Beschluss
12 A 1410/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufung wird zugelassen, soweit die Klage gegen den auf § 10 DarlehensV gestützten Rückzahlungsbescheid abgewiesen wurde.
• Zulassung erfolgt nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Annahme, das Studentenwerk habe nicht pflichtwidrig auf übergegangene Unterhaltsansprüche hingewirkt.
• Förderungsämter müssen alles Zumutbare tun, um übergegangene Unterhaltsansprüche gegen Eltern durchzusetzen; nur bei pflichtgemäßem, aber erfolglosem Bemühen ist Rückforderung von Darlehen gerechtfertigt.
• Keine Verpflichtung der Behörde, Unterhaltsansprüche ohne nachvollziehbare Einzelfallprüfung gerichtlich geltend zu machen, wenn die Erfolgsaussichten fehlen.
• Zulassungsantrag hinsichtlich des Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG bleibt abgelehnt, weil das Vorbringen hierzu nichts Erhebliches gegen die Entscheidung enthält.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Zweifel an Verfolgung übergegangener Unterhaltsansprüche (BAföG) • Berufung wird zugelassen, soweit die Klage gegen den auf § 10 DarlehensV gestützten Rückzahlungsbescheid abgewiesen wurde. • Zulassung erfolgt nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Annahme, das Studentenwerk habe nicht pflichtwidrig auf übergegangene Unterhaltsansprüche hingewirkt. • Förderungsämter müssen alles Zumutbare tun, um übergegangene Unterhaltsansprüche gegen Eltern durchzusetzen; nur bei pflichtgemäßem, aber erfolglosem Bemühen ist Rückforderung von Darlehen gerechtfertigt. • Keine Verpflichtung der Behörde, Unterhaltsansprüche ohne nachvollziehbare Einzelfallprüfung gerichtlich geltend zu machen, wenn die Erfolgsaussichten fehlen. • Zulassungsantrag hinsichtlich des Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG bleibt abgelehnt, weil das Vorbringen hierzu nichts Erhebliches gegen die Entscheidung enthält. Die Klägerin erhielt Ausbildungsförderung nach dem BAföG, teilweise als Darlehen. Das Studentenwerk C. meldete übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Klägerin an das Amt. Später erließ die Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG und einen Rückzahlungsbescheid gestützt auf § 10 DarlehensV. Die Klägerin focht beide Bescheide an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage insgesamt ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, das Studentenwerk habe nicht pflichtgemäß versucht, die gegen den Vater übergegangenen Unterhaltsansprüche durchzusetzen, wodurch die Voraussetzung für die Rückforderung des Darlehens nach § 36 BAföG fraglich sei. • Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen aufgeworfener ernstlicher Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts. • Rechtliche Ausgangspunkte: § 36 und § 37 BAföG bestimmen, dass der Auszubildende Darlehen nicht zurückzahlen muss, wenn das Amt pflichtwidrig Unterhaltsansprüche der Eltern nicht verfolgt hat; Förderungsämter müssen alles Zumutbare unternehmen, um den Anspruch durchzusetzen. • Die Pflicht der Förderungsbehörde umfasst Bemühungen zur Realisierung des gegen die Eltern übergegangenen Anspruchs, um den gesetzlich vorgesehenen Nachrang der Ausbildungsförderung wiederherzustellen; nur bei pflichtgemäßer, aber erfolgloser Verfolgung ist Rückforderung gerechtfertigt. • Diese Pflicht erfordert keine automatische Klagebefugnis: Erlaubt ist eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung, die bei fehlenden Erfolgsaussichten eine gerichtliche Geltendmachung entbehrlich macht. • Das Zulassungsvorbringen stellt durchgehend in Frage, dass das Studentenwerk in den genannten Zeiträumen den Anforderungen an die Prüfung und Verfolgung der Übergangsansprüche genügt hat, sodass die Annahme der Behörde zweifelhaft wird. • Hinsichtlich des Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG fehlt hingegen substantiiertes Zulassungsvorbringen; die Klägerin widerlegt die Gründe des Verwaltungsgerichts dazu nicht, weshalb der Zulassungsantrag insoweit abgelehnt wird. Die Berufung wird zugelassen soweit die Klage gegen den auf § 10 DarlehensV gestützten Rückzahlungsbescheid abgewiesen worden ist; dies wegen ernstlicher Zweifel daran, dass das Studentenwerk die übergegangenen Unterhaltsansprüche pflichtgemäß geprüft und verfolgt hat. Damit ist offen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung des als Darlehen gewährten BAföG vorliegen. Der Zulassungsantrag bleibt hingegen hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG erfolglos, weil kein erheblicher Angriff gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragen wurde. Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.