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Beschluss

1 B 1169/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1022.1B1169.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das die Zuweisung betreffende erstinstanzliche Eilverfahren und das Verfahren 1 B 1169/14 werden eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. September 2014 ist im Umfang der dort getroffenen Sach- und Kostenentscheidung (dortiger Tenor zu 2.) wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens. Gerichtsgebühren für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (1 B 1169/14) werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e 2 1. Das die Zuweisung betreffende erstinstanzliche Eilverfahren und das Verfahren 1 B 1169/14 sind durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und sind deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; ferner ist der angefochtene Beschluss im Umfang der dort getroffenen Sach- und Kostenentscheidung (dortiger Tenor zu 2.) entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. 3 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 4 Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, weil dadurch dem Grundgedanken des Kostenrechts Rechnung getragen wird, nach welchem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit erst in einem Rechtsmittelverfahren oder – wie hier – in einem Prozesskostenhilfeerfahren, welches die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens ermöglichen soll, für erledigt erklärt, so kommt es darauf an, ob das (beabsichtigte) Rechtmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. 5 Danach entspricht es hier billigem Ermessen, die allein (vgl. unten 3.) zu verteilenden Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn das Prozesskostenhilfegesuch und die – unterstellt – nachfolgend frist- und formgerecht erhobene Beschwerde hätten im maßgeblichen Zeitpunkt – Aufhebung der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 – voraussichtlich Erfolg gehabt. Denn es spricht alles dafür, dass sich die angesprochene Zuweisungsverfügung als rechtswidrig, nämlich als nicht nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar erwiesen hätte. Das ergibt sich aus dem Folgenden: Es war dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen unstreitig nicht zumutbar, werktäglich zwischen seinem Wohnort E. und dem zugewiesenen Arbeitsort H. zu pendeln. Aus diesem Grund konnte er allein auf einen Umzug verwiesen werden. Es sprach hier aber alles dafür, dass dem Antragsteller auch ein Umzug gesundheitlich nicht zugemutet werden durfte. Zwar hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung ein Gutachten der B. A. D. GmbH (Facharzt H1. L. ) vom 9. September 2013 zugrundegelegt, nach welchem keine gesundheitlichen Einschränkungen bezüglich eines Umzugs gesehen wurden. Die Richtigkeit dieses Gutachtens war indes bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 7. August 2014 grundlegenden Zweifeln ausgesetzt und konnte daher die Annahme der Antragsgegnerin nicht stützen, der Antragsteller könne rechtlich bedenkenfrei auf einen Umzug verwiesen werden. Zunächst wird man entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 schwerlich behaupten können, das angesprochene, fast ein Jahr alte Gutachten sei (noch) „aktuell“. Weiterhin ist der Gutachter ohne Untersuchung des Antragstellers und ohne jede Erläuterung– nämlich durch bloßes Ankreuzen – von den gegenläufigen Aussagen im Gutachten der B. A. D. GmbH (H. L1. -U. ) vom 20. Februar 2013 abgerückt, in welchem es noch geheißen hatte, dass der Antragsteller für einen Umzug nicht ausreichend belastbar sei; durch die psychische Belastung, die mit einem Umzug an den neuen Dienstort H. verbunden sei, sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu rechnen. Schließlich und vor allem hatte der Antragsteller – anders, als die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 behauptet – schon vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung zu seiner mangelnden Umzugsfähigkeit vorgelegt und der Antragsgegnerin damit allen Anlass gegeben, der fachärztlichen Aussage entweder zu folgen oder vor Erlass eines Widerspruchsbescheides den Sachverhalt zumindest weiter aufzuklären. Er hat nämlich mit seinem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben vom 31. Juli 2014 (Beiakte 1, Blatt 44 f.) eine Bescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. U1. aus X. , vom 31. Juli 2014 (Beiakte 1, Blatt 46) vorgelegt, in der es u.a. heißt: 6 „Hr. H. befindet sich in unserer langjährigen ambulanten Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die weiterhin eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit bedingt. 7 Aus fachärztlicher Sicht bestehen gegen einen heimatnahen beruflichen Einsatz entsprechend seiner bisherigen Tätigkeiten und seiner Qualifikationen keine Bedenken. Für einen heimatfernen Einsatz z.B. in H. bzw. für einen durch eine heimatferne Versetzung erforderlichen Umzug besteht weiterhin keine ausreichende Belastbarkeit. Solche Maßnahmen würden sicherlich die Gefahr einer deutlichen Stimmungsverschlechterung und einer erneuten depressiven Episode mit sich bringen. 8 Über die Benachrichtigung der terminierten heimatfernen Verwendung mit Umzug ist es zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes mit Unruhe, Grübeln und Schlafstörungen gekommen.“ 9 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf hier keiner Erörterung mehr, ob die beabsichtigte Beschwerde auch aus weiteren Gründen zum Erfolg geführt hätte. Es bleibt an dieser Stelle deswegen offen, ob sich die Zuweisung bei fehlender Möglichkeit des Pendelns und bei – hier nur unterstellter – Umzugsfähigkeit gleichwohl vor dem Hintergrund als (offensichtlich) unzumutbar erwiesen hätte, dass sie dem Antragsteller die Belastungen eines Umzugs auferlegt, obwohl dem Dienstherrn jedenfalls im Verlaufe des Eilverfahrens der seiner Sphäre zuzurechnende Umstand bekannt geworden ist, dass der zugewiesene Dienstort nach den einschlägigen Planungen wegfallen wird, und zwar möglicherweise schon im Jahre 2016, also u.U. bereits nach einem Zeitraum von nicht viel mehr als 14 Monaten. Ebenso muss hier nicht mehr die Frage beleuchtet werden, wie zu bewerten ist, dass die betriebsratsseitigen Vertreter an ihrer „Verweigerung der Zuweisung“ in der Sitzung der Einigungsstelle vom 27. Juni 2014 mit der Begründung nicht mehr festgehalten haben, dass der Antragsteller kein Interesse an dem Angebot, als Produktionshelfer im Raum L2. /C. /B. eingesetzt zu werden, gezeigt habe (so die allein greifbare Darstellung im Widerspruchsbescheid), dass aber der Antragsteller angegeben hat, keine solche Angebote erhalten zu haben. 10 3. Gerichtsgebühren fallen mangels entsprechender Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für das – hier gegebene – Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht an, 11 Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 219; ferner Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014 § 118 Rn. 30; 12 außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet. 13 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.