Beschluss
11 E 1286/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Antragstellerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie die erforderlichen Angaben nach §117 Abs.2 ZPO präzisiert und hinreichende Erfolgsaussichten nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO dargetan sind.
• Die Änderung der maßgeblichen Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (14.9.2013) kann die Erfolgsaussichten eines Wiederaufgreifens nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG zugunsten der Antragstellerin verbessern.
• Für die Feststellung der deutschen Abstammung ist ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff gemäß §6 Abs.2 BVFG heranzuziehen; eine Entscheidung früherer Instanzen, die die Abstammung nicht vollständig verneint hat, schließt Erfolg nicht aus.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH wegen geänderter Rechtslage und hinreichender Erfolgsaussicht • Die Antragstellerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie die erforderlichen Angaben nach §117 Abs.2 ZPO präzisiert und hinreichende Erfolgsaussichten nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO dargetan sind. • Die Änderung der maßgeblichen Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (14.9.2013) kann die Erfolgsaussichten eines Wiederaufgreifens nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG zugunsten der Antragstellerin verbessern. • Für die Feststellung der deutschen Abstammung ist ein generationsübergreifender Abstammungsbegriff gemäß §6 Abs.2 BVFG heranzuziehen; eine Entscheidung früherer Instanzen, die die Abstammung nicht vollständig verneint hat, schließt Erfolg nicht aus. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren in erster Instanz. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung mangels hinreichender Erfolgsaussicht und unvollständiger Angaben ab. Die Klägerin legte im Beschwerdeverfahren ergänzende Angaben nach §117 Abs.2 ZPO vor und berief sich auf geänderte Rechtsgrundlagen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (14.9.2013). Streitgegenstand ist die Möglichkeit, das Verfahren nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG wiederaufzunehmen bzw. Ansprüche nach dem BVFG geltend zu machen. Zentrale Tatsachen betreffen die Abstammung der Klägerin und ihrer Vorfahren sowie die Frage, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder entsprechende Sprachkenntnisse vorliegen. Frühere rechtskräftige Urteile bezeichneten die Klägerin als nicht deutscher Abstammung, verneinten aber nicht die deutsche Abstammung der Großmutter. Die Klägerin führt an, dass die novellierte Rechtslage den Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit auch über Sprachkenntnisse nach Niveau B1 ermöglicht. • Antragsergänzung: Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht für unzureichend erachteten Angaben im Beschwerdeverfahren gemäß §117 Abs.2 ZPO hinreichend präzisiert, so dass die formellen Voraussetzungen des §166 Abs.1 Satz1 VwGO i.V.m. §114, 117 Abs.2 ZPO erfüllt sind. • Erfolgsaussicht: Die Rechtsverfolgung weist nach §166 Abs.1 Satz1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 Satz1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die maßgebliche Rechtslage sich durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz zu Gunsten der Klägerin geändert haben dürfte. • Rechtsänderung: Seit Inkrafttreten der BVFG-Novelle kann das zuvor verneinte Bekenntnis zum deutschen Volkstum u. a. durch Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbracht werden (vgl. §6 Abs.2 Satz2 BVFG). • Abstammungsbegriff: Der in §6 Abs.2 Satz1 BVFG verwendete Begriff der Abstammung ist generationsübergreifend zu verstehen; die frühere Entscheidung, wonach die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei, hat die deutsche Abstammung der Großmutter nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sodass eine deutsche Abstammung der Mutter und damit der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist. • Kein Erstattungsanspruch: Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§166 Abs.1 Satz1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens in erster Instanz mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Beschwerde ist begründet, weil die Klägerin die erforderlichen Angaben ergänzt und hinreichende Erfolgsaussichten dargelegt hat. Die geänderte Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz ermöglicht neue Nachweismöglichkeiten (z. B. Sprachkenntnisse B1), die das Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen können. Die frühere Rechtsprechung, die eine fehlende deutsche Abstammung annahm, schließt einen Erfolg nicht aus, da die Abstammung der Großmutter nicht in Zweifel gezogen wurde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.