Beschluss
4 L 224/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0215.4L224.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind dabei glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für sein Begehren auf Beifügung von bestimmten Unterlagen zu den Beratungsunterlagen als auch für sein alternatives Ansinnen auf Zusendung der begehrten Akten bzw. Zusendung von Ablichtungen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs. Soweit der Antragsteller den Beratungsunterlagen bestimmte Unterlagen beigefügt haben möchte, steht die Erfüllung der Pflicht des Bürgermeisters nach § 62 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Rede. Die Pflicht zur Vorbereitung der Ratsbeschlüsse besteht aber nur gegenüber dem Rat. Daher ist weder das einzelne Ratsmitglied noch eine Fraktion befugt, diese Pflicht gegenüber dem Bürgermeister einzufordern. Vielmehr beschränkt sich insoweit die Möglichkeit, den Bürgermeister zur Erfüllung seiner Vorbereitungspflicht anzuhalten, darauf, dahingehende Beschlüsse des Rates anzuregen. Die Organteile sind damit abhängig von einer entsprechenden Willensbildung der Mehrheit der Ratsmitglieder. Eine prozessstandschaftliche Wahrnehmung der Rechte von Gemeindeorganen durch Organteile sehen weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die Gemeindeordnung vor. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Mai 2007 – 15 B 634/07 –, juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 25. März 2014 – 15 A 1651/12 –, juris Rn. 48 (hinsichtlich der Rechte einer Kreistagsfraktion). Auch einen Anspruch auf Zusendung von Akten bzw. Zusendung von Ablichtungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 55 Abs. 5 GO NRW. Gemäß § 55 Abs. 5 GO NRW ist jedem Ratsmitglied vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Diesbezüglich hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ausdrücklich auf das Akteneinsichtsrecht nach § 55 Abs. 5 GO NRW hingewiesen und ihm die Möglichkeit angeboten, die Akten noch vor der Ratssitzung einzusehen. Hiervon hat der Antragsteller aber bislang keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter dem 5. Februar 2024 mitgeteilt, ihm sei die persönliche Akteneinsichtnahme „aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich“, weshalb er um eine Zusendung der Unterlagen bitte. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 GO NRW über das Akteneinsichtsrecht des Rates enthält keine Regelung darüber, an welchem Ort oder in welcher Form dem Ratsmitglied Akteneinsicht zu gewähren ist. Insbesondere trifft sie – anders als etwa § 100 Abs. 1 S. 2 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – keine Bestimmung darüber, ob das Ratsmitglied anlässlich oder anstatt der Akteneinsicht von den Akten oder einzelnen in ihnen enthaltenen Schriftstücken Abschriften herstellen oder Ablichtungen fertigen (lassen) kann. Wie der Bürgermeister dem Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt steht vielmehr in seinem (weiten) Ermessen. Ratsmitglieder haben grundsätzlich aber keinen Anspruch auf Ablichtungen von Verwaltungsvorgängen. Vgl. Dietlein/Heusch in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Dezember 2023, § 55 GO Rn. 16. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann es im Interesse einer effektiven Kontrolle der Verwaltung durch den Rat bzw. die Ratsmitglieder erforderlich sein, dem Ratsmitglied im Rahmen der Akteneinsicht auch die Fertigung von Ablichtungen von den eingesehenen Verwaltungsvorgängen zu gestatten, weil das Ratsmitglied nur so angemessen informiert und in die Lage versetzen werden kann, sein Kontrollrecht sachgerecht auszuüben. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um sehr umfangreiche und komplexe oder auch in einer anderen Sprache abgefasste Verwaltungsvorgänge handelt, die zur Überprüfung durch den Rat bzw. die Ratsminderheit anstehen. In solchen Fällen ist eine effektive Ausübung des Kontrollrechts ggf. nur dann möglich, wenn der Akteninhalt dem beauftragten Ratsmitglied in Gestalt von Ablichtungen längerfristig zur Verfügung steht und es sich nicht nur auf das im Rahmen der Akteneinsicht bloß einmal Gelesene und die dabei ggf. angefertigten Notizen zu beschränken hat. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 15 K 2741/11 –, juris, Rn. 47 ff.; VG Aachen Beschluss vom 25. August 2014 – 4 L 492/14 –, juris 24. Dem kann auch nicht – generell – entgegengehalten werden, dass durch die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus Aktenvorgängen ggf. schutzbedürftige verwaltungsinterne Daten offengelegt werden könnten. Zum einen sind der Rat und damit auch die Ratsminderheiten Teil der Verwaltung (vgl. §§ 40, 41 GO NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, NWVBl 1998,110 = juris Rn. 38, und zum anderen sind alle Ratsmitglieder gemäß §§ 43 Abs. 2, 30 GO NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Falle einer – nachweislichen – Missachtung dieser Pflicht sind entsprechende Sanktionen möglich. In Anwendung dieser Maßstäbe steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Zusendung der begehrten Akten nicht zu. Zwar erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners vom 6. Februar 2024, mit der er die Zusendung der Unterlagen (generell) abgelehnt und das Recht auf Akteneinsicht auf die persönliche Einsichtnahme in der Dienststelle beschränkt hat, als ermessensfehlerhaft. Denn mit der Aussage, Akteneinsicht könne „nur persönlich in der entsprechenden Dienststelle erfolgen“, hat der Antragsgegner das ihm hinsichtlich der Form der zu gewährenden Akteneinsicht eröffnete (Verfahrens-) Ermessen verkannt und gar nicht erst ausgeübt. Soweit der Antragsgegner erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen – jedenfalls hinsichtlich einer aus seiner Sicht nicht anzunehmenden Ermessensreduktion auf Null – anstellt, ist darin kein zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO zu erkennen. Die Vorschrift gestattet nämlich ausweislich ihres Wortlauts lediglich eine Ergänzung von Ermessenserwägungen, nicht jedoch die erstmalige Ausübung von Ermessen. Vgl. nur Decker in: BeckOK VwGO, Stand 1. Oktober 2023, § 114 VwGO Rn. 41 m.w.N. Ein Anspruch auf Zusendung der Akten bzw. einer Kopie besteht dennoch nicht, weil nicht festzustellen ist, dass das Ermessen des Antragsgegners im vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert ist. Der Antragsteller hat nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er im Interesse einer effektiven Kontrolle der Verwaltung oder zur Vorbereitung der Sitzung auf die Zusendung einer Kopie der begehrten Akten angewiesen ist, mit der Folge, dass er durch deren Verweigerung in seinem organschaftlichen Recht aus § 55 Abs. 5 GO NRW verletzt wäre. Der Antragsteller hat zunächst im Verwaltungsverfahren keinerlei Angaben gemacht, wie lange er aus gesundheitlichen Gründen an der Akteneinsicht gehindert sei. Auch gegenüber dem Gericht hat er diesbezüglich nichts vorgetragen. So ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Antragsteller Akteneinsicht nicht vor der streitgegenständlichen Ratssitzung nehmen kann. Zur Übersendung des Protokolls der Bürgerversammlung von 2012 macht der Antragsteller keinerlei Ausführungen, warum die Übersendung statt der Akteneinsicht erforderlich sein soll. Einzig zur schriftlichen Beantwortung der schriftlichen Einwendungen und Anregungen der Bürgerinnen und Einwohnerinnen aus 2012 trägt der Antragsteller vor, er müsse nachvollziehen können, ob und wenn ja in welcher Form die Einwendungen und Anregungen Niederschlag im nunmehr vorgelegten Landschaftsplanentwurf gefunden hätten. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass überhaupt und inwiefern die gewünschte Nachvollziehbarkeit bei bloßer Akteneinsicht nicht gewährleistet sei, zumal sich der Beratungsvorlage Nr. 0000/0000 die zusammengefassten Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und die wesentlichen Kritikpunkte aus der Bürgerversammlung (und darüber hinaus aus den schriftlichen Eingaben) entnehmen lassen. Der weitere Verlauf des Verfahrens, insbesondere die aus den Einwendungen hervorgehenden Änderungen, ist ebenfalls in der Verwaltungsvorlage wiedergegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.