damit den Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 2 ZHG erfüllt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.