Urteil
8 K 5709/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0305.8K5709.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 19. August 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. August 1960 in Kabul, Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1983 im Alter von 23 Jahren zu Studienzwecken in das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ein und absolvierte ein Studium der Agrarökonomie an der N. -M. -Universität I. -X. in I. (T. ), das er am 30. November 1990 mit dem akademischen Grad „Diplomökonom“ erfolgreich abschloss. 3 Am 20. Dezember 1989 reiste er in das Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Am 12. Oktober 1993 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der Folge fortlaufend verlängert wurde und seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zunächst als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG fort galt. Seit dem 18. Oktober 2013 ist er in Besitz einer bis zum 17. September 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. 4 Der Kläger ist geschieden und Vater von drei Kindern, die allesamt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Mit dem einzigen noch minderjährigen Kind, seinem 15-jährigen Sohn C. , lebt er in häuslicher Gemeinschaft. C. leidet seit seiner Geburt an frühkindlichem Autismus (F84.0 ICD-10) mit mittelgradiger Intelligenzminderung (F71.8 ICD-10) und unruhigem, seit Eintritt in die Pubertät zum Teil aggressivem und distanzlosem Verhalten. Er weist einen Grad der Behinderung von 100 auf. C. ist seit Dezember 2007 in die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) nach §§ 14, 15 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) eingestuft. Seine Alltagskompetenz ist seit Juni 2009 i.S.d. § 45 SGB XI in erhöhtem Maße eingeschränkt. Ausweislich des „Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK Nordrhein, BBZ X1. “ vom 5. Februar 2014 ist eine pflegestufenrelevante Abnahme des Hilfebedarfs nicht zu erwarten. C. bedarf einer 24-Stunden-Betreuung/-Beaufsichtigung. Er ist motorisch unruhig, läuft tags wie nachts in der Wohnung umher und entfernt sich auch bei den Mahlzeiten sowie den pflegerischen Verrichtungen. In der Vergangenheit kam es auf Grund seiner motorischen Unruhe mit fehlender Steuerungsfähigkeit zu regelmäßigen nächtlichen Stürzen aus dem Bett. Versuche, die Erkrankung mittels Neuroleptika einzudämmen, schlugen fehl; der Einsatz der Medikamente hatte vielmehr den gegenteiligen Effekt, dass C. noch unruhiger wurde. C. kann sich nur wenig verständlich machen, zeigt sich sowohl im schulischen als auch im häuslichen Alltag tätlich wie verbal aggressiv und abwehrend. Er hat einen Hang zur Zerstörung von Gegenständen ohne erkennbaren Grund, handelt auch autoaggressiv und schlägt sich etwa mit der Faust gegen den Kopf oder in den Bauch. Innerhalb der Wohnung findet er sich zurecht, außerhalb derselben nach wenigen Metern nicht mehr. Er hat kein Bewusstsein für gefährdende Situationen; so reißt er sich etwa im Straßenverkehr los und läuft unkontrolliert auf die Straße. Das Sprechen ganzer Sätze ist ihm nicht möglich, lediglich einzelne undeutliche deutsche und afghanische Worte kann er artikulieren. Kritik- und Urteilsvermögen sind nicht vorhanden. Das situative Anpassen ist ihm nicht möglich. C. besucht die 8. Klasse der U. -Schule X1. e. V., eine Förderschule mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Der Unterricht findet montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 12:15 Uhr statt. Es besteht ein Hol- und Bringdienst. Einmal wöchentlich steht ihm ein Freizeithelfer zur Seite. 5 Der Kläger erzieht und versorgt seinen Sohn seit Juli 2000 alleine. Er übernimmt die vollständige hauswirtschaftliche Versorgung und hilft sowohl tagsüber wie auch nachts bei den grundpflegerischen Verrichtungen. Er wurde von Seiten der AOK Rheinland / Hamburg, Regionaldirektion X1. als ehrenamtlicher Pfleger bestellt. Ausweislich einer Bescheinigung des Jobcenters X1. vom 5. Dezember 2013 kann dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit keine leidensgerechte Stelle angeboten werden, die er neben der Betreuung seines Sohnes wahrnehmen kann. Der Kläger erhält für die Pflege seines Sohnes gemäß § 37 SGB XI ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 525.- Euro. Ergänzend bezieht er zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 6 Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 7 Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19. August 2014 ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung, da er den Lebensunterhalt für sich und seinen unterhaltsberechtigten Sohn nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II sicherstellen könne (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Er habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vertreten. Ein Vertretenmüssen liege nur dann nicht vor, wenn der Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet sei und der Einbürgerungsbewerber sich kontinuierlich intensiv um eine Beschäftigung bemüht habe. Dabei seien alle zumutbaren Tätigkeiten in Betracht zu ziehen. Gemäß der fachlichen Hinweise zu § 10 SGB II sei im Falle der Pflegestufe II und einem pflegerischen Zeitaufwand von mindestens drei Stunden pro Tag eine Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden täglich zumutbar. Der Kläger habe keinerlei Nachweise über Arbeitsbemühungen eingereicht. Zudem habe er nicht den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erbracht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Der Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse sei durch das Ablegen eines bundeseinheitlichen Einbürgerungstests zu erbringen; einen solchen habe der Kläger bislang nicht vorgelegt. 8 Der Kläger hat am 1. September 2014 Klage erhoben. 9 Zu deren Begründung legt er diverse seinen Sohn C. betreffende „Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI“ des MDK Nordrhein, BBZ X1. sowie fachärztliche Berichte und Bescheinigungen des Kinderneurologischen Zentrums Düsseldorf, des Sana Krankenhauses H. sowie der Kinder- und Jugendärzte am E. H1. X1. vor. Ergänzend trägt er vor: Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien gegeben. Er habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten, da es ihm neben der 24-Stunden-Betreuung seines an frühkindlichem Autismus erkrankten minderjährigen Sohnes C. nicht möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Die AOK Rheinland / Hamburg habe ihn als ehrenamtlichen Pfleger für seinen Sohn bestellt. Aus diesem Grunde erhalte er ein monatliches Pflegegeld, sei sozialversicherungsrechtlich versichert und erziele Rentenanwartschaften. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. In den Schulferien sowie an schulfreien Tagen, die sich insgesamt auf etwa drei Monate jährlich beliefen, müsse er seinen Sohn ganztägig betreuen. Es gebe keinen Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer bei der Vorgeschichte einstellte, geschweige denn für einen solch langen Zeitraum Urlaub oder Sonderurlaub gewährte. Dies belege auch eindrücklich das Schreiben des Jobcenter X1. vom 5. Dezember 2013. Doch auch während der Schulzeit benötige er die Abwesenheitszeiten seines Sohnes, um hauswirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, die er in Anwesenheit seines Sohnes nicht verrichten könne. Darüber hinaus bringe er seinen Sohn jeden Mittwoch um 13 Uhr in die Autismus-Ambulanz. Des Weiteren besitze er auf Grund seines Studiums der Agrarökonomie an der N. -M. -Universität I. -X. ausreichende sprachliche und staatsbürgerschaftliche Kenntnisse. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG sei schließlich gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. Ziffer 12.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 17. April 2009 abzusehen, da Afghanistan faktisch keine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft vornehme. 10 Im gerichtlichen Verfahren reichte der Kläger eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2015 nach, ausweislich derer er am 23. Januar 2015 erfolgreich den Einbürgerungstest absolviert hat. 11 Der Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2014 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, 13 hilfsweise, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2014 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt sie vor: Der Kläger habe den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten, weil dieser auch unter Berücksichtigung des pflegerischen Aufwandes für seinen Sohn einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Mit Blick auf die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit betrage die zumutbare Arbeitszeit bei der Betreuung von Pflegebedürftigen mit einem Grad der Pflegebedürftigkeit der Stufe II bis zu sechs Stunden pro Tag. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger in der Zeit, in der sein Kind in der Schule sei, nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Für den Fall einer Erkrankung des Kindes bestünden eine Vielzahl zusätzlicher Hilfestellungen, die der Kläger in Anspruch nehmen könne (etwa Sonderurlaub, Tagesbetreuung etc.). Darüber hinaus habe der Kläger nicht den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse erbracht, der in der Regel durch Vorlage eines erfolgreich absolvierten Einbürgerungstests oder durch erfolgreichen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule geführt werde. Ein solcher Nachweis könne auch nicht durch das vorgelegte Diplom als Ökonom ersetzt werden. 18 Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt D. aus L. beigeordnet. 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). 23 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 24 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 25 Der Bescheid vom 19. August 2014 ist überwiegend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 26 Der Kläger hat derzeit zwar keinen – mit seinem Hauptantrag geltend gemachten – Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG. Denn der Einzelrichterin liegen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine den Kläger betreffenden aktuellen Erkenntnisse der zuständigen Sicherheitsbehörden vor, welche die für die Einbürgerung erforderliche Unbescholtenheit des Klägers i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 12a StAG belegen. 27 Das Begehren des Klägers, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, ist gemäß § 88 VwGO jedoch dahin auszulegen, dass ihm – als Minus zu seinem Einbürgerungsantrag – jedenfalls eine Einbürgerungszusicherung erteilt wird. Der so verstandene – hilfsweise gestellte – Klageantrag ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 StAG. 28 Der Kläger hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Er ist in Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und damit eines ausreichenden Aufenthaltsrechts i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. 29 Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit) ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StAG i.V.m. Ziffer 12.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 17. April 2009 abzusehen, weil Afghanistan faktisch keine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft vornimmt. 30 Der Kläger verfügt auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Mit dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums der Agrarökonomie an der N. -M. -Universität I. -X. in I. (T. ) hat er einen ausreichenden Sprachnachweis erbracht (vgl. Ziffer 10.1.1.6 lit. f) der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 17. April 2009). 31 Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger auch den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG erforderlichen Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erbracht. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 3. März 2015 eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2015 vorgelegt, ausweislich derer er am 23. Januar 2015 erfolgreich den Einbürgerungstest absolviert hat. 32 Dem Anspruch auf Einbürgerungszusicherung steht auch nicht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegen. Zwar kann der Kläger den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Denn neben einem Pflegegeld für die Pflege seines Sohnes C. in Höhe von monatlich 525.- Euro bezieht er zur Sicherung seines Lebensunterhalts ergänzend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 33 Der Kläger hat die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II indes nicht zu vertreten. 34 Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22/08 ‑, BVerwGE 133, 153; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2012 ‑ 19 E 559/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschluss vom 30. September 2013 – 8 K 258/13 -. 36 Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen setzt demnach kein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind. Danach hat ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht hat, wenn er nicht bereit ist, eine ihm im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen, oder wenn er bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat. Welche Anforderungen an Art und Umfang der Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu stellen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Faktoren, die die individuellen Chancen des Einbürgerungsbewerbers auf dem Arbeitsmarkt bestimmen, wie Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Gesundheitszustand oder Dauer der Beschäftigungslosigkeit, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22/08 -, BVerwGE 133, 153; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 - OVG 5 M 40/09 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 25. Juli 2013 – 8 K 9023/12 -. 38 Ein hinreichendes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung liegt regelmäßig nur vor, wenn der Einbürgerungsbewerber alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zieht, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm zumutbar sind. Daher sind grundsätzlich auch Arbeitsstellen mit ungünstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Gelegenheitsarbeiten in die Arbeitssuche einzubeziehen. Schließt der Einbürgerungsbewerber bei der Arbeitssuche bestimmte Arbeitsstellen von vornherein aus und richtet er seine Bemühungen ausschließlich auf bestimmte andere Arbeitsstellen, so liegt ein hinreichendes Bemühen um Arbeit nicht vor, 39 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 25. Juli 2013 – 8 K 9023/12 -; VG Stuttgart, Urteil vom 18. Januar 2013 ‑ 11 K 618/12 -, Juris. 40 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten. Neben der Dauerpflege seines an frühkindlichem Autismus (F84.0 ICD-10) mit mittelgradiger Intelligenzminderung (F71.8 ICD-10) erkrankten 15-jährigen Sohnes C. ist es ihm weder möglich noch zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen. 41 Der Kläger hat unter Vorlage diverser „Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI“ des MDK Nordrhein, BBZ X1. sowie fachärztlicher Berichte und Bescheinigungen des Kinderneurologischen Zentrums Düsseldorf, des Sana Krankenhauses H. und der Kinder- und Jugendärzte am E. H1. X1. eindrücklich dargelegt, dass sein Sohn C. einer 24-stündigen Pflege und Betreuung bedarf, die er – abgesehen von den schulischen Abwesenheitszeiten sowie des einmal wöchentlich stundenweise zur Verfügung stehenden Freizeithelfers – als ehrenamtlich bestellter Pfleger vollständig alleine übernimmt. Für seine Pflegeleistungen erhält er ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 525.- Euro, ist sozialversicherungsrechtlich versichert und erzielt gesetzliche Rentenanwartschaften. 42 Der Kläger ist neben der Vollzeit-Betreuung seines Sohnes auch unter Berücksichtigung der schulischen Abwesenheitszeiten seines Sohnes nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. 43 Der Kläger wäre darauf angewiesen, eine Teilzeitbeschäftigung zu finden, die mit den Abwesenheitszeiten seines Sohnes (montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 12:15 Uhr) vereinbar ist. 44 Selbst für den Fall, dass sich eine mit den Abwesenheitszeiten des Sohnes zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung fände, bestünde das weitere Problem, dass sich die schulfreien Zeiten (Schulferien und Brückentage) nicht mittels der dem Kläger gesetzlich zustehenden Urlaubs-/Sonderurlaubstage abdecken ließen. Der Kläger kann insoweit auch nicht, wie die Beklagte meint, in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, die schulfreien Zeiten des Sohnes mittels einer Betreuung durch Dritte zu überbrücken. Der u. a. an frühkindlichem Autismus erkrankte pflegebedürftige Sohn des Klägers könnte insoweit allenfalls einer sozialpädagogischen Fachkraft zur Betreuung anvertraut werden. Unabhängig von den erheblichen Kosten, die dadurch auf den Kläger zukämen, dürfte sich auch die Suche nach einer qualifizierten Fachkraft mit entsprechender Erfahrung, dem nötigen Verantwortungsbewusstsein und ganztägiger Verfügbarkeit als schwierig erweisen. Die Suche nach einer geeigneten Fachkraft dürfte darüber hinaus auch dadurch erheblich erschwert werden, dass bei an Autismus erkrankten Menschen regelmäßig die Schwierigkeit besteht, sich auf neue Bezugspersonen einzustellen und ein Vertrauensverhältnis zu diesen aufzubauen. Vor diesem Hintergrund erscheint der pauschale Verweis der Beklagten auf die Inanspruchnahme einer Ferien-Betreuung durch Dritte realitätsfern. Abgesehen von den schulfreien Zeiten müsste der Kläger auch die Krankheitszeiten seines Sohnes abdecken, in denen eine Betreuung durch die Schule nicht stattfände. Der Kläger hat insoweit überzeugend dargelegt, dass diese auf Grund der erethischen Unruhe seines Sohnes den „normalen Krankenstand“ eines Jugendlichen erheblich übersteigen mit der Folge, dass die insoweit gesetzlich vorgesehenen Sonderurlaubstage nicht auskömmlich wären. In diesen Fällen müsste der Kläger sehr kurzfristig für eine anderweitige Betreuung sorgen, was bei lebensnaher Betrachtung schwerlich realisierbar sein dürfte. 45 Darüber hinaus benötigt der Kläger die schulbedingten Abwesenheitszeiten seines Sohnes zur Erledigung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten, zu deren Verrichtung er in Anwesenheit seines Sohnes nicht imstande ist. Denn C. leidet an einer motorischen Unruhe mit fehlender Steuerungsfähigkeit, hat eine permanente Weglauf-Tendenz sowie einen Hang zur Zerstörung von Gegenständen ohne erkennbaren Grund. Zudem handelt er teilweise autoaggressiv. Eine Abnahme des Hilfebedarfs ist ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des MDK Nordrhein, BBZ X1. vom 5. Februar 2014 nicht zu erwarten. Mit Blick darauf ist es dem Kläger nicht möglich, alltägliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten (beispielsweise einkaufen, waschen, kochen, bügeln, putzen) in Anwesenheit seines Sohnes zu verrichten. 46 Nicht zuletzt erscheint es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass ein Arbeitgeber den Kläger in Kenntnis der schwerwiegenden Erkrankung und der daraus resultierenden 24-Stunden-Pflegebedürftigkeit seines Sohnes ernsthaft einstellen würde. Diese Annahme wird bestätigt durch die Bescheinigung des Jobcenters X1. vom 5. Dezember 2013, ausweislich derer dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit keine leidensgerechte Stelle angeboten werden kann, die er neben der Betreuung seines Sohnes wahrnehmen könnte. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 49 Beschluss: 50 Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. 51 Gründe: 52 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt, 53 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 19 E 612/14 -, Juris Rn. 3.