Beschluss
19 E 612/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in einem PKH-Beschwerdeverfahren ist nach den Vorschriften des RVG festzusetzen, wenn die Gerichtsgebühren nicht nach Streitwert bemessen werden.
• Im PKH-Beschwerdeverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nicht nach Streitwert; für die Gegenstandswertfestsetzung ist der für die Hauptsache maßgebende Wert heranzuziehen (§23a Abs.1 RVG).
• Bei Einbürgerungsverfahren bestimmt sich der für die Hauptsache maßgebliche Wert ständiger Rechtsprechung folgend nach dem doppelten Auffangwert gemäß §52 Abs.2 GKG in Verbindung mit Nr.42.1 des Streitwertkatalogs.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei PKH-Beschwerde im Einbürgerungsverfahren • Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in einem PKH-Beschwerdeverfahren ist nach den Vorschriften des RVG festzusetzen, wenn die Gerichtsgebühren nicht nach Streitwert bemessen werden. • Im PKH-Beschwerdeverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nicht nach Streitwert; für die Gegenstandswertfestsetzung ist der für die Hauptsache maßgebende Wert heranzuziehen (§23a Abs.1 RVG). • Bei Einbürgerungsverfahren bestimmt sich der für die Hauptsache maßgebliche Wert ständiger Rechtsprechung folgend nach dem doppelten Auffangwert gemäß §52 Abs.2 GKG in Verbindung mit Nr.42.1 des Streitwertkatalogs. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Einbürgerung; es kam ein PKH-Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zustande. Das Gericht musste den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren festsetzen, weil die Gerichtsgebühren in diesem Verfahren nicht nach einem Streitwert berechnet werden. Der Senat entschied als Einzelrichter über den Antrag zur Gegenstandswertfestsetzung. Zur Bemessung des Gegenstandswerts war zu klären, welcher Wert für die Hauptsache (Einbürgerung) zugrunde zu legen ist. Nach der ständigen Praxis und unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog war der Maßstab zu bestimmen. Die anwaltliche Festgebühr für das Beschwerdeverfahren selbst richtet sich gesondert nach dem GKG-Kostenverzeichnis. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlage: Der Beschluss zur Gegenstandswertfestsetzung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß §33 Abs.8 RVG. • Keine Streitwertermittlung für Gerichtsgebühren im PKH-Beschwerdeverfahren: Die Gerichtsgebühren für das PKH-Beschwerdeverfahren bemessen sich nicht nach einem Streitwert; hierfür gilt die Festgebühr nach Nr.5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG, sodass von einer Streitwertfestsetzung abzusehen ist (§63 Abs.1, Abs.2 GKG). • Gegenstandswert nach RVG: Nach §33 Abs.1 RVG setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn die Gebühren nicht nach dem Gerichtswert berechnet werden. • Anknüpfung an den Hauptsachenwert: Nach §23a Abs.1 Halbsatz1 RVG bemisst sich der Gegenstandswert im PKH-Verfahren nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; der Wert des Hauptsacheverfahrens und der des PKH-Verfahrens sind nicht zu addieren (§23a Abs.2 RVG). • Bemessung bei Einbürgerung: Nach ständiger Praxis ist die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin unter Zugrundelegung von Nr.42.1 des Streitwertkatalogs 2013 und in Anlehnung an den doppelten Auffangwert des §52 Abs.2 GKG zu bestimmen. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Unter diesen Maßstäben legt der Senat den für die Hauptsache maßgebenden Wert auf 10.000,00 Euro fest. • Rechtswirksamkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §33 Abs.4 Satz3 RVG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Begründet wird dies damit, dass die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens nicht nach Streitwert zu bemessen sind und gemäß §23a Abs.1 RVG der Wert der Hauptsache (Einbürgerung) maßgeblich ist. Die Bestimmung des Hauptsachenwerts erfolgt in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr.42.1 des Streitwertkatalogs und dem doppelten Auffangwert nach §52 Abs.2 GKG. Damit ist der materiell-rechtlich relevante Wert für die anwaltliche Gebührenbemessung verbindlich auf 10.000,00 Euro festgelegt und der Beschluss ist unanfechtbar.