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Beschluss

1 E 558/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0524.1E558.21.00
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Leitsätze

Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren entscheidet der Senat, weil der gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –) grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 9. Mai 2022 diesem übertragen hat. II. Die Festsetzung, die (lediglich) eine verbindliche Berechnungsgrundlage einer möglichen Rechtsanwaltsvergütung zur Verfügung stellt und hinsichtlich derer den Beteiligten mit Verfügung vom 10. Mai 2022 vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, beruht auf § 33 Abs. 1 Fall 2 RVG. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs – hier also das Oberverwaltungsgericht, bei dem das PKH-Beschwerdeverfahren anhängig gewesen ist – den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG durch Beschluss selbständig fest, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor (dazu 1.), und der Gegenstandswert ist wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen (dazu 2.). 1. Zunächst sind die Rechtsanwälte, die den Kläger im PKH-Beschwerdeverfahren vertreten haben, Antragsberechtigte. Zu diesen zählt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG u. a. auch der Rechtsanwalt, dessen Gebühren in Frage stehen. Vgl. etwa Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, RVG § 33 Rn. 10, und Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, RVG § 33 Rn. 13. Diese Voraussetzung ist für die Rechtsanwälte, die hier die Wertfestsetzung beantragt haben, gegeben. Das PKH-Beschwerdeverfahren ist nämlich – anders als das dem Hauptsacheverfahren zugeordnete Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 16 Nr. 2 RVG) – eine besondere Angelegenheit (vgl. § 18 RVG), bei der eine besondere Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 (und ggf. auch nach Nr. 3513) des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) anfällt. Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009– 10 C 09.874 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; ferner Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Rn. 75 zu Nr. 3335 VV-RVG, Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, Rn. 8 zu Nr. 3335 VV-RVG, und Schneider, in: Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 1093. Es fehlt auch an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Die Gerichtsgebühren für das PKH-Beschwerdeverfahren richten sich nämlich nicht nach einem festzusetzenden Streitwert, sondern bestehen in der allein anfallenden Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Aus diesem Grund hat der Senat in seinem Beschluss vom 6. April 2022 auch keinen Streitwert festgesetzt. 2. Der für die vorliegend in Rede stehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG maßgebliche, nach § 23 ff. RVG zu bestimmende Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens beläuft sich in Anwendung der hier einschlägigen Regelungen der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 23a RVG auf den Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist der Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren sich – wie hier – nicht nach dem Wert richten, unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine anderweitige Bestimmung, die den Rückgriff auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG hindert, ist die Vorschrift des § 23a RVG. So ausdrücklich: Schneider, in: Schneider/Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 6, ders., in Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 1094, K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, v. Seltmann, 55. Edition Stand: 01.03.2022, RVG § 23a Rn. 1, Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 2, Bräuer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klip-stein/Klüsener/Kerber, RVG 9. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 2 und 5, und Praxishinweis zu BeckRS 2018, 35687, NJW-Spezial 2019, 348; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 19 E 612/14 –, juris, Rn. 3. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert (Halbsatz 1); (nur) im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen (Halbsatz 2). § 23a Abs. 1 Halbsatz 1 RVG gilt, da die Vorschrift ihrem klaren Wortlaut nach sämtliche "Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe" erfasst, – vgl. Bräuer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klip-stein/Klüsener/Kerber, RVG 9. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 2 – auch für Beschwerdeverfahren, mit denen der Beschwerdeführer sein in erster Instanz nicht erreichtes Ziel, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren bewilligt zu erhalten, weiterverfolgt. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man § 23a Abs. 1 Halbsatz 1 RVG in Fallkonstellationen der vorliegenden Art mit der Erwägung für nicht einschlägig hielte, die Vorschrift beziehe sich auf einen Gebührentatbestand, der nur für das erstinstanzliche Verfahren gelte, weil sie nichts anderes als der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. August 2013 in den Paragraphenteil des RVG übernommene frühere Absatz 1 Halbsatz 1 der Amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 VV-RVG a. F. sei. Vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2009 – 9 S 2832/08 –, juris, Rn. 3 (noch zu der Amtlichen Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3335 VV-RVG a. F.). In diesem Fall wäre der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren, mit dem weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt wird, nämlich ebenfalls auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert festzusetzen. Heranzuziehen wäre insoweit über § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG, vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 C 18.1236 –, juris, Rn. 4 und 5, nach der der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG aufgeführten – hier nicht einschlägigen – Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Billigem Ermessen entspräche es bei Beschwerden, die sich gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richten, auf das mit der Beschwerde verfolgte Interesse abzustellen. Dieses aber entspricht regelmäßig dem Wert der Hauptsache. Die (bisher versagte) Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nämlich aus Sicht des Beschwerdeführers notwendig, um das Verfahren überhaupt führen zu können, und es ist auch kein Grund für eine andere, geringere Bewertung dieses Interesses erkennbar. So BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010– XII ZB 82/10 –, juris, Rn. 7, vom 28. April 2011– IX ZB 145/09 –, juris, Rn. 1, und vom 30. Januar 2020 – II ZB 13/18 –, juris, Rn. 4; ferner Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 1 und Anh. VI Rn. 418; im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006– 9 C 04.3335 –, juris, Rn. 11, Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 3; a. A. (Interesse, von den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren entlastet zu werden): VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2009 – 9 S 2832/08 –, juris, Rn. 2 f; dem folgend: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009– 10 C 09.874 –, juris, Rn. 5, Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 3 E 124/06 –, juris, Rn. 3, und Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 C 18.1236 –, juris, Rn. 5 f. (der fehlerhaft noch auf die frühere Gesetzesfassung abstellt, statt die generelle Regelung des § 23a RVG heranzuziehen, und außerdem unter Verkennung des Zwecks der PKH-Bewilligung auf eine angeblich "rein fiskalische Ausrichtung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens" abhebt, vgl. Praxishinweis zu BeckRS 2018, 35687, NJW-Spezial 2019, 348 ). Der nach alledem anzusetzende Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich auf 32.792,55 Euro. Das ergibt sich aus dem zutreffenden Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2021– 26 K 573/20 –, auf den insoweit zur Begründung Bezug genommen wird (vgl. auch die dem entsprechende Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 6. April 2022 – 1 A 1859/21 –, mit dem der Zulassungsantrag des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgelehnt worden ist). III. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 RVG wieder. Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.