Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 44% und die Beklagte zu 56%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.1983 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum von 2005 bis 2010 an der Fachhochschule Köln ein Studium (jetzt: Technische Hochschule Köln). Er erhielt im Zeitraum von September 2005 bis August 2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Zeitraum von September 2005 bis August 2006 erhielt er Leistungen in Höhe von monatlich 583 Euro, wobei hiervon jeweils 291,50 Euro als Zuschuss und als Darlehen gewährt wurden. Vom Darlehensbetrag wurden 291,34 Euro als Vorausleistung für den Vater und vom Zuschussanteil 291,33 Euro als Vorausleistung für den Vater geleistet. Auf den Bescheid des Kölner Studentenwerkes – Amt für Ausbildungsförderung (AfA) – vom 27.11.2008 (Bl. 45 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Im Zeitraum von September 2006 bis August 2007 erhielt der Kläger Leistungen in Höhe von 488 Euro monatlich, die zu je 244 Euro als Zuschuss und als Darlehen und gänzlich als Vorausleistung für den Vater geleistet wurden. Auf den Bescheid des AfA vom 27.11.2008 (Bl. 47 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Insgesamt erhielt der Klägerin eine Ausbildungsförderung in Höhe von 12.852 Euro, hiervon 12.848,04 Euro im Wege der Voraus-leistung. Der Vater des Klägers zahlte an das AfA im Zeitraum vom 31.01.2006 bis zum 06.08.2007 insgesamt 10.155 Euro. Wegen der Zahlungen im Einzelnen wird auf Blatt 32 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Ab dem Wintersemester 2007/2008 wurde von der Fachhochschule Köln neben dem Semesterbeitrag für Semesterticket, AStA und Sozialbeitrag ein Semesterbeitrag in Höhe von 500 Euro erhoben. Der Beitrag für das am 01.09.2007 beginnende Wintersemester 2007/2008 war vor Beginn des Semesters fällig und wurde vom Kläger am 27.06.2007 gezahlt. Ab September 2007 erhielt der Kläger aufgrund eines im Dezember 2007 anwaltlich geschlossenen Vergleiches Unterhaltszahlungen seines Vaters in Höhe von monatlich 443 Euro. Dabei wurde von einem Unterhaltsbedarf von 640 Euro ausgegangen. Hiervon wurde das Kindergeld in Höhe von 154 Euro abgesetzt. Vom verbleibenden Bedarf in Höhe von 486 Euro wurde wegen der von der Mutter des Klägers im Januar 2007 aufgenommenen Berufstätigkeit und des damit verbundenen über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens ein weiterer Abzug von 43 Euro vorgenommen. Auf Blätter 48 bis 74 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 09.02.2014 wurde die Darlehensschuld in Höhe von 1.348,50 Euro festgestellt und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.09.2014 festgesetzt. Der Bescheid kam in den Postrücklauf und wurde dem Kläger nach erfolgter Anschriftenermittlung mit Kostenbescheid vom 08.04.2014 erneut übersandt. Der Kläger erhob gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid am 06.05.2014 Widerspruch und führte aus, dass ihm kein BAföG-Darlehen bewilligt worden sei. Das Studentenwerk habe lediglich den Unterhalt seines Vaters an ihn weitergeleitet. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das AfA mit Schreiben vom 27.01.2015 mit, dass aufgrund des Prozessrisikos und aufgrund der geringen Summe, die vom Vater nicht beglichen worden sei, am 06.03.2008 entschieden worden sei, von einer gerichtlichen Durchsetzung der offenen Forderung abzusehen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24.02.2015 ( 35 I ) zurück. Es führte zur Begründung aus, dass für die im Wege der Vorausleistung gewährten Darlehen die allgemein für die Darlehensabwicklung geltenden Regeln gälten. Nur dann, wenn das AfA pflichtwidrig unterlassen habe, den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen, könne der Darlehensnehmer die Rückzahlung verweigern. Im Fall des Klägers habe das AfA nicht pflichtwidrig gehandelt. Von einer Durchsetzung der Unterhaltsansprüche sei wegen fehlender Erfolgsaussichten abgesehen worden. Nachdem der Widerspruchsbescheid unter der dem Bundesverwaltungsamt bekannten Anschrift nicht zugestellt werden konnte, wurde er dem Kläger nach erfolgter Anschriftenermittlung zusammen mit dem Kostenbescheid vom 18.05.2015 erneut zugestellt. Die Förderungsakten des AfA wurden bereits am 12.03.2015 vernichtet. Der Kläger hat am 19.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er aus, dass das AfA es pflichtwidrig unterlassen habe, den Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater zu verfolgen. Das Argument des Prozessrisikos überzeuge nicht, da er selbst seinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater für die Zeit ab September 2007 im Vergleichswege habe durchsetzen können. Aufgrund der fehlenden Information durch das AfA sei er auch nicht in die Lage versetzt worden, seinen Unterhaltsanspruch vor dem Eintritt der Verjährung selbst geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsamt dürfe keinerlei Rückzahlung verlangen, weil das AfA die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs pflichtwidrig unterlassen habe. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bestehe keine Rückzahlungspflicht, wenn eine solche pflichtwidrige Unterlassung vorliege. Hätte sich bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs herausgestellt, dass der Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater geringer gewesen sei, als der vorausgeleistete Betrag, so sei ein entsprechend geringerer Betrag vorausgeleistet worden, sodass ein Darlehen gar nicht erst zustande gekommen wäre. Die Berechnung des Unterhaltes für den Zeitraum ab September 2007 lasse keinen Rückschluss auf den Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von September 2005 bis August 2007 zu. Aufgrund der Aktenvernichtung durch das AfA lasse sich die Berechnung nicht mehr nachvollziehen. Aus den Studiengebühren ergebe sich ein erhöhter Unterhaltsbedarf. Das Bundesverwaltungsamt hat den angefochtenen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 18.05.2016 dahingehend geändert, dass die Darlehensschuld auf 594,00 Euro festgesetzt wurde. Soweit hierdurch die Darlehensschuld reduziert wurde, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Rückzahlungsbescheid vom 09.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 24.02.2015 und des Änderungsbescheides vom 18.05.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Kläger in der verbleibenden Höhe für rückzahlungsverpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war analog § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 und des Änderungsbescheides vom 18.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid beruht auf § 10 Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Nach dieser Vorschrift erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden. Die Rückforderung des Ausbildungsförderungsdarlehens in der verbleibenden Höhe von 594 Euro ist nicht zu beanstanden. Soweit dem Kläger Ausbildungsförderung im Zeitraum September 2005 bis August 2006 in Höhe von insgesamt 1,92 Euro nicht im Wege der Vorausleistung als Darlehen geleistet wurde, können die vom Kläger gegen die Rückforderung vorgebrachten diesbezüglichen Argumente von vornherein nicht durchgreifen. Aber auch soweit das Darlehen als Vorausleistung für den Vater des Klägers erbracht worden ist, ist die Rückforderung jedenfalls in der verbleibenden Höhe rechtmäßig. Für die im Wege der Vorausleistung nach § 36 BAföG geleisteten Darlehen gelten die für die Darlehensrückabwicklung geltenden allgemeinen Regeln. Allerdings ist eine Rückforderung des Darlehens ausgeschlossen, wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist. BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 12. Zwar dürfte die Entscheidung des AfA vom 06.03.2008, einen weitergehenden Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Klägers nicht geltend zu machen, pflichtwidrig gewesen sein. Die Förderungsämter handeln pflichtwidrig, wenn sie nicht alles ihnen Zumutbare tun, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden, den dieser selbst aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nicht mehr geltend machen kann, gegen seine Eltern zu realisieren und so den mit der Regelung des § 37 Abs. 1 BAföG angezielten Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen sowie, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Förderungsämter nach der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistungen dem Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern ohne nähere Prüfung des Einzelfalls nachzugehen hätten. Kommt die Behörde vielmehr in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht besteht und eine entsprechende Klage keine Erfolgsaussichten hat, ist sie nicht verpflichtet, ihn gerichtlich geltend zu machen. Ist dagegen nach der zutreffenden Einschätzung der Behörde nicht auszuschließen, dass der übergeleitete Anspruch – wenn auch nur in Höhe eines Teilbetrages – besteht und gegen die Eltern des Auszubildenden durchzusetzen sein wird, gehört es zu einer pflichtgemäßen Sachbehandlung, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wenn die Eltern nicht bereit sind, ihn freiwillig zu erfüllen. BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2016 – 12 A 1410/14 –, juris Rn. 36 m.w.N. zur Rspr. Weil die Höhe des vorausgeleisteten Betrages und der zivilrechtliche Unterhalt unterschiedlichen Regelungen folgen, ist es dabei möglich, dass der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet sein kann, die hinter dem vorausgeleisteten Betrag zurückbleibt, oder dass ein Unterhaltsanspruch entfällt. BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 – 5 C 21/88 –, juris Rn. 19. Aufgrund der zwischenzeitlichen Vernichtung der Förderungsakten sind die Erwägungen des AfA, die es zu einer Unterlassung der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den Vater des Klägers bewogen haben, für das Gericht nicht nachprüfbar. Die vorliegende Begründung im Schreiben vom 27.01.2015, die sich pauschal auf ein nicht näher beschriebenes Prozessrisiko und die geringe Höhe der Forderung bezieht, genügt den genannten Anforderungen an eine Entscheidung in nachvollziehbarer Weise jedenfalls nicht. Soweit die Beklagte den angegriffenen Bescheid in Höhe von 594 Euro aufrechterhalten hat, führt das angenommene pflichtwidrige Verhalten des AfA jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Rückzahlungsbescheides. Denn das AfA handelte jedenfalls im Ergebnis nicht pflichtwidrig, soweit es die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs in Höhe eines Teilbetrages des vorausgeleisteten Betrages in Höhe von 1.188 Euro unterlassen hat. Die Kammer folgt nicht der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, die davon ausgeht, dass die Rückzahlungspflicht insgesamt entfällt, wenn das zuständige AfA es pflichtwidrig unterlassen hat, den nach § 37 Abs. 1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen die Eltern geltend zu machen, OVG NRW, Urteil vom 20.04.2016 – 12 A 1410/14 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 03.11.2015 – 12 A 1410/14 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 05.02.2015 – 12 A 31/14 –, juris Rn. 3 (Hervorhebung durch das Gericht), sodass die Frage, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch bestanden haben kann, nicht zu prüfen ist. Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr davon aus, dass die Rückforderung des Darlehens ausgeschlossen ist, wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist. BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 12 (Hervorhebung durch das Gericht). Das Entfallen der Rückzahlungsverpflichtung folgt nicht allein aus dem pflichtwidrigen Verhalten des AfA. Die Rückzahlungspflicht entfällt nur, wenn das pflichtwidrige Verhalten auch kausal dafür geworden ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht durchgesetzt worden ist. OVG NRW, Urteil vom 22.01.1997 – 16 A 3619/94 –, juris Rn. 8. Entscheidend ist daher nicht, ob die das Unterlassen einer Geltendmachung zugrundeliegenden Erwägungen zutreffend sind. Entscheidend ist, ob die für die Durchsetzung des Anspruchs zuständige Behörde bei pflichtgemäßer Prüfung des Falles hätte zu der Erkenntnis kommen müssen, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen dessen Eltern nicht ausgeschlossen werden kann und der Anspruch gegen die Eltern auch durchsetzbar ist. BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 15. Dabei führt eine kausale Auswirkung des pflichtwidrigen Unterlassens in gleich welcher Höhe nicht dazu, dass die Rückzahlungsverpflichtung insgesamt entfällt. Das Entfallen der Rückzahlungspflicht bei pflichtwidriger Nichtgeltendmachung eines Unterhaltsanspruchs liegt darin begründet, dass die finanziellen Folgen des pflichtwidrigen Verhaltens nicht dergestalt auf den früheren Auszubildenden abgewälzt werden dürfen, dass dieser vom Bundesverwaltungsamt auf Rückzahlung des ihm im Vorausleistungswege gewährten Darlehens in Anspruch genommen wird. BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 12. Das pflichtwidrige Verhalten des AfA soll dem früheren Auszubildenden mit anderen Worten nicht zum Nachteil gereichen. Er soll aber auch nicht besser gestellt werden, als bei einem pflichtgemäßen Verhalten des AfA. Soweit das Bestehen eines nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruchs von vornherein ausgeschlossen ist und sich ein pflichtwidriges Verhalten daher (insoweit) von vornherein nicht ausgewirkt haben kann, besteht keine Rechtfertigung für einen Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung. Der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung stellt vergleichbar einem zivilrechtlichen Schadensersatz einen Ausgleich von Vermögensnachteilen dar, die auf dem pflichtwidrigen Verhalten Anderer beruhen. Soweit eine Pflichtverletzung nicht zu einem Schaden bzw. Vermögensnachteil führt, folgt hieraus auch nicht die Notwendigkeit eines Ausgleichs. Vgl. auch die Pressemitteilung des BVerwG zum bisher nicht veröffentlichten Urteil vom 27.10.2016 – 5 C 55.15 – mit vergleichbaren Erwägungen zur Bemessung der Ersatzpflicht nach § 47a BAföG. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen ist, ob und inwieweit die zuständigen Behörden hätten davon ausgehen müssen, dass die Eltern im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet waren, die Ausbildung zu finanzieren. BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 – 5 C 23/88 –, juris Rn. 16. Bei pflichtgemäßer Prüfung hätte das AfA für den Zeitraum, in dem der Kläger eine Ausbildungsförderung erhielt, allenfalls von einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 11.660,04 Euro ausgehen müssen, also von einem um 1.188 Euro geringeren Betrag als dem vorausgeleisteten Betrag. Denn es bestand jedenfalls kein höherer Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsbedarf des Klägers allein von seinem Vater zu begleichen war oder auch seine Mutter heranzuziehen gewesen wäre, was wiederum den Anspruch gegen seinen Vater gemindert hätte. Denn über den genannten Betrag hinaus bestand schon kein von seinen Eltern zu deckender Unterhaltsbedarf des Klägers. Der Unterhaltsbedarf des Klägers im Zeitraum der Vorausleistung betrug insgesamt 11.660,04 Euro. Der Unterhaltsbedarf des Klägers betrug nach Buchstabe A Ziffer 7 der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2005 und vom 01.07.2007 im Zeitraum von September 2005 bis August 2007 monatlich 640 Euro. Hiervon war das Kindergeld in der damaligen Höhe von 154 Euro (§ 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz i.d.F. vom 22.02.2005 und i.d.F. vom 17.07.2007) in Abzug zu bringen. BGH, Urteil vom 26.10.2005 – XII ZR 34/03 –, juris Rn. 19 ff. Die im Zeitraum September 2005 bis August 2006 nicht im Vorausleistungswege gezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 0,33 Euro war ebenfalls anzurechnen, BGH, Urteil vom 19.06.1985 – IVb ZR 30/84 –, juris Rn. 9 ff., sodass der verbleibende Unterhaltsbedarf im Zeitraum September 2005 bis August 2006 monatlich 485,67 Euro (insgesamt 5.828,04 Euro) und im Zeitraum September 2006 bis August 2007 486 Euro (insgesamt 5.832 Euro) betrug. Vom Bestehen eines darüber hinaus zu berücksichtigenden Mehrbedarfes kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere führen die im Zeitraum von September 2005 bis August 2007 zu zahlenden Semesterbeiträge, die für das Semesterticket, den AStA- und den Sozialbeitrag, gezahlt wurden, nicht zu einem Mehrbedarf. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 – II-3 UF 97/12, 3 UF 97/12 –, juris Rn. 2. Soweit ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf aufgrund von Studiengebühren, vgl. Buchstabe A Ziffer 9 der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2007; KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2012 – 17 WF 232/12 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2013 – 10 UF 125/13 –, juris Rn. 22 ff., ab dem Wintersemester 2007/2008 zu einem höheren Anspruch gegen den Vater geführt haben kann, so ist dieser nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf das Land übergegangen und konnte vom AfA nicht geltend gemacht werden. Voraussetzung des Übergangs einer Unterhaltsforderung ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG, dass sie für einen Zeitraum bestand, für den eine Ausbildungsförderung gezahlt worden ist. Ein etwaig erhöhter Unterhaltsanspruch bestand unabhängig von seinem Fälligkeitsdatum, vgl. insofern E. Hammermann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1612 BGB, Rn. 39, der davon ausgeht, dass der durch Studiengebühren resultierende Mehrbedarf halbjährlich im Voraus zu zahlen ist, erst für die Zeit ab dem 01.09.2007, da erst für das zu diesem Zeitpunkt beginnende Wintersemester 2007/2008 Studienbeiträge im oben genannten Sinne, angefallen sind. Für die Zeit ab dem 01.09.2007 ist eine Ausbildungsförderung nicht mehr geleistet worden. Ein anderweitiger Mehrbedarf wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Auch die Tatsache, dass der damals anwaltlich vertretene Kläger im Anschlusszeitraum gegenüber seinem Vater einen solchen Mehrbedarf nicht geltend gemacht hat, spricht dafür, dass ein solcher nicht bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Kosten der Beklagten, die den Kläger klaglos gestellt hat, aufzuerlegen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 (12 A 1410/14) abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht.