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Beschluss

12 A 1636/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.12A1636.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2018 aufgehoben, soweit durch ihn eine Darlehensschuld von mehr als 4.960,00 Euro festgesetzt und zurückgefordert wird. In diesem Umfang könne die Klägerin gegen die Rückzahlung des im Wege der Vorausleistung gewährten Darlehens für den Zeitraum von Januar 2010 bis September 2013 mit Erfolg einwenden, dass das zuständige Ausbildungsförderungsamt nicht alle gebotenen Maßnahmen zur Realisierung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs ergriffen habe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Hinsichtlich der festgesetzten Darlehensschuld betreffend die Jahre 2008 und 2009 sowie die Monate April und Mai 2014 in Höhe von insgesamt 4.960,00 Euro bleibe die Klage erfolglos. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 habe das Ausbildungsförderungsamt die Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Klägerin umfassend geprüft und sodann die Erfolgsaussichten einer Unterhaltsklage zutreffend verneint. Rechtliche Bedenken gegen die Berechnung habe die Klägerin nicht erhoben. Da der Vater der Klägerin ab Januar 2014 nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von 1.668,60 Euro/Monat bezogen habe, sei davon auszugehen, dass er nach Abzug aller Verpflichtungen für die Monate April und Mai 2014 nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen sei. Gegen diese, die partielle Klageabweisung tragende rechtliche Würdigung wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein. Sie macht mit ihrer Zulassungsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe etwaige selbständige Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Mutter aufklären müssen, die zu keiner Zeit Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 und die Monate April und Mai 2014 habe das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Ausbildungsförderungsamtes faktisch ungeprüft übernommen. Gerade vor dem Hintergrund der Annahme des Verwaltungsgerichts, das anwaltliche Gutachten vom 19. März 2015 begegne erheblichen Bedenken, sei eine weitere Aufklärung der Einkommens- und Ausgabensituation der Eltern in der Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 zwingend geboten gewesen. Ein vernünftiger Gläubiger hätte sich mit der Darlegung der Einkünfte allein des Vaters nicht begnügen müssen. Auch die Mutter hätte zumindest mit einer Auskunftsklage betreffend ihre Einnahmen und Ausgaben in Anspruch genommen werden müssen. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Nach den auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßgaben ist ein Auszubildender zur Rückzahlung darlehensweise nach § 36 BAföG gewährter Ausbildungsförderung nicht verpflichtet, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung es pflichtwidrig unterlassen hat, den nach § 37 Abs. 1 BAföG übergegangenen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen die Eltern geltend zu machen. Die Förderungsämter handeln pflichtwidrig, wenn sie nicht alles ihnen Zumutbare tun, um den Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern, den dieser selbst aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs nicht mehr geltend machen kann, zu realisieren und so den mit der Regelung des § 37 Abs. 1 BAföG angestrebten Nachrang der Ausbildungsförderung durch Inanspruchnahme der Eltern wiederherzustellen sowie, soweit Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet worden ist, eine Inanspruchnahme des Auszubildenden als Darlehensschuldner möglichst zu vermeiden. Nur wenn dieser Verpflichtung entsprochen worden ist, das Bemühen der zuständigen Stellen um Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs jedoch erfolglos geblieben ist, ist es gerechtfertigt, Darlehen, die der Auszubildende als Vorausleistungen erhalten hat, vom Empfänger zurückzufordern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Förderungsämter nach der Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistungen dem Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern ohne nähere Prüfung des Einzelfalls nachzugehen hätten. Kommt die Behörde vielmehr in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern nicht besteht und eine entsprechende Klage keine Erfolgsaussichten hat, ist sie nicht verpflichtet, ihn gerichtlich geltend zu machen. Ist dagegen nach der zutreffenden Einschätzung der Behörde nicht auszuschließen, dass der übergeleitete Anspruch - wenn auch nur in Höhe eines Teilbetrages - besteht und gegen die Eltern des Auszubildenden durchzusetzen sein wird, gehört es zu einer pflichtgemäßen Sachbehandlung, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wenn die Eltern nicht bereit sind, ihn freiwillig zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1410/14 -, juris Rn. 36 f., m. w. N. Davon ausgehend gibt der Einwand der Klägerin, eine notwendige Aufklärung der Unterhaltsfähigkeit ihrer Mutter sei unterblieben, nichts Substantielles dafür her, dass das zuständige Ausbildungsförderungsamt nicht alles Zumutbare unternommen habe, um übergegangene Unterhatsansprüche der Klägerin gegen ihre Eltern zu realisieren. Denn die Klägerin legt schon nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen insoweit ein Aufklärungsbedarf bestanden haben sollte. In der Stellungnahme des vom Studentenwerk N. beauftragten Rechtsanwalts M. vom 19. März 2015 heißt es, zunächst sei "festzustellen, dass gegen die Mutter der Studierenden überhaupt keine Ansprüche geltend zu machen sind“; es sei "aktenkundig, dass sie während des gesamten Förderzeitraums krankheitsbedingt nicht erwerbstätig war und mithin von ihrem Ehemann, also dem Vater der Studierenden unterhalten werden musste". Die Klägerin trägt nichts Stichhaltiges dafür vor, dass diese Feststellung fehlerhaft war. Daher erschließt sich aus ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht, weshalb begründeter Anlass bestanden haben sollte, der Frage der Unterhaltsfähigkeit der Mutter weiter nachzugehen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht die anwaltliche Stellungnahme vom 19. März 2015 nicht für überzeugend gehalten hat, betrafen die entsprechenden Bedenken des Gerichts nicht die Einschätzung zur mangelnden Unterhaltsfähigkeit der Mutter, sondern die gutachterlichen Ausführungen zur mangelnden Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit des Vaters. 2. Sollte die Klägerin mit ihrer Aufklärungsrüge sinngemäß auch einen Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, führt dies gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung, da ein solcher Mangel nicht vorliegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015- 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, m. w. N. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie bereits anwaltlich vertreten war, nicht auf eine weitere Sachaufaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben sie dem Verwaltungsgericht nunmehr vorhält. Dass sich eine solche Aufklärung dem Verwaltungsgericht ohnedies hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).