Leitsatz: Eine wesentliche Abweichung einer im Ausland erworbenen ärztlichen Ausbildung von der deutschen Ausbildung kann zumindest dann angenommen werden, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, dass in dem in Rede stehenden Fach für die praktische berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich wesentliche Krankheitsbilder Gegenstand der Ausbildung waren. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung der Approbation als Arzt und hilfsweise die Aufhebung des Bescheides, welcher die fehlende Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit der deutschen Ausbildung feststellt. Der 1974 in O. (Serbien) geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Von 1993 bis 2001 studierte er an der Medizinischen Fakultät der Universität O. Medizin. Im Zeitraum vom 20. Januar 2000 bis zum 18. Januar 2001 verrichtete der Kläger seine Pflichtdienstzeit für Ärzte im Klinikzentrum in O. . Am 23. April 2001 legte der Kläger die Fachprüfung für den Doktor der Medizin vor der Prüfungskommission des Ministeriums für Gesundheit der Republik Serbien ab. Der Kläger spezialisierte sich auf den Fachbereich der Augenheilkunde. Von 2001 bis 2010 war der Kläger in seiner Heimat überwiegend im Bereich der Augenheilkunde tätig. Im Jahr 2010 verzog der Kläger nach Deutschland, um dort eine Facharztweiterbildung im Bereich der Augenheilkunde zu absolvieren. Dazu wurde ihm erstmals am 22. November 2010 eine Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) aus entwicklungs- und bildungshilfepolitischen Gründen, die in der Folgezeit bis zum Abschluss seiner Facharztweiterbildung stets verlängert wurde, erteilt. Am 6. Juni 2015 schloss der Kläger seiner Facharztweiterbildung zum Facharzt für Augenheilkunde ab. Nach Abschluss der Facharztweiterbildung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 16. September 2015 eine Berufserlaubnis, welche auf das Gebiet Augenheilkunde beschränkt wurde, erteilt. Diese wurde in der Folge bis zum 15. September 2018 verlängert. Mit Antrag vom 1. August 2015, bei der Bezirksregierung N. eingegangen am 5. August 2015, beantragte der Kläger die Erteilung der Approbation als Arzt und legte hierzu verschiedene Unterlagen vor. Im Rahmen der von der Bezirksregierung N. vorgenommenen Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers mit dem deutschen Ausbildungsstand gab der Leitende Regierungsmedizinaldirektor und Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Herr Dr. med. C. U. , am 18. November 2015 eine Stellungnahme zur Vergleichbarkeit des Ausbildungsstandes ab. Der Ausbildungsstand des Klägers sei unter Heranziehung des Curriculums der Universität L. mit dem deutschen Ausbildungsstand nicht gleichwertig. In den Fachbereichen Anästhesiologie, Orthopädie, Urologie und dem praktischen Bereich der Chirurgie seien Defizite festzustellen. Es wurde festgestellt, dass das Fach Anästhesiologie in der Fächeraufstellung der Universität O. nicht genannt sei und damit ein Defizit feststehe. Ebenso wenig seien das Fach Orthopädie sowie das Fach Urologie genannt. Im Zusammenhang mit dem praktischen Jahr wurde festgestellt, dass der Kläger lediglich 35 Tage in allgemeiner Chirurgie belegt habe, während nach deutschem Recht 16 Wochen zu absolvieren seien. Damit sei dieses Pflichtmodul defizitär. Diese Defizite könnten auch nicht durch Berufserfahrung oder Fortbildungen ausgeglichen werden. Die vom Kläger nachgewiesene Berufserfahrung beträfe nämlich ausschließlich den Bereich der Augenheilkunde und sei somit nicht weitergehend anrechenbar. Nach der Vorlage weiterer Unterlagen durch den Kläger wurde am 23. August 2016 eine ergänzende Stellungnahme des Herrn Dr. U. eingeholt. Darin führte er aus, laut der Bestätigung der Universität O. habe der Kläger im Rahmen der Fächer Chirurgie und Kriegschirurgie sechs Stunden Theorie und zwölf praktische Stunden in Anästhesiologie absolviert. Nach dem Curriculum der Universität L. seien 48 Stunden im Fach Anästhesiologie zu absolvieren. Zwar habe der Kläger nachgewiesen, dass er während der Facharztweiterbildung für Augenheilkunde fachspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Anästhesiologie erworben habe. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um Grundsätze der lokalen Allgemeinanästhesie. Die verschiedenen Teilbereiche der Anästhesie seien jedoch nur in minimalem Umfang Bestandteil der Facharztweiterbildung für Augenheilkunde (lokale Anästhesieverfahren am Auge). Es verbleibe daher bei einem Defizit im Fachbereich Anästhesiologie. Im Fachbereich Orthopädie wurde kein Defizit mehr festgestellt. Im Fachbereich Urologie verbleibe es bei einem Defizit. In dem Gegenstandskatalog für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen würden verschiedene urologische Inhalte beschrieben. Von diesem seien die in den Unterlagen der Universität O. vom 12. April 2016 genannten Themen erfasst. Darüber hinaus fänden sich in dem Gegenstandskatalog allerdings weitere Syndrome/Krankheiten, welche kein Gegenüber im Curriculum der serbischen Universität fänden. Damit würden der serbischen Ausbildung wesentliche urologische Themen fehlen. Ferner läge wegen fehlender Stundenzahlen im Fach Urologie kein Hinweis auf Tiefe und Nachhaltigkeit der Stoffvermittlung vor. Zusammengefasst könne nach Aktenlage keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in der Urologie festgestellt werden. Es verbleibe zudem bei einem Defizit im praktischen Bereich der Chirurgie. Es seien 35 Tage auf dem Gebiet der allgemeinen Chirurgie nachgewiesen worden. Die von dem Kläger in seinem Anschreiben zur Nachbegutachtung aufgeführten chirurgischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Augenheilkunde seien nicht geeignet, das Defizit in Chirurgie auszugleichen, da es sich um ein anderes Gebiet handele (nämlich Augenheilkunde). Insgesamt sei festzuhalten, dass es sich bei der vom Kläger erworbenen Berufserfahrung ausschließlich um Berufserfahrung im Fachbereich Augenheilkunde handele und diese somit nicht weiter anrechenbar sei. Mit Bescheid vom 5. September 2016 stellte der Beklagte fest, dass der vom Kläger in Serbien erworbene Ausbildungsstand nach Aktenlage nicht mit dem Ausbildungsstand einer ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Überprüfung der in Serbien absolvierten Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung festgestellt worden seien. Wesentliche Unterschiede lägen unter anderem dann vor, wenn die Ausbildung sich auf Fächer beziehe, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterschieden. Fächer würden sich dann wesentlich unterscheiden, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sei und die Drittstaatenausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweise. Da die quantitativ absolvierten Stundenumfänge einen Rückschluss auf die inhaltliche Gleichwertigkeit erlauben würden, müssten zunächst Mindestausbildungszeiten nachgewiesen werden, die dem Stundenumfang einer deutschen Hochschule entsprächen. Eine wesentliche Abweichung könne ab einer Differenz von 20 % der Anzahl der unterrichteten Stunden angenommen werden. Für das wesentliche Fach Anästhesiologie seien gemäß der Studienordnung der Universität L. 48 Stunden zu absolvieren. Laut der vorgelegten Bescheinigungen habe der Kläger sechs Stunden Theorie und zwölf Stunden Praxis auf dem Gebiet der Anästhesiologie absolviert. Der Fachbereich Anästhesiologie bestehe jedoch aus vier Säulen: Narkose/Anästhesie, Notfallmedikation, Intensivmedizin und Schmerz-therapie. Selbst wenn man sich ausschließlich auf Anästhesie beschränke, würden zu den typischen Lerninhalten im Anästhesiologiestudium präoperative Anamneseerhebung/Untersuchung, intravenöser Zugang/ Prämedikation, im OP-Saal: Aufbau und Monitoring, Narkoseeinleitung/Intubation, Narkoseaufrechterhaltung, Narkoseausleitung und postoperative Überwachung zählen. Dies sei in einem minimalen Umfang Bestandteil der Facharztweiterbildung für Augenheilkunde. Ebenfalls verbleibe ein Defizit im Fach Urologie. Für das wesentliche Fach Urologie seien gemäß der Studienordnung L. 24 Stunden zu absolvieren. In den vorgelegten Unterlagen werde das Fach Urologie jedoch nicht genannt. Die Unterlagen würden zwar eine inhaltliche Bewertung des Fachs zulassen, jedoch würden in der serbischen Ausbildung wesentliche urologische Themen fehlen. Darüber hinaus läge wegen fehlender Angaben zu den Stundenzahlen zum urologischen Gebiet kein Hinweis auf Tiefe und Nachhaltigkeit der Stoffvermittlung vor. Gemäß § 1 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) umfasse die ärztliche Ausbildung unter anderem eine zusammenhängende praktische Ausbildung (praktisches Jahr) von 48 Wochen. Das praktische Jahr gliedere sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen in Innere Medizin, in Chirurgie und in Allgemeinmedizin oder in einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet. Den Abschnitt im praktischen Bereich der Chirurgie habe der Kläger im Umfang von 35 Tagen absolviert. Die von ihm aufgeführten chirurgischen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Augenheilkunde seien nicht geeignet, das Defizit in Chirurgie auszugleichen, da es sich um ein anderes Fachgebiet handele. Die festgestellten Defizite in den Fächern Anästhesiologie und Urologie sowie im praktischen Bereich der Chirurgie würden ein für die Berufsausübung wesentliches Defizit darstellen. Da die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers derzeit nicht festgestellt werden könne, könne eine Approbation als Arzt nicht erteilt werden. Es obliege dem Kläger, zunächst nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die zur Ausübung des Berufs als Arzt erforderlich seien. Der Kläger hat am 10. Oktober 2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Vorlage weiterer Unterlagen weiter verfolgt. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, der Feststellungsbescheid des Beklagten sei formell und materiell rechtswidrig. Die Behörde unterliege dem Untersuchungsgrundsatz, also der Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Dies bringe die Pflicht mit sich, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Zunächst sei zu beanstanden, dass nicht ersichtlich sei, dass eine gutachterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes eingeholt worden sei. Auf eine etwaige gutachterliche Beurteilung werde in dem angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Für eine adäquate Qualifizierung der in Serbien erworbenen ärztlichen Kenntnisse sei jedoch besondere Sachkunde notwendig. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen wäre, zeige bereits der Umstand, dass die zunächst mit der Sache befasste Bezirksregierung E. beabsichtigt habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es sei zu vermuten, dass die Sachbearbeiterin selbst anhand der ihr vorgelegten Unterlagen den Sachverhalt beurteilt habe. Zu Gunsten einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts wäre die gesamte Ausbildungsordnung für das Studienfach Medizin an der Universität O. in einer beglaubigten, übersetzten Version durch einen Gutachter auszuwerten gewesen. Dies sei nicht geschehen. Damit sei der Beklagte dem Untersuchungsgrundsatz nicht vollumfänglich nachgekommen. Sollte eine entsprechende Begutachtung stattgefunden haben, hätte ihm, dem Kläger, das Gutachten vorgelegt werden müssen, damit er hierzu qualifiziert Stellung hätte nehmen können. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anhörungsrechts vor. Zudem sei das Anhörungsverfahren auch zu beanstanden, da der Regelung des § 6 Abs. 2 S. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW nicht Rechnung getragen worden sei. Zudem unterscheide sich die von ihm absolvierte medizinische Ausbildung nicht wesentlich von der medizinischen Ausbildung an den Universitäten der Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls seien etwaige Defizite durch seine praktische Berufserfahrung ausgeglichen worden. Soweit der Feststellungsbescheid in den Fächern Anästhesiologie, Urologie und praktische Chirurgie feststelle, dass aufgrund der unterrichteten Stundenanzahl ein Defizit vorläge, sei dies rechtswidrig. Seit der Novelle der Bundesärzteordnung sei das vormalige Kriterium der Dauer weggefallen. Es sei schlichtweg rechtswidrig, pauschal die Stunden der Ausbildung zu zählen und zu vergleichen. Nach der letzten Novelle würden nur noch die inhaltlichen Komponenten der Ausbildung zählen. Zudem lege der Beklagte einen fehlerhaften Maßstab zur Wesentlichkeitsbemessung an. Es würden einzelne Fächer als wesentlich angenommen, wobei sich eine Differenzierung in wesentliche und nicht wesentliche Fächer nicht erschließe. Aus dem Wortlaut des Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter sei in Ziffer 2.9.1.3 ersichtlich, dass es für die Wesentlichkeit eines Faches darauf ankomme, wie wichtig dieses für die Berufsausübung sei. Hierbei habe der Beklagte jedoch eine pauschale Betrachtung vorgenommen und nicht den hiesigen Sonderfall berücksichtigt, dass er, der Kläger, bereits Facharzt für Augenheilkunde sei und die als defizitär genannten Fächer Anästhesiologie, Urologie und der praktische Bereich der Chirurgie im Kontext der von ihm einzig ausgeübten Augenheilkunde keine wichtigen Fächer seien. Der Beklagte übersehe zudem die Tatsache, dass die Anästhesiologie ebenso wie die Urologie an der serbischen Universität O. Teilgebiete des Gesamtfaches Chirurgie seien, welches dort in einem insgesamt viel höheren zeitlichen Umfang als an der Universität in L. unterrichtet werde. Auch sei den vermeintlich festgestellten Defiziten im Bereich der Urologie entgegenzuhalten, dass diese im Rahmen der Augenheilkunde, die ausschließlich durch ihn ausgeübt werden solle, keine Relevanz entfalten würde. Nach Abschluss seiner Facharztweiterbildung und seiner über elfjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Augenheilkunde sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft ausschließlich als Facharzt für Augenheilkunde tätig sein werde. Auch ein vermeintlich festgestelltes Defizit im Bereich der praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Chirurgie könne durch die Berufserfahrung ausgeglichen werden, da er im Rahmen der augenärztlichen Tätigkeiten mit einer Vielzahl von chirurgischen Eingriffen beschäftigt gewesen sei. Diese Art chirurgischer Eingriffe auf dem Gebiet der Augenheilkunde sei, entgegen der Meinung des Beklagten, auch geeignet, das zeitliche Defizit auszugleichen. Sinn und Zweck der praktischen Ausbildungszeit sei die Ausbildung am Menschen, während auf ein bestimmtes Fachgebiet nicht abgestellt werde. Auch insoweit sei darauf hinzuweisen, dass er zukünftig als Facharzt für Augenheilkunde tätig sein wolle, so dass eine chirurgische Ausbildung auf einem anderen Gebiet als der Augenheilkunde in diesem Fall nicht notwendig sei und somit nicht ausschlaggebend für die Erteilung einer Approbation sein könne. Zudem werde in dem angefochtenen Bescheid übersehen, dass er, der Kläger, im Rahmen seiner Spezialisierung auf die Augenheilkunde weitere 30 Tage an chirurgischer Praxis absolviert habe, nämlich in Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie in plastischer und rekonstruktiver Chirurgie. Dabei handle es sich also nicht um reine augenheilkundliche chirurgische Inhalte. Die Annahme, dass ein defizitäres Fach nur durch eine einschlägige dreijährige Berufserfahrung in diesem Fach ausgeglichen werden könne, sei unverhältnismäßig. In drei Jahren Berufserfahrung in einem bestimmten medizinischen Fachgebiet sei es fast schon möglich, einen Facharzttitel in diesem Bereich zu erwerben. Ein Vergleich zu Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie sei zudem systemwidrig. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 5. September 2016 zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen, hilfsweise, den Feststellungsbescheid vom 5. September 2016 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid und führt aus, die Annahme des Klägers, dass eine Begutachtung der ärztlichen Ausbildung in Serbien mit der deutschen ärztlichen Ausbildung durch die Sachbearbeitung erfolgt sei, sei unzutreffend. Die Begutachtung sei durch den Leitenden Regierungsmedizinaldirektor, Herrn Dr. med. C. U. , erfolgt. Der Anspruch auf Gehör sei nicht verletzt worden, da dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 23. November 2015 die festgestellten Defizite mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Er habe zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, Einsicht in die Verwaltungsakten zu nehmen. Auch nach Wegfall des Kriteriums der Dauer sei dem zeitlichen Umfang bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung weiterhin Bedeutung zuzumessen. Diesbezüglich würden die Ausbildungszeiten der Orientierung dienen und könnten einen Hinweis auf einen gegebenenfalls vorhandenen Unterschied geben. Daher bleibe es auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei den im Gutachten festgestellten Defiziten im praktischen Teil der Ausbildung. Diese Defizite könnten auch nicht durch die Berufserfahrung des Klägers ausgeglichen werden. Unstreitig verfüge der Kläger als Facharzt für Augenheilkunde über eine mehrjährige Berufserfahrung. Diese Tatsache sei auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten durchaus bewertet worden. Die Berufserfahrung beziehe sich jedoch ausschließlich auf ärztliche Tätigkeiten auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde. Als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten Ausbildungsdefizite ausgleichen könnten, könne auf die Wertung des Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennungsrichtlinie) zurückgegriffen werden. Hiernach sei eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im auszugleichenden Bereich erforderlich, um wesentliche Defizite auszugleichen. Diese können der Kläger weder durch eine Berufserfahrung als Facharzt für Augenheilkunde noch durch die in der Klagebegründung nachgereichten Bescheinigungen über abgelegte Fortbildungen nachweisen. Es sei zudem nicht erheblich, dass der Kläger angebe, er wolle auch in Zukunft ausschließlich im Bereich der Augenheilkunde tätig werden. Die Approbation berechtige den Arzt uneingeschränkt und damit in allen Fachbereichen ärztlich tätig zu werden. Eine Beschränkung der Approbation auf bestimmte Tätigkeitsfelder sei nicht möglich. Daher müsse zur Erteilung der Approbation die Gleichwertigkeit der kompletten ärztlichen Ausbildung mit der deutschen ärztlichen Ausbildung vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die vom Kläger eingereichten Unterlagen. Entscheidungsgründe: I. Die mit dem Hauptantrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt gerichtete Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt nicht zu ( § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Approbation als Arzt bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch geltenden Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, juris, Rn. 13. Maßgeblich für die Beurteilung ist danach die Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung des Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 3191). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Arzt erfüllt der Kläger nicht. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BÄO. Danach gilt für Antragsteller, die, wie der Kläger, über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, dass die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO). Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO der § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 BÄO entsprechend. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (Nr.1), oder der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (Nr. 2). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz BÄO). § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO setzen in ihrer seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung, vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI- Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURL55/2013UmsG) vom 18. April 2016 (BGBl I 886), den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und bestimmen, dass die Ausbildungsdauer nicht mehr Kriterium für die Prüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist. Diese Regelung erstreckt sich über § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO auch auf Drittstaatenausbildungen. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO a.F.: Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO a.F: Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Insoweit verweist der Kläger zutreffend darauf, dass es nach der Gesetzesänderung nicht mehr allein auf die im Rahmen des Studiums und des praktischen Jahres absolvierten Stundenzahlen ankommt. Allerdings ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll (Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EU) - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 – juris, Rn. 48 ff., m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris, Rn. 32. Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern; ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs nur schwer bemessen. Es liegt auf der Hand, dass in einem Bruchteil der Zeit bei Zugrundelegung gleicher Qualität der Lehrveranstaltung kaum derselbe Inhalt vermittelt werden kann. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung, die er durch Art. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2013/55/EU erhalten hat, sieht deshalb bei einer Verkürzung der Mindestdauer der Grundausbildung zum Arzt von bisher sechs auf fünf Jahre weiterhin eine mindestens 5.500 Stunden umfassende theoretische und praktische Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität vor. Dementsprechend fordert § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO in seiner seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung für die ärztliche Grundausbildung nunmehr nicht nur (weiterhin) ein mindestens sechsjähriges Medizinstudium, sondern kumulativ erstmals eine mindestens 5.500 Stunden umfassende Ausbildung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 – juris, Rn. 48 ff.. Die Feststellung, ob die Ausbildung in einem Drittstaat wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) geregelt ist, erfolgt an Hand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Nr. 6 BÄO). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist. Dies zu Grunde gelegt, lässt sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Klägers ohne eine Kenntnisprüfung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO, § 37 ÄApprO) nicht positiv feststellen. Zu messen ist der Ausbildungsstand des Klägers an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte aktuell vorsehen. § 3 Abs. 2 und 3 BÄO verlangen aus Gründen des Patientenschutzes die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation. a) Zwar umfasst das sechsjährige Medizinstudium zuzüglich eines Praktischen Jahres des Klägers an der Universität O. mehr als 5.500 Stunden. Gleichwohl ist der Ausbildungsstand des Klägers nicht gleichwertig. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über das von ihm absolvierte Studium an der Universität O. lassen bei dem nach § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4 BÄO erforderlichen Fächervergleich nicht verlässlich erkennen, dass bestimmte nach der Approbationsordnung für Ärzte verpflichtend zu belegende Fächer in hinreichendem Maß Gegenstand seiner ärztlichen Ausbildung waren. Dies gilt zunächst für das Fach Anästhesiologie. Die Anästhesiologie ist nach § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ÄApprO zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. In diesem Fach lassen sich für die Kammer unter Heranziehung des oben dargestellten Maßstabes wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung des Klägers gegenüber der deutschen ärztlichen Ausbildung feststellen. In diesem Fach weist die ärztliche Ausbildung des Klägers – soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich – bereits einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang auf, sodass bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein im Wesentlichen gleicher Inhalt in vergleichbarer Tiefe vermittelt worden ist. Hinsichtlich des Faches Anästhesiologie trägt der Kläger unter Vorlage einer Bestätigung der Universität O. vom 15. Januar 2016 und eines Curriculums der Universität O. vor, dieses Fach sei abgedeckt durch den Unterricht im Fach Chirurgie. Im Rahmen dieses Fach hat der Kläger sechs Stunden Theorie und zwölf Stunden praktischen Unterricht belegt. Die Vergleichsstudienordnung der Universität L. weist für das Fach Anästhesiologie jedoch ein Stundenkontingent von 48 Stunden aus. Insoweit besteht eine Diskrepanz von 30 Stunden, worauf auch die Stellungnahme des Herrn Dr. U1. von der Bezirksregierung N. hinweist (vgl. erstes Gutachten vom 18. November 2015, S. 2). Diesem Umstand ist der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Die Stellungnahme des Herrn Dr. U. stellt auch eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der wesentlichen Unterschiede des Ausbildungsstandes des Klägers zum deutschen Ausbildungsstand dar. Der von dem Kläger in Bezug genommenen Regelung der Ziffer 3.2.1. i.V.m. Ziffer 2.9.1.5 des Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – 232 – 0400.3.0/0402.1/0430.2 – vom 17. November 2014 zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahlheilkunde (Runderlass zur Durchführung der BÄO) ist – unbeschadet der Frage, inwieweit diese Verwaltungsvorschrift eine Bindungswirkung entfaltet – Rechnung getragen worden. Nach Ziffer 2.9.1.5 muss eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz oder einer sachverständigen Person eingeholt werden, wenn für die Beurteilung der Ausbildung im Ausland eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Herr Dr. U. ist als eine solche sachverständige Person anzusehen. Soweit es die hinreichende Sachkunde zum Vergleich der deutschen Ausbildung mit der serbischen Ausbildung betrifft, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr Dr. U. als Leitender Regierungsmedizinaldirektor und Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen nicht geeignet ist, eine solche Bewertung vorzunehmen. Ob Dr. U. auch für die eigentliche Bewertung der serbischen Ausbildung, beispielsweise zu Fragen, ob die Ausbildung nach serbischen Maßstäben bereits abgeschlossen ist oder den dortigen Maßstäben genügt, über die entsprechende Sachkunde verfügt, kann vorliegend dahinstehen, da solche Aspekte zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehen. Hinsichtlich des Inhalts der Stellungnahme hat die Kammer in Bezug auf die Feststellungen, welche die in Streit stehenden Fächer betreffen, keine Bedenken an der grundsätzlichen Eignung der Stellungnahme. Diese sind für die Kammer nachvollziehbar und plausibel. Auch im Bereich Chirurgie während des Praktischen Jahres bestehen zur Überzeugung der Kammer wesentliche Abweichungen zwischen der klägerischen und der deutschen ärztlichen Ausbildung. Die Approbationsordnung sieht in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 für das Praktische Jahr eine 16-wöchige Ausbildung im Fach Chirurgie vor. Der Kläger hat durch eine Bescheinigung des Klinischen Zentrums O. vom 16. Juli 2010 jedoch nur eine Ausbildung in allgemeiner Chirurgie im Rahmen seines Praktischen Jahres im Umfang von 35 Tagen nachgewiesen. Diesen Umstand stellt auch die Stellungnahme des Dr. U. heraus (vgl. erstes Gutachten vom 18. November 2015), die das Gericht auch in diesem Punkt für nachvollziehbar und in sich schlüssig erachtet. Die von dem Kläger zusätzlich erbrachten Nachweise über insgesamt 30 Tage in Kiefer- und Gesichtschirurgie bzw. plastischer und rekonstruktiver Chirurgie erfolgten nicht im Rahmen seines Praktischen Jahres, sondern – wie er selbst vorträgt – im Rahmen seiner Spezialisierung auf die Augenheilkunde und können nicht ohne Weiteres auf die geleisteten Zeiten im Praktischen Jahr angerechnet werden. Aus den vom Kläger gemachten Angaben und der vorgelegten Bescheinigung ist ferner nicht ersichtlich, welchen Umfang die genannten Praktika hatten beziehungsweise welchen Grad an Eigenständigkeit die geleisteten Arbeiten aufwiesen und dass sie daher mit Tätigkeiten im Praktischen Jahr vergleichbar waren. Darüber hinaus weist die Ausbildung des Klägers auch im Fachbereich Urologie zur Überzeugung der Kammer gegenüber der deutschen Ausbildung in diesem Fach wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts auf. Die Intensität der Ausbildung im Fach Urologie ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte zunächst vor Erlass des angegriffenen Bescheides keine Nachweise für das Fach Urologie, welches ebenfalls nach § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 21 ÄApprO zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ist, vorgelegt. Aus der im Klageverfahren nachgereichten Bescheinigung vom 15. Januar 2016 ergibt sich jedoch, dass der Kläger das Fach Urologie im Umfang von elf Stunden Theorie und dreizehn Stunden praktischem Unterricht belegt hat. Dies entspricht dem Stundenumfang von 24 Stunden, welcher in der Studienordnung der zum Vergleich herangezogenen Universität L. in diesem Fach vorgesehen ist. Jedoch lassen sich wesentliche Abweichungen im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte erkennen. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Approbationsordnung für Ärzte und die Bundesärzteordnung für den Fächerkatalog des § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO keine verpflichtenden Ausbildungsinhalte benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 – juris, Rn. 93. Auch kann insoweit nicht – vergleichbar zum Stundenumfang der einzelnen Fächer, welcher ebenfalls nicht in der Bundesärzteordnung beziehungsweise der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist – auf die Studienordnungen einzelner Vergleichsuniversitäten zurückgreifen werden. Im Unterschied zu den Stundenkontingenten für die einzelnen in der Approbationsordnung vorgesehenen Fächer werden in diesen Fächern zu unterrichtende Ausbildungsinhalte in der Studienordnung der vorliegend zum Vergleich herangezogenen Universität L. nicht benannt. Da insoweit eine verbindliche Festlegung auf bestimmte Ausbildungsinhalte an der herangezogenen Vergleichsuniversität nicht existiert und daher nicht auszuschließen ist, dass wechselnde Dozenten verschiedene Schwerpunkte setzen, erscheint es der Kammer sachgerecht, für die Prüfung wesentlicher Abweichungen zwischen der Ausbildung des Klägers gegenüber der deutschen ärztlichen Ausbildung einen allgemeineren Maßstab heranzuziehen. Die Kammer geht davon aus, dass eine wesentliche Abweichung der Ausbildung zumindest dann angenommen werden kann, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, dass in dem in Rede stehende Fach für die praktische berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich wesentliche Krankheitsbilder Gegenstand der Ausbildung waren. Soweit bestimmte Krankheitsbilder für die berufliche Praxis von herausragender Bedeutung sind, kann angenommen werden, dass diese auch in der deutschen ärztlichen Ausbildung Niederschlag finden. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der weiteren ergänzenden Stellungnahme des Herrn Dr. U. in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass den verschiedenen Prostataerkrankungen eine wesentliche Bedeutung für die an deutschen Hochschulen vermittelte ärztliche Ausbildung im Fach Urologie zukommt. Insoweit hat Herr Dr. U. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es sich bei Prostataerkrankungen um „die Volkskrankheit“ bei männlichen Patienten in diesem Fachbereich handele. Aufgrund der damit aufgezeigten Bedeutung dieser Krankheitsbilder für die praktische ärztliche Tätigkeit in diesem Bereich geht die Kammer davon aus, dass diese Erkrankungen in nicht unerheblichem Maß Gegenstand der ärztlichen Ausbildung an deutschen Hochschulen sind. Insoweit ist von einer wesentlichen Abweichung der ärztlichen Ausbildung des Klägers gegenüber der deutschen Ausbildung auszugehen, da in dem noch im Verwaltungsverfahren nachgereichten Curriculum der Universität O. für das Fach Chirurgie und Kriegschirurgie im zwölften Fachsemester zu dem Themenkomplex „Prostata“ lediglich die digitale rektale Untersuchung der vergrößerten Prostata als Ausbildungsinhalt ausgeführt ist. Anhand dieses Curriculums wird lediglich deutlich, dass Gegenstand der Ausbildung des Klägers die genannte Untersuchungstechnik war. Diesen Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass darüber hinaus auch die verschiedenen Erkrankungen der Prostata zu den vermittelten Ausbildungsinhalten zählten. Dies hat der Kläger auch durch sonstige Unterlagen nicht belegt. Der fehlende Nachweis geht zu seinen Lasten. Die Feststellung, dass auf der Grundlage des nachgereichten Curriculums die Vermittlung von weitergehenden Erkrankungen der Prostata nicht erkennbar war, hatte bereits Eingang in die ergänzende Stellungnahme des Herrn Dr. U. vom 23. August 2016 gefunden. Bei der Erarbeitung dieser Stellungnahme hatte Herr Dr. U. – mangels Alternative – zur Ermittlung maßgeblicher Ausbildungsinhalte den Gegenstandskatalogs für den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP-Gegenstandskatalog) herangezogen, um von den für die Prüfung maßgeblichen Inhalten auf die Ausbildungsinhalte zu schließen. Die Frage, inwieweit die generelle Heranziehung des Gegenstandskatalogs für die Prüfung wesentlicher Abweichungen im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte zulässig war, beziehungsweise diese zutreffend erfolgte, oder ob zukünftig das von der Kultusministerkonferenz erarbeitete „fachlich – inhaltliche Instrumentarium zur Bewertung ausländischer Qualifikationen“ heranzuziehen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Klärung. b) Die Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächer Anästhesiologie, Urologie sowie die Ausbildung im Fach Chirurgie im Rahmen des Praktischen Jahres sind im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs. Soweit der Kläger vorbringt, dass der Beklagte fehlerhaft von „wesentlichen Fächer“ spreche, wobei das Gesetz lediglich die Begriffe der „wesentlichen Unterschiede“ und der „wesentlichen Abweichungen“ kenne, sei darauf hingewiesen, dass die von dem Beklagten gewählte Formulierung auch von der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 – juris, Rn. 94 ff., für den nunmehr zu prüfenden Gesichtspunkt verwandt wird. Welche Fächer wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind ( § 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 BÄO ), bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Es ist seine Sache, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 103, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, juris Rn. 32. Wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der ärztlichen Ausbildung handelt (etwa innere Medizin oder Chirurgie). Wesentlich sind sie schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate allgemeinmedizinische Versorgung und für das Verständnis von Krankheiten bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 3 Abs. 2 und 3 BÄO verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand, aber keine identische Ausbildung. Zudem lässt auch § 37 Abs. 1 ÄApprO eine abgestufte Wertigkeit der Fächer erkennen, denn danach erstreckt sich die Kenntnisprüfung zwingend nur auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, während Aspekte der Notfallmedizin, der Klinischen Pharmakologie/Pharmakotherapie, der bildgebenden Verfahren, des Strahlenschutzes und der Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung nur ergänzend geprüft werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 – juris, Rn. 97. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Fächer, bei welchen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ein Defizit festgestellt wurde, wesentlich für die beabsichtigte konkrete Berufsausübung eines Antragstellers sind, wie im Fall des Klägers für die Tätigkeit als Augenarzt. Vielmehr kommt es auf die Bedeutung für die Ausübung des ärztlichen Berufs als solchem an. Dem steht auch nicht der Wortlaut der Ziffer 2.9.1.3 des Runderlasses zur Durchführung der BÄO entgegen. Darin heißt es zwar: „Je wichtiger ein Fach für die Berufsausbildung ist, desto geringere Abweichungen müssen hingenommen werden“. Aus dem Wortlaut dieser Regelung lässt sich der vom Kläger gewünschte Schluss jedoch nicht ziehen. Weder spricht diese Regelung ausdrücklich von der durch den konkreten Antragsteller beabsichtigten Berufsausübung, noch lässt sich dieser Schluss bei einer systematischen Betrachtung der Vorschrift ziehen. Bereits in dem nachfolgenden Satz wird von „Kernfächer der Ausbildung“ gesprochen, wobei offensichtlich die gesamte ärztliche Ausbildung gemeint ist. Auch in den vorangegangenen Sätzen und Vorschriften geht es offensichtlich um die Feststellung der Gleichwertigkeit der gesamten ärztlichen Ausbildung. Bei einer teleologischen Betrachtung der Ziffer 2.9.1.3 wird ebenfalls deutlich, dass es vorliegend nicht um die Bedeutung des mit Defiziten behafteten Fachs für die konkrete Berufsausübung geht, sondern vielmehr darum, dass das Fach für die Berufsausübung als Arzt insgesamt von Bedeutung ist. Schließlich würde der Bewerber im Falle der Erteilung einer Approbation die Möglichkeit erhalten, in jedem ärztlichen Fachbereich, mit Ausnahme einer Tätigkeit als Zahnarzt, tätig zu werden. Die Kammer geht davon aus, dass die Fächer Anästhesiologie, Urologie und der Abschnitt Chirurgie im Rahmen des praktischen Jahres wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind und folgt insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme des Dr. U. vom 18. November 2015. Dies zeigt sich schon daran, dass die Erbringung eines Leistungsnachweises im Fach Anästhesiologie sowie Urologie zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ist (vergleiche § 27 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 und 21 ÄApprO) und die Ableistung eines 16-wöchigen Ausbildungsabschnittes im Bereich Chirurgie nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ÄApprO explizit genannt und zwingend vorgeschrieben ist. c) Der Kläger hat die festgestellten wesentlichen Unterschiede in den Fächern Anästhesiologie, Urologie und dem Bereich Chirurgie im Praktischen Jahr nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, ausgeglichen. aa) Berufserfahrung ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs. Dabei ist gem. § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5 BÄO nicht entscheidend, in welchem Staat die Berufserfahrung erworben wurde. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. August 2017 – 7 K 2719/15 –, juris Rn. 38; im Bereich des ZHG, OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 – 13 A 897/15 –, juris Rn. 48. Damit wird deutlich, dass von Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf - wie hier - nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufes auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Mit einer Ausweitung der ärztlichen Berufspraxis in § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO auf Tätigkeiten, die nicht auf der Grundlage der staatlichen Gestattung erfolgten, verlöre die Norm ihre Konturen und widerspräche ihrer inneren Logik, wonach Defizite in der Ausbildung zum Arzt durch eine Berufstätigkeit als Arzt ausgeglichen werden können. Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. Februar 2015 – 7 K 2901/12 – juris Rn. 72. Gemessen daran erscheint es bereits fraglich, ob die von dem Kollegen des Klägers, Dr. med. S. F. , Facharzt für Anästhesiologie, bescheinigten Tätigkeiten von der Berufserlaubnis des Klägers nach § 10 BÄO vom 16. September 2015 abgedeckt werden, weil diese Erlaubnis auf das Gebiet der Augenheilkunde beschränkt ist. Wäre eine Zurechnung zum Bereich der Augenheilkunde nicht möglich, würde es bereits an der Gestattung als Voraussetzung für die Anerkennung als Berufspraxis fehlen. Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner Klärung, da die Bescheinigung des Dr. F. lediglich einen Zeitraum von eineinhalb Jahren (15. September 2015 bis 14. Februar 2017) abdeckt. Da der Kläger die Assistenz zu den Tätigkeiten des Herr Dr. F. neben seiner eigentlichen Vollzeittätigkeit als angestellter Augenarzt gelei-stet hat, sieht die Kammer diesen Zeitraum jedenfalls nicht als ausreichend an, um eine hinreichende Kompensation anzunehmen. Auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden kann nicht abgestellt werden. Dies verbietet sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Während Unterrichtseinheiten an Ausbildungseinrichtungen auf Wissensvermittlung angelegt und regelmäßig so konzipiert sind, ein möglichst breites Spektrum des jeweiligen Fachgebiets abzudecken, steht in der beruflichen Praxis nicht der Kenntniserwerb, sondern die Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ärztliche Berufspraxis keinem Lehrplan folgt, sondern sich an dem Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten ausrichtet. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger innerhalb einer – hier bescheinigten – eineinhalbjährigen assistierenden Tätigkeit neben seiner augenärztlichen Vollzeitbeschäftigung Kenntnisse durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") auf dem Gebiet der Anästhesiologie in einem Umfang gewinnen konnte, der einen vollständigen Ausgleich des erheblichen Ausbildungsdefizits ermöglicht. Vielmehr ist ein Ausgleich des Defizits erst nach einer erheblichen Dauer einer praktischen Tätigkeit anzunehmen. Zum Teil wird in der Rechtsprechung als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten etwa verbleibende Ausbildungsdefizite kompensieren, auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie zurückgegriffen. Danach wäre eine dreijährige Berufserfahrung ausreichend. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2015 – 7 K 1203/14 –, juris Rn. 101. Die Einschätzung des Kläger, dass sich eine Bezugnahme auf die Wertung des Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie grundsätzlich als systemwidrig verböte, vermag die Kammer nicht zu teilen. Die maßgeblichen Änderungen der Bundesärzteordnung folgen gerade aus der Umsetzung dieser Richtlinie, welche überdies auch ausdrücklich auf die Berufstätigkeit als Arzt bezogene Regelungen trifft. Letztlich muss die Frage, ob die Dauer von drei Jahren bei einer in Vollzeit ausgeübten Haupttätigkeit zwingend zu absolvieren wäre, im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden. Vorliegend geht es um den Ausgleich von festgestellten Defiziten durch eine assistierende Tätigkeit neben der primär ausgeübten beruflichen Tätigkeit, die grundsätzlich nicht die durch die Bescheinigung umfassten, weitergehenden Tätigkeiten im Bereich der Anästhesie erfasst und in der die eigentliche Berufspraxis erworben wird. Bei einer solchen Tätigkeit, die nur einen geringen Bruchteil der eigentlichen Berufspraxis darstellt und die inhaltlich über die sonstige auf bestimmte Körperregionen beschränke anästhesiologische Tätigkeit (Lokalanästhesie am Auge) hinausgeht, reicht jedenfalls der nachgewiesene Umfang von eineinhalb Jahren nicht aus. Soweit der Kläger mit seiner Berufspraxis als Facharzt für Augenheilkunde einen Ausgleich der Defizite in Anästhesiologie und Chirurgie erreichen möchte, steht dem entgegen, dass die Berufspraxis sich nur auf einen Teilbereich des Fachgebiets Anästhesiologie (im Augenbereich) bzw. Chirurgie am Auge beschränkt, und damit ein Ausgleich in dem konkret defizitären Fachbereich aufgrund der fehlenden Bandbreite der Tätigkeit nicht erreicht werden kann. Augenchirugie und Lokalanästhesie am Auge sind jedenfalls, wie auch die insoweit plausible und nachvollziehbare Stellungnahme von Herrn Dr. U. feststellt, nur Teilbereiche des Gesamtgebiets Chirurgie beziehungsweise Anästhesiologie. Vgl. zum Ausgleich der Defizite durch Berufspraxis im entsprechenden Bereich, VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2015 – 7 K 1203/14 –, juris Rn. 101; zum ZHG: VG Köln, Urteil vom 24. Februar 2015 – 7 K 2901/12 –, juris Rn. 78 ff.; implizit OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 – 13 A 897/15 –, juris Rn. 48 ff.. Für das Fach Urologie hat der Kläger Berufserfahrungen weder vorgetragen noch belegt. bb) Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden zur Überzeugung der Kammer auch nicht durch lebenslanges Lernen ausgeglichen. Der Begriff des „lebenslangen Lernens" umfasst nach der Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Die Berücksichtigungsfähigkeit „lebenslangen Lernens" setzt weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Leistungskontrolle voraus. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass eine zuständige Stelle, welche die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten formell als gültig anzuerkennen hat, im Bundesgebiet bereits existiert. Dies geht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) jedoch nicht zu Lasten des Klägers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 – 13 A 897/15 –, juris Rn. 57. Sofern die Bescheinigung des Dr. F. mangels Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO für das Fach Anästhesiologie nicht auf der Grundlage der beruflichen Praxis als Kompensation anerkannt werden kann, könnte sie zwar grundsätzlich als Aspekt des lebenslangen Lernens Berücksichtigung finden. Hier gilt hinsichtlich der Dauer jedoch Vergleichbares wie im Zusammenhang mit der Berufspraxis, sodass die bescheinigte Dauer von lediglich eineinhalb Jahren für die Annahme der Kompensation der festgestellten Unterschiede nicht ausreichend ist. Auch die von dem Kläger nachgewiesenen Fortbildungen sind nicht geeignet, die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Wege des lebenslangen Lernens auszugleichen. Diesbezüglich fehlt es bereits an konkreten Angaben in Bezug auf die im Rahmen der Veranstaltungen vermittelten Inhalte. 3. Die Feststellung der fehlenden Gleichwertigkeit und der damit verbundene Verweis des Klägers auf eine Kenntnisprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO i.V.m. § 37 ÄApprO steht auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Dem Kläger ist im Falle des Bestehens der Kenntnisprüfung die Möglichkeit eröffnet, den ärztlichen Beruf auszuüben. Das Bestehen dieser Prüfung als Voraussetzung für die Approbation als Arzt ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird, deren Erfordernis allerdings durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1. II. Der Hilfsantrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 5. September 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ein Verfahrensmangel wegen einer im Anhörungsverfahren unterbliebener Übersendung der Stellungnahme des Dr. U. ist nach der im Rahmen des Klageverfahrens erfolgter Akteneinsicht und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Auseinandersetzung mit den jeweiligen Argumenten des Klägers jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt. Soweit der Kläger eine Verletzung des § 6 Abs. 2 des Berufsqualifikations-feststellungsgesetzes NRW (BQFG NRW) durch eine fehlende Aufforderung zur Vorlage eines vollständigen und in deutsche Sprache übersetzten Curriculums der Universität O. rügt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine etwaige Verletzung des § 6 BQFG NRW die Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG NRW beeinflusst hat und damit ein etwaiger Verfahrensfehler beachtlich wäre. Es bestehen auch keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides. Die Ausbildung des Klägers ist aufgrund der bereits ausgeführten wesentlichen Unterschiede nicht als mit der deutschen ärztlichen Ausbildung gleichwertig anzusehen. Es kann dahinstehen, ob einer Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des Faches Urologie schon entgegengestanden hätte, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides ein Nachweis über die an der Universität O. durch den Kläger absolvierten Stunden im Fach Urologie fehlte, da nach den vorangegangenen Ausführungen nach wie vor eine Gleichwertigkeit der klägerischen Ausbildung in diesem Fach nicht festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 65.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für Verfahren, welche auf die Erteilung einer ärztlichen Approbation gerichtet sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15 – nicht veröffentlicht.